Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1959, Az.: III ZR 13/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 13/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.11.1957
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Cb GG
- Art. 14 Cf GG
Fundstellen
- DB 1959, 569-570 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1959, 395-397
- DÖV 1959, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 558 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in H.,
Prozessgegner
den Kaufmann Werner H. in L. bei O.,
Amtlicher Leitsatz
Wird die von der Natur der Sache her gegebene und bisher stets ungestört ausgeübte Benutzungsart oder wirtschaftliche Ausnutzung des Eigentums hoheitlich untersagt oder wesentlich eingeschränkt, so liegt in der Regel ein Enteignungstatbestand vor, und zwar auch dann, wenn die hoheitliche Maßnahme aus Gründen des Naturschutzes erfolgt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. November 1957 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Auf dem im Grundbuch von L. Bd. ... Bl. 4... eingetragenen Grundbesitz befindet sich ein Gipsbruch sowie ein Gipswerk. Der Gipsbruch ist an dem Absturz des sich etwa parallel zu dem Fluß Söse mit einigen Ausbuchtungen hinziehenden Höhenrandes angelegt und in diesen hinein vertieft worden. Auf dem Höhenzug befindet sich eine umfangreiche Befestigungsanlage aus keltischer Zeit mit mehreren deutlich erkennbaren Wällen; sie wird "Pippins-Burg" genannt. Diese Bezeichnung wird mitunter auch für die gesamte Anlage, die sich auf dem Höhenzug westlich des Gipsbruches, teilweise bis an dessen Rand ausbreitet, verwendet.
Der Kläger erwarb den Grundbesitz, auf dem sich der Gipsbruch und das Gipswerk befinden, durch notariellen Kaufvertrag vom 7. April 1949 und wurde am 3. April 1952 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In Abs. V des Kaufvertrages war bestimmt worden, daß die Übergabe der Grundstücke mit der Unterzeichnung dieser Urkunde als vollzogen gelte.
Durch Verordnung des Kreistages O. (...) vom 12. Oktober 1954 (Amtsblatt der Regierung H. Nr. 5/1955 vom 1. März 1955) wurde der Landschaftsteil "Pippins-Burg" in einem sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergebenden Umfang dem Schütze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. Hierdurch sind die Gipsabbaumöglichkeiten (über Tage) auf dem Grundbesitz des Klägers teilweise, eingeschränkt worden. Der Verordnung vom 12. Oktober 1954 ging eine Anordnung des Landkreises O. als unterer Naturschutzbehörde vom 21. April 1948 - veröffentlicht im Anzeiger für den Kreis O. vom 9. Juli 1948 - voraus, in der der Landschaftsteil um die Pippins-Burg auf Grund der Naturschutzgesetzgebung einstweilen sichergestellt wurde.
Die Parteien streiten darüber, ob darin, daß ein Teil des Gipsbruchs in das Naturschutzgebiet einbezogen wurde, eine entschädigungspflichtige Enteignung oder lediglich eine Konkretisierung der Sozialbindung, die keinen Entschädigungsanspruch auslöst, zu erblicken ist.
Der Kläger hat vorgetragen, durch das Verbot, den Gipsabbau über Tage zu betreiben, sei eine wirtschaftlich rentable Ausnutzung des Gipsvorkommens nicht mehr möglich. Ein Untertageabbau der ihm jetzt noch gestattet sei, würde Aufwendungen erfordern, die die Einnahmen übersteigen. Sein Schaden bestehe darin, daß er in Zukunft keinen Gewinn aus dem Abbau des Gipses im Bereich des Naturschutzgebietes, innerhalb dessen etwa die Hälfte des Gipsvorkommens liege, ziehen könne, und daß der Verkehrswert des Gipswerkes gesunken sei. Durch die ihm auferlegten Beschränkungen seien ihm auch die wirtschaftlich günstigsten Abbaumöglichkeiten genommen worden; er habe außerdem von der erforderlichen Rationalisierung des Werkes - insbesondere durch Einbau moderner Anlagen - Abstand nehmen müssen, weil die Beschränkung des zukünftigen Gipsabbaues derartige Investitionen nicht als rentabel erscheinen ließen, zumal das noch vorhandene freie Gipsvorkommen in etwa sechs Jahren verbraucht sei. Den ihm entstandenen Schaden hat der Kläger unter Zugrundelegung einer Menge von 145.000 to Gips, die er in Zukunft nicht mehr abbauen könne, mit wenigstens 70.000 DM angegeben. Hiervon macht der Kläger einen Teilbetrag geltend und hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.500 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es hat u.a. geltend gemacht: Der Kläger habe beim Erwerb des Grundbesitzes im Jahre 1949 die zu erwartende Rechtsbeschränkung bewußt in Kauf genommen; er habe ferner, wie sich aus seinem Verhalten bei den Verhandlungen über die Grenzziehung des Naturschutzgebietes ergebe, auf Entschädigungsansprüche verzichtet; ihm sei auch zur Zeit noch kein Schaden entstanden, denn er habe für längere Zeit, mindestens für 12 Jahre, hinreichend Gipsabbaumöglichkeiten in dem Gebiet des Gipsbruches, das nicht von der Abbaubeschränkung betroffen sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das beklagte Land nach dem Klageantrag verurteilt. Hiergegen das das Land Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen: In dem Gipsbruch sei seit Jahrzehnten kein Gips mehr abgebaut worden; der Kläger habe vielmehr den Betrieb erst in Kenntnis der einstweiligen Sicherstellung nach dem Kriege neu aufgenommen.
Der Kläger hat diese Behauptungen des beklagten Landes bestritten und sein Klagebegehren nunmehr hilfsweise auch auf abgetretenes Recht des Voreigentümers Knauf gestützt. Außerdem hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrage, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 63.500 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger über den Betrag des landgerichtlichen Urteils hinaus die ihm aus der Verordnung des Kreistages O. vom 12. Oktober 1954 entstehenden wirtschaftlichen Nachteile bis zur Höhe von mindestens 70.000 DM zu entschädigen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es die Abweisung der Klage begehrt, soweit über sie durch das Berufungsgericht bisher entschieden worden ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision rügt vorweg in prozessualer Hinsicht die Verletzung der Vorschriften §§ 160 Abs. 2 Ziff. 4, 162 ZPO, weil aus dem Protokoll über die Sitzung des Berufungsgerichts vom 15. Oktober 1957 sich nicht ergebe, daß das Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins den Beteiligten verlesen und von ihnen genehmigt worden sei.
Diese Prozeßrüge ist unbegründet. Es ist offensichtlich, daß das Berufungsgericht in seiner letzten mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1957 von der es hinsichtlich der Protokollierung freier stellenden Vorschrift des § 161 ZPO Gebrauch gemacht hat und nicht nach § 160 Abs. 2 und 3 ZPO verfahren ist. Da die Tatsache der gerichtlichen Augenscheinseinnahme im Protokoll der Sitzung vom 15. Oktober 1957 vermerkt worden ist und deren Ergebnis sich hinreichend aus dem Inhalt des Urteils selbst (BU S. 2 und 3) ergibt, ist den Erfordernissen der §§ 161, 313 ZPO Genüge getan (LM Nr. 2 und 3 zu § 161 ZPO).
II.
1.)
Des Berufungsgericht stellt folgenden, von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Sachverhalt fest:
Der Gipsbruch des Klägers besteht bereits von altersher. Er mag zwar zeitweise weniger intensiv betrieben worden sein oder auch sogar stillgelegen haben; er konnte indessen jederzeit von neuem in Betrieb genommen werden. Insbesondere kann der Steinbruchbetrieb während des letzten Krieges zeitweise stillgelegen haben; er ist jedoch spätestens etwa in den Jahren 1947/48 wieder in Gang gesetzt worden, jedenfalls zeitlich vor der einstweiligen Sicherstellung aus Naturschutzgründen im April/Juli 1948.
2.)
Bei seiner rechtlichen Würdigung geht das Oberlandesgericht davon aus, daß gegen die Fortgeltung der §§ 5, 9 Reichsnaturschutzgesetz, auf Grund deren die Verordnung des Kreistages O. vom 12. Oktober 1954 ergangen ist, Bedenken nicht bestünden, jedoch der in § 24 Reichsnaturschutzgesetz normierte Ausschluß einer Enteignungsentschädigung unwirksam sei, da dieser gegen Art. 14 GG verstoße. Auf den vorliegenden Fall sei das Grundgesetz anzuwenden, da der hoheitliche Eingriff mit der einstweiligen Sicherstellung durch die Anordnung des Landkreises Osterode vom 21. April 1948 lediglich eingeleitet, jedoch erst durch die Verordnung vom 12. Oktober 1954 zum Abschluß gebracht worden sei. Für die Abgrenzung eines Enteignungstatbestandes von der Sozialbindung des Eigentums sei darauf abzustellen, ob die behördlichen Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes den Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks so beschränkten, daß der bisherige Verwendungszweck nicht angetastet werde, oder ob die Situation so gestaltet sei, daß der Eigentümer in seiner Freiheit, sein Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen, beschränkt werde. Im letzteren Fall liege eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff vor.
Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß hier der Eingriff aus Gründen des Naturschutzes eine Einschränkung der bisherigen Verwendungsart des Grundbesitzes und der Weiterführung des gewerblichen Betriebes des Klägers zur Folge habe. Für die Annahme einer Enteignung genüge, daß die Anlagen für ein gewerbliches Unternehmen vorlagen und benutzt wurden und dieser Betrieb (in Zukunft) nur noch in eingeschränkten Maße weitergeführt werden könne. Darauf, ob der Gipsbruch im Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung im Jahre 1948 nicht besonders intensiv betrieben worden sei, komme es nicht an; dieser Gesichtspunkt könne nur für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein. Auch sei in diesem Zusammenhang nicht rechtserheblich, ob oder gegebenenfalls wann der Kläger Kenntnis von der einstweiligen Sicherstellung gehabt habe. Selbst wenn der Kläger noch einige Jahre in der läge sei, von den Naturschutzmaßnahmen nicht betroffenes Gipsvorkommen in dem Bruch abzubauen, so sei er doch schon jetzt in der zukünftigen Verfügung über das Gipsvorkommen beschränkt, und es seien ihm Aussichten auf Gewinn aus seinem Betrieb entgangen. Daß diese jetzt schon eingetretene Verfügungsbeschränkung sich erst später auswirken könne, beträfe nur die Höhe der zu leistenden Entschädigung.
3.)
Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
a)
Auch wenn die einstweilige Sicherstellung des Landkreises Osterode vom 21. April 1948, veröffentlicht im Anzeiger dieses Kreises vom 9. Juli 1948, jedenfalls im wesentlichen bereits alle entscheidenden Wirkungen auf die Verfugungsfreiheit des Klägers hinsichtlich der Ausnutzung seines Eigentums auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes herbeiführte, so ist doch die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend, daß damit der hoheitliche Eingriff nur eingeleitet wurde und erst mit der Verordnung vom 12. Oktober 1954 beendet und endgültig vollzogen wurde. Denn erst mit dieser letztgenannten Verordnung ist die genaue örtliche Begrenzung des Naturschutzgebietes und damit der endgültige Umfang des Eingriffes festgelegt worden Vom allem kommt hinzu, daß die auf das Eigentum des Klägers einwirkenden Maßnahmen der Naturschutzbehörde Dauerwirkung haben und der hoheitliche Eingriff somit auf jeden Fall in die Geltungszeit des Grundgesetzes fortwirkt, so daß gegen die Anwendung des Art. 14 GG auf den vorliegenden Fall keine Rechtsbedenken bestehen (vgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 25. März 1957 III ZR 253/55 = LM Nr. 60 zu Art. 14 GG, und vom 30. Juni 1958 III ZR 72/57 S. 9 mit Nachweisen).
b)
Die vom Berufungsgericht für die Abgrenzung der (entschädigungslosen) Inhaltsbestimmung und Sozialbindung des Eigentums und der (entschädigungspflichtigen) Enteignung angewandten Grundsätze stehen mit den von dem erkennenden Senat entwickelten im Einklang. Der erkennende Senat hat für das Enteigrungsrecht wiederholt ausgesprochen, daß bei dieser Abgrenzung besonders die "Situationsgebundenheit" des Eigentums berücksichtigt werden muß und eine vernünftige wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen hat mit der Folge, daß eine behördlich oder gesetzlich erfolgte Beschränkung des Eigentums, sofern sie dessen bisherige Nutzungsart nicht beeinträchtigt, in der Regel eine Konkretisierung der sozialen Gebundenheit des Eigentums darstellt. Wird dagegen die von der Natur der Sache her gegebene und bisher stets ungestört ausgeübte Benutzungsart oder wirtschaftliche Ausnutzung des Eigentums untersagt oder wesentlich eingeschränkt, so liegt darin im allgemeinen die Auferlegung eines den Gleichheitssatz verletzenden Sonderopfers und somit eine entschädigungspflichtige Enteignung (vgl. Urteile des Senats in BGHZ 23, 30; in LM Nr. 60, 70 und 71 zu Art. 14 GG sowie vom 30. Juni 1958 III ZR 72/57 S. 8).
Für die aus Gründen des Naturschutzes erfolgenden Eingriffe kann nichts anderes gelten, da diese Maßnahmen in ihrer tatsächlichen Wirkung auf den durch Art. 14 GG geschützten Eigentümer keine Besonderheit aufweisen. Insbesondere kann nicht anerkannt werden, daß - wie das beklagte Land meint - sämtlicher Grund und Boden von vornherein mit jeder nur möglichen hoheitlichen Maßnahme aus Gründen des Naturschutzes "potentiell belastet" sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit die Unwirksamkeit des § 24 Reichsnaturschutzgesetz angenommen, da sein Inhalt dem Grundrecht des Art. 14 GG widerspricht. Auch wenn - worauf die Revision abstellt - mit dieser Bestimmung vom damaligen Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, daß alle hoheitlichen Eingriffe aus Gründen des Naturschutzes in den Bereich der "Sozialbindung des Eigentums" fallen sollten, so wäre das ordentliche Gericht im Geltungsbereich und in der Geltungszeit des Art. 14 GG an diese damalige Auffassung nicht gebunden, da es insoweit die rechtliche Abgrenzung in Anwendung des Art. 14 GG selbst vorzunehmen hat. Der von der Revision für ihre Meinung ferner herangezogene Vergleich mit dem Urteil des Senats in LM Nr. 60 zu Art. 14 GG schlägt nicht durch. Nicht die Tatsache, daß der Gips ebenso wie der in jenem Urteil behandelte "Buchendom" durch natürliche Vorgänge ohne menschliche Einwirkung "entstanden" ist, ist entscheidungserheblich. Wesentlich ist vielmehr, daß im Gegensatz zu jenem "Buchendom" hier nach dem festgestellten Sachverhalt von altersher - und nicht nur von dem jetzigen Kläger - eine Zweckbestimmung des Gipsvorkommens dahin gegeben ist, daß es durch Abbau wirtschaftlich genutzt wird, und diese bisherige Ausnutzung des Eigentums durch die Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes untersagt oder jedenfalls wesentlich eingeschränkt worden ist. Ein solcher Sachverhalt stellt einen Enteignungstatbestand dar.
c)
Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes schon jetzt eine Vermögenseinbuße des Klägers herbeigeführt haben.
Die hoheitliche Naturschutzmaßnahme greift nämlich in die Vermögensposition des Klägers ein, wie sie sich in der gegebenen Situation bei der im Enteignungsrecht zu beachtenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise objektiv ergibt. Die Vermögens oder Eigentümerposition des Klägers besteht hier gerade darin, daß für ihn Grundbesitz und gewerblicher Betrieb - beide sind wirtschaftlich miteinander verflochten und voneinander abhängig - eine wirtschaftliche Einheit darstellen. In dieses einheitliche vermögenswerte Objekt des Klägers ist enteignend eingegriffen worden. Hält man sich dies vor Augen, so kann kein Zweifel bestehen, daß der Eingriff bereits jetzt Vermögenseinbußen des Klägers herbeiführen kann und auch tatsächlich, schon hervorgerufen hat. Diese Vermögensschädigungen sind hier in doppelter Hinsicht möglich: einmal in der Minderung des Verkehrswertes des Grundbesitzes und des gewerblichen Betriebes; zum anderen in einer Minderung des bisher möglichen Nutzens aus dem "eingerichteten Gewerbebetrieb". Die Feststellungen des Berufungsgerichts über bereits eingetretene Vermögensnachteils des Klägers beziehen sich auf den zuletzt genannten Schaden, insoweit sind Rechtsbedenken nicht zu erheben. Denn ein "eingerichteter Gewerbebetrieb" liegt vor, wenn ein planmäßiges Wirtschaften auf Grund einer vorhandenen Organisation erfolgt, oder der Einsatz der erforderlichen sachlichen Mittel und persönlichen Tätigkeit so weit vorbereitet ist, daß mit dem Betrieb jederzeit begonnen werden kann, oder der Betrieb bereits so eingerichtet worden ist, daß er ohne den Eingriff unbeschränkt ausgeübt werden könnte (vgl. Urteile des Senats vom 20. Dezember 1956 III ZR 113/55 = ML Nr. 56 zu Art. 14 GG, vom 24. September 1956 III ZR 178/55 S. 23 und vom 24. Juni 1958 III ZR 217/56 mit weiteren Nachweisen). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen diese Voraussetzungen auch bezüglich des Gipsvorkommens vor, das entsprechend den angeordneten Naturschutzmaßnahmen nicht mehr über Tage abgebaut werden darf. Darauf, daß dieses Gipsvorkommen - worauf die Revision abheben will - bisher noch nicht tatsächlich abgebaut worden ist, kommt es nicht an. Denn jedenfalls ist dem Kläger der bisher gestattete und mit der vorhandenen Organisation seines Betriebes jederzeit und unbeschränkt auch über Tage mögliche Abbau insoweit untersagt und damit auch der bisher mögliche Nutzungsgewinn hinsichtlich des von den Naturschutzmaßnahmen betroffenen Gipsvorkommens auf alle Fälle eingeschränkt worden.
d)
Der Hinweis der Revision auf das Preuß. Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (Pr. GesS. S. 41) greift ebenfalls nicht durch. Die Revision will aus diesem Gesetz herleiten, daß der Kläger einen Abbau nur im Wege des Tiefbaues hätte vornehmen dürfen, und behauptet, die zuständige Behörde hätte eine Genehmigung zur Absprengung des Geländes (also zum Abbau über Tage) nicht erteilt; es liege also schon in diesem Gesetz eine Eigentumsbeschränkung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Pr. Ausgrabungsgesetz nach seinem Sinn und Zweck, insbesondere der §§ 1 und 2, überhaupt die rechtliche Befugnis zu den vom beklagten Land jetzt aufgezeigten angeblichen Möglichkeiten gibt. Es ist jedenfalls unstreitig, daß dem Kläger vor Erlaß der Naturschutzmaßnahmen eine Auflage, den Abbau nur unter Tage zu betreiben, nicht gemacht worden ist, und daß eine früher etwa erteilte Erlaubnis auch nicht widerrufen worden ist, der Kläger vielmehr das Gipsvorkommen in seinem ganzen Umfang unbeschränkt und über Tage abbauen konnte und durfte. So lange aber eine solche, nach dem Ausgrabungsgesetz etwa mögliche Auflage nicht erteilt oder ein Widerruf einer etwa früher erteilten Erlaubnis von seiten der zuständigen Behörde nicht erfolgt ist, stellt auch die von einer Erlaubnis abhängige oder unter Widerrufvorbehalt stehende gewerbliche Betätigung ein schutzwürdiges Objekt im Sinne des Enteignungsrechts dar (vgl. Urteil des Senats vom 1. April 1957 III ZE 229/55 S. 12). Bei dem hier festgestellten Sachverhalt kann also das Pr. Ausgrabungsgesetz außer Betracht bleiben.
4.)
Soweit das Berufungsgericht einen Verzicht des Klägers auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung verneint hat und seine Kenntnis oder Unkenntnis von der einstweiligen Sicherstellung im Jahre 1948 in diesem Zusammenhang für unerheblich erklärt, sind Rechtsbedenken nicht ersichtlich; insoweit Liegen auch keine Revisionsangriffe vor.
5.)
Das Berufungsgericht kommt bei der Bemessung der Höhe der Enteignungsentschädigung in tatrichterlicher Würdigung in Anlehnung an das eingeholte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, daß bei dem hier gegebenen Sachverhalt jedenfalls der als Teilbetrag geltend gemachte Zahlungsanspruch von 6.500 DM als der Höhe nach angemessene Entschädigung anzusehen sei. Daß es hierbei gegen Rechtsgrundsätze oder Erfahrungssätze verstoßen habe, ist nicht ersichtlich. Im übrigen hat die Revision gegen die Höhe der bisher zugesprochenen Enteignungsentschädigung auch keine Rügen erhoben, insbesondere nicht nach §§ 286, 287 ZPO.
Das Berufungsurteil erweist sich somit im Ergebnis als richtig, so daß die Revision des beklagten Landes mit des Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.