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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: BVerwG I C 60.67

Einfuhr von Hasenfleisch; Feststellung einer Kontaminierung in Stichproben; Betrieb eines Großhandels mit Wild und Geflügel ; Eingriffsermächtigung auf die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 60.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.07.1967 - AZ: VIII A 992/65

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 190 - 197
  • DVBl 1972, 499-503 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1972, 399 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 760 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1972, 287
  • LRE 7, 276
  • MDR 1972, 352-354 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 458-461 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1972, 93
  • Städtetag 1972, 663
  • VerwRspr 24, 189 - 194
  • VerwRspr. 24, 189

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Voraussetzungen für ein seuchenpolizeiliches Einschreiten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG sind nicht nur dann gegeben, wenn bei den betroffenen Gegenständen ein Befall mit Seuchenerregern festgestellt worden ist, sondern auch dann, wenn ein konkreter Seuchenverdacht besteht, der das Auftreten einer übertragbaren Krankheit wahrscheinlich sein läßt.

  2. 2.

    Die Eingriffsbefugnis der Polizei ist in derartigen Verdachtsfällen grundsätzlich nicht auf einstweilige Maßnahmen zur Feststellung des Vorliegens einer tatsächlichen Verseuchung beschränkt. Doch gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß Eingriffe nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinausgehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine Lebensmittelgroßhandlung, kaufte im Jahre 1963 von deutschen Importeuren größere Mengen tiefgefrorener, entfellter argentinischer Hasen. Nachdem bei einem erheblichen Prozentsatz aus Argentinien eingeführter Hasen Salmonellen festgestellt worden waren, stellte der Beklagte bei der Klägerin mit deren Einverständnis 50 Kisten mit etwa 600 Hasen sicher. Bei der Untersuchung mehrerer Proben, etwa 1,9 % des Gesamtbestandes, wurden Salmonellen nicht nachgewiesen.

2

Mit Verfügung vom 3. Januar 1964 hob der Beklagte die vorläufige Sicherstellung auf und ordnete die ordnungsbehördliche Aufsicht über die Hasen an. Der Klägerin wurde aufgegeben, jedes Verbringen der Hasen an einen anderen Ort mindestens 24 Stunden vorher dem Ordnungsamt mitzuteilen. Die von den seuchenverdächtigen Hasen ausgehende Gefahr für den Verbraucher in der Bundesrepublik könne - so heißt es in der Verfügung nach Hinweisen auf Vorschriften des Lebensmittelgesetzes weiter - nur beseitigt werden, wenn die Hasen unter ordnungsbehördlicher Aufsicht a) wieder außerhalb des Geltungsbereichs des Lebensmittelgesetzes verbracht oder b) soweit sie nicht verdorben seien, unter geeigneten Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Infektionen der bei der Verarbeitung beteiligten Personen, einem Erhitzungsverfahren (z.B. Eindosen), das Salmonellen mit Sicherheit abtöte, unterworfen oder c) unschädlich beseitigt würden.

3

Die Klägerin wurde um Mitteilung bis zum 24. Januar 1964 gebeten, von welcher der drei Möglichkeiten der Gefahrenbeseitigung sie Gebrauch machen wolle.

4

Zur Begründung heißt es in der Verfügung, da die stichprobenweisen Untersuchungen argentinischer Hasen im gesamten Bundesgebiet im Durchschnitt in etwa 20 von 100 Fällen eine Verseuchung mit Salmonellen ergeben hätten, müsse bei allen argentinischen Hasen mit einer Salmonelleninfektion gerechnet werden, und zwar auch dann, wenn bei den Stichprobenuntersuchungen im Einzelfall Salmonellen nicht hätten ermittelt werden können.

5

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Nach Vernichtung der Hasen hat sie beantragt festzustellen, daß die Verfügung rechtswidrig gewesen sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß die Verfügung insoweit rechtswidrig gewesen sei, als die ordnungsbehördliche Aufsicht angeordnet und Anweisungen für die weitere Behandlung der Hasen gegeben worden seien. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Verfügung habe sich durch die Vernichtung der Hasen im Laufe des Rechtsstreits erledigt. An der begehrten Feststellung, daß der Verwaltungsakt hinsichtlich der Anordnung der behördlichen Aufsicht und der Freigabe bestimmter Verwertungsmöglichkeiten rechtswidrig gewesen sei, habe die Klägerin im Hinblick auf den von ihr eingeleiteten und nicht offenbar aussichtslosen Schadensersatzprozeß ein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Beklagte habe die ursprünglich auf § 3 LmG gestützten Anordnungen im Laufe des ersten Rechtszuges zulässigerweise und zu Recht auf § 10 BSeuchG gestützt. Nach dem Bundes-Seuchengesetz hätten im vorliegenden Falle nur Verhütungsmaßnahmen ergriffen werden können, da bei der bakteriologischen Untersuchung der beschlagnahmten Hasen in keinem Falle Salmonellen festgestellt worden seien und ein Ansteckungsverdacht nicht bestanden habe.

8

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG habe die zuständige Behörde, wenn Tatsachen festgestellt würden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen könnten, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahr zu treffen. Solche Tatsachen hätten hier vorgelegen. Der Beklagte behaupte, bei den im Jahre 1963 aus Argentinien ins Bundesgebiet eingeführten tiefgefrorenen Hasen und Hasenteilen ohne Fell seien durchschnittlich 20 % der untersuchten Hasen als mit Salmonellen der verschiedensten Typen behaftet festgestellt worden. Die Richtigkeit dieser Behauptung gebe die Klägerin im wesentlichen zu. Sie habe selbst in der Klagebegründung vorgetragen, daß bei anderen Firmen stichprobenweise Untersuchungen "in der Regel" einen Salmonellenbefall ergeben hätten. Da auch die bei der Klägerin beschlagnahmte Partie Hasen im Jahre 1963 aus Argentinien eingeführt worden sei, habe die genannte Tatsache den Verdacht begründet, daß auch die beschlagnahmten Bestände der Klägerin salmonellenverseuchte Hasen enthielten. Der Umstand, daß die untersuchten Stichproben aus den Beständen der Klägerin und aus den übrigen in Aachen beschlagnahmten Beständen keine Salmonellen aufwiesen, vermöge diesen Verdacht nicht auszuräumen, zumal die Untersuchungen sich nur auf 1,9 % des Bestandes der Klägerin erstreckt hätten.

9

Die Ansicht der Klägerin, Maßnahmen nach § 10 BSeuchG seien nur zulässig, wenn die Untersuchung der beschlagnahmten Ware selbst einen Salmonellenbefall ergeben hätte, finde im Gesetz keine Stütze. Die Vorschrift verlange nur die sachverständig begründete Annahme, daß die Gefahr eines Auftretens übertragbarer Krankheiten bestehen könne. Eine solche Gefahr könne schon dann vorliegen, wenn die Gegenstände, die Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit sein könnten, zu einer bestimmten Gruppe von Gegenständen gehörten, ohne daß bei den beschlagnahmten Gegenständen selbst Krankheitserreger nachgewiesen seien. Wären in den Beständen der Klägerin selbst Salmonellen festgestellt worden, so wären infolge Vorliegens einer bestimmten Infektionsquelle zunächst Maßnahmen nicht zur Verhütung, sondern zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Frage gekommen.

10

Die in der Ordnungsverfügung getroffenen Maßnahmen seien nach § 10 BSeuchG zulässig. Sie seien auch geeignet gewesen, dem Auftreten einer Salmonellose entgegenzuwirken.

11

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

13

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin angefochtenen seuchenpolizeilichen Maßnahmen nicht rechtswidrig gewesen sind.

14

1.

Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens sind Bedenken nicht zu erheben, insbesondere ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, daß die Ordnungsverfügung vom 3. Januar 1964 rechtswidrig gewesen sei, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen. Da die Klägerin einen Großhandel u.a. mit Wild und Geflügel betreibt, muß sie damit rechnen, daß sich künftig bei einem Salmonellenverdacht ihrer Handelsware eine vergleichbare Situation wiederholt (vgl. Urteile des Senats vom 23. November 1967 - BVerwG I C 30.65 - [BVerwGE 28, 233]; BVerwG I C 39.65; BVerwG I C 48.66).

15

2.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

16

Gegenstand der Prüfung ist die Anordnung der behördlichen Aufsicht über die im Kühlhaus lagernden Hasen der Klägerin mit der Maßgabe, daß jedes Verbringen der Ware an einen anderen Ort 24 Stunden vorher dem Ordnungsamt mitzuteilen sei und die Verwertung nur unter wertmindernden Beschränkungen (Wiederausfuhr, Eindosen, unschädliche Beseitigung) erfolgen dürfe. Es kann dahingestellt bleiben, ob für diese Maßnahmen § 3 des Lebensmittelgesetzes eine ausreichende Grundlage bilden würde; denn der Beklagte hat seine Verfügung zulässigerweise nachträglich auch auf § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) mit späteren Änderungen - BSeuchG - gestützt. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Anordnung geprüft und für rechtmäßig befunden. Dieses Ergebnis ist weder unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen, noch ist in materiellrechtlicher Hinsicht ein Rechtsverstoß erkennbar.

17

3.

In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, bei der Untersuchung mehrerer Proben, etwa 1,9 % des Gesamtbestandes, durch das staatliche Veterinäruntersuchungsamt seien in der strittigen Partie keine Salmonellen nachgewiesen worden. Doch hätten bei anderen Firmen vorgenommene stichprobenweise Untersuchungen der 1963 aus Argentinien ins Bundesgebiet eingeführten Hasen und Hasenteile ergeben, daß durchschnittlich 20 % der untersuchten Hasen mit Salmonellen der verschiedensten Typen behaftet waren. Diese Tatsache begründe - so folgert das Berufungsgericht - den Verdacht, daß auch die Bestände der Klägerin trotz des insoweit negativen Stichprobenbefundes salmonellenverseucht gewesen seien.

18

Die Revision greift diese Feststellungen mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es ohne eigene Ermittlungen von Behauptungen des Beklagten ausgegangen sei mit dem unrichtigen Hinweis, die Klägerin gebe die Richtigkeit dieser Behauptungen im wesentlichen zu. Die Revision rügt ferner, daß die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts, der allgemeine Salmonellenbefall begründe den Verdacht, daß auch die Bestände der Klägerin in gleicher Weise salmonellenverseucht seien, denkgesetz- und erfahrungssatzwidrig seien. Diese Rügen greifen nicht durch.

19

Das den Verwaltungsprozeß beherrschende Amtsermittlungsprinzip fordert eine Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich durch das Gericht selbst. Im vorliegenden Verfahren konnte das Berufungsgericht jedoch von eigenen Ermittlungen über den bei anderen Firmen auf Grund zahlreicher Proben festgestellten erheblichen Umfang der Salmonellenverseuchung absehen, da dieser Befund jedenfalls seit Erlaß der Verordnung über den Verkehr mit Fleisch von Känguruhs sowie von Hasen und anderen wildlebenden Nagetieren (Wildfleisch-Verordnung) vom 18. April 1964 (BGBl. I S. 284) allgemeinkundig war.

20

Einen Verstoß gegen Denkgesetze und/oder allgemeine Erfahrungssätze will die Revision dartun, indem sie vorträgt, nur ein Teil der argentinischen Verarbeitungsbetriebe habe den hierzulande gestellten hygienischen Anforderungen nicht entsprochen; es gebe in Argentinien auch Betriebe, die die Hasen einwandfrei verarbeitet hätten. Wegen der ungleichartigen Behandlung der argentinischen Hasen im Herkunftsland dürften nicht alle Importe gleichermaßen als salmonellenverdächtig angesehen werden. Die. Revision knüpft mit diesem Vorbringen an das in ihrer Zivilrechtssache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1968 - III ZR 106/66 - an. Dessen Ausführungen betrafen jedoch die Frage, ob sich ein Salmonellenbefall der dort strittigen Partie positiv habe feststellen lassen. Unter dieser Fragestellung hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung gebilligt, daß der Befund bei anderen Partien keinen zuverlässigen Schluß auf den tatsächlichen Zustand der strittigen Partie gestatte.

21

In dem vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dagegen aus dem Befund anderer Untersuchungen lediglich gefolgert, daß danach bei allen argentinischen Hasen ein Seuchen verdacht begründet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß trotz des negativen Befundes weiterhin der Verdacht des Salmonellenbefalls bei den nicht untersuchten Hasen begründet war, mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Warengruppe begründet. Es hat den Umstand, daß die argentinischen Hasen derselben Warengattung zugehörten, aus demselben Herkunftsland stammten und zur selben Zeit in die Bundesrepublik importiert waren, für ausreichend erachtet, alle Hasen als verseucht (soweit bei den Einzeluntersuchungen Salmonellen tatsächlich festgestellt waren) oder als seuchenverdächtig (soweit eine Untersuchung nicht stattgefunden hatte oder negativ geblieben war) anzusehen. Diese Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen.

22

Es stellt auch keinen revisionsgerichtlich zu beanstandenden Fehler der tatrichterlichen Würdigung dar, daß das Berufungsgericht den nach Ansicht der Revision wesentlichen Gesichtspunkt der Herkunft aus verschiedenen, darunter auch hygienisch einwandfrei arbeitenden Verarbeitungsbetrieben nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hatte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der seuchenpolizeilichen Verfügung darauf abzustellen, ob auf Grund der im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung, im Januar/März 1964, gegebenen Lage sowie auf Grund der Vorstellungen, die in diesem Zeitpunkt bestanden, die Annahme eines Seuchenverdachts begründet und die getroffenen Maßnahmen zur Seuchenverhütung erforderlich waren. Andere Umstände, wie etwa der im Urteil des Bundesgerichtshofs (a.a.O. S. 18, 23) erwähnte Bericht der deutschen Botschaft in Buenos Aires vom 11. Mai 1964, der davon spricht, daß es auch in Argentinien Verarbeitungsbetriebe gebe, die für eine korrekte Arbeitsweise bekannt seien, konnte der Beklagte bei seinem Einschreiten nicht berücksichtigen. Man würde den damaligen Umständen, unter denen die Behörde über die erforderlichen Maßnahmen gegen seuchenverdächtige Massenimporte argentinischer Hasen zu entscheiden hatte, nicht gerecht werden, wollte man von ihr verlangen, sie hätte die Ware bestimmter Verarbeitungsbetriebe von dem Seuchenverdacht ausnehmen können und müssen. Dies hätte eine sichere Kenntnis darüber vorausgesetzt, welche Verarbeitungsbetriebe in Argentinien als Infektionsquelle in Betracht kamen oder als solche auszuscheiden hatten und welche Bestände in der Bundesrepublik unvermischt den beiden Betriebsgruppen jeweils zuzurechnen waren. Davon, daß der Beklagte eine solche Kenntnis gehabt hätte oder sich vor seinem Einschreiten hätte verschaffen können, kann jedoch nicht ausgegangen werden.

23

4.

Greifen somit die Revisionsangriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Berufungsgerichts nicht durch, so ist für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß der strittige Posten argentinischer Hasen seuchenverdächtig war. Es stellt sich daher die Rechtsfrage, ob der Verdacht des Salmonellenbefalls gemäß § 10 Abs. 1 BSeuchG die getroffenen seuchenpolizeilichen Maßnahmen rechtfertigte. Der erkennende Senat bejaht dies.

24

Nach § 10 Abs. 1 BSeuchG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können.

25

Mit dieser polizeilichen Generalklausel für den Seuchenschutz sollen, so heißt es in der amtlichen Begründung (s. BTDrucks. III/1888 S. 21 zu § 10 des Entwurfs des Bundes-Seuchengesetzes, abgedruckt bei Seyffertitz-Thomaschewski, Komm. zum Bundes-Seuchengesetz S. 74 f.), die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts, die bisher in einzelnen Fällen als Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten herangezogen werden mußten, in diesem Bereich abgelöst werden; insoweit soll die Regelung abschließend sein, doch sollen die Grundsätze des allgemeinen Polizeirechts - so insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze über die Inanspruchnahme eines Störers und eines Nichtstörers - auch hier gelten (vgl. Traenckner, Das Deutsche Bundesrecht, I K 60 zu § 10, S. 41). Aus der systematischen Einteilung des Bundes-Seuchengesetzes in "Vorschriften zur Verhütung übertragbarer Krankheiten" (Vierter Abschn., §§ 10 ff.) und in "Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten" (Fünfter Abschn., §§ 30 ff.) ergibt sich, daß § 10 Abs. 1 BSeuchG nur zu einem verhütenden Eingreifen ermächtigt, welches die Entstehung übertragbarer Krankheiten verhindern soll, während die besonderen Vorschriften des Fünften Abschnitts in den Fällen gelten, in denen es darum geht, die Verbreitung bereits aufgetretener Krankheiten zu verhindern (vgl. Urteile des Senats vom 23. November 1967; amtl. Begründung zu § 10 BSeuchG, a.a.O. S. 21/22, abgedruckt bei Seyffertitz-Thomaschewski, a.a.O. S. 74 f.). Da im Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Verfügung kein Fall einer Erkrankung oder des Verdachts einer Erkrankung an Salmonellose infolge Verzehrs von argentinischen Hasen oder eines Kontaktes mit ihnen nachgewiesen war, war für Bekämpfungsmaßnahmen nach § 39 BSeuchG kein Raum (vgl. hierzu im einzelnen die angeführten Urteile des Senats vom 23. November 1967). Die beiläufig geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß dann, wenn in den Beständen der Klägerin selbst Salmonellen festgestellt worden wären, infolge Vorliegens einer bestimmten Infektionsquelle Maßnahmen nicht zur Verhütung, sondern zur Bekämpfung übertragbarer. Krankheiten in Frage gekommen wären, ist unzutreffend (vgl. BVerwGE 28, 233; BGH im Urteil vom 1. März 1971 - III ZR 29/68 - [NJW 1971, 1080-1082]).

26

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Ansicht, daß eine seuchenpolizeiliche Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 BSeuchG rechtfertigende Gefahr für die menschliche Gesundheit schon dann vorliegt, wenn lediglich ein durch Tatsachen erhärteter Seuchenverdacht besteht, der mit Wahrscheinlichkeit zu einer Gesundheitsschädigung führen kann.

27

Das Bundes-Seuchengesetz hat nicht nur die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zum Ziel, sondern will von vornherein die Entstehung übertragbarer Krankheiten vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Behörden in den Stand gesetzt werden, alle erforderlichen Maßnahmen zur Seuchenverhütung rechtzeitig, d.h. in einem frühen Stadium einer für wahrscheinlich angesehenen Schadensentwicklung, zu ergreifen. Eine nicht rechtzeitig getroffene oder eine nicht genügend durchgreifende seuchenpolizeiliche Maßnahme kann zur Folge haben, daß sich die der Bevölkerung drohenden Gesundheitsgefahren vervielfachen und es den zuständigen Stellen dann nicht mehr möglich ist, die Seuche zu verhindern. Diese allgemeine Zielsetzung, die auch der Generalklausel des § 10 Abs. 1 BSeuchG zugrunde liegt, gebietet es, die Vorschrift dahin auszulegen, daß der Gesetzgeber bereits den Verdacht als gefährlich festgestellt und die Eingriffsbefugnis der Polizei bereits an den Seuchenverdacht geknüpft hat. Eine andere Auslegung würde dem Ausmaß der drohenden Gesundheitsgefahren und dem Gewicht der auf dem Spiele stehenden Gesundheitsinteressen der Bevölkerung nicht gerecht werden. Der Schutz der Bevölkerung vor diesen besonderen Gefahren verdient den Vorrang vor dem privaten Interesse des Eigentümers, seine seuchenverdächtigen Lebensmittel nach seinem Belieben zu verwenden und zu veräußern.

28

Diese aus der Zweckrichtung der Vorschrift gewonnene Auslegung begegnet vom Wortlaut her keinen Bedenken. Die Formulierung des § 10 Abs. 1 BSeuchG "Wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, ..." weicht zwar von dem Wortlaut des § 39 BSeuchG ab, wo es heißt: "Wenn anzunehmen ist, daß ... Gegenstände ... mit Erregern meldepflichtiger ... Krankheiten ... behaftet sind, ...". Aus dieser unterschiedlichen Wortfassung kann indessen nicht gefolgert werden, daß nur bei Bekämpfungsmaßnahmen im Rahmen des § 39 BSeuchG die Annahme, der Verdacht, zu einem Eingreifen ermächtige. Mit dem Erfordernis, daß "Tatsachen" festgestellt sein müssen, verlangt § 10 Abs. 1 BSeuchG das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Dies schließt nicht aus, daß der Gesetzgeber schon einen - konkret begründeten - Verdacht als gefährlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen hat.

29

Gegen eine Auslegung des § 10 Abs. 1 BSeuchG in dem dargelegten Sinne sind auch keine begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben. Die Beschränkungen, denen seuchenverdächtiges Eigentum danach unterliegt, fallen in den Bereich der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG; Urteile des Senats vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 59.57 - [BVerwGE 7, 257] und vom 28. Februar 1961 - BVerwG I C 54.57 - [BVerwGE 12, 87]). Vorbehaltlich der Verhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahme, worauf sogleich einzugehen sein wird, geht die Pflichtigkeit des Eigentümers nicht über das hinaus, was jeder verantwortungsbewußte Eigentümer seuchenverdächtiger Gegenstände von sich aus zur Vermeidung einer Gefährdung oder Schädigung anderer veranlassen würde oder müßte, zumal wenn es sich um seuchenverdächtige Lebensmittel handelt, deren schuldhaftes Inverkehrbringen strafbar ist.

30

5.

Geht man davon aus, daß die polizeiliche Gefahr im Sinne des § 10 Abs. 1 BSeuchG das Vorliegen eines durch Tatsachen erhärteten Seuchenverdachts einschließt, so ist es eine andere, nicht mehr die Tatbestands-, sondern die Rechtsfolgenseite betreffende Frage, welche Maßnahmen die Polizei allgemein oder im gegebenen Fall treffen darf.

31

Nach § 10 Abs. 1 BSeuchG haben die zuständigen Behörden "die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen". Damit sind Art und Umfang der generell in Betracht kommenden Maßnahmen vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden (anders z.B. in § 29 BSeuchG). Nach der amtlichen Begründung erschien es bei der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse untunlich, die in Betracht kommenden Maßnahmen im einzelnen vorzuschreiben; sie seien nach Art und Umfang durch die jeweiligen Umstände bedingt (Seyffertitz-Thomaschewski, a.a.O. S. 75). Die Eingriffsbefugnis der Polizei ist hiernach grundsätzlich nicht auf bestimmte Maßnahmen oder Maßnahmen bestimmter Eingriffsintensität, wie z.B. solche nur vorläufigen Charakters, beschränkt. Einschränkungen ergeben sich insoweit jedoch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Verfassungsrang genießt, aber auch in der seuchenpolizeilichen Generalklausel des § 10 Abs. 1 BSeuchG seinen positiven Niederschlag gefunden hat, indem die Eingriffsermächtigung auf die zur Gefahrenabwehr "notwendigen" Maßnahmen beschränkt ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, daß Eingriffe von hoher Hand nur insoweit rechtmäßig sind, als sie zur Gefahrenabwehr erforderlich sind und der durch sie verursachte Schaden in einem vernünftigen Verhältnis zu dem von der drohenden Gefahr zu befürchtenden Schaden steht (vgl. Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. S. 168 ff.; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 20 Rdnr. 71, 115; BGH, Urteil vom 2. November 1970 - III ZR 173/67 - [NJW 1971, 239]). Polizeiliche Eingriffe in das Eigentum stehen auch deswegen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot, weil "angesichts der grundsätzlichen Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums eine Einschränkung im öffentlichen Interesse nur so weit gehen darf, als es der Schutz des Gemeinwohls zwingend erfordert" (BVerfGE 20, 351 [361]; 8, 71 [80]). Die Polizei darf hiernach, grundsätzlich nicht zu dem schärfsten Mittel greifen, ohne den Versuch gemacht zu haben, den Gefahren mit weniger strengen Mitteln entgegenzutreten (BVerfGE 17, 269 [279 f.]).

32

Besteht der Verdacht, daß Waren verseucht sind, darf die Polizei daher gemäß § 10 Abs. 1 BSeuchG endgültige Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung der Vernichtung, eine unbefristete behördliche Aufsicht oder eine endgültige Untersagung einer bestimmungsgemäßen Verwertung der Ware, nur und erst dann treffen, wenn weniger einschneidende Anordnungen, die zunächst klären sollen, ob tatsächlich von den seuchenverdächtigen Waren erhebliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen, zur Seuchenverhütung nicht ausreichen. Das kann etwa der Fall sein, wenn vorläufige Maßnahmen zur Feststellung, ob der seuchenverdächtige Gegenstand tatsächlich verseucht ist, nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden überhaupt nicht möglich sind (der Verdacht sich also nicht mit Sicherheit ausräumen läßt, was z.B. innerhalb der Inkubationszeit für die Tollwut zutrifft) oder die angenommene Seuchengefahr u. U. vergrößert würde (z.B. wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung, vgl. BVerwGE 12, 87 [Endiviensalatfall]), wenn vorläufige Maßnahmen im Verhältnis zu dem Wert des Gegenstandes zu kostspielig sind (und der Eigentümer zur Übernahme der Kosten nicht bereit ist, vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 BSeuchG) oder etwa wenn sie zur Vernichtung des Gegenstandes führen (wie z.B. hier eine Einzeluntersuchung aller seuchenverdächtigen argentinischen Hasen).

33

Zusammenfassend ergibt sich hiernach: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 BSeuchG ist erfüllt, wenn bei den von den seuchenpolizeilichen Maßnahmen betroffenen Gegenständen ein Befall mit Seuchenerregern festgestellt worden ist oder ein dahin gehender, durch Tatsachen erhärteter Verdacht besteht, der das Auftreten einer seuchenhaften Erkrankung wahrscheinlich sein läßt. Bei Massenwaren oder Waren eines Warenlagers kann für die Feststellung einer Verseuchung des Gesamtbestandes u. U. ein positiver Stichprobenbefund, ggf. auch eines anderen, gleichartigen Warenpostens, ausreichen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1968 - III ZR 131/66 - und vom 1. März 1971 - III ZR 29/68 - [a.a.O.]); das ist im wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung. Die Eingriffsbefugnis der Polizei ist auch bei Vorliegen eines Seuchenverdachts grundsätzlich nicht auf einstweilige Maßnahmen zur Feststellung des Vorliegens einer tatsächlichen Verseuchung beschränkt. Doch gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß Eingriffe nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinausgehen. Die Polizei darf es - und muß es in diesem Fall auch - bei (geeigneten) einstweiligen Maßnahmen nur bewenden lassen, wenn die Gesundheit einzelner oder der Allgemeinheit dadurch nicht gefährdet wird.

34

6.

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt an, dann erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig. Nach den von der Revision erfolglos angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Hasen seuchenverdächtig. Die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefährdung der Allgemeinheit war bei bestimmungsgemäßer Verwertung der Ware gegeben. Von weiteren Stichprobenuntersuchungen konnte die Behörde absehen, weil sie in keinem Falle geeignet gewesen wären, den hinsichtlich der nicht untersuchten Waren fortbestehenden Seuchenverdacht auszuräumen. Eine Einzeluntersuchung schied praktisch aus, weil sie zur Vernichtung der Ware geführt hätte. Die der Klägerin wahlweise anheimgegebenen Verwertungsmöglichkeiten (Wiederausfuhr, Eindosen, unschädliche Beseitigung) waren nicht ermessensfehlerhaft, wie der Senat bereits in Sachen BVerwGE 28, 233, BVerwG I C 39.65 und BVerwG I C 48.66 für im wesentlichen gleichlautende Anordnungen festgestellt hat mit dem Bemerken, es sei nicht Sache der Seuchenpolizei gewesen, der Klägerin ihr Risiko als Importeurin abzunehmen. Die Klägerin selbst hat auch kein anderes brauchbares Mittel zur Gefahrenbeseitigung angeboten, was ihr freigestanden hätte.

35

Daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit der von ihr angegriffenen. Maßnahmen auch nicht aus Art. 3 GG herleiten kann - wegen angeblichen Nichteinschreitens gegen Salmonellenbefall bei anderen Lebensmitteln -, hat der Senat in den genannten Entscheidungen ebenfalls bereits dargelegt.

36

7.

Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) - RsprEinhG - dem Gemeinsamen Senat zur Entscheidung einer Divergenzfrage vorzulegen. Soweit der Bundesgerichtshof in Entscheidungen, denen vergleichbare oder ähnliche Sachverhalte zugrunde lagen, eine abweichende Rechtsauffassung zur Befugnis polizeilichen Einschreitens in Verdachtsfällen vertreten haben sollte, befassen sich diese Entscheidungen nicht mit der Auslegung und Anwendung der Eingriffsermächtigung des § 10 Abs. 1 BSeuchG. Eine gemäß § 2 Abs. 1 RsprEinhG zur Vorlage verpflichtende Abweichung ist indessen nur gegeben, wenn die divergierenden Entscheidungen dasselbe Tatbestandsmerkmal derselben Vorschrift betreffen.

37

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer