Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1988, Az.: III ZR 8/87
Ertragsverlust; Bodenbefunde; Abbauverbot; Sandvorkommen; Enteignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 8/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 105, 15 - 23
- DVBl 1988, 1215-1217 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1989, 188-190
- MDR 1988, 1034-1035 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 3201-3203 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 93 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 66 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1988, 241
- VersR 1988, 1125-1127 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der mehrjährige fühlbare Ertragsverlust, der aus der angeordneten Sicherung und Auswertung historisch wertvoller Bodenbefunde und daraus resultierendem zeitweiligen (hier: dreijährigen) Abbauverbot für ein Sandvorkommen herrührt, hat den Charakter einer Enteignung.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, die abbauwürdige Sandvorkommen enthalten. Aufgrund einer ihm erteilten Baugenehmigung des Landratsamts U. vom 21. August 1972 betreibt der Kläger seit dem Jahre 1972 auf den genannten Grundstücken eine Sandgrube.
Während des Sandabbaues wurden im Juli 1982 in der Südwestecke der Sandgrube u. a. Überreste einer Siedlung aus der Jungsteinzeit (4.-5. Jahrhundert v. Chr.) gefunden. Der Kläger stellte deshalb seine Abbauarbeiten am 19. Juli 1982 ein. Durch Entscheidung des Landesbergamtes vom 25. September/6. Dezember 1982 wurde der Sandabbau in bestimmten Teilen der Sandgrube vorübergehend untersagt. Nach Beendigung der vom Landesdenkmalamt durchgeführten Ausgrabungsarbeiten wurden die betroffenen Grundstücksteile - jeweils schrittweise - wieder zum Sandabbau freigegeben. Am 18. Oktober 1985 stand dem Kläger das gesamte Sandgrubengelände wieder zur Ausbeute zur Verfügung.
Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Land habe ihm für die durch die vorübergehende Verhinderung des Sandabbaues bedingten Vermögenseinbußen nach den Grundsätzen des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung zu leisten. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 1 000 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger ab 19. Januar 1983 Entschädigung verlangt. Die Revision des beklagten Landes ist erfolglos geblieben.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach § 24 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 25. Mai 1971 (GBl S. 209) dem Grunde nach eine Entschädigung für die Verhinderung des Sandabbaus in der Zeit vom 19. Januar 1983 bis zum 17. Oktober 1985 zugesprochen.
1. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 DSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, »soweit Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben«. Diese Fassung der Entschädigungsvorschrift beruht auf dem weiten Enteignungsbegriff, von dem der Bundesgerichtshof früher ausgegangen ist (vgl. dazu näher Senatsurteil BGHZ 99, 24, 26 f. [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85]; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rn. 24; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rn. 341, jew. m. w. Nachw.). Danach lag ein entschädigungspflichtiger Enteignungstatbestand vor, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff, der nicht als Ausprägung der Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) oder als sonstige Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) des Eigentums zu rechtfertigen war, auf eine als Eigentum geschützte Rechtsposition nachteilig eingewirkt wurde (vgl. BGHZ 54, 293, 295; 57, 359, 363; 80, 111, 114) [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]. Nach der Begründung zu § 24 DSchG wollte der Gesetzgeber auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Entschädigungsregelung für alle die »Sozialgebundenheit des Eigentums« überschreitenden Maßnahmen des Denkmalschutzes schaffen (Landtag Baden-Württemberg, 5. Wahlperiode, Drucks. 2808, S. 29). Dem entspricht es, die Vorschrift nicht nur auf rechtmäßige, sondern auch auf rechtswidrige Maßnahmen anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 24, 29) [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85]. Im Streitfall kann daher dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Landesbergamtes vom 25. September/6. Dezember 1982 rechtmäßig war oder nicht. Der Kläger durfte sich somit auf den Standpunkt stellen, die ihm hoheitlich auferlegte Beschränkung der Sandgewinnung sei rechtswirksam, und sogleich Entschädigung verlangen (BGHZ 99, 24, 29) [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85].
2. § 24 Abs. 1 S. 1 DSchG genügt den Anforderungen, die an eine Entschädigungsklausel zu stellen sind. Entschädigungstatbestand und Entschädigungsfolge sind in dieser Bestimmung, deren Satz 2 zudem wegen der Entschädigung auf die §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes vom 6. April 1982 (GBl S. 97) verweist, hinreichend umschrieben (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 24, 26 ff.) [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85]. Der Landesgesetzgeber hat sich wegen der Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Betrachtung nicht in der Lage gesehen, die Entschädigungsklausel näher zu konkretisieren (vgl. Landtags-Drucks. 2808, S. 29).
II.
1. Die aufgrund der Denkmalschutzgesetze getroffenen Maßnahmen haben nicht bereits für sich gesehen eine enteignende Wirkung. Es muß vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich die konkret angeordnete Maßnahme noch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hält und deshalb vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen ist oder ob sie einen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsrechtlichen Tatbestand darstellt. Letzteres ist der Fall, wenn die Maßnahme als eine Beeinträchtigung der sich aus dem Eigentum ergebenden verfassungsmäßig geschützten Rechtsposition des Eigentümers zu werten ist, für die ihm aufgrund der in den Denkmalschutzgesetzen enthaltenen Entschädigungsvorschriften (hier: § 24 Abs. 1 DSchG Bad.-Württ.) eine Entschädigung zu zahlen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 64/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Zur Abgrenzung der Sozialbindung des Eigentums von Eingriffen mit enteignender Wirkung sind die Grundsätze heranzuziehen, welche die Rechtsprechung hinsichtlich der Beschränkung des Eigentümers durch landschafts- und naturschützende Maßnahmen entwickelt hat (BGHZ 72, 211, 216; 99, 24, 31 f. [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85]). Diese besagen: Jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine »Situation« geprägt. Darauf muß der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Hierfür sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 87, 66, 71 f. [BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81]; 90, 4, 14 f.; 90, 17, 24/25; 99, 24, 31 f.).
3. Auf den Denkmalschutz übertragen bedeutet dies, daß von einer Situationsgebundeheit eines Grundstücks nicht nur aufgrund von äußeren Umständen, d. h. aufgrund von Tatsachen, die sich aus dem Verhältnis des in Rede stehenden Grundstücks zu seiner Umgebung ergeben, gesprochen werden kann. Vielmehr kann eine besondere, die Sozialbindung aktualisierende Situation sich auch aus der Tatsache ergeben, daß das Grundstück mit einem nach den jeweils geltenden Denkmalschutzvorschriften schützenswerten Bauwerk bebaut ist oder im Erduntergrund archäologisch oder historisch wertvolle Kulturdenkmale aufweist, die nach Entdeckung als Bodenfunde ausgewertet bzw. geborgen werden können. In diesem Fall ist die konkrete Situation des Grundstücks gekennzeichnet durch die Umstände, welche die Denkmaleigenschaft des Bauwerks begründen. Sie sind es, die den Charakter und damit den besonderen, ideellen oder auch materiellen Wert des Denkmalgrundstücks bislang schon ausgemacht haben (BGHZ 72, 211, 217; 99, 24, 32) [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85].
b) Für den Denkmalschutz muß daher ebenfalls der Grundsatz gelten, daß die Grenze zwischen Sozialbindung und Eingriff von enteignender Wirkung dann überschritten ist, wenn eine ausgeübte Nutzung oder eine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende künftige Nutzungsmöglichkeit untersagt wird (Senatsurteil BGHZ 72, 211, 218; BayObLG DÖV 1988, 429, 430, Krohn/Löwisch aaO Rn. 96; Nüßgens/Boujong aaO Rn. 205, 208).
4. Im vorliegenden Fall ist durch die zeitweilige Untersagung des Sandabbaus (§§ 7, 20 DSchG) in eine im Zeitpunkt dieser Maßnahme bereits rechtmäßig verwirklichte Grundstücksnutzung im Rahmen eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, nämlich die gewerbliche Sandgewinnung, in enteignender Weise eingegriffen worden. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts betrieb der Kläger im Zeitpunkt des Abbauverbots in dem davon betroffenen Gebiet schon etwa zehn Jahre lang die behördlich genehmigte Sandgewinnung. Die im Jahre 1972 dem Kläger erteilte Genehmigung bezog sich auch auf die von dem vorübergehenden Abbauverbot betroffenen Grundstücke. Diese waren im Zeitpunkt des Eingriffs schon in den Sandabbaubetrieb des Klägers eingegliedert (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 341, 351 f.) [BGH 18.10.1986 - III ZR 83/85]. Die Bodenfunde wurden beim Abtragen der Deckschicht über den Sandvorkommen gemacht. Wenn aber die von der Natur der Sache her gegebene und bisher rechtmäßig ausgeübte Benutzungsart eines Grundstücks hoheitlich untersagt wird, so ist das für einen enteignenden Tatbestand kennzeichnend (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1959 - III ZR 13/58 = LM GG Art. 14 Cb Nr. 5 »Gipsbruch«; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2. Aufl. S. 72). In einem solchen Fall wird in die Bestandsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) genießende materiellrechtlich rechtmäßige Grundstücksnutzung eingegriffen. Die Bestandsgarantie umfaßt bei einer ausgeübten Nutzung den rechtlichen und tatsächlichen Zustand, der im Zeitpunkt der hoheitlichen Maßnahme besteht (BVerfGE 58, 300, 352).
5. Dieser Beurteilung kann bei der hier gegebenen Sachlage auch nicht der Gedanke der Situationsgebundenheit entgegengehalten werden. Die von dem Kläger schon verwirklichte legale und Bestandsschutz genießende Nutzung (Sandgewinnung) prägte ihrerseits die Situation der betroffenen Grundstücke (BVerwGE 67, 93, 95 f. [BVerwG 13.04.1983 - 4 C 76/80]; Weyreuther, Die Situationsgebundenheit des Grundeigentums, Naturschutz - Eigentumsschutz - Bestandsschutz, 1983, S. 130; Leisner, Umweltschutz durch Eigentümer unter besonderer Berücksichtigung des Agrarrechts, Schriften zum Öffentl. Recht, Bd. 519, 1987, S. 90 f.). Diese Nutzung hatte daher nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich (Weyreuther aaO S. 130, 172).
III.
1. a) Dem Kläger ist auch ein Sonderopfer abverlangt worden, das Voraussetzung für einen entschädigungspflichtigen Eingriff von enteignender Wirkung ist. Bei der Prüfung der Sonderopferlage hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend berücksichtigt, daß der Kläger keinem dauernden, sondern nur einem vorübergehenden Verbot der Bodennutzung (hier: des Sandabbaus) unterworfen worden ist.
b) Das rechtfertigt es aber nicht, im Streitfall die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BBauG (heute: BauGB), wonach für eine baurechtliche Veränderungssperre grundsätzlich erst nach Ablauf von vier Jahren Entschädigung zu leisten ist, entsprechend anzuwenden. Zwar bewirkt auch eine solche Veränderungssperre eine vorübergehende Beschränkung der Bodennutzung. Die städtebauliche Planung, deren Sicherung die Veränderungssperre bezweckt, erstreckt sich jedoch auch auf das Grundstück des betroffenen Eigentümers und dient daher letztlich auch seinen Interessen (vgl. Senatsurteil BGHZ 73, 161, 171 f.) [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]. Demgegenüber bringt die Beschränkung des Sandabbaus zur Auswertung und Bergung eines Bodenfundes für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks ausschließlich Beeinträchtigungen und Nachteile mit sich. Im Blick auf diese Verschiedenheit der Interessenlage verbietet sich hier eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 BBauG. Der erkennende Senat hat es auch bisher stets abgelehnt, die starre zeitliche Grenze des § 18 BBauG auf sonstige hoheitliche Maßnahmen, die zu einer vorübergehenden Beschränkung der Grundstücksnutzung führen, auszudehnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 17, 28 (betr. einstweilige Sicherstellung aus Gründen des Naturschutzes) und vom 2. April 1981 - III ZR 15/80 = LM Nr. 2 zu § 51 BBauG unter 3 (betr. Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BBauG)). Zudem sieht § 14 Abs. 3 BBauG (heute: BauGB) ausdrücklich vor, daß die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt wird. Die hier gegebene Konfliktsituation, daß eine bereits verwirklichte Bodennutzung zeitweise hoheitlich unterbunden wird, kann also bei der Veränderungssperre nicht entstehen.
2. Das Berufungsgericht zieht für die Bestimmung der Opferschwelle, von der ab Entschädigung für die vorübergehende Verhinderung der Sandgewinnung aus Gründen des Denkmalschutzes zu leisten ist, die Grundsätze heran, die der erkennende Senat für die Festlegung der Opfergrenze bei Anliegerbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten für U- und S-Bahnen sowie für die vierspurige Untertunnelung eines Straßenzugs zur Bewältigung des innerstädtischen Massenverkehrs entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 359, 365 f.; vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 = NJW 1980, 2703; vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 = NJW 1983, 1663 [BGH 28.10.1982 - III ZR 71/81]; weit. Nachw. bei Nüßgens/Boujong aaO Rn. 111 Fußn. 271). Danach überschreiten die Beeinträchtigungen durch solche Arbeiten die Schwelle zum entschädigungspflichtigen Eingriff, wenn sie für den Betroffenen nach Dauer, Art, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteile BGHZ 57, 359, 366 und vom 7. Juli 1980 sowie vom 28. Oktober 1982 jew. aaO; Krohn/Löwisch aaO Rn. 139; Nüßgens/Boujong aaO Rn. 111 ff., jew. m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung hat der erkennende Senat bei einem mehrjährigen »fühlbaren« Ertragsverlust angenommen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 aaO; s. auch Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 94 f.; vgl. ferner die Zahlenbeispiele aus der Senatsrechtsprechung bei Nüßgens/Boujong aaO Rn. 112). Dabei hat der Eigentümer als Ausdruck der Sozialbindung einen gewissen »Sockelbetrag« seiner Vermögenseinbuße entschädigungslos hinzunehmen (BGHZ 57, 359, 366, 368; Urteil vom 28. Oktober 1982 aaO unter 4; Nüßgens/Boujong aaO Rn. 112).
3. a) Diese Grundsätze lassen sich sinngemäß auch auf die hier gegebene Fallgestaltung übertragen. Die Bestimmung der Opferschwelle anhand der erwähnten Zumutbarkeitsklausel des Senats ist grundsätzlich für alle Fälle einer vorübergehenden Beschränkung der Bodennutzung geeignet. Das gilt auch und gerade im Anwendungsbereich der Entschädigungsvorschrift des § 24 Abs. 1 DSchG, zumal der Landesgesetzgeber bewußt an die höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpfen wollte (vgl. oben zu I 1).
b) In Fällen der vorliegenden Art besteht die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen entschädigungsloser Sozialbindung und entschädigungspflichtigem Eingriff von enteignender Qualität vornehmlich darin, die dargelegte Zumutbarkeitsklausel sachgerecht auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. Das ist weitgehend eine Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Diese hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsbedenkenfrei vorgenommen.
c) Es hat als »Sockelbetrag« im obigen Sinne den Kläger seine Vermögenseinbußen für die Zeit vom 19. Juli 1982 bis 18. Januar 1983 selbst tragen lassen. Das hat der Kläger hingenommen. Eine weitere Ausdehnung des entschädigungsfreien Zeitraums ist aus Rechtsgründen nicht geboten.
Das Berufungsgericht ist ferner rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß dem Kläger (auch unter Berücksichtigung der schrittweisen Rückgabe des Geländes zur Ausbeute) ein mehrjähriger »fühlbarer« Ertragsverlust entstanden ist. Das durfte das Berufungsgericht im Blick auf Art sowie Umfang des Sandabbaubetriebs des Klägers und die Dauer der Abbaubeschränkungen annehmen, ohne die Vermögenseinbußen der Höhe nach genau zu ermitteln. Bei der Würdigung der Nachteile, die dem Kläger durch das zeitweilige Abbauverbot entstanden sind, kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die nach und nach wieder freigegebenen Flächen für eine Sandausbeute teilweise einen ungünstigen Zuschnitt besaßen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger die nachteiligen Auswirkungen des Abbauverbots dadurch hätte ausgleichen können, daß er die Sandgewinnung in betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise auf Flächen verlegte, die von dem Abbauverbot nicht betroffen waren. Die Revision vermag hierzu keinen substantiierten Vortrag des beklagten Landes in den Tatsacheninstanzen nachzuweisen. Nach alledem bestehen auch gegen den Erlaß eines Grundurteils (§ 304 ZPO) keine Bedenken.
d) Auch der Umstand, daß die auf dem Gelände des Klägers entdeckten Bodenfunde von erheblichem historischem und archäologischem Wert waren, rechtfertigt es nicht, eine Überschreitung der Opfergrenze hier zu verneinen. Dem Gedanken der Sozialgebundenheit des Eigentums an einem Grundstück, das ein wertvolles Bodendenkmal aufweist, ist schon dadurch Rechnung getragen, daß der Kläger für den erwähnten »Sockelbetrag« ohne Entschädigung bleibt. In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Klägers auch zu berücksichtigen, daß er für die Fortführung der legalen und Bestandsschutz genießenden Sandgewinnung schon nutzungsvorbereitende Aufwendungen erbracht hatte, die zeitweise entwertet wurden. Zudem stört die Entdeckung und Auswertung eines Bodenfundes den Betrieb eines Sandabbauunternehmens erheblich. Anders als bei oberirdischen Baudenkmälern können bei Bodenfunden die betrieblichen Dispositionen regelmäßig nicht schon im voraus künftigen Eingriffen aus Gründen des Denkmalschutzes Rechnung tragen.