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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1961, Az.: BVerwG I C 37.60

Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses; Rechtmäßigkeit einer Enteignung von Bundeswasserstraßengrundstücken; Beschränkung des Eigentums mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von Rohrkreuzungen für Gasfernleitungen; Erforderlichkeit einer Enteignung bei Bestehen einer Bereitschaft zum Abschluss eines Gestattungsvertrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 37.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1959 - AZ: IV A 206/57

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 75 - 80
  • AS 13, 75
  • BBaubl. 1962, 288
  • DVBl 1962, 497 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1962, 183-185 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verkehrsbl 1962, 270

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Abwendung der Enteignung durch das Angebot eines Gestattungsvertrages.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1961 in Münster (Westf.)
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit über sie nicht bereits durch den Beschluß vom 22. März 1961 entschieden worden ist.

Gründe

1

I.

Im Enteignungsverfahren zugunsten der Gasfernleitung der Beigeladenen von Essen-Dellwig nach Bergisch-Gladbach unterwarf der Beklagte durch den Planfeststellungsbeschluß vom 27. Januar 1954 das Eigentum an den in Anspruch genommenen Grundflächen einer grundbuchlich einzutragenden Beschränkung, bestehend in dem Benutzungsrecht der Beigeladenen für Bau, Betrieb und Unterhaltung der Leitung und dem Verbot von Einwirkungen, die den Bestand der Leitung gefährden. Die Leitung wurde nach Besitzeinweisung gebaut.

2

Der Planfeststellungsbeschluß erfaßt auch zwei Grundflächen der Klägerin. Eine ist die Bundeswasserstraße Rhein-Herne-Kanal nebst Uferstreifen. Die andere, von dieser nur durch eine Straße getrennt, ist ebenfalls aus dem Eigentum des preußischen Staates (Kanalbauverwaltung) der Klägerin zugefallen.

3

Die Klägerin focht den Planfeststellungsbeschluß insoweit an, als er ihre beiden Grundflächen mit der Dienstbarkeit belastet. Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt, weil für den mit der Enteignung verfolgten Zweck der von der Klägerin angebotene Gestattungsvertrag genüge. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:

4

§ 16 des mit dem Gesetz vom 29. Juli 1921 legalisierten Staatsvertrages, der trotz der Aufhebung des Gesetzes durch die Verordnung über die Reichswasserstraßen von 15. April 1943 nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 21. Mai 1951 sinngemäß fortgelte, schließe es aus, daß Länder im Enteignungswege gegen den Bund zur Herstellung von Kreuzungen der Bundeswasserstraßen vorgingen. Daher stelle sich nicht die Frage, ob sich die Beigeladene mit der schuldrechtlichen Verpflichtung der Klägerin ohne dingliche Sicherung begnügen müsse.

5

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte hat seine Revision zurückgenommen, und insoweit hat der Senat das Revisionsverfahren zur Kostenlast des Beklagten eingestellt. Die Beigeladene begründet ihre Revision wie folgt:

6

Das Bundeswasserstraßengesetz habe das aufgehobene Staatsvertragsgesetz nicht wieder zum Leben erwecken können. § 16 des Staatsvertrages besage auch nichts über die Rechtsform, in der die Kreuzung von Wasserstraßen zu gestatten sei, stehe also einer Enteignung nicht entgegen. Das Vertragsangebot der Klägerin erfülle den Zweck der Enteignung nicht. Die Enteignung solle dem Unternehmen gerade ein dingliches Recht an fremden Grundstücken verschaffen. Ein solches biete die Klägerin nicht an. Der Bestand des Vertrages solle von der Wirksamkeit der jederzeit widerruflichen wasserpolizeilichen Genehmigung für die Leitung abhängen. Eine so unsichere Rechtsposition genüge nicht zur dauernden Sicherung der Energieversorgung. Eine dingliche Sicherung sei auch bei solchen Grundstücken, die öffentliche Sachen seien, unentbehrlich. Eine nur obligatorische Rechtsstellung sichere die Beigeladene im Falle eines Eigentumswechsels nicht und gebe ihr keine genügende Handhabe zur Abwehr von Einwirkungen Dritter. Das Vertragsangebot sei weiterhin deshalb unzumutbar, weil die Beigeladene danach die sogenannten Folgekosten, d.h. die Kosten für Änderungen ihrer Leitung tragen solle, die etwa durch eine künftige Verlegung oder Änderung der Wasserstraße erforderlich werden könnten. Damit solle die Beigeladene erhebliche, im voraus kalkulatorisch nicht erfaßbare Kosten für die Zukunft übernehmen. Zumutbar sei für sie nur eine Regelung der Folgekosten nach dem Veranlassungsprinzip, d.h. die Folgekosten müsse derjenige tragen, in dessen Wirkungsbereich der Grund für Änderungen an der Wasserstraße oder an der Leitung entstehe. Das Veranlassungsprinzip sei zu einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz geworden und entspreche allein der Gerechtigkeit.

7

Die Beigeladene hat Rechtsgutachten der Professoren Dr. Forsthoff und Dr. Werner Weber eingereicht.

8

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

10

Die ministerielle Feststellung vom 11. November 1953 (RegABl. Düsseldorf 1953 S. 311) über die Zulässigkeit der Enteignung für die Gasfernleitung der Beigeladenen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) - EnergG - macht eine Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei den einzelnen in Anspruch zu nehmenden Grundstücken in dem Enteignungsverfahren weder unzulässig noch entbehrlich. Wegen dieser Feststellung allein kann die Beigeladene nicht ohne solche Prüfung dingliche Rechte an allen für die Leitung benötigten Grundflächen etwa deshalb verlangen, weil das Enteignungsverfahren als solches die Beschränkung von Grundeigentum und damit die Begründung dinglicher Rechte für die Beigeladene als die Enteignungsbegünstigte zum Ziele hat. Die Klägerin kann daher mit der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß Einwendungen gegen die Zulässigkeit, insbesondere gegen die Erforderlichkeit der Enteignung ihrer zwei betroffenen Grundstücke geltend machen.

11

Es bedarf nicht der abschließenden Entscheidung darüber, ob und inwieweit öffentliche Sachen überhaupt der Enteignung zwecks privatrechtlich-dinglicher Belastung unterliegen, ob andererseits Art. 14 GG auch das Eigentum der öffentlichen Hand an öffentlichen Sachen schützt, ob und inwieweit Landesbehörden hoheitlich in den Rechtsbereich des Bundes eingreifen können, ob § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352), wonach die Regelung des Gesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) sinngemäß weitergelten soll, angesichts der Aufhebung dieses Gesetzes durch die Verordnung über die Reichswasserstraßen vom 15. April 1943 (RGBl. II S. 131) rechtsgültig ist und ob § 16 des Staatsvertrages einer Enteignung von Wasserstraßengrundstücken für Rohrkreuzungen noch Raum läßt.

12

Auch wenn diese Fragen zugunsten der Beigeladenen zu entscheiden sein sollten, erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend. Die umstrittene Enteignung scheitert daran, daß sie für den von ihr erstrebten Zweck nicht erforderlich ist; die Bereitschaft der Klägerin zum Abschluß eines Gestattungsvertrages macht sie entbehrlich.

13

Über die Erforderlichkeit einer Enteignung als Voraussetzung für ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit hat der Senat im Urteil vom 26. März 1955 (BVerwGE 2, 36 [BVerwG 26.03.1955 - BVerwG I C 149/53] [38]) ausgeführt, es folge aus dem Wesen der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie, daß eine Enteignung so lange unzulässig sei, als der Zweck, dem sie dienen solle, auch auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden könne, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten komme. Den gleichen Inhalt hat der Begriff der Erforderlichkeit - unabhängig von der Frage, ob der Grundrechtsschutz des Art. 14 GG sich auf öffentliche Sachen erstreckt - auch als Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 1 EnergG (s. dazu Urteil des Senats vom 7. November 1959, BB 1960 S. 647 = Ztschr. f. Bergrecht, Bd. 101, 1960, S. 89).

14

Zweck der Enteignung ist im vorliegenden Falle, die Benutzung von Grundflächen für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der Gasfernleitung der Beigeladenen zu ermöglichen und damit eine Energieversorgung durch diese Leitung auf die Dauer zu sichern. Der Senat kann der Beigeladenen nicht darin folgen, daß das Vertragsangebot der Klägerin hierfür nicht ausreichend sei.

15

Im Interesse einer dauernd gesicherten Energieversorgung glaubt die Beigeladene nicht darauf eingehen zu können, daß die Vertragsdauer vom Bestand der nur widerruflich erteilten wasserpolizeilichen Genehmigung für die Rohrkreuzung abhängen soll. In dieser Beziehung würde sie aber mit einem dinglichen Leitungsrecht nicht besserstehen. Auch neben einem solchen wäre eine gültige wasserpolizeiliche Genehmigung erforderlich, und ein Wegfall dieser Genehmigung durch Widerruf würde die Ausübung des Rechtes ebenso verhindern, wie er das angebotene Vertragsverhältnis beenden soll. Auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Widerrufs der wasserpolizeilichen Genehmigung hat es keinen Einfluß, ob das Benutzungsrecht nach der privatrechtlichen Seite dinglich oder obligatorisch geregelt ist.

16

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei einer etwaigen Veräußerung der die Leitung aufnehmenden Grundstücke glaubt die Beigeladene, auch bei Grundeigentum der öffentlichen Hand nicht auf das dingliche Leitungsrecht verzichten zu können. Sie beruft sich auf Fälle, in denen Rohrleitungen in privaten und auch in öffentlichen Grundstücken, wie Straßen- oder Bahnkörpern, mangels grundbuchlicher Eintragung von Dienstbarkeiten in Vergessenheit geraten und nach Veräußerung und Nutzungsänderung der Grundstücke von den neuen Eigentümern überbaut worden seien, wobei es zu Gefahren und Schäden nicht nur für die Leitungen, sondern auch für die darüber errichteten Gebäude und ihre Bewohner gekommen sei. Bei Privatgrundstücken mag dieserhalb die Sicherung und Kundbarmachung des Leitungsrechts durch. Grundbucheintragung im Einzelfall erforderlich erscheinen, was hier jedoch nicht abschließend zu entscheiden ist. Bei den hier umstrittenen Grundstücken der Klägerin hält der Senat die angebotene vertragliche Regelung für ausreichend. Die Bedenken der Beigeladenen verlieren zunächst wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles an Gewicht. Die Gasfernleitung überquert das Kanalgrundstück der Klägerin in Form einer Rohrbrücke. Diese könnte, wenn der Kanal einmal beseitigt oder verlegt und aus Grundstück veräußert werden sollte, keinem Beteiligten unbemerkt bleiben. Daher ist es praktisch so gut wie ausgeschlossen, daß die. Klägerin das Grundstück veräußern könnte, ohne den Erwerber zur Übernahme ihrer Verpflichtungen aus dem Gestattungsvertrage zu veranlassen. Außerdem hat die Klägerin der Beigeladenen die vertragliche Verpflichtung angeboten, vor einer etwaigen Veräußerung ihrer Grundstücke zugunsten der Beigeladenen eine Dienstbarkeit zu bestellen (s. das erstinstanzliche Urteil, S. 3 der Gründe, und den Schriftsatz der Klägerin im Berufungsverfahren vom 15. Januar 1958, S. 4). Die Klägerin dürfte auch, wie in anderen dem Senat bekanntgewordenen Fällen, bereit sein, zur Sicherung des künftigen Anspruchs der Beigeladenen auf Eintragung der Dienstbarkeit eine Vormerkung im Grundbuch eintragen zu lassen. Auch bei dem anderen strittigen Grundstück kann die Gasfernleitung, selbst wenn sie in ihm unterirdisch vorlegt ist, wegen der unmittelbaren Nähe der Rohrbrücke über den Kanal schwerlich unbemerkt bleiben oder in Vergessenheit geraten, zumal nur eine hier anbaufreie Straße dazwischenliegt. Der Senat sieht jedoch diese besonderen Umstände des Einzelfalles nicht allein für entscheidend an. Die von der Klägerin angebotene Regelung schließt die Schwierigkeiten, die die Beigeladene für den Veräußerungsfall befürchtet, bereits aus einem anderen Grunde aus. Die Klägerin muß pflichtgemäß über ihren gesamten Grundbesitz, so auch über die hier umstrittenen Grundstücke, Liegenschaftsbücher führen. Darin sind nicht nur, wie in den Grundbüchern, dingliche Beschränkungen des Eigentums zu vermerken, sondern auch die auf die Grundstücke bezüglichen obligatorischen Rechtsverhältnisse. Die Liegenschaftsbücher müssen zwangsläufig bei der Vorbereitung etwaiger Grundstücksveräußerungen herangezogen werden. Schon damit ist sichergestellt, daß die Berechtigung der Beigeladenen in einem Veräußerungsfalle nicht übergangen werden kann.

17

Eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit hält die Beigeladene weiter deshalb für unentbehrlich, weil sie nur so die Möglichkeit zur Abwehr von Einwirkungen Dritter kraft unmittelbaren eigenen Rechts ohne die Notwendigkeit, jeweils die Klägerin als Grundstückseigentümern einzuschalten, erlange. Sie denkt dabei nicht so sehr an Eingriffe Dritter in die Substanz der Leitung selbst als vielmehr an Beeinträchtigungen, die ohne Verletzung der Substanz den Betrieb der Energieversorgungsanlage und die Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an der Leitung stören könnten, insbesondere an die Verlegung anderer Leitungen innerhalb des Schutzbereichs ihrer Gasfernleitung. Damit läßt sich das Verlangen nach dinglicher Sicherung des Leitungsrechtes ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Beigeladene kann die notwendigen und vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen auch bei der angebotenen vertraglichen Regelung treffen und durchsetzen. Der Gestattungsvertrag begründet weitgehende Unterlassungs- und Mitwirkungspflichten der Klägerin und gibt der Beigeladenen auf Grund ihrer entsprechenden vertraglichen Rechte die Möglichkeit, sich gegen leitungsschädigende und gefährdende Einwirkungen Dritter im erforderlichen Maße und ohne Entstehung unvertretbarer Schwierigkeiten zu wehren.

18

Das Verlangen der Beigeladenen nach dinglicher Sicherung ihres Leitungsrechts läßt sich schließlich auch nicht damit rechtfertigen, daß sie eine gleichartige Gestaltung ihrer Rechtsstellung bei allen für die Leitung in Anspruch genommenen Grundstücken wünscht. Die Erforderlichkeit der Enteignung ist vielmehr, wie bereits erwähnt, bei jedem in Anspruch zu nehmenden Grundstück einzeln festzustellen.

19

Für den Zweck, dem die umstrittene Enteignung dienen soll, ist nach alledem die Begründung eines dinglichen Leitungsrechts zugunsten der Beigeladenen an den beiden Grundstücken der Klägerin nicht erforderlich.

20

Der Senat kann die Enteignung schließlich auch nicht deshalb für erforderlich ansehen, weil das Vertragsangebot der Klägerin eine für die Beigeladene unzumutbare Regelung der sogenannten Folgekosten vorsähe. Die Beigeladene glaubt nicht darauf eingehen zu können, daß sie in Falle einer etwaigen künftigen Veränderung der Bundeswasserstraße die Kosten tragen soll, die dann für die hierdurch bedingte Änderung ihrer Gasfernleitung entstehen würden. Sie wünscht, daß derartige Folgekosten dem zur Last fallen, in dessen Wirkungsbereich der Grund für die Verlegung der Wasserstraße oder der Leitung entstehe. Diese Folge wäre allerdings nach §§ 1023 und 1090 BGB mit einer Gestaltung des Leitungsrechts der Beigeladenen als beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wie der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sie vorsieht, ohne weiteres verbunden. Die Weigerung der Klägerin, auf eine solche Regelung der Folgekosten einzugehen, macht es aber nicht erforderlich, die von der Beigeladenen gewünschte Regelung im Enteignungswege zu erzwingen.

21

Der Senat braucht hier nicht abschließend zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob das sogenannte Veranlassungsprinzip, nach dem die Beigeladene die Folgekosten geregelt sehen will, sich bereits als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz durchgesetzt hat. Ob der gedachte Fall, daß die Gasfernleitung infolge von Änderungen an der Wasserstraße ebenfalls geändert werden muß, jemals eintritt, läßt sich keineswegs absehen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist gering. Eine derartige, allenfalls nur für eine fernere Zukunft denkbare Möglichkeit macht es nicht unzumutbar für die Beigeladene, das Vertragsangebot der Klägerin anzunehmen, das in allen übrigen Beziehungen den mit der Enteignung verfolgten Zwecken Genüge tut. Solange das Veranlassungsprinzip, das die Beigeladene im gegenwärtigen Prozeß verficht, noch nicht in allen für die Kreuzung von Verkehrswegen untereinander oder mit Leitungen geltenden Richtlinien seinen Niederschlag gefunden hat, hält der Senat es nicht für angängig, diesem Prinzip im einzelnen Enteignungsverfahren zum Siege zu verhelfen. Er glaubt vielmehr, es der Entwicklung überlassen zu müssen, wie bei derartigen Kreuzungen das Risiko für die künftig etwa notwendig werdenden Veränderungen zu regeln ist. Überdies darf nicht außer Betracht bleiben, Saß die mit der enteignungsmäßigen Belastung des Grundeigentums verbundene Folgekostenregelung bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen sein würde, die Beigeladene dürfte daher den Vorteil, den sie von der Enteignung in dieser Beziehung erwartet, überschätzen.

22

Weitere Gründe, die die Enteignung ungeachtet des Vertragsangebots der Klägerin erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Revision war daher zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Böhner