Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1958, Az.: III ZR 217/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 217/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 19.10.1956
Prozessführer
der Frau Hilde B. geb. S., H., G.straße ...,
Prozessgegner
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Leiter des Bezirksamts Hamburg-Nord,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, der Ingenieur Martin B., hatte seit Ende 1945 in H. ein Fuhrunternehmen betrieben. Durch die Auswirkungen der Berliner Blockade im Jahre 1950 sowie infolge von Verfehlungen seines Pächters geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten und meldete sein Unternehmen am 18. Mai 1951 ab. Seine Firma wurde im Handelsregister gelöscht. Die Güterfernverkehrsgenossenschaft half jedoch den Eheleuten B. bei dem Wiederaufbau einer Existenz und bei dem Ankauf eines gebrauchten Lastzuges; der Betrieb sollte unter dem Namen der Ehefrau geführt werden. Im Mai 1952 erwarb die Klägerin daraufhin einen gebrauchten Lastzug.
Am 19. Oktober 1952 trat das am Vortage verkündete Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (in Kraft, BGBl I 697), das auch den mit schweren Lastfahrzeugen betriebenen gewerbsmäßigen Güternahverkehr erlaubnispflichtig machte; dieser Erlaubnis bedurfte auch der Betrieb der Klägerin. Nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes wird die Erlaubnis für den Güternahverkehr nur erteilt, wenn der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person sachkundig ist; nach Abs. 2 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, daß dei Antragsteller oder der Geschäftsführer nicht den Anforderungen entspricht, die an sie gestellt werden müssen, um die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu bewahren. Nach § 106 Abs. 4 des Gesetzes gilt die Erlaubnis Personen als erteilt, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Güternahverkehrsgewerbe betrieben haben; der Nachweis war innerhalb von sechs Monaten zu erbringen.
Am 23. Oktober 1952 meldete die Klägerin beim Bezirksamt Hamburg-Nord die Aufnahme eines Gewerbes für Fuhrunternehmen, Spedition und Lagerung an. Sie erhielt darüber den Gewerbeanmeldeschein Nr. 671 vom 23. Oktober 1952, der den vorgedruckten Vermerk enthielt, daß diese Bescheinigung lediglich die Bestätigung einer nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) erstatteten Anzeige über den Beginn eines selbständigen stehenden Gewerbes enthalte und eine daneben etwa erforderliche besondere Erlaubnis für den Beginn des Gewerbes nicht ersetze. Der die Anmeldung entgegennehmende Angestellte R. belehrte die Klägerin nicht über die Erlaubnispflicht. Die Klägerin betrieb sodann mit ihrem Lastzug den Güternahverkehr, und zwar unter wesentlicher Mitarbeit ihres Mannes Mit dem Gewinn wurden teilweise auch die Gläubiger des Mannes befriedigt.
Im Mai 1954 stellte eine Verkehrsstreife fest, daß die Klägerin die nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforderliche Erlaubnis nicht besaß. Am 14. Juni 1954 und am 2. Dezember 1954 erließ das Bezirksamt Bußgeldbescheide gegen die Klägerin wegen Betriebes des Güternahverkehrs ohne Erlaubnis und drohte am 13. August 1954 ein Zwangsgeld an, wenn die Klägerin den Güternahverkehr ohne Erlaubnis über den 15. September 1954 hinaus fortsetze.
Nach Zustellung des ersten Bußgeldbescheides im Juni 1954 erkundigte sich der Ehemann der Klägerin auf der Handelskammer nach der Rechtslage. Der dortige Sachbearbeiter, J., belehrte ihn, daß seine Ehefrau ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen müsse, die vor drei Monaten nicht möglich sei; eine solche Prüfung sei nicht erforderlich, wenn der Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer bestellt werde, dessen Sachkunde der Handelskammer bekannt sei. Der Ehemann der Klägerin verhandelte entsprechend mit dem Oberinspektor No. beim Bezirksamt Nord, der diese Auffassung zunächst nicht gelten lassen wollte und darauf beharrte, daß die Klägerin selbst ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen müsse.
Am 19. September 1954 beantragte die Klägerin die Erlaubnis für den Güternahverkehr für ihren Betrieb und gab in dem formularmäßigen Antrag sich selbst als "die für die Führung der Geschäfte des Nahverkehrsunternehmens bestellte und verantwortliche Person" an. Das Bezirksamt stellte die üblichen Ermittlungen an. Der bei der Handelskammer bestehende besondere Prüfungsausschuß lud die Klägerin mehrfach vergeblich zur Ablegung einer Prüfung vor. Am 26. November 1954 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag ab, weil die Klägerin ihre Sachkunde nicht nachgewiesen habe.
Seit Ende Dezember 1954 ruht der Betrieb der Klägerin.
Am 18. Januar 1955 beantragte der Ehemann der Klägerin, nun ihm für einen Güternahverkehrsbetrieb die Erlaubnis zu erteilen. Das Bezirksamt, das die Sachkunde des Antragstellers als gegeben ansah, stellte die üblichen Ermittlungen an, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergaben. Im Oktober 1954 war gegen ihn erneut Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides ergangen, er hatte in den den Bußgeldbescheiden vorangegangenen Verfahren wiederholt unrichtige Angaben gemacht und der Strafregisterauszug wies folgende vier Vorstrafen aus: Ein Jahr Gefängnis im Jahre 1948 wegen fortgesetzter Urkundenfälschung sowie drei Geldstrafen aus der Zeit von 1950 bis 1952 wegen Verkehrsübertretung und Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges, wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen Steuerhinterziehung.
Das Bezirksamt wies durch Bescheid vom 25. März 1955 den Antrag des Ehemannes ab, weil das den Vorstrafen zugrundeliegende Verhalten die Annahme rechtfertige, daß der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitze; dabei sei auch berücksichtigt, daß er und seine Ehefrau den unerlaubt ausgeübten Güternahverkehr trotz Bußgeldfestsetzungen und Zwangsgeldandrohung längere Zeit hindurch nicht eingestellt hätten. Der Einspruch blieb erfolglos. Darauf erhob der Ehemann der Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, das durch Urteil vom 22. Juli 1955 die angefochtenen Bescheide aufhob und die Beklagte verpflichtete, dem Ehemann der Klägerin die Erlaubnis für den Güternahverkehr zu erteilen. In den Gründen heißt es u.a.: Gegen den von der Beklagten eingenommenen Standpunkt fehlender Zuverlässigkeit beständen erhebliche und ernstliche Bedenken, doch könne die Frage dahingestellt bleiben, denn nachdem der Antragsteller ohne Belehrung durch die Beklagte gleich nach Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes den Betrieb eröffnet und längere Zeit hindurch geführt habe, müßten die Übergangsbestimmungen für Altunternehmer sinngemäß auf ihn Anwendung finden und er so angesehen werden, als wenn er den Güternahverkehr schon vor Inkrafttreten des Gesetzes betrieben hätte; jedenfalls dürfte ihm die Erlaubnis nur aus Gründen versagt werden, die eine nachträgliche Entziehung einer erteilten Erlaubnis rechtfertigten; solche Umstände lägen nicht vor, da er sich nach Eröffnung des Betriebes einwandfrei verhalten habe. Die Beklagte legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein und erteilte dem Ehemann der Klägerin die beantragte Erlaubnis am 28. August 1955. Der Betrieb ist jedoch wegen Fehlens von Betriebsmitteln nicht aufgenommen worden.
Die Klägerin verlangt jetzt für sich und ihren Ehemann, der ihr seine Ansprüche abgetreten hat, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs. Sie hat insbesondere vorgetragen:
Die Bediensteten der Stadt hätten die Pflicht genabt, sie und ihren Ehemann zu belehren, daß der Betrieb einer Erlaubnis bedurfte, aber die Möglichkeit bestanden habe, den Ehemann, der den Bebrieb tatsächlich allein geführt habe, als Geschäftsführer einzusetzen. Die Bediensteten der Beklagten hätten das Gesetz nicht gekannt. Nur infolge unrichtiger Belehrung habe die Klägerin den Antrag vom 19. September 1954 gestellt, gegen die Ablehnung keinen Rechtsbehelf ergriffen und habe statt dessen der Ehemann den Antrag vom 18. Januar 1955 eingereicht. Bei richtiger Belehrung hätte die Beklagte zwar den Antrag wegen der angeblichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers abgelehnt, dann aber so frühzeitig, daß des obsiegende Urteil des Verwaltungsgerichts mindestens sechs Monate früher ergangen und der Betrieb gerettet worden wäre. Die ablehnenden Bescheide seien im übrigen infolge unzulässiger Aufklärung unrichtig und rechtswidrige Willkürakte, wie schon das verwaltungsgerichtliche Urteil bindend ergebe. Die lange zurückliegenden Vorstraftaten seien unerheblich gewesen und hätten der beschränkten Auskunft unterlegen die Beklagte habe nicht einmal die Vorstrafakten herangezogen. Die Stadt habe mindestens durch ihr Verhalten das Gewerbe stillschweigend genehmigt, so daß die Klägerin ein Gewerberecht erworben habe, wenn sie nicht überhaupt "Altunternehmerin" sei; die Beklagte habe kein Recht zur Stillegung mehr gehabt. Es sei pflichtwidrig gewesen, "mit einem Federstrich vom grünen Tisch" dieses Unternehmen zum Erliegen zu bringen. Die Eröffnung auf den Namen der Klägerin sei von der Genossenschaft gewünscht worden, die Absicht sei gewesen, die Gläubiger des Mannes wenigstens teilweise zu befriedigen.
Die Stillegung des Betriebes habe einen täglichen Verdienstausfall von 120 DM verursacht. Das ergebe für die Zeit vom 10. Dezember 1954 bis 11. Oktober 1955 mindestens einen Schaden von 28.800 DM. Davon macht die Klägerin einen Teilanspruch von 6.100 DM nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und insbesondere ausgeführt: Ihre Bediensteten hätten die Einzelheiten des wenige Tage vor der Anmeldung der Klägerin verkündeten Gesetzes nicht kennen können. Im übrigen habe weder bei der Anmeldung, noch später eine Pflicht oder ein Anlaß zu einer Belehrung bestanden, zumal aus der Anmeldung die Genehmigungsbedürftigkeit nicht ersichtlich gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin habe auch die Rechtslage alsbald richtig erkannt. Die Klägerin habe den Betrieb jahrelang ohne Erlaubnis geführt und die Beklagte ihn keineswegs stillgelegt. Offensichtlich habe die Klägerin ihren Ehemann bewußt im Hintergrund lassen wollen, um seinen Gläubigern den Zugriff zu erschweren. Die Beklagte habe der Klägerin ausreichend Zeit gelassen, die Prüfung, die ihre Sachkunde erweisen sollte, abzulegen. Die Klägerin hätte auch die vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen müssen. Alle Anträge, das Gewerbe durch den Ehemann der Klägerin als Inhaber oder Geschäftsführer betreiben zu lassen, hätten wegen dessen fehlender Zuverlässigkeit abgelehnt werden müssen. Die Beamten der Beklagten hätten ihre Entscheidungen nicht willkürlich, sondern pflichtgemäß und nach ausreichenden Ermittlungen getroffen. Das Verwaltungsgericht habe die Zuverlässigkeit des Ehemanns ebenfalls nicht bejaht, sondern nur die Übergangsbestimmungen des Gesetzes - zu Unrecht - ausdehnend angewandt, die abweichende Rechtsansicht der Beamten der Beklagten sei mindestens vertretbar gewesen. Die Klägerin könne eine Entschädigung schon deshalb nicht verlangen, weil sie das Gewerbe unerlaubt betrieben habe; später hätten die Betriebsmittel gefehlt. Auf jeden Fall seien die Ansprüche der Höhe nach übersetzt.
Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit ihrem Erstattungsanspruch aus gewährter Fürsorgeunterstützung in Höhe von unstreitig 2.072,70 DM erklärt; die Klägerin verlangt in ihren Ausführungen insoweit nur noch Zahlung an die Beklagte.
Die Klage ist in den beiden vorangegangenen Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, daß weder Ansprüche aus Amtspflichtverletzung noch aus Enteignung bestehen.
I.
1.)
Zum Verhalten der Beklagten bei der Anmeldung des Gewerbes am 23. Oktober 1952 hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der die Anmeldung entgegennehmende Angestellte Rase habe das Güterkraftverkehrsgesetz nicht gekannt. Auch dem Bezirksamt seien die Bestimmungen noch nicht bekannt gewesen. Das sei bei der Kürze der Zeit seit Erscheinen des Gesetzes nicht vorwerfbar. Ob der Senat der Hansestadt insoweit einen Organisationsfehler begangen habe, könne dahingestellt bleiben; denn selbst wenn Rase das Gesetz gekannt hätte, wäre er nicht verpflichtet gewesen, ungefragt auf die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Der Inhalt der Anmeldung habe nicht erkennen lassen, daß das angemeldete Gewerbe erlaubnispflichtig war, denn der Güternahverkehr sei nur erlaubnispflichtig, wenn er mit schweren Kraftfahrzeugen ausgeführt werde; das habe sich aus der Anmeldung nicht ergeben.
2.)
Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler. Der die Anzeige nach § 14 GewO entgegennehmende Beamte ist bei der Vielzahl bestehender Gewerbebeschränkungen auf den verschiedenen Wirtschaftsgebieten heute regelmäßig nicht in der Lage, dem Anmeldenden sogleich zu bestätigen, ob er das angemeldete Gewerbe zulässigerweise betreibt oder ob Hindernisse bestehen. Die Anzeige nach § 14 GewO soll der Behörde insoweit erst eine Prüfung ermöglichen. Deshalb hat die Bestätigung des Eingangs der Anzeige gemäß § 15 GewO auch dann zu erfolgen, wenn möglicherweise Hindernisse gegen den Betrieb des Gewerbes bestehen; die Empfangsbestätigung soll keine nach sonstigem Recht erforderliche Erlaubnis zum Gewerbebetrieb ersetzen. Das hatte die Beklagte in ihrem Vordruck ausdrücklich erklärt. Dieser Vordruck entspricht einer Anweisung des früheren Reichswirtschaftsministers und ständiger Verwaltungsübung (vgl. Landmann/Rohmer GewO 11. Aufl. § 15 Abs. 2). Die Anzeige nach § 14 GewO ist nötig, sobald jemand beginnt, eine fortgesetzte, private, erlaubte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, die unter die Gewerbeordnung fällt, ohne Rücksicht darauf, ob dazu eine besondere Erlaubnis erforderlich oder erteilt ist (vgl. Landmann/Rohmer a.a.O. § 14, 3 a, i). Die Auffassung der Revision, die Entgegennahme einer Anzeige von der Aufnahme eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne gleichzeitigen Nachweis der Erlaubniserteilung sei unzulässig, ist daher unrichtig. Im übrigen hatte die Klägerin die Aufnahme einer gemischten Gewerbetätigkeit angemeldet; aus dieser Anmeldung ergab sich nicht die Erlaubnispflicht. Deshalb brauchte die Beklagte bei Übergabe der Anmeldung ohne Befragung von sich aus weitere Auskünfte nicht zu erteilen. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß das Verhalten der Beklagten insoweit rechtmäßig war, so daß daraus keine Ansprüche hergeleitet werden können.
3.)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin unter Beweis gestellt hatte, ihr Gewerbebetrieb sei bereits Ende 1952 aufgenommen, sodaß sie nach § 106 Abs. 4 des Gesetzes keiner Erlaubnis bedurft habe. Alle späteren Maßnahmen der Beklagten seien schon deshalb rechtswidrig.
Das Berufungsgericht hat die Behauptung, die Gewerbeanmeldung sei früher erfolgt, als widerlegt angesehen. Es hat ferner eine frühere Betriebsaufnahme nicht als nachgewiesen angesehen, insbesondere weil die Klägerin und ihr Ehemann in allen vorangegangenen Verfahren und zunächst auch im vorliegenden Prozeß bis zur letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht immer wieder vorgetragen hatten, daß die Klägerin ihr Gewerbe erst am Tage der Anmeldung, dem 23. Oktober 1952 auch begonnen habe. Die Klägerin hat zwar im letzten Termin vor dem Berufungsgericht Kontokarten über die von ihr seit dem 30. September 1952 für die Firma M. und F. durchgeführten Zementtransporte vorgelegt und behauptet, an diesem Tage habe sie ihren Betrieb aufgenommen. Der entsprechenden Bekundung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht jedoch nicht geglaubt. Daneben hatte sich die Klägerin auf das Zeugnis des Prokuristen der Firma "für die Richtigkeit der vorgelegten Kontokarten" berufen. Diesen Zeugen hat das Berufungsgericht nicht vernommen, weil die Behauptung für die Frage einer Amtspflichtverletzung unerheblich sei. Da weder die Klägerin noch ihr Ehemann diesen Umstand früher angegeben hätten, entfalle auf jeden Fall ein Schuldvorwurf, wenn die Beamten diesen ihnen unbekannten Umstand nicht berücksichtigten. An anderer Stelle hat das Oberlandesgericht weiter dargelegt, daß die Klägerin sich auf den angeblichen früheren Beginn ihres Gewerbes jetzt nicht mehr berufen könne, weil sie die im Gesetz vorgesehene Nachweisfrist versäumt habe.
Auch das zeigt im Ergebnis keinen Rechtsfehler. Zwar bedurften Altunternehmer keiner Erlaubnis; doch galt das nach § 106 Abs. 4 des Gesetzes nur für diejenigen Altunternehmer, die "nachweislich" bis zum Inkrafttreten des Gesetzes den Güternahverkehr betrieben hatten; der Nachweis war der Behörde nach dieser Bestimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen. Unstreitig hat die Klägerin in dieser Frist den Nachweis nicht erbracht. Mit fruchtlosem Ablauf der Frist erlosch aber die Bevorzugung der Altunternehmer; denn die Frist ist erkennbar eine Ausschlußfrist mit der Wirkung, daß sich der Unternehmer später auf diese Bestimmung nicht mehr berufen kann (Hein/Eichhoff/Pukahl/Krien, Güterkraftverkehrsgesetz § 106, 4 mit Rechtsprechungsnachweisen; Lehmann/Voss Güterkraftverkehrsgesetz § 106, 4). Das Beweisangebot betraf also eine unerhebliche Behauptung.
II.
Was die Unterlassung der nachträglichen Überprüfung der Gewerbeanmeldung durch die zuständigen Bediensteten der Stadt anlangt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Für das Bezirksamt habe keine Verpflichtung bestanden, alle seit Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilten Gewerbeanmeldescheine daraufhin zu überprüfen, ob nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich sei; denn der Anmeldung der Klägerin sei nicht zu entnehmen gewesen, ob das angemeldete Fuhrunternehmen einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedurfte.
Das bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn nachdem das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten insoweit als rechtmäßig erklärt hat, entfällt auf jeden Fall gegen die beteiligten Bediensteten ein Schuldvorwurf. Ansprüche wegen enteignungsgleiehen Eingriffs bestehen nicht, weil behördliche Unterlassungen einen enteignenden Eingriff in aller Regel nicht darstellen.
III.
Zur Frage einer unrichtigen Rechtsauskunft der Behörde Mitte 1954 heißt es im Urteil des Oberlandesgerichts, die Beweisaufnahme habe jetzt Klarheit geschaffen, daß der beiderseitige Parteivortrag unrichtig gewesen sei; richtig sei folgendes: Der Ehemann der Klägerin habe nach Zustellung des ersten Bußgeldbescheides im Juni 1954 auf dem Bezirksamt mit dem Oberinspektor No., dem für die Erlaubnis zuständigen Sachbearbeiter, verhandelt. Dabei habe No. die unrichtige Ansicht geäußert, die Klägerin müsse selbst ihre Sachkunde nachweisen und es genüge nicht, wenn der Ehemann als Geschäftsführer die nötige Sachkunde besitze.
Das Berufungsgericht führt dazu weiter aus, dadurch sei kein Schaden entstanden. Denn nach seiner Überzeugung sei die Äußerung der unrichtigen Rechtsansicht durch den Oberinspektor No. nicht die Ursache dafür gewesen, daß die Klägerin in ihrem Antrag vom 19. September 1954 ihren Mann nicht als sachkundigen Geschäftsführer angegeben habe. Der Ehemann der Klägerin habe die richtige Auskunft schon vorher von einem Beamten des Bundesverkehrsministeriums im Mai 1954 (Verkehrsstreife auf der Autobahn), von dem Sachbearbeiter der Handelskammer (nach dem Bußgeldbescheid) und vom Güternahverkehrsverband erhalten sowie sich selbst aus dem Gesetz unterrichtet. Der Ehemann der Klägerin habe die Rechtslage richtig übersehen und sich deshalb auch nicht an die Vorgesetzten von No. gewandt. Die Art des Antrages der Klägerin müsse also andere Ursachen haben. Vor dem Einspruchsausschuß habe der Ehemann auch erklärt, wenn er im Antrag der Klägerin nicht als Geschäftsführer aufgeführt sei, müsse das wohl vergessen worden sein.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen keinen Rechtsfehler und enthalten die für das Revisionsgericht bindende Feststellung, daß die schuldhaft falsche Rechtsauskunft des Oberinspektors weder die Klägerin noch ihren Mann zu irgendwelchen Maßnahmen veranlaßt habe, also für einen Schaden nicht ursächlich geworden sei.
Die Ausführungen der Revision stellen sich als unzulässiger Angriff gegen diese tatsächlichen Feststellungen dar. Sie übersieht insbesondere, daß der Ehemann der Klägerin die erste richtige Auskunft nicht von einem "einfachen Beamten der Verkehrspolizei", sondern von einem Beamten des Bundesverkehrsministeriums erhalten hatte, der die Verkehrsstreife begleitet hatte, um Zweifelsfragen bei Anwendung des Güterkraftverkehrsgesetzes sofort zu beheben.
Unrichtig ist die Auffassung der Revision, das Bezirksamt hätte mindestens jetzt prüfen müssen, ob die Klägerin ihr Gewerbe nicht schon vor dem 19. Oktober 1952 aufgenommen hatte, um nach § 106 Abs. 4 des Gesetzes zu verfahren. Denn nachdem die dort vorgesehene Frist von sechs Monaten abgelaufen war, ohne daß die Klägerin den Nachweis einer Betriebsaufnahme vor Erlaß des Gesetzes erbracht hatte, mußte sie nun eine Erlaubnis wie jeder neue Unternehmer erwirken, wie bereits oben ausgeführt ist.
IV.
Zur Ablehnung des Antrages der Klägerin führt das angefochtene Urteil aus: Der Antrag der Klägerin sei zu Recht abgelehnt worden; sie habe ihre Sachkunde nachweisen müssen, das aber trotz mehrfacher Aufforderungen nicht getan.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern: Die Klägerin hatte in ihrem Antrag vom 19. September 1954 sich selbst als Inhaberin und Geschäftsführerin bezeichnet, obwohl in einer besonderen Spalte danach gefragt war, wer für die Führung der Geschäfte bestellt und verantwortlich sei, ihr Mann die Geschäfte tatsächlich führte und schon damals von sachkundiger Seite erfahren hatte, daß er als Geschäftsführer seine Sachkunde nicht nachzuweisen brauche. Der Klägerin durfte die Erlaubnis nach § 81 Abs. 1 GüKG nur erteilt werden, wenn sie oder der Geschäftsführer sachkundig war. Bei dem Inhalt des vorgelegten Antrages der Klägerin mußte die Behörde die Sachkunde der Klägerin prüfen Die Beklagte bediente sich dazu des bei der Handelskammer bestehenden besonderen Prüfungsausschusses, weil die Klägerin keine Unterlagen beigebracht hatte. Da die Klägerin dort auf mehrfache Ladung ohne Entschuldigung nicht erschien, durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die Klägerin den Nachweis ihrer Sachkunde nicht erbringen könne oder wolle.
Die Ablehnung des Antrages der Klägerin durch den Bescheid vom 26. November 1954 war also rechtmäßig, so daß daraus weder Ansprüche aus Amtspflichtverletzung noch aus Enteignung hergeleitet werden können.
Die Revision meint, die Ablehnung des Antrages sei rechtswidrig und schuldhaft, geht aber dabei davon aus, daß die Klägerin ihren Gewerbebetrieb bereits im September 1952 aufgenommen hatte. Das trifft nach den früheren Ausführungen nicht zu; die Angriffe der Revision gehen also ins Leere.
V.
Die Klägerin hat der Beklagten auch vorgeworfen, daß sie bis zur Klärung durch das Verwaltungsgericht keine "Zwischenlösung" gefunden habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß das Bezirksamt insoweit gesetzmäßig vorgegangen sei: Das Bezirksamt habe davon, daß die Klägerin einen erlaubnispflichtigen Güternahverkehr mit schweren Kraftfahrzeugen ausübte, erst durch die Prüfungen der Vorkehrspolizei im Mai 1954 erfahren. Es sei nun verpflichtet gewesen, auf Einhaltung des Gesetzes zu achten. Das Vorgehen des Bezirksamtes sei weder willkürlich noch rigoros gewesen. Die beiden Bußgeldbescheide hätten nur geringfügige Geldbußen von 40 und 100 DM festgesetzt; das Gericht habe beide Bescheide bestätigt. Das Bezirksamt habe dann nicht, wie die Klägerin mehrfach behauptet hat, "durch einen Federstrich vom grünen Tisch" den Betrieb der Klägerin zum Erliegen gebracht, sondern der Klägerin weitere Frist gewährt und das Zwangsgeld in Höhe von 500 DM am 13. August 1954 nur für den Fell angedroht, daß die Klägerin das Gewerbe ohne Erlaubnis über den 15. September 1954 fortsetze. Nach Ablauf dieser Frist habe das Bezirksamt keinerlei Zwangsmaßnahmen gegen die Klägerin ergriffen, sondern nach Ablehnung des Antrages auf Erlaubniserteilung sogar durch eine Verfügung vom 30. Dezember 1954 auf den drohenden Ablauf der Einspruchsfrist hingewiesen und um Mitteilung gebeten, falls sich die Klägerin doch noch der Sachkundeprüfung unterziehen wolle. Die Klägerin habe keinen Einspruch eingelegt und auch jetzt nicht angegeben, daß ihr Mann als Geschäftsführer tätig sei, sondern den Bescheid rechtskräftig werden lassen.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß dieses Verhalten gesetzmäßig sei, zeigt keinen Rechtsfehler.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, daß die Stillegung die Folge des ablehnenden Bescheides vom 26. November 1954 und der vorangegangenen Bußgeldbescheide gewesen sei. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils, denn das Berufungsgericht hat das gerade nicht festgestellt. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, da die Revision insoweit auch keinen Verfahrensverstoß rügt.
Danach bestehen auch insoweit weder Ansprüche aus Amtspflichtverletzung noch aus enteignungsgleichem Eingriff.
VI.
1.)
Zum Bescheid der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt.
Infolge der bindenden Wirkung des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils stehe die Rechtswidrigkeit der Bescheide fest, durch die die Beklagte den Antrag des Ehemannes abgelehnt hat. Bindend seien auch die tragenden Gründe, also hier die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahin, daß im vorliegenden Fall § 106 Abs. 4 des Gesetzes entsprechend anwendbar sei. Die Beamten der Beklagten hätten aber nicht schuldhaft gehandelt, als sie das Gesetz anders auslegten. Die Auffassung der Behörde, dem Ehemann der Klägerin habe die erforderliche Zuverlässigkeit gefehlt, sei richtig gewesen.
2.)
Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler, soweit es sich um die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung handelt. Zwar steht infolge der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. März 1955 auch für das Zivilgericht fest, aber das Gericht war bei der Beurteilung der Schuldfrage frei (BGHZ. 9, 329; 30, 379).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten bei der Ablehnung des Antrages des Ehemannes verneint, zeigen keinen Rechtsfehler. Nachdem insbesondere das Landgericht und das Oberlandesgericht die Zuverlässigkeit des Ehemannes im Sinne des § 81 GüKG verneint haben, kann gegen die Beamten der Beklagten wegen der gleichen Entscheidung ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden.
3.)
Das Berufungsgericht hat allerdings die weitere Frage nicht ausdrücklich behandelt, ob sich nicht infolge der Versagung der Gewerbeerlaubnis für den Ehemann Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs ergeben.
Das rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteil enthält, wie ausgeführt, mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. März 1955 zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsaktes. Aber die rechtswidrige Versagung einer Gewerbeerlaubnis verpflichtet zur Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen als (rechtswidriger) enteignungsgleicher Eingriff nur dann, wenn diese Maßnahmen in ein vermögenswertes, enteignungsfähiges Rechtsgut eingreifen, nämlich hier in einen "eingerichteten Gewerbebetrieb". Ein solcher eingerichteter Betrieb liegt erst dann vor, wenn schon ein planmäßiges Wirtschaften auf Grund einer vorhandenen Organisation erfolgt, oder der Einsatz der erforderlichen persönlichen Tätigkeit und sachlichen Mittel so weit vorbereitet ist, daß mit Erteilung der Erlaubnis sofort mit dem Betrieb begonnen werden kann (BGH III ZB 113/55 vom 20. Dezember 1956 = III Nr. 56 zu Art. 1499; III ZB 137/55 vom 18. Februar 1957; vgl. auch III ZR 118/53 vom 28. Juni 1954 und III ZR 178/55 vom 24. September 1956). Davon kann hier keine Rede sein. Für die Beurteilung maßgebender Zeitpunkt ist der 25. März 1955; an diesem Tage hätte nämlich die Beklagte - nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - dem Ehemann der Klägerin die Erlaubnis erteilen müssen, statt sie abzulehnen. Das Berufungsgericht hat zwar ausdrücklich nur für andere Zeiten, nämlich für Frühjahr 1953 und August 1955 festgestellt, daß dem Ehemann der Klägerin die Mittel gefehlt hätten, selbst einen Betrieb zu eröffnen, doch geht es erkennbar davon auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des 25. März 1955 aus. Die Klägerin hat keine gegenteiligen Tatsachen vorgetragen. Ihr oblag aber die Behauptungs- und Beweislast; Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben. Unerheblich ist es, daß die Klägerin selbst bis 1954 das Fuhrunternehmen betrieben hatte; denn dieses Unternehmen war stillgelegt und der Ehemann mußte einen neuen Betrieb eröffnen. Möglicherweise hätte der Mann ohne Beschaffung besonderer Räumlichkeiten ein Fuhrunternehmen mit dem Lastzug seiner Frau aufnehmen können, aber schon dazu bedurfte es des Einsatzes nicht unerheblicher Geldmittel, die im März 1955 beiden Eheleuten fehlten. Dann aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich insoweit folgendes: Der Lastzug lag seit Ende 1954 still und hätte vor der Benutzung einer gründlichen Überholung bedurft. Für den Lastzug waren Standgeld, Versicherung und Steuer zu zahlen sowie Betriebsstoffe zu beschaffen. Alle diese Zahlungen waren seit Ende 1954 unterblieben. Die Eheleute hatten seit November 1954 nicht einmal mehr die Miete für ihre Wohnung bezahlt; zahlreiche Pfändungen waren ausgebracht und die Eheleute hatten Teile ihrer Habe verpfändet. In ihrem der Klage beigefügten Schreiben vom 5. September 1955 hat die Klägerin die auf diese Weise bis Anfang September 1955 aufgelaufenen Verbindlichkeiten auf über 7.500 DM angegeben. Anfang 1956 wurde sogar der Lastwagen versteigert. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß im Frühjahr 1955 der Ehemann der Klägerin keinen "eingerichteten Gewerbebetrieb" hatte, also sich nicht in der Lage befand, sofort mit Erteilung der Erlaubnis ein gewinnbringendes Unternehmen zu führen. Die Maßnahme der Beklagten enthält deshalb keinen enteignenden Eingriff, so daß auch insoweit kein Entschädigungsanspruch besteht.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.