Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1956, Az.: III ZR 113/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 113/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld
- OLG Düsseldorf - 24.03.1955
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GrundG
- § 16 Flüchtlingsnotleistungsgesetz vom 9.3.1953 (BGBl. I S 45)
Fundstellen
- DÖV 1957, 674 (Kurzinformation)
- NJW 1957, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Heinz K., Schrotthändler,
2. Christa K. geb. P.,
Prozessgegner
die Stadtgemeinde Krefeld, vertreten durch den Rat der Stadt,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Vorteile, die nur im Widerspruch zum geltenden Recht erzielt werden können, zählen nicht zum "Vermögen", dessen Beeinträchtigung durch rechtmäßige Eingriffe von hoher Hand einen Entschädigungsanspruch auslöst.
- 2.
Wer dem im öffentlichen Interesse aufgestellten Verbot, ein Gewerbe ohne Erlaubnis auszuüben, zuwiderhandelt, hat keinen Anspruch darauf, daß er aus öffentlichen Mitteln entschädigt wird, wenn ein im öffentlichen Interesse erfolgender rechtmäßiger Eingriff in feinen Gewerbebetrieb zum Entgang von Gewinnen führt, die mangels der erforderlichen Erlaubnis rechtmäßig nicht gezogen werden können.
- 3.
Die hoheitliche Inanspruchnahme von Räumen eines eingerichteten, aber noch nicht konzessionierten Gewerbebetriebs kann Ansprüche auf Entschädigung für Gewinnentgang nach dem Flüchtlingsnotleistungsgesetz begründen, wenn ein Konzessionierungsantrag ernsthaft beabsichtigt war und dann auch gestellt wurde, und zwar von dem Zeitpunkt ab, zu dem bei sachgemäßer Bearbeitung des Antrags die Betriebserlaubnis ohne die Inanspruchnahme erteilt worden wäre.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. März 1955 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Entschädigung für Gewinnentgang im ersten Monat nach dem 25. März 1953 in Höhe von 1.250 DM abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird dieses Urteil auf die Revision der Kläger im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch hinsichtlich des weiteren Anspruches auf Entschädigung für Gewinnentgang abgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger haben 1951 von einer Witwe H. die in deren Hausgrundstück in K., O. gelegene Schankwirtschaft "Zum Weinbauer" auf zunächst 5 Jahre gepachtet. Die Schwester des Klägers Heinz K., Frau Bö., die am 8. Dezember 1952 die Schankerlaubnis für diese Gaststätte erbeten hatte, wurde bis zum 31. März 1953 zur Ausübung des Schankgewerbes zugelassen (§ 7 Gaststättengesetz vom 28. April 1930 - RGBl 1930 I S 146).
Am 25. März 1953 nahm die Beklagte die Gststätte gemäß § 6 des Flüchtlingsnotleistungsgesetzes (FlNLG) vom 9. März 1953 (BGBl. I S 45) zunächst bis Ende September 1953 in Anspruch. Die Inanspruchnahme wurde bis 30. September 1954 verlängert. Während der Inanspruchnahme zahlte die Beklagte anstelle der Kläger den Pachtzins an die Verpächterin H.. Einen Antrag der Kläger auf Entschädigung wegen des ihnen infolge der Inanspruchnahme der Gaststätte entgangenen Gewinns lehnte das Kreisbesatzungskostenamt mit Beschluß vom 11. Juni 1953 ab. Die dagegen am 23. Juni 1953 eingelegte Beschwerde wies der Regierungspräsident mit Bescheid vom 27. Oktober 1953 zurück.
Inzwischen hatte die Klägerin Christa K. unter dem 20. April 1953 die Schankerlaubnis für sich beantragt und Frau Bö. ihren Antrag vom 8. Dezember 1952 am 24. April 1953 zurückgezogen. Der Antrag der Klägerin wurde von einem Ausschuß der Beklagten am 15. Dezember 1953 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei wegen zweier Vorstrafen unzuverlässig, die Klägerin sei offenbar nur vorgeschoben. Dieser Beschluß wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 23. April 1954 aufgehoben. Über die dagegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung war bei Erlass des Berufungsurteils im hier vorliegenden Rechtsstreit noch nicht entschieden.
Die Kläger behaupten, sie hätten in der Gaststätte monatlich einen Umsatz von 6.000 DM und daraus einen Gewinn von 1.250 DM erzielen können. Diesen Betrag fordern sie mit der vorliegenden Klage - neben anderen hier nicht interessierenden Beträgen - monatlich als Entschädigung für Gewinnentgang vom 25. März 1953 ab für die Dauer der Inanspruchnahme der Schankwirtschaft.
Die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hat, bestreitet den Anspruch dem Grund und der Höhe nach. Die Kläger hätten keine Schankerlaubnis besessen. Gewinnentgang aus einem unerlaubt betriebenen Gewerbe könnten sie nicht ersetzt verlangen.
Das Landgericht hat - unter Abweisung anderer Klagposten - den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von monatlich 1.250 DM für Gewinnentgang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Kläger auch für alle anderen Vermögensnachteile, die ihnen aus Anlaß der Inanspruchnahme der Gaststätte erwachsen, im Rahmen von § 16 FlNLG zu entschädigen.
Mit der Berufung hat die Beklagte nur das Zahlungsurteil angegriffen, nicht das Feststellungsurteil. Zur Begründung der Berufung hat sie insbesondere geltend gemacht, die Kläger könnten Entschädigung für den Entgang von illegalem Gewinn nicht verlangen. Entschädigung für Gewinnentgang sei überdies nach § 16 Satz 2 FLNLG nur zu zahlen, wenn und soweit das zur Abwendung unbilliger Härten dringend geboten sei, insbesondere wenn den Leistungspflichtigen die Erwerbsgrundlage entzogen worden sei und ihr Unterhalt nicht durch eine zumutbare andere Tätigkeit gesichert werden könne. Der Lebensunterhalt der Kläger sei aber durch die Tätigkeit des Klägers als Schrotthändler gesichert. Der Klägerin sei zuzumuten, wieder ihre frühere Beschäftigung als Serviererin aufzunehmen. Keinesfalls sei eine Entschädigung für die Dauer der Inanspruchnahme zuzubilligen, da möglicherweise das Pachtverhältnis schon vor der Beendigung der Inanspruchnahme ablaufe.
Die Kläger machen demgegenüber geltend, die erbetene Schankerlaubnis würde der Klägerin nie versagt worden sein, wenn die Beklagte nicht vermögensrechtliche Nachteile befürchtet hätte (gemeint ist offenbar die Entschädigungspflicht bei Eingriff in einen konzessionierten Gaststättenbetrieb). Bei einem Eingriff, der sie hindere, Nutzungen aus ihrem Pachtvertrag zu ziehen, sei unbillige Härte nicht Voraussetzung des Entschädigungsanspruches. Solche liege aber auch vor, denn der Klägerin sei nicht zuzumuten, wieder als Serviererin tätig zu werden.
Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangenen Gewinnes abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger diesen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 6.000 DM. Den Vorschriften in §§ 31, 32 FLNLG ist Genüge getan. Gegen den Bescheid des Kreisbesatzungskostenamtes vom 11. Juni 1953 haben die Kläger am 23. Juni 1953, also binnen 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeentscheidung vom 27. Oktober 1953 ist den Klägern am 5. November 1953 zugestellt worden. Die Klage ist am 30. Dezember 1953, also binnen 2 Monaten erhoben worden.
II.
Das Berufungsgericht versagt den Klägern den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen entgangenen Gewinns, weil als Gewinn im Sinne des § 16 FLNLG nur ein in erlaubter Weise erzielbarer Vorteil anzusehen sei. Die Entziehung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils begründe keine Entschädigungspflicht. Um die Gaststätte auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen zu können, hätten die Kläger gemäß § 1 Gaststättengesetz einer Erlaubnis bedurft. Eine solche sei ihnen unstreitig nicht erteilt worden. Sie hätten den Betrieb also unbefugt ausgeübt. Die Frau Bö. erteilte vorläufige Schankerlaubnis nach § 7 GaststättenG habe die Kläger nicht berechtigt, die Gaststätte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen. Eine Stellvertretererlaubnis nach § 6 GaststättenG habe nicht vorgelegen. Die Möglichkeit späterer Erteilung der beantragten Schankerlaubnis an die Klägerin auf Grund ihres Antrages vom 20. April 1953 führe nicht zu einer Entschädigungspflicht für die Zeit vor der Konzessionserteilung. Deshalb komme es auf den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht an.
1)
Die Revision macht dagegen zunächst geltend:
Frau Bö. sei als - vorläufige - Konzessionsträgerin nicht gehindert gewesen, die Kläger mit der Leitung und Beaufsichtigung des Gaststättenbetriebes zu beauftragen oder sie sonstwie zu beschäftigen (§ 17 GaststättenG). Wie die Beziehungen zwischen den Klägern und Frau Bö. geregelt waren, sei nicht festgestellt. Vorsorglich sei schon im Beschwerdeverfahren dem Regierungspräsidenten gegenüber mit Eingabe vom 26. August 1953 erklärt worden: "Frau Börgardts ist mit der Geltendmachung etwa ihr aus formalen Gründen zustehender Ansprüche durch den Beschwerdeführer (Kläger) im eigenen Namen ausdrücklich einverstanden und tritt etwaige Ansprüche, die ihr gegen die Verpächterin und die Stadt Krefeld zustehen, vorsorglich förmlich an den Beschwerdeführer (Kläger) ab."
Mit letzterem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden. Auf abgetretene Rechte der Frau Bö. ist die Klage nicht gestützt. Im Berufungsverfahren haben die Kläger ausdrücklich vorgetragen, daß sie mit Frau Bö. nichts zu tun hätten. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (§ 561 ZPO).
Wären die Kläger nur Angestellte der Frau Bö. im Sinne des § 17 GaststättenG gewesen, so würden sie nicht zu den nach § 14 FlNLG Entschädigungsberechtigten gehören. Sie müßten sich wegen ihrer etwaigen Gehaltsansprüche an Frau Bö. halten, die ihrerseits dann möglicherweise entsprechende Entschädigungsansprüche aus § 16 FlNLG geltend machen könnte, falls sie den Entschädigungsberechtigten im Sinne des § 14 FlNLG zuzurechnen wäre.
2)
Die Revision führt weiter aus, den Klägern sei durch die Inanspruchnahme ihre Pachtausübung unmöglich gemacht worden, wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 FlNLG ergebe. Das ist richtig. Richtig ist auch, daß die Kläger nach § 14 Abs. 1 Ziff 3 zu den Entschädigungsberechtigten gehören, weil sie die Gasträume auf Grund eines persönlichen Rechts, nämlich ihres Pachtvertrages, besaßen. Dieses Pachtverhältnis wurde durch die Inanspruchnahme der Gasträume seitens der Beklagten nicht berührt. Die Kläger wurden aber von der Verpflichtung, Pacht an Frau H. zu zahlen, frei; diese Zahlung übernahm die Beklagte (§ 10 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 FlNLG).
Über die Befreiung von der Verpflichtung, Pacht an Frau H. zu zahlen, hinaus, könnten den Klägern Entschädigungsansprüche für die Vorenthaltung ihrer Gasträume nach § 16 FlNLG zustehen. In Frage käme beispielsweise Entschädigung für die Unmöglichkeit, die Gasträume anderweitig - etwa durch Unterverpachtung - zu verwerten, Entschädigung für Aufwendungen bei der anderweiten Unterbringung bisher in den Gasträumen stehenden Eigentums oder für Verluste bei dem Notverkauf nicht mehr verwendbar Warenvorräte. Derartige Ansprüche stehen hier nicht zur Beurteilung.
3)
Der allein in Rede stehende Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Gewinn steht den Klägern für die Zeit vor der Stellung des Konzessionsantrages der Klägerin keinesfalls zu. Die zum rechtmäßigen Betrieb der Schankwirtschaft erforderliche Schankerlaubnis besaßen sie weder für sich selbst noch für einen Vertreter nach § 6 GaststättenG. Die vorläufige Zulassung der Frau Bö. zur Ausübung des Schankgewerbes berechtigte die Kläger nicht, die Gaststätte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und so aus diesem Gewerbebetrieb unmittelbar Gewinn zu ziehen. Sie haben das Schankgewerbe vielmehr unstreitig ohne Erlaubnis, also unbefugt ausgeübte Solches Verhalten war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, strafbar (§ 30 GaststG). Die Gewinnziehung aus einem derartigen Betriebe war rechtswidrig.
Geschützt vor entschädigungsloser Beeinträchtigung durch rechtmäßige Eingriffe von hoher Hand ist nur das schutzwürdige Vermögen. Vorteile, die nur im Widerspruch zum geltenden Recht erzielt werden, zählen dazu nicht. Wer dem im öffentlichen Interesse aufgestellten Verbot, ein Gewerbe ohne Erlaubnis auszuüben, zuwiderhandelt, hat keinen Anspruch darauf, daß er aus öffentlichen Mitteln entschädigt wird, wenn ein im öffentlichen Interesse erfolgender rechtmäßiger Eingriff in seinen Gewerbebetrieb zum Entgang von Gewinnen führt, die mangels der erforderlichen Erlaubnis rechtmäßig nicht gezogen werden können.
Die Dinge liegen hier anders als in dem vom II. Zivilsenat mit Urteil vom 16. Juni 1955 entschiedenen Fall (II ZR 133/54 - LM Nr. 3 zu § 252 BGB). Dort handelte es sich um Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, und der Ersatzpflichtige hatte als Privatmann keinen Anspruch darauf, daß der von ihm durch Beeinträchtigung seiner gewerblichen Gewinnaussichten Geschädigte sein genehmigungspflichtiges Gewerbe vor Erteilung der Genehmigung nicht ausübte. Hier aber steht nicht vertraglicher Schadensersatz zur Erörterung, sondern Entschädigung für die Folgen eines rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffes.
Für die Zeit von der Inanspruchnahme der Gaststätte bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Legalisierung des Betriebes durch Stellung des Konzessionsantrages angestrebt wurde, kann Entschädigung für entgangenen Gewinn nach Vorstehendem keinesfalls gefordert werden.
4)
Für die Zeit nach der Stellung des Konzessionsantrages ist die Rechtslage möglicherweise anders zu beurteilen:
a)
Zur Zeit der Stellung dieses Antrages war ein zur rechtmäßigen Ausübung des Schankgewerbes sachlich eingerichteter Betrieb vorhanden. Es fehlte nur noch die Erteilung der Erlaubnis, um aus diesem Betrieb rechtmäßig Gewinn ziehen zu können. Die Klägerin hatte beim Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Schankerlaubnis, sofern nicht Versagungsgründe der in § 2 Abs. 1 GaststG bezeichneten Art gegeben waren. Vom Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Schankerlaubnis bestand somit die Aussicht für die Klägerin, nach Erteilung der Konzession rechtmäßig Gewinn aus dem schon eingerichteten Betrieb ziehen zu können. Es handelte sich bei der Auswirkung der Inanspruchnahme der Gaststätte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nur um den Entzug einer Gewinnchance, die noch keinen Vermögenswert gehabt hätte. Die Aussicht, von der Erteilung der Erlaubnis an rechtmäßig Gewinn ziehen zu können, war vielmehr schon Inhalt des eingerichteten Gewerbebetriebes. Die Inanspruchnahme der Gaststätte bedeutete einen Eingriff in diesen, nunmehr nach Beantragung der Schankerlaubnis auch schutzwürdigen Vermögenswert. Deshalb könnte ein Anspruch auf Entschädigung für Gewinnentgang von dem Zeitpunkt ab, zu welchem - die Inanspruchnahme hinweggedacht - der Klägerin bei normaler, sachgemäßer Bearbeitung ihres Antrages vom 20. April 1953 die Schankerlaubnis endgültig oder möglicherweise nach § 7 GaststG schon vorläufig erteilt worden wäre, bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages oder der etwaigen früheren Aufhebung der Inanspruchnahme der Gaststätte begründet sein.
b)
Anders ist die Lage, wenn die Klägerin ihren Antrag nur gestellt hat, weil die Inanspruchnahme der Gasträume erfolgt war und sie nun mühelos Gewinn in Form der Entschädigung erzielen wollte, den sie sonst mangels Beantragung und Erteilung der Schankerlaubnis rechtmäßig nicht hätte ziehen können. Es ist durchaus denkbar, daß die Kläger früher um Erteilung der Schankerlaubnis deshalb nicht nachgesucht haben, weil sie davon ausgingen, die Erlaubnis werde ihnen - wegen der Vorstrafen des Klägers - doch nicht erteilt werden und daß sie deshalb Frau Bö. vorschoben, um so, nach außen hin gedeckt, die Schankwirtschaft auf eigenen Namen und eigene Rechnung unbefugt betreiben und aus ihr unerlaubterweise Gewinn ziehen zu können. Dann könnte die Konzession möglicherweise nur deshalb beantragt worden sein, weil die Kläger erkannt hatten, daß sie nun, nach Verlust der Gasträume ihren gesetzwidrigen Gewinn doch nicht weiter ziehen konnten und daß die Stellung eines Konzessionsantrages, die vordem möglicherweise Anregung zur polizeilichen Schließung des gesetzwidrigen Betriebes gegeben hätte, jetzt kein Risiko mehr mit sich brachte, da der Betrieb ja durch die Inanspruchnahme ohnehin zum Erliegen gekommen war.
Wenn die Verhältnisse so lagen, dann würde der rechtmäßige Eingriff in den unerlaubten Gewerbebetrieb, dessen Legalisierung garnicht beabsichtigt war, keine Entschädigungspflicht auslösen. Denn künftiger gesetzmäßiger Gewinn hätte dann garnicht in Aussicht gestanden und die Aussicht, weiterhin gesetzwidrig Gewinn ziehen zu können, würde keinen schutzwürdigen Vermögenswert dargestellt haben.
Wie die Verhältnisse tatsächlich lagen, steht bisher nicht fest.
III.
1)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Revision der Kläger jedenfalls unbegründet ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klaganspruches auf Entschädigung für Gewinnentgang in der Zeit von der Inanspruchnahme am 25. März 1953 bis zur Stellung des Konzessionsantrages vom 20. April 1953 richtet. Unbedenklich ist aber weiter davon auszugehen, daß die unter dem 20. April erbetene Schankerlaubnis angesichts des nach § 19 GaststG erforderlichen Gehörs verschiedener Behörden keinesfalls schon vor dem 24. April 1953 hätte erteilt werden können und daß auch ein Beschluß auf vorläufige Zulassung im normalen Behördengeschäftsgang vor diesem Zeitpunkt nicht ergangen wäre. Deshalb ist die Revision schon jetzt zurückzuweisen, soweit die Klage hinsichtlich des Anspruches auf Entschädigung für Gewinnentgang im ersten Monate nach der Inanspruchnahme in Höhe von 1.250 DM abgewiesen worden ist.
2)
Im übrigen kann die Abweisung der Entschädigung für Gewinnentgang mit der dem angefochtenen Urteil vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden, wie sich aus den Ausführungen unter II 4 a ergibt.
Es ist aber beim gegenwärtigen Sachstand auch nicht möglich, diese Klagabweisung mit anderer Begründung aufrechtzuerhalten.
a)
Für den Kläger würde ein eigener unmittelbarer Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Gewinn zwar nicht in Betracht kommen. Denn die Schankerlaubnis war nur für seine Frau beantragt worden und eine ihr erteilte Erlaubnis würde den Kläger nicht berechtigt haben, die Gaststätte als Unternehmer mit zu betreiben. Denn ein Gesellschaftsbetrieb ist kein rechtmäßig ausgeübter Betrieb, wenn nicht beide Unternehmer die Schankerlaubnis haben. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 285/53 - S 20 bereits ausgesprochen.
Es ist aber denkbar, daß der Kläger die Einrichtung des von der Klägerin - legal - zu führenden Gaststättenbetriebes finanziert hatte und daß ihm aus Vereinbarung mit der Klägerin deshalb Ansprüche gegen diese zustehen. Dann könnte der Kläger ein berechtigtes Interesse daran haben, daß eine der Klägerin etwa zustehende Entschädigung für Gewinnentgang an beide Kläger gemeinsam gezahlt werde. Das könnte die Stellung des auf eine solche Zahlungsweise abzielenden Klagantrages auch durch den Kläger rechtfertigen, zumal eine, solchem Antrag entsprechende Verurteilung keine Erschwerung für die Beklagte mit sich bringen würde. Zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob der Kläger klagberechtigt ist, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
b)
Die Abweisung des Anspruches der Klägerin aufrechtzuerhalten, ist bei dem gegenwärtigen Sachstand gleichfalls nicht möglich. Zur Annahme eines Abweisungsgrundes im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter II 4 b fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob es etwa - die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hier unterstellt - an den in § 16 Satz 2 FlNLG aufgestellten besonderen Voraussetzungen eines Anspruches auf Entschädigung für Gewinnentgang mangelt.
3)
Den hier in Rede stehenden Teil des Klaganspruchs jetzt schon zuzusprechen und insoweit das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen, ist gleichfalls nicht möglich, wie sich schon daraus ergibt, daß ein Sachverhalt vorliegen kann, der einen Entschädigungsanspruch schlechthin ausschließt (II, 4 b).
Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Gewinn in Höhe von monatlich 1.250 DM auch für die Zeit nach dem 24. April 1953 ausschließt, aufzuheben. Zugleich muß die Kostenentscheidung aufgehoben werden, weil die Kostentragungspflicht vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung des Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 563, 564, 565 Abs. 1 ZPO).
IV.
Das Berufungsgericht wird nunmehr - sofern nicht bei etwaiger Feststellung der in Abschnitt II 4 b behandelten Sachgestaltung ein Anspruch auf Entschädigung für Gewinnentgang auch für die Zeit nach der Stellung des Konzessionsantrages schlechthin entfällt - in tatsächlicher Hinsicht feststellen müssen, wann der Klägerin auf ihren Antrag vom 20. April 1953 hin bei sachgemäßem Verfahren und richtiger Entscheidung des Beschlußausschusses der beklagten Stadt die Schankerlaubnis erteilt oder die Antragstellerin doch vorläufig zur Ausübung des Schankgewerbes zugelassen worden wäre. Dabei wird die Tatsache in den Kreis der Betrachtung zu ziehen sein, daß die Verpächterin den Pachtvertrag fristlos gekündigt und auf Herausgabe der Gaststätte geklagt hatte, und es wird zu entscheiden sein, welche Bedeutung diesem Umstand seitens des Beschlußausschusses bei sachgemäßem Vorgehen beigelegt worden wäre und hätte beigelegt werden dürfen. Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen können das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 1954 und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1956 in dem von der Klägerin angestrengten Verwaltungsstreitverfahren geben.
Die erneute Verhandlung könnte, ohne daß die vorerwähnten Feststellungen nötig wären, möglicherweise dann zur Klagabweisung führen, wenn festzustellen wäre, daß unbillige Härten, zu deren Abwendung die Zahlung einer Entschädigung für entgangenen Gewinn dringend geboten erscheint, nicht vorliegen (§ 16 Satz 2 FLNLG i.Verb. mit Gemeinsamen Richtlinien über die Bemessung von Entschädigungen und Ersatzleistungen nach dem Flüchtlingsnotleistungsgesetz vom 14. August 1954, GemMinBl S 441). Das Berufungsgericht müßte dazu freilich prüfen, ob diese gesetzliche Bestimmung, soweit sie hinsichtlich der Entschädigung für Gewinnentgang strengere Anforderungen stellt als für die Entschädigung sonstiger Vermögensnachteile, mit Art. 14 GrundG vereinbar ist. Wenn das Berufungsgericht diese Frage verneinen sollte, müßte es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GrundG einholen. Zu diesem Fragenkomplex schon jetzt Stellung zu nehmen, hat der Senat keinen Anlaß, da es auf diese Fragen möglicherweise nicht ankommt, weil sich der Anspruch schon aus anderen Gründen (II 4 b) als unberechtigt erweisen kann.