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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1986, Az.: III ZR 2/85

Enteignung; Denkmalschutz; Eigentümer-Position; Beeinträchtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1986
Aktenzeichen
III ZR 2/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 99, 24 - 35
  • DVBl 1987, 568-573 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1987, 568
  • DÖV 1987, 642
  • MDR 1987, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2068-2070 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 1020 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Es liegt ein Enteignungcharakter nicht schon deshalb vor, weil ein Gebäude aus Gründen des Denkmalschutzes unter Schutz gestellt wird und dadurch der Verkehrswert gemindert wird. Vielmehr ist dies der Fall, wenn damit zusätzlich eine die Eigentümer-Position beeinträchtigende Maßnahme verbunden wird (hier: Verpflichtung des Eigentümers eines unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes zum Bestehenlassen und Zugänglichmachen einer breiten Öffentlichkeit eines Museums trotz wirksamer Kündigung des Mietvertrags).

Tatbestand:

1

Der Beteiligte zu 2 war Eigentümer des Grundstücks M.-gasse 6 in K., das mit einem im Jahre 1780 errichteten Barockgebäude (Vorderhaus sowie Nebengebäuden) bebaut ist. In drei Räumen im ersten Obergeschoß des Vorderhauses hatte der Feldmarschall Blücher am 31. Dezember 1813 und 1. Januar 1814 anläßlich des Rheinübergangs im Rahmen des Befreiungskrieges gegen das napoleonische Frankreich sein Hauptquartier. In diesen drei Räumen wurde seit 1913 ein sogenanntes »Blücher-Museum« eingerichtet, für welches Erinnerungsstücke an den Feldmarschall und an die Freiheitskriege zusammengetragen wurden. Das Museum wird von der Stadt K. als Mieterin betrieben.

2

Nachdem Verhandlungen des Beteiligten zu 2 mit der Stadt K. über eine Erhöhung des Mietzinses für die Museumsräume erfolglos geblieben waren, kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 30. September 1979. Er beabsichtigte wegen einer bevorstehenden Vergrößerung seiner Familie seine Wohnung in die Museumsräume zu verlegen.

3

Auf Antrag der Verbandsgemeinde L., zu welcher die Stadt K. gehört, erklärte die Kreisverwaltung des Rh.-L.-Kreises mit Bescheid vom 2. Oktober 1979 »das Barockgebäude (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) einschließlich des Treppenhauses innerhalb des Gebäudes und insbesondere der drei Schauräume des Blücher-Museums mit dem gesamten Inventar - dazu gehören auch die Wandtapeten - des Museums« zum Kulturdenkmal im Sinne der §§ 3, 4 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -) vom 23. März 1978 (GVBl Rheinland-Pfalz S. 159) und stellte es unter Denkmalschutz »mit der Maßgabe, daß das Blücher-Museum in den jetzigen Räumen belassen werden muß«.

4

Der Widerspruch des Beteiligten zu 2 blieb ohne Erfolg.

5

Der Beteiligte zu 2 erteilte im April 1980 einem Makler den Auftrag, das Anwesen zu verkaufen. In einem vom Beteiligten zu 2 eingeholten Gutachten des Sachverständigen G. vom 12. April 1980 wurde der Verkehrswert des Anwesens - ohne die Unterschutzstellung - auf 260 000 DM geschätzt. Der Verkauf erfolgte am 4. März 1981 an einen Kaufmann W. zum Preis von 210 000 DM.

6

Die Entschädigungsbehörde, die Beteiligte zu 3, hat dem Beteiligten zu 2 wegen der Unterschutzstellung des »Blücher-Hauses« eine Entschädigung in Höhe von 50 000 DM zuerkannt.

7

Diese Festsetzung hat das Land, der Beteiligte zu 1, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten und beantragt, den Entschädigungsantrag des Eigentümers abzulehnen. Der Eigentümer müsse, so hat es ausgeführt, die Auswirkungen der Unterschutzstellung seines Hauses entschädigungslos hinnehmen.

8

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Auf die Berufung des beteiligten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, den Entschädigungsfeststellungsbeschluß aufgehoben und den Entschädigungsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die Revision der Beteiligten zu 3 führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

9

I., II.

10

1. Alleinige Anspruchsgrundlage für die begehrte Entschädigung ist § 31 DSchPflG. Danach ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes nicht mehr fortgesetzt werden kann und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt eingeschränkt wird oder auch wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.

11

a) § 31 DSchPflG genügt den Anforderungen, die nach der Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG an eine Regelung über Enteignung und Entschädigung zu stellen sind. Entschädigungstatbestand und Entschädigungsfolge sind in dieser Bestimmung hinreichend umschrieben (so auch OVG RhldPf DVBl 1984, 641, 642 für den im Wortlaut gleichen § 39 des Landespflegegesetzes für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 5. Februar 1979, GVBl. S. 37). Nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist entsprechend den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn aufgrund einer auf dem Denkmalschutz- und Pflegegesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt wird. Allerdings bestimmt Absatz 1 Satz 2, daß das gleiche gilt, wenn eine Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt. Hierin liegt jedoch schon deshalb kein Verstoß gegen die Junktim-Klausel, weil die Regelung in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift den Rahmen möglicher Enteignungsmaßnahmen hinreichend umschreibt, und durch den Zusammenhang beider Regelungen klargestellt ist, daß von Satz 2 nur solche Fälle erfaßt werden, in denen sich eine Maßnahme des Denkmalschutzes in ähnlicher Weise enteignend auswirkt.

12

b) Die Fassung des § 31 DSchPflG ist durch die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranlaßt worden. Der Bundesgerichtshof ging (bis zum Naßauskiesungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 = BVerfGE 58, 300) von einem weiten Enteignungsbegriff aus. Danach lag ein entschädigungspflichtiger Enteignungstatbestand vor, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff, der nicht als Ausprägung der Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) oder als sonstige Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) des Eigentums zu rechtfertigen war, auf eine als Eigentum geschützte Rechtsposition nachteilig eingewirkt wurde (vgl. BGHZ 54, 293, 295;  57, 359, 363;  80, 111, 114) [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]. Diesen weiten Enteignungsbegriff entnahm der Bundesgerichtshof unabhängig von Art. 14 Abs. 3 GG der umfassenden Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG; die Entschädigungspflicht leitete er aus dieser Gewährleistung und der Gesamtregelung des Art. 14 GG ab. Innerhalb dieses weit gefaßten Enteignungsbegriffs unterschied er zwischen der (rechtmäßigen) Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, dem (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriff und dem enteignenden Eingriff, der die unzumutbaren - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen eines an sich rechtmäßigen Eingriffs erfaßte.

13

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts muß wegen der Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG jedes nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Enteignungsgesetz ohne Rücksicht darauf, ob sein Enteignungscharakter ohne weiteres erkennbar ist oder nicht, eine Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung enthalten (BVerfGE 4, 219, 230). Unter der Geltung des - vorstehend beschriebenen - weiten Enteignungsbegriffs ergaben sich für den Gesetzgeber bei einer strikten Anwendung der Junktimklausel erhebliche Schwierigkeiten, weil häufig nicht oder kaum vorhersehbar war, ob gesetzeskonforme Eingriffe sich im Einzelfall für den betroffenen Bürger enteignend auswirkten und Entschädigungsansprüche auslösten. Diesen Schwierigkeiten begegnete der Gesetzgeber, indem er sogenannte salvatorische Entschädigungsklauseln erließ: »Stellen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes eine Enteignung dar, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten« (§ 26 Abs. 1 HessDSchG vom 23. September 1974 - GVBl I S. 451; vgl. auch § 24 BadWürttDSchG vom 25. Mai 1971 - GVBl 209; Art. 20 Abs. 1 BayDSchG vom 25. Juni 1973 - GVBl S. 328; § 29 Abs. 1 NdsDSchG vom 30. Mai 1978 - GVBl S. 517, § 33 NW DschG vom 11. März 1980 - GV S. 226). Die Literatur steht den salvatorischen Klauseln überwiegend ablehnend gegenüber; sie meint, die Entschädigungsregelungen genügten nicht den Anforderungen der Junktimklausel (z. B. Weyreuther, Über die Verfassungswidrigkeit salvatorischer Entschädigungsregelungen im Enteignungsrecht, 1980, S. 28 ff.; Leisner DVBl 1981, 76 ff. m. w. Nachw.; Olivet DÖV 1986, 224 ff.; Papier in Maunz/Dürig, GG Art. 14 Rn. 489; Paetow VerwBl BW 1985, 3, 5 f.; differenzierend Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 3. Aufl. S. 138; für eine Wirksamkeit salvatorischer Klauseln: Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 839 Rn. 52; Krohn DVBl 1986, 745, 747). Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob salvatorische Klauseln den Anforderungen der Junktimklausel genügen (BVerfGE 58, 300, 346). Der Senat hat salvatorische Klauseln stets für wirksam erachtet (vgl. BGHZ 72, 211 zu § 24 BadWürttDSchG und 77, 351 zu § 44 SchlHLPflegG); auch das Bundesverwaltungsgericht hat gegen die Wirksamkeit salvatorischer Klauseln keine Bedenken erhoben (BVerwGE 26, 131, 133 zu Art. 65 Abs. 2 BayLandesstraf- und Verordnungsgesetz). Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzugehen. Zudem hat die Fragestellung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Gewicht verloren. Dieses geht nunmehr von einem engen, stark formalisierenden Begriff der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG aus (vgl. insbes. BVerfGE 52, 1, 27 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] und 58, 300, 331). Inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die die durch die Verfassung gezogenen Grenzen überschreiten, schlagen nicht in eine Enteignung um. Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung kann nicht in eine Enteignung umgedeutet werden; der Verfassungsverstoß läßt sich nicht durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigung »heilen«. Die Enteignung erfordert einen Eingriff in Form eines Rechtsaktes (Norm oder Verwaltungsakt). Dagegen kann eine Enteignung nicht durch einen hoheitlichen Realakt erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Enteignung als eine zweckgerichtete (finale) Maßnahme an. Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden, gerichtet (vgl. BVerfGE 52, 1, 27 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76];  56, 249, 260;  58, 300, 331). Dieser Enteignungsbegriff, von dem auch der Senat auszugehen hat, gestattet dem Gesetzgeber in aller Regel eine vorausschauende Beurteilung, ob sich Eingriffe aufgrund des Gesetzes als entschädigungspflichtige Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG darstellen. Da sich die Junktimklausel nur auf Enteignungen in diesem (engen) Sinne bezieht, findet sie auf enteignungsgleiche und enteignende Eingriffe, für deren Verwirklichung ein hoheitlicher Realakt genügt, keine Anwendung. Diese beiden Haftungsinstitute hat der Senat wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG»abgekoppelt«. Er findet ihre Rechtsgrundlage im allgemeinen Aufopferungsgrundsatz der §§ 74, 75 EinlPreußALR (BGHZ 90, 17, 29f. und 91, 20, 26).

14

c) Mit § 31 DSchPflG hat der Gesetzgeber auf der Grundlage der früheren (oben geschilderten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Entschädigungsregelung schaffen wollen (s. Amtl. Begr. zu § 30 DSchPflG LTagsDrucks. 8/1030 S. 30). Dem entspricht es, die Vorschrift nicht nur auf rechtmäßige, sondern auch auf rechtswidrige Maßnahmen anzuwenden.

15

Wegen dieser umfassenden Geltung des § 31 DSchPflG kann der Betroffene im allgemeinen nicht als verpflichtet angesehen werden, zu prüfen, ob die für ihn nachteilige hoheitliche Maßnahme rechtswidrig ist, und, falls er zu diesem Ergebnis gelangt, den Eingriffsakt mit Rechtsbehelfen des Verwaltungsgerichts abzuwehren (zur aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB abgeleiteten Prüfungspflicht s. BGHZ 90, 17, 32). Er kann sich auf den Standpunkt stellen, die ihn belastende Maßnahme sei wirksam und sofort Entschädigung verlangen (vgl. Götz DVBl 1984, 395, 397).

16

d) Danach begegnet es im Streitfall keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - ohne eigene Prüfung von der Rechtmäßigkeit des Unterschutzstellungsbescheids ausgegangen ist. Diese Maßnahme hat die Kreisverwaltung auch gegenüber dem Erwerber des Anwesens durchgesetzt.

17

2. Ob der Unterschutzstellungsbescheid der Kreisverwaltung vom 2. Oktober 1979, durch den das Anwesen als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt und gleichzeitig angeordnet wurde, daß das Blücher-Museum in den mit ihm belegten Räumen belassen werden mußte, enteignende Wirkung hatte und damit entschädigungspflichtig war, ist nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.

18

Gemäß § 3 DSchPflG sind Kulturdenkmäler Gegenstände aus vergangener Zeit, die u. a. Zeugnisse des menschlichen Schaffens, Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und an deren Erhaltung und Pflege aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen, zur Förderung des geschichtlichen Bewußtseins oder der Heimatverbundenheit oder zur Belebung der Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches Interesse besteht.

19

Der Unterschutzstellungsbescheid hat für das Anwesen in K. die Eigenschaft als geschütztes Kulturdenkmal erst begründet. Das Land Rheinland-Pfalz folgt im Denkmalschutz (ebenso wie die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) dem sogenannten Eintragungsprinzip. Bei diesem System, dessen Vorteil darin liegt, daß es für alle Beteiligten Klarheit und Rechtssicherheit schafft, legt das Denkmalschutzgesetz zwar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Sache den Kulturdenkmalbegriff erfüllt, aber erst der förmliche Akt der Unterschutzstellung (oder die Eintragung in ein offizielles Verzeichnis) macht sie zum geschützten Kulturdenkmal (Eberl in Gebeßler/Eberl, Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland S. 15, 19). Erst ab dem Zeitpunkt der förmlichen Unterschutzstellung (sei es gemäß § 8 Abs. 1 DSchPflG endgültig oder gemäß § 11 DSchPflG einstweilen) unterliegt eine als Kulturdenkmal in Betracht kommende Sache den Schutzbestimmungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes (OVG Rheinland-Pfalz DÖV 1984, 75; Moench NJW 1980, 1545, 1546 m. w. Nachw.). Solange dies nicht erfolgt ist, sind die Schutzbestimmungen der §§ 12 bis 14 DSchPflG Rheinland-Pfalz, welche die besonderen Pflichten des Eigentümers eines Denkmals regeln, im Hinblick auf das fragliche Bauwerk nicht anwendbar (vgl. Begründung zum Entwurf des DSchPflG Rheinland-Pfalz, Landtags-Drucks. 8/1030), d. h. der Eigentümer ist weder zu den in § 12 genannten Anzeigen und Hinweisen verpflichtet, noch bedarf er für Veränderungen jeglicher Art einer Genehmigung noch kann ihm die untere Denkmalschutzbehörde die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen aufgeben (Moench aaO).

20

3. Zu der Frage, ob die Anordnung, daß ein Bauwerk unter Denkmalschutz gestellt wird und ein damit verbundenes Gebot, bestimmte Gegenstände auch künftig in den Räumen zu belassen, in welchen sie sich zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung befanden, eine entschädigungspflichtige enteignende Maßnahme darstellen, d. h. ob sie als eine Beeinträchtigung der sich aus dem Eigentum ergebenden verfassungsmäßig geschützten Rechtsposition des Eigentümers zu werten sind oder ob sie sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) halten und daher vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen sind, hat der Senat bislang noch nicht Stellung genommen. Die einzige bereits in Rahmen des Denkmalschutzrechts ergangene Entscheidung (BGHZ 72, 211 ff.) befaßt sich mit der Frage, ob die Versagung einer Abrißgenehmigung enteignende Wirkung hat.

21

4. Zur Abgrenzung von Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 GG) und Enteignung (Artikel 14 Abs. 3 GG) sind - wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Grundsätze heranzuziehen, welche die Rechtsprechung hinsichtlich der Beschränkung des Eigentümers durch landschafts- und naturschützende Maßnahmen entwickelt hat (BGHZ 72, 211, 216). Diese besagen: Jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine »Situation« geprägt. Darauf muß der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in Bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Hierfür sind in der Regel die bisherige Benutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 90, 17, 24/25 m. w. Nachw.).

22

Auf den Denkmalschutz übertragen bedeutet dies, daß von einer Situationsgebundenheit eines Grundstücks nicht nur aufgrund von äußeren Umständen, d. h. aufgrund von Tatsachen, die sich aus dem Verhältnis des in Rede stehenden Grundstücks zu seiner Umgebung ergeben, gesprochen werden kann, sondern daß eine besondere, die Sozialbindung aktualisierende Situation sich auch aus der Tatsache ergeben kann, daß es mit einem, nach den jeweils geltenden Denkmalschutzvorschriften schützenswerten Bauwerk bebaut ist. In diesem Fall ist die konkrete Situation des Grundstücks gekennzeichnet durch die Umstände, welche die Denkmaleigenschaft des Bauwerks begründen. Sie sind es, die den Charakter und damit den besonderen, ideellen oder auch materiellen Wert des Denkmalgrundstücks bislang schon ausgemacht haben (BGHZ 72, 211, 217; Leibholz/Lincke DVBl 1975, 933, 939; Leibholz DKD 1976, 39, 44; Dilcher Festschrift Coing Bd. 2 S. 73).

23

5. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht unter Anwendung der oben erörterten Grundsätze angenommen, daß die dem Beteiligten zu 2 in dem Unterschutzstellungsbescheid auferlegten Beschränkungen keine enteignende Wirkung hätten, sondern lediglich Ausdruck der Sozialbindung seines Eigentums seien.

24

a) Zwar hat die Anordnung, daß ein bestimmtes Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird (bzw. in die Denkmalliste aufgenommen wird) für sich genommen noch keine enteignende Wirkung. Diese Maßnahme stellt zunächst nur einen Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten dar (OVG Lüneburg Baurecht 1984, 284; Gahlen DÖV 1985, 411, 413). Die Unterschutzstellungsverfügung bringt nur eine Verfahrenspflichtigkeit mit sich, die das Eigentum lediglich einer Aufsichts- und Erlaubnispflicht unterwirft (Schraa Der Städtetag 1983, 266, 269). Diese Verfahrenspflichtigkeit findet in der historisch gewachsenen Situation des Kulturdenkmals ihre Rechtfertigung und muß vom Eigentümer als Inhaltsbestimmung seines Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (Moench, Denkmalschutzrecht, Neuere Entwicklungen, Berührungspunkte mit dem Baurecht S. 17; NJW 1980, 1545, 1550; NJW 1983, 1998, 2003; NVWZ 1984, 146; Dietrich in Gebeßler/Eberl, Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland S. 397, 408; Gahlen DÖV 1985, 411, 413; OVG Lüneburg Baurecht 1984, 284, 286; VGH Baden-Württemberg Baurecht 1986, 196; OVG Münster NJW 1986, 1890; BVerwG DÖV 1984, 814). Dies gilt auch dann, wenn bereits die förmliche Unterschutzstellung allein eine Minderung des Verkehrswertes des Anwesens bewirkt hat (Moench, Denkmalschutzrecht, Neuere Entwicklungen, Berühungspunkte mit dem Baurecht S. 17; OVG Lüneburg aaO S. 287; BVerwG aaO; Gahlen aaO). Artikel 14 GG gewährleistet nicht den Marktpreis des von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücks. Eine Wertminderung wird enteignungsrechtlich erst dann bedeutsam, wenn eine bestimmte Maßnahme - unabhängig von einer mit ihr verbundenen Vermögenseinbuße - einen Eingriff in die sich aus dem Eigentum ergebende Rechtsposition darstellt.

25

b) Die Unterschutzstellungsverfügung kann jedoch dann eine enteignende Wirkung haben, wenn mit ihr eine weitere Anordnung der Denkmalschutzbehörde verbunden ist, durch die dem Eigentümer eine bestimmte, von ihm beabsichtigte Änderung untersagt oder ihm aufgegeben wird, mit seiner Sache in einer bestimmten Weise zu verfahren (vgl. Schraa Der Städtetag 1983, 266, 269/270).

26

Im Streitfall enthält der Unterschutzstellungsbescheid über die bloße Anordnung, daß das Anwesen M.-gasse 6 in K. als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt wird, hinaus den Zusatz: »mit der Maßgabe, daß das Blücher-Museum in den jetzigen Räumen belassen werden muß«. Diese zusätzliche Bestimmung geht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - über das hinaus, was dem Eigentümer im Rahmen des Denkmalschutzes entschädigungslos auferlegt werden durfte. Sie enthält eine dem Beteiligten zu 2 nicht zumutbare Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung als Eigentümer des unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes.

27

c) Das durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (BVerfGE 52, 1, 30 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; BGHZ 80, 111, 115) [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse von Nutzen sein. Dabei darf nicht nur auf die wirtschaftliche Verwertung des einzelnen Eigentumsgegenstandes, d. h. seine Einsetzung zur Erzielung von Gewinn abgestellt werden. Mit der Eigentumsgarantie wird im Rahmen der Privatnützigkeit auch die Funktion des Eigentums als Grundlage der privaten Lebensgestaltung geschützt. Inhalt des Eigentums ist damit nicht nur die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit, sondern auch das Recht des Eigentümers, den Gegenstand im Rahmen seiner privaten Lebensgestaltung selbst zu nutzen und durch diese Nutzung seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Demnach gehört zum Inhalt des Eigentums an einem Wohnhaus auch das Recht des Eigentümers zu entscheiden, ob und in welchem Maße er sein Gebäude durch Vermietung oder durch eigenen Gebrauch nutzen will. Wesentlicher Bestandteil des Eigentums in dem so verstandenen Sinn ist weiterhin das Recht des Eigentümers zu entscheiden, ob er sein Grundstück einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich machen will oder nicht.

28

d) Durch die Bestimmung in dem Unterschutzstellungsbescheid, daß das Blücher-Museum in den jetzigen Räumen belassen werden müsse, ist in die so beschriebene Rechtsposition des Eigentümers über die Grenzen der Sozialpflichtigkeit hinaus eingegriffen worden. Zwar hat der Beteiligte zu 2 die bisher ausgeübte Nutzung (die Vermietung der Museumsräume an die Stadt K.) fortsetzen können. Jedoch hatte der Beteiligte zu 2 bereits vor Erlaß des Bescheids den mit der Stadt bestehenden Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt. Diese Kündigung war ungeachtet des historischen Charakters der Räume und der in ihr aufbewahrten Sammlungen wirksam. Davon gingen auch die Mietvertragsparteien aus. Mit der Unterschutzstellung sollte gerade auch dem berechtigten Räumungsverlangen des Eigentümers begegnet werden, indem ein "zwangsweises Nutzungsverhältnis" mit der Stadt (als Träger des Museums) begründet wurde. Hinsichtlich einer angemessenen Höhe des Nutzungsentgelts war der Beteiligte zu 2 zudem von der Stadt abhängig, die seine Kündigung nicht zu fürchten brauchte. Bereits darin sind hier entschädigungspflichtige enteignende Wirkungen nach § 31 DSchPflG zu sehen.

29

In der Anordnung, das Museum in den bezeichneten Räumen zu belassen, erschöpft sich aber nicht die Wirkung der in Rede stehenden Maßnahme. Offensichtlich hat diese Maßnahme auch bezweckt, daß der Beteiligte zu 2 die Museumsräume nebst Treppenhaus und Hauszugang einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen muß. Diese Beeinträchtigung brauchte der Beteiligte zu 2 nicht entschädigungslos hinzunehmen, wie sich aus § 15 DSchPflG ergibt. Nach dieser Vorschrift soll die untere Denkmalschutzbehörde mit den Eigentümern, sonstigen Verfügungsberechtigten und Besitzern Vereinbarungen über den freien Zugang zu unbeweglichen Kulturdenkmälern treffen, soweit diese hierfür geeignet sind. Eine Verpflichtung des Eigentümers eines Kulturdenkmals, den freien Zugang entschädigungslos zu dulden, kennt das Gesetz nicht.

30

Diesen Maßnahmen kann daher eine enteignende Wirkung nicht abgesprochen werden. Sie belasten den Eigentümer stärker als dieser es aus Gründen der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums entschädigungslos hinnehmen muß.

31

e) Haben diese Beeinträchtigungen zu einer nennenswerten Minderung des Verkehrswertes des Anwesens geführt, so ist der Beteiligte zu 2 gemäß § 31 DSchPflG zu entschädigen.