Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1965, Az.: BVerwG I C 71.62
Beschlagnahme eines unbebauten Grundstücks für die britischen Streitkräfte im Jahre 1954; Bebauung eines beschlagnahmten Grundstücks mit einem Reihen-Wohnhaus für die Angehörigen der britischen Streitkräfte; Entziehung des Eigentums einer Person an einem Grundstück nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG); Bestellung eines Erbbaurechts als ein ausreichender Enteignungszweck; Enteignung von Grundstückseigentum zum Wohle der Allgemeinheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 71.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.04.1962 - AZ: VII A 467/59
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs. LBG
- Art. 48 Truppenvertrag 1954
- Art. 14 Abs. 3 GG
- § 80 BBauG
- Art. 100 GG
- § 12 Abs. 2 LBG
- § 51 Abs. 4 LBG
- § 38 GBO
In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 17. Dezember 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines 1657 qm großen Grundstücks. Im Jahre 1954 wurde das bisher unbebaute Grundstück für die britischen Streitkräfte beschlagnahmt und im Jahre 1956 mit einem Reihen-Wohnhaus für Angehörige der britischen Streitkräfte und ihre Familien bebaut. Der nordwestliche Gebäudeteil steht mit etwa 1/6 der Grundfläche des Gebäudes auf zwei - sonst unbebauten - Nachbarparzellen. Diese beiden Parzellen hat der Bund inzwischen freihändig erworben. Der freihändige Erwerb des Grundstücks des Klägers ist gescheitert. Darauf beantragte die Beigeladene die Entziehung des Eigentums des Klägers nach dem Landbeschaffungsgesetz. Der Beklagte erließ zugunsten der Beigeladenen den beantragten Enteignungsbeschluß. Die Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die vom Kläger angefochtene Enteignung gerechtfertigt, weil eine Beschränkung des Eigentums durch ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis oder eine dingliche Belastung des Grundeigentums den von der Beigeladenen verfolgten Zweck nicht erfülle. Die an sich genügende Bestellung eines Erbbaurechts für die Beigeladene scheitere daran, daß das Bauwerk auch auf den Nachbarparzellen stehe. Auf eine Übereignung der bebauten Teile dieser Parzellen habe der Kläger keinen Anspruch.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er erachtet die Bestellung eines Erbbaurechts als ausreichend für den Enteignungszweck und erklärt sich bereit, durch den Tausch von Grundstücken dazu beizutragen, daß das ganze Gebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück steht. Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 64 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) - LBG - kann ein Grundstück, das durch eine Besatzungsbehörde zur Errichtung eines nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerks in Anspruch genommen worden ist, nur nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden, sofern die Inanspruchnahme des Grundstücks nach Art. 48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954 und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und das Grundstück für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt wird. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsurteils liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes vor. Die Revision wendet sich daher nur noch gegen die Art der angeordneten Inanspruchnahme, nicht mehr gegen die Inanspruchnahme als solche. Während der Beklagte und die Beigeladene die Entziehung des Eigentums des Klägers an dem bebauten Grundstück für erforderlich halten, hält der Kläger die Beschränkung seines Eigentums durch die Bestellung eines Erbbaurechts für ausreichend.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Unter den in Betracht kommenden Arten des Eingriffes in das Eigentum hat die Enteignungsbehörde, wie der Senat in dem Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 48.63 - (BBauBl. 1964 B. 549 = DÖV 1964 S. 812 = MDR 1964 S. 1030 = NJW 1964 S. 2440 [BVerwG 18.08.1964 - BVerwG I C 48.63]) in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und dem Schrifttum zu Art. 14 GG näher dargelegt hat, das Mittel zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beschwert. Hieraus hat der Senat a.a.O. gefolgert, daß bei der Abwicklung sogenannter Altrequisitionen die Entziehung von Grundstückseigentum zugunsten des Bundes nicht erforderlich ist, wenn es für den Bund zumutbar ist, daß er auf eine geringfügige Grenzregelung (vgl. § 80 BBauG) eingeht, die den Wert und die Größe seines Grundstücks nicht vermindert und es ermöglicht, den Enteignungszweck durch Anordnung der Bestellung eines Erbbaurechts des Bundes an dem Nachbargrundstück zu erreichen. Die Ansicht des Beklagten, das Bundesverwaltungsgericht dürfe Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes nicht verfassungskonform auslegen, sondern habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG einzuholen, wenn es eine maßgebliche Gesetzesvorschrift für verfassungswidrig halte, trifft nicht zu. Vielmehr haben die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung der Gesetze (BVerfGE 2, 266 [282]; 9, 268 [289]; 11, 168 [190]; 12, 45 [61]; 14, 56 [73]; 16, 246 [253]). Wenn die Beigeladene geltend macht, es sei nicht einzusehen, weshalb der Bund derartige "Eingriffe in sein Grundeigentum" hinnehmen solle, "nur" um dem Staatsbürger das Eigentum an dem Grundstück zu erhalten, verkennt sie den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums. Außerdem ist in dem o.a. Urteil von einer Befugnis der Enteignungsbehörde zu einem Eingriff in das Eigentum des Bundes keine Rede. Der Senat hat sich vielmehr mit der. Frage befaßt, ob für den Bund das Eigentum des Staatsbürgers entzogen werden darf. Dies ist gemäß Art. 14 GG nur zulässig, wenn das öffentliche Wohl einen derartigen Eingriff in das Privateigentum erfordert. Steht dem Bund eigenes geeignetes Land zur Verfügung oder kann der Enteignungszweck auch durch Belastung fremden Eigentums erreicht werden, ist die Entziehung des Eigentums nicht erforderlich und daher rechtswidrig. Durch sein Einverständnis mit einer für ihn zumutbaren Grenzregelung wendet der Bund nicht einen Eingriff in sein eigenes Eigentum ab, sondern mildert den von ihm beantragten Eingriff der Enteignungsbehörde in das Eigentum des Staatsbürgers. Ist der Bund zu der zumutbaren Grenzregelung nicht bereit, so bleibt sein Eigentum unangetastet; seine Ablehnung hat für ihn nur die Folge, daß ihm im Enteignungsverfahren kein Recht an einem fremden Eigentum - durch Bestellung eines Erbbaurechts - verschafft wird. Die Beigeladene geht daher schon aus diesen Gründen fehl, wenn sie für das Eigentum des Bundes den Schutz des Art. 14 GG in Anspruch nehmen will. Bei ihrer kritischen Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 18. August 1964 meint sie ferner, der in § 12 Abs. 2 LBG normierte Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs rechtfertige es nicht, die Entziehung des Eigentums "sogar" in den Fällen für unzulässig zu erachten, in denen - wie bei Grundstücken mit Wohnbauten - der Übergang des privaten Eigentums auf den Bund "die normale und wirtschaftlich vernünftigste Maßnahme" sei. Sie wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, "wann überhaupt noch" das Eigentum an Grundstücken entzogen werden dürfe. Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, als ob die Beigeladene der verfassungsrechtlich unzutreffenden Ansicht wäre, von der Entziehung des Eigentums brauche nur ausnahmsweise abgesehen zu werden. Diese Auffassung findet auch im Landbeschaffungsgesetz keine Stütze, wie sich aus § 12 Abs. 2 LBG ergibt. Die Beigeladene verkennt dabei auch, daß ein Erbbaurecht wegen seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Vorzüge gerade auf dem Gebiet des Wohnungsbaues häufig bestellt wird. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb im Rahmen des Landbeschaffungsgesetzes zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs von Angehörigen ausländischer Streitkräfte von diesem Rechtsinstitut kein Gebrauch gemacht werden sollte. Der Beigeladenen ist einzuräumen, daß in den Fällen, in denen ein Bau auf Grundstücken verschiedener Eigentümer errichtet worden ist, die Entziehung des Eigentums die Rechtslage wesentlich vereinfacht, während die Frage der Bestellung eines Erbbaurechts komplizierte Rechtsfragen aufwirft.
Dies allein rechtfertigt es jedoch noch nicht, daß der Entziehung des Eigentums grundsätzlich der Vorzug vor der Belastung des Eigentums mit einem Erbbaurecht gegeben wird. Die Enteignungsbehörde und die Beigeladene können daher zur Begründung der Eigentumsentziehung nicht auf die schwierige Rechtslage hinweisen, ohne daß sie ihre Möglichkeiten zur Ausräumung dieser Schwierigkeiten ausgeschöpft haben.
Der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits unterscheidet sich nun wesentlich von dem, der dem Urteil des Senats vom 18. August 1964 zugrunde liegt. In dem anderen Fall ließe sich durch eine geringfügige Grenzregelung benachbarter Grundstücke des Klägers und des Bundes erreichen, daß das Wohngebäude nur auf dem Grundstücke des Klägers steht. Der Bund behielte praktisch seine beiden Grundstücke; nur ihre Grenzen würden - statt der sonst üblichen Grenzregelung vor der Bauausführung - nachträglich der Bebauung der Fläche angepaßt werden. Diese nachträgliche rechtliche Regulierung eines ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse geschaffenen tatsächlichen Zustandes ist nach dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Bund zumutbar. Der in jenem Verfahren durch eine Grenzregelung erstrebte Erfolg ließe sich in dem vorliegenden Fall nur dadurch erreichen, daß die Grundstücke des Bundes vollständig mit dem des Klägers vereinigt würden. Der Bund müßte also das Eigentum an seinen Grundstücken auf den Kläger übertragen. Ein solches Verlangen des Klägers ist ungerechtfertigt. Der Kläger kann nicht dadurch, daß der Bund in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht Teile der Nachbarparzellen freihändig erworben hat, besser gestellt werden, als er stehen würde, wenn sein Nachbar ebenso wie er mit dem Verkauf nicht einverstanden gewesen wäre. Das Angebot des Klägers, dem Bund ein Tauschgrundstück an anderer Stelle zu übereignen, ist rechtlich bedeutungslos. Denn bei diesem Angebot handelt es sich im Grunde nur um ein Entgelt des Klägers für das Grundstück des Bundes; ob der Kläger dem Bund den Preis seines Grundstückes in Geld bezahlt oder Ersatzland gibt, ist enteignungsrechtlich belanglos. Anders als bei der Grenzregelung in jenem Falle stünde das vom Kläger zum Tausch angebotene Ersatzland in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude, wegen dessen das Enteignungsverfahren durchgeführt wird.
Hier ist somit davon auszugehen, daß das für Angehörige der britischen Streitkräfte benutzte Gebäude teilweise auf der dem Kläger gehörenden Parzelle und teilweise auf den dem Bund gehörenden Parzellen steht. Wegen dieser Tatsache stehen der Bestellung eines Erbbaurechts, mit der der Kläger einverstanden wäre, durchgreifende rechtliche Bedenken entgegen. Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72) ist die Beschränkung des Erbbaurechts, auf einen Teil des Gebäudes unzulässig. Bei der derzeitigen Parzellierung der bebauten Fläche könnte ein Erbbaurecht mithin nur in der Art bestellt werden, daß nicht nur das Grundstück des Klägers, sondern auch die beiden dem Bund gehörenden Nachbarparzellen hinsichtlich des auf ihnen stehenden Gebäudeteils mit einem Erbbaurecht zugunsten des Bundes belastet werden. Die Fragen, ob Grundstücke verschiedener Eigentümer mit ein und demselben Erbbaurecht belastet werden können (Gesamterbbaurecht) und ob der Grundstückseigentümer sich selbst ein Erbbaurecht bestellen kann (Eigentümererbbaurecht), sind im zivilrechtlichen Schrifttum umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es ist daher nicht voraussehbar, welche Rechtsauffassung das zuständige Grundbuchamt vertritt, das von der Enteignungsbehörde gemäß § 51 Abs. 4 LBG, § 38 GBO um Eintragung des Erbbaurechts ersucht werden müßte. Zwar hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob der Antrag nach dem Landbeschaffungsgesetz gerechtfertigt ist. Jedoch hätte es das Eintragungsersuchen der Enteignungsbehörde darauf zu prüfen, ob es grundbuchrechtlich zulässig ist (Hesse-Saage-Fischer, Grundbuchordnung, 4. Aufl., Erläuterung I 2 b zu § 38 GBO; KGJ 26, 120). Die Bestellung eines Erbbaurechts für die Beigeladene an dem Grundstück des Klägers und an ihrem eigenen Grundstück hinge daher letztlich nicht von dem Beklagten, sondern davon ab, ob das Grundbuchamt dem Eintragungsersuchen des Beklagten entspräche bzw. ihm auf Grund einer zivilgerichtlichen Entscheidung stattzugeben hätte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist dem Berufungsurteil im Ergebnis darin beizutreten, daß die vom Beklagten angeordnete Entziehung des Eigentums rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich