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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1964, Az.: BVerwG I C 4.60

Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses; Inanspruchnahme eines Grundstücks durch eine Behörde einer Besatzungsmacht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken ; Rechtmäßigkeit der Enteignung; Bestehen einer wirksamen Besitzeinweisung als Enteignungsvoraussetzung; Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes; Behandlung von Altrequisitionsfällen; Nutzungsverhältnis oder dingliche Belastung als Alternativen zur Enteignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG I C 4.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 29.09.1959
VG Bremen

Fundstelle

  • DÖV 1964, 811 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullie Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 29. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die amerikanische Besatzungsmacht - jetzt: Stationierungsmacht - beschlagnahmte im Jahre 1954 einen Grundstückskomplex, darunter eine Parzelle des Klägers. Sie baute darauf Wohnungen für Angehörige ihrer Streitkräfte und nutzt das Gelände noch jetzt für diesen Zweck. Der Kläger lehnte die Überlassung seiner Parzelle ab. Die Beklagte enteignete die Parzelle durch Beschluß vom 29. Juli 1958 zugunsten der Beigeladenen zu 2). Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der nachträglich zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin, den Enteignungsbeschluß aufzuheben. Er hat vorgetragen:

2

Das Berufungsurteil sei entgegen § 54 Abs. 2 Buchst. f BVerwGG nicht mit Gründen versehen; denn rechtswidrige Gründe erfüllten nicht das Erfordernis dieser Vorschrift. Verletzt sei das Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung. Im Stadtgebiet dürfe nicht enteignet werden. Zur Zeit der Enteignung habe keine rechtmäßige Besitzeinweisung mehr bestanden. Die deutschen Behörden hätten das Grundgesetz verletzt, indem sie der Besatzungsmacht die betroffenen Grundstücke zur Beschlagnahme vorgeschlagen hätten. Die Belange des Städtebaues seien nicht berücksichtigt worden. Vor der Beschlagnahme sei kein Versuch zum freihändigen Erwerb gemacht worden.

3

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

4

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

5

Die Rüge fehlender Entscheidungsgründe geht fehl. Das Berufungsurteil ist eingehend begründet worden. Ob die Gründe zutreffend oder, wie der Kläger meint, rechtswidrig sind, ist für das Formerfordernis der §§ 49 Abs. 1 Buchst. e, 54 Abs. 2 Buchst. f BVerwGG (= §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO) belanglos.

6

Die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Enteignung beurteilt sich nach dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) - LBG -. Bei Altrequisitionen im Sinne des § 64 Abs. 2 LBG dürfen Grundstücke nur nach diesem Gesetz weiterhin in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBG sind gegeben: Das Grundstück ist durch eine Behörde einer Besatzungsmacht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken in Anspruch genommen worden - Beschlagnahmeanordnung vom 20. April 1954 - Real Property Requisition -. Eine solche Beschlagnahme konnte bis zum 5. Mai 1955 erfolgen. Seitdem ist nach Art. 2 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 321) - Truppenvertrag - (s. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland [BGBl. 1955 II S. 628]) das deutsche Recht zu beachten. Die Inanspruchnahme des Grundstücks hat zunächst nach Art. 48 des Truppenvertrages und später nach dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl. I S. 639) - Fortgeltungsgesetz - bis zum 31. Dezember 1956 fortbestanden, da sie nicht gemäß § 2 des Fortgeltungsgesetzes durch eine deutsche Behörde aufgehoben worden war. Das Grundstück wird für einen der in § 1 Abs. 1 LBG genannten Zwecke weiterhin benötigt. Der Bau und die Haltung von Wohnungen für Angehörige der Stationierungsstreitkräfte dient entgegen der Ansicht des Klägers der Verteidigung, fällt also unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBG bezeichneten Zweck (Danckelmann, 3 b zu § 1 LBG).

7

Der Enteignungsbeschluß ist im Einklang mit dem Landbeschaffungsgesetz ergangen.

8

Die Frage, ob die Beschlagnahmeanordnung der Besatzungsmacht rechtswidrig war und ob das Vorhaben auch anderswo hätte durchgeführt werden können, berührt die Rechtmäßigkeit der Enteignung nicht. Nach Art. 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 405) - Überleitungsvertrag - sind alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft geblieben, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet worden sind. Bestimmungen des Grundgesetzes stehen dem Überleitungsvertrage nicht entgegen (Art. 142 a GG). Es ist daher nicht angängig zu prüfen, ob die Beschlagnahmeanordnung der Besatzungsmacht rechtswidrig war und ob ihre etwaige Rechtswidrigkeit die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses berühren würde. Auch der Vortrag des Klägers, deutsche Behörden hätten rechtswidrig gehandelt, als sie der Besatzungsmacht das Gelände zur Beschlagnahme vorgeschlagen hätten, ist daher nicht geeignet, das Klagbegehren zu rechtfertigen.

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Ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der Enteignung ist es, ob die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen zu 2) in das Grundstück, wie der Kläger meint, seit dem 31. Dezember 1957 beendet gewesen ist. Denn das Bestehen einer wirksamen Besitzeinweisung ist nicht Voraussetzung für die Enteignung. Das ergibt sich u.a. aus §§ 38 und 52 LBG. Nach § 38 LBG "kann" die Enteignungsbehörde den Begünstigten vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einweisen, sie muß es aber nicht tun. Nach § 52 LBG gilt der Enteignungsbeschluß u.U. als Besitzeinweisung. § 64 Abs. 2 LBG setzt für die Enteignung insoweit lediglich voraus, daß die Inanspruchnahme am 31. Dezember 1956 noch fortbestand und daß das Grundstück für einen Verteidigungszweck weiterhin benötigt wird.

10

Mit dem Vortrag, das Vorhaben hätte auch an anderer Stelle, nämlich außerhalb der Stadt durchgeführt werden können, macht der Kläger sinngemäß geltend, daß nach § 11 Abs. 2 Buchst. a LBG der Enteignungsantrag nur gestellt werden soll, wenn andere geeignete Grundstücke nicht beschafft werden können. Obwohl § 11 Abs. 2 Buchst. a LBG nach seinem Wortlaut nur eine an den Antragsteller und nicht an die Enteignungsbehörde gerichtete Sollvorschrift zu enthalten scheint, stellt er doch eine von der Enteignungsbehörde zu beachtende und vom Verwaltungsgericht nachzuprüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Enteignung auf; die Vorschrift drückt den aus dem Wesen der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie folgenden Subsidiaritätsgrundsatz aus, der eine Enteignung so lange verbietet, als ihr Zweck auch auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt (BVerwGE 2, 36 [38]). Bei Altrequisitionen kann jedoch § 11 Abs. 2 LBG die Enteignung jedenfalls dann nicht verhindern, wenn auf requirierten Grundstücken Bauwerke oder andere Anlagen errichtet sind und somit durch Besatzungsakt geschaffene, vollendete Tatsachen eine Auswechselung der betroffenen Grundstücke gegen andere ausschließen. Eine den Betroffenen weniger belastende Maßnahme wäre dann ohne unvertretbare Schwierigkeiten nicht möglich; denn das mit erheblichen Mitteln bebaute Grundstück müßte aufgegeben und ein anderes geeignetes Grundstück für denselben Zweck neu bebaut werden. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, wirtschaftliche Erwägungen seien für die Zulässigkeit der Enteignung sachfremd. Das fiskalische Interesse deckt sich zwar nicht mit dem Wohle der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 GG; daraus folgt jedoch nur, daß es unzulässig ist, allein aus fiskalischen Gründen zu enteignen (RGZ 136, 113 [123]; 103, 200 [202]), daß also das Wohl der Allgemeinheit, welches die Enteignung erfordert, in mehr und in anderem als nur im Vorteil des Fiskus bestehen muß. Das ist hier der Fall. Die Enteignung ist zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBG bezeichneten Verteidigungszweck und damit zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt, nicht aber aus fiskalischen Gründen.

11

Weitere Einwendungen hat der Kläger bis zum Planprüfungstermin nicht vorgebracht. Es kann auf sich beruhen, ob er deshalb mit solchen nach § 34 Abs. 1 LBG ausgeschlossen ist. Denn weder sein weiterer Vortrag noch die umfassende revisionsgerichtliche Sachprüfung ergibt eine Rechtswidrigkeit der umstrittenen Enteignung.

12

Der Kläger rügt das Fehlen des in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 LBG bezeichneten Raumordnungsverfahrens; die Belange des Städtebaues seien nicht berücksichtigt worden, auch sei im städtischen Wohngebiet eine Enteignung überhaupt unzulässig. Diese Vorschriften können in Altrequisitionsfällen (§ 64 LBG) nicht eingreifen, da hier die Lage und die Umgrenzung des Vorhabens, also der Gegenstand der Landbeschaffung, bereits vorweg durch die Inanspruchnahme seitens der Besatzungsmacht bestimmt sind. Ein der örtlichen Festlegung des Vorhabens dienendes Raumordnungsverfahren ist daher in diesen Fällen nicht mehr möglich. Auch eine Bezeichnung des Vorhabens durch den Bundesfinanzminister nach § 1 Abs. 3 LBG kommt nicht mehr in Betracht. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn auf den beschlagnahmten Grundstücken Bauwerke errichtet sind und eine Auswechselung von Grundstücken deshalb nicht mehr vertretbar ist. Einen Rechtssatz, der Enteignungen nach dem Landbeschaffungsgesetz in städtischen Wohnbezirken verböte, gibt es nicht.

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Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, vor der Beschlagnahme sei ein freihändiger Ankauf des Flurstücks nicht versucht worden. Nach § 2 LBG kommt es darauf an, ob die Beigeladene zu 2) vor der Stellung des Enteignungsantrags ernsthaft versucht hat, das Grundstück freihändig zu erwerben. Auch das ist wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Enteignung. Die Beigeladene zu 2) hat den Kläger mit Schreiben vom 8. Juli und vom 16. August 1957 zum Verkauf aufgefordert. Der Kläger hat jedoch jegliche Verhandlung darüber abgelehnt.

14

Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) der Hinweispflicht nach § 3 LBG genügt und ob sie einen angemessenen Preis geboten hat.

15

Die umstrittene Enteignung hält auch der Prüfung nach § 12 Abs. 2 LBG stand. Danach ist die Entziehung des Eigentums nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines - schuldrechtlichen - Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann. Nutzungsverhältnis oder dingliche Belastung können jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn mit ihnen der Enteignungszweck hinreichend gesichert und das erforderliche Rechtsgeschäft zu angemessenen Bedingungen abgeschlossen werden kann (vgl. § 42 des Bundesleistungsgesetzes). Zweck der Enteignung ist hier die dauernde und ausschließliche Benutzung eines Hausgrundstücks für die Unterbringung von Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte. Diesem Zweck genügt weder ein obligatorisches Nutzungsverhältnis noch eine dingliche Belastung.

16

Eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) reicht nicht aus, weil Inhalt einer Dienstbarkeit nur das Recht sein kann, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Der hier vorliegende Enteignungszweck fordert aber die ausschließliche und ungestörte Benutzung des Grundstücks. Die Bestellung einer Dienstbarkeit, kraft deren der Berechtigte das Recht hätte, das belastete Grundstück ausschließlich zu benutzen, ohne daß für eine Benutzung durch den Eigentümer Raum bliebe, ist unzulässig (RG, JW 1935 S. 3567 [3568] Nr. 46; Palandt-Hoche, 5 b zu § 1018 BGB; Denecke in RGRK, 7 zu § 1018 BGB).

17

Ein Nießbrauch (§ 1030 BGB) reicht für den Enteignungszweck nicht aus, weil der Nießbraucher die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechterhalten muß (§ 1036 Abs. 2 SGB) und die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern darf (§ 1037 Abs. 1 BGB). Eine solche Einschränkung würde den Enteignungszweck hier vereiteln, für den es des - allerdings schon geschehenen - Hausbaues bedurfte.

18

Ein Erbbaurecht muß nach Lage der Sache schon deshalb außer Betracht bleiben, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß ein solches einen wirtschaftlich minder schweren Eingriff für den Kläger darstellen würde als die Eigentumsentziehung. Der Kläger hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch vor den Verwaltungsgerichten etwas vorgetragen, was für das Gegenteil spräche.

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Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.250 DM festgesetzt.

Hering zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Dr. Eue
Lullies
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich