Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1958, Az.: BVerwG I C 59.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 59.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 20.12.1956 - AZ: 1 C 22/56
Rechtsgrundlagen
- § 24 Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519)
- § 66 ff. Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519)
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BVerwGE 7, 257 - 263
- AS VII, 257
- DÖV 1959, 149-151 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1959, 191
- MDR 195, 237
- MDR 1959, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 736
- NJW 1959, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr. 12, 472
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Wird gegen einen seuchenkranken oder -verdächtigen Viehbestand zur Vorbereitung der Tötungsanordnung ein Verbot des freien Weidegangs verhängt und erleidet der Viehbestand infolge der Mangelhaftigkeit der verbliebenen zugewiesenen Weidefläche eine Wertminderung, dann umfaßt der Entschädigungsanspruch gemäß § 66 Nr. 1, § 68 des Viehseuchengesetzes auch diese Wertminderung.
- 2.)
Die viehseuchenrechtliche Tötungsanordnung ist keine Enteignung; für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistende Entschädigung ist daher der Verwaltungsrechtsweg zulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner
und die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger war Halter und Eigentümer einer aus 385 Schafen bestehenden Herde. Bereits im Frühjahr 1955 hatte sich bei einer Untersuchung herausgestellt, daß in der Herde eine größere Zahl von Schafen an Brucellose erkrankt war. Die Herde wurde daraufhin Sperrmaßnahmen unterworfen. Nachdem das Landesveterinäruntersuchungsamt auf Grund einer im Juli 1955 durchgeführten Untersuchung festgestellt hatte, daß die Herde brucelloseverseucht und nicht mehr sanierbar war, ordnete das Landratsamt, in dessen Bezirk sich damals der Kläger mit seiner Herde aufhielt, durch Verfügung vom 19. September 1955 an, daß die 59 erkrankten Schafe sofort zu töten und die restlichen 326 ansteckungsverdächtigen Schafe der Schlachtung zuzuführen seien. Unmittelbar vor dem Abtransport der Tiere zur Tötung fand eine Schätzungsverhandlung statt. Hierbei wurde der Wert der 385 Schafe auf 33.945 DM festgesetzt.
Durch Bescheid vom 13. Dezember 1955 gewährte das beklagte Ministerium dem Kläger eine Entschädigung von 24.356,52 DM. Bei der Errechnung der Entschädigung ist das Ministerium von dem Ergebnis der amtlichen Schätzung ausgegangen und hat hiervon den dem Kläger für die geschlachteten Schafe gezahlten Kaufpreis von 9.588,48 DM abgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit der Behauptung, daß er eine zu geringe Entschädigung erhalten habe, Klage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht erhob Beweis über die Form der Schätzungsverhandlung, die ihr zugrunde liegenden Überlegungen sowie über den Wert der Schafe vor und bei ihrer Tötung. Der Kläger hat nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr bestritten, daß die Schätzungskommission den Wert seiner Schafe im Zeitpunkt der Tötung richtig ermittelt habe. Er ist jedoch der Auffassung, daß der Entschädigung nicht der Wert in diesem Zeitpunkt, sondern der vor Anordnung der Sperrmaßnahmen vorhandene Wert zugrunde gelegt werden müsse. Es sei zwar richtig, daß sich seine Herde unmittelbar vor der Tötung in einem schlechten Ernährungszustand befunden habe. Dies sei aber allein auf die bereits lange vorher angeordneten Sperrmaßnahmen zurückzuführen. Er habe damals die Anordnung erhalten, mit seinen Tieren an Ort und Stelle zu bleiben. Die Tiere hätten nicht mehr frei weiden dürfen. Die vorhandene Weidefläche habe nicht ausgereicht. Außerdem habe sich die Tötungsanordnung dadurch verzögert, daß zwischen dem Lande Hessen, in dem er seinen Wohnsitz habe, und dem Lande Rheinland-Pfalz Streit bestanden habe, welches Land zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet sei. Dieser Streit habe sich längere Zeit hingezogen, und es sei dabei keine Rücksicht darauf genommen worden, daß er auf der ihm zugewiesenen Weidefläche seine Tiere nicht habe ausreichend ernähren können. Wenn die Schätzung rechtzeitig durchgeführt worden wäre, hätte sich ein höherer Entschädigungsbetrag ergeben, weil damals, insbesondere noch Anfang August 1955, die Schafe in gutem Ernährungszustand gewesen seien. Wenn die Behörden über die Zuständigkeit für die Entschädigungsleistung Zweifel gehabt hätten, könne ihm das nicht zum Nachteil gereichen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 13. Dezember 1955 das beklagte Ministerium zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von 29.023,50 DM abzüglich des bereits festgesetzten Betrages von 24.356,52 DM zu gewähren.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, daß bei der Untersuchung der Herde durch einen beamteten Tierarzt des Landesveterinäruntersuchungsamtes im Juli 1955 bereits festgestellt worden sei, daß sich die Tiere, vor allem die Jährlinge, in einem außerordentlich schlechten Zustand befunden hätten. ...
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält zunächst für die Verfolgung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung nach dem Viehseuchengesetz den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. Die Viehseuchenentschädigung sei keine Enteignungsentschädigung, über deren Höhe im Streitfalle vor den Zivilgerichten zu entscheiden wäre. Bei der Tötung seuchenkranker und -verdächtiger Tiere handele es sich vielmehr um eine Maßnahme, die in Auswirkung der Inhaltsbestimmung und Begrenzung des Eigentums durch die Verwaltungsbehörde ergehe. Die Anordnungen auf Grund des Viehseuchengesetzes hätten auch insoweit, als sie auf Vernichtung der Sache, hier also auf Tötung der Tiere, gerichtet seien, polizeilichen Charakter. Auch die Tötung der verdächtigen, tatsächlich aber von der Seuche nicht erfaßten Tiere sei eine polizeiliche Maßnahme. Auch von diesen Tieren gehe eine Gefahr aus. Für das Vorliegen einer objektiven Gefahr, die ein polizeiliches Einschreiten rechtfertige, genüge es, wenn auf Grund der gegebenen Umstände nach Erfahrung des praktischen Lebens mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Beeinträchtigung der Allgemeinheit gerechnet werden müsse.
Die Klage sei sachlich unbegründet. Nachdem der Kläger nach der Beweisaufnahme nicht mehr bestritten habe, daß der von der Schätzungskommission unmittelbar vor der Tötung festgestellte Wert angemessen ist, habe das Gericht nur noch über die Frage zu entscheiden gehabt, ob die nach der Behauptung des Klägers entstandene Wertminderung infolge der Sperrmaßnahmen im Rahmen der Entschädigung nach § 68 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes zu berücksichtigen sei. Diese Frage sei zu verneinen. Maßgebend könne nur der im Zeitpunkt der Tötung vorhandene Wert sein. Für Wertminderungen, die durch viehseuchenpolizeiliche Sperrmaßnahmen entstanden seien, werde keine Entschädigung gewährt. Ob sich die Tötungsanordnung aus Gründen verzögert habe, die möglicherweise einen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen konnten, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Ministeriums des Innern von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1955 - Az.: 510-20/11 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung von 29.023,50 DM abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 24.356,52 DM zu zahlen.
Hilfsweise beantragt er,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Zur Begründung des Hauptantrages führt der Kläger aus, daß das Oberverwaltungsgericht den § 68 des Viehseuchengesetzes zu eng ausgelegt habe. Maßgeblich für die Berechnung des Schadensersatzanspruches könne nur der Wert der Tiere im Zeitpunkt des Eingriffs der Behörde sein. Hinsichtlich des Hilfsantrages nimmt der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1955 (NJW 1955 S. 990 [BGH 21.04.1955 - III ZR 152/54]) Bezug. Er trägt vor, daß das Oberverwaltungsgericht nicht die Frage habe prüfen können, ob er unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen könne, weil die Verzögerung der Tötung zu einer erheblichen Gewichtsabnahme der Tiere geführt habe.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision und schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des angefochtenen Urteils an.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er vertritt die Ansicht, daß die. Tötung der kranken und verdächtigen Tiere nicht als eine Enteignung anzusehen sei. Sie sei eine Maßnahme, die aus der Eigentumsbindung für Zwecke zum Wohle der Allgemeinheit folge.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch war in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen. Hierbei ist der Senat von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Für die Frage, ob der Rechtsstreit vor die Zivilgerichte oder vor die Verwaltungsgerichte gehört, kommt es darauf an, ob der Kläger einen Tatbestand behauptet, aus dem sich die öffentlich-rechtliche Natur des seinem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ergibt. Nur das tatsächliche Vorbringen des Klägers ist in dem die Frage des Verwaltungsrechtswegs betreffenden Verfahren als richtig zu unterstellen (s. hierzu besonders RGZ Bd. 129 S. 287 [288]; vgl. auch RGZ Bd. 125 S. 396 [399] und RGZ Bd. 146 S. 244 [246]).
Wendet man sich dem tatsächlichen Klagevorbringen zu, dann ist Zunächst unstreitig, daß der Kläger eine dem Wert seiner Schafe im Zeitpunkt ihrer Tötung entsprechende Entschädigung nach den §§ 66, 68 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) - VG - bereits erhalten hat. Er behauptet jedoch, daß die Entschädigung um den mit der Klage verlangten Differenzbetrag von 4.667 DM höher ausgefallen wäre, wenn der Beklagte ihm mit der Sperranordnung eine ausreichende Weidegelegenheit für die zu tötenden Tiere geboten und die Tötung nicht infolge Kompetenzstreitigkeiten verzögert hätte. Diesen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung wegen angeblich unsachgemäßer Behandlung stützt der Kläger auch auf die viehseuchenrechtlichen Bestimmungen der §§ 66, 68 VG, die gemäß Art. 74 Nr. 19 in Verbindung mit Art. 125 Nr. 1 GG dem Bundesrecht angehören und damit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. § 66 Nr. 1 VG sieht vor, daß für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung zu gewähren ist. Nach § 68 Abs. 1 VG wird dieser Entschädigung der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt, und zwar - abgesehen von der Tuberkulose - ohne Rücksicht auf den Minderwert, den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen oder der Impfung unterworfen worden ist. Aus dieser Einschränkung und aus § 66 VG hat das Oberverwaltungsgericht den Schluß gezogen, daß die Entschädigungsregelung des Viehseuchengesetzes nur den durch die Tötung entstandenen Schaden umfaßt und daß daher für sie nur der im Zeitpunkt der Tötung vorhandene Wert des Tieres maßgebend ist. Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. Nach § 68 VG wird der Entschädigung der gemeine Wert, d.i. der Verkehrs- bzw. Verkaufswert des Tieres, zugrunde gelegt (Rohrscheidt, Die Viehseuchengesetze für das Deutsche Reich und Preußen, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 68 VG; Hellich-Störiko, Die Deutsche Tierseuchengesetzgebung, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 68 VG). Im Regelfalle, in dem zwischen der Feststellung der Voraussetzung der Tötung und der Tötung selbst nur ein kurzer Zeitraum liegt, wird der Verkaufswert des Tieres mit seinem Wert im Zeitpunkt der Tötung zusammenfallen (vgl. hierzu die Ausführungsbestimmungen, die über die Schätzung der auf polizeiliche Anordnung getöteten Tiere ergangen sind, z.B. § 16 Abs. 2 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 [GS.S. 149]; § 12 Abs. 2 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 12. April 1912; B II (5) des Erlasses des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Februar 1951). Im vorliegenden Fall ist die Untersuchung im Juli 1955 durchgeführt worden. Anfang August 1955 stand bereits fest, daß die Herde des Klägers brucelloseverseucht und nicht mehr sanierbar war; zu dieser Zeit erhielt der Kläger auch die behördliche Anordnung, mit seinen Tieren an Ort und Stelle zu bleiben. Am 19. September 1955 ist erst die Tötungsanordnung ergangen. Tritt nun - wie hier behauptet wird - während der Dauer der Sperrmaßnahmen infolge ungenügender Weidemöglichkeit im Sperrgebiet eine Minderung des Wertes der Tiere ein, entspricht es dem Sinn der Entschädigungsregelung des § 68 VG, den Verkehrswert der Tiere auf den Zeitpunkt der Anordnung der Sperrmaßnahmen zurückzubeziehen. In jenem Zeitpunkt stand die Tötung der Tiere bereits fest. Die Absonderung diente nur ihrer Vorbereitung. Mit der Anordnung der Sperrmaßnahmen waren daher die Tiere praktisch bereits aus dem Verkehr gezogen. Hält eine Behörde zur Durchführung einer Tötung bestimmte vorbereitende Maßnahmen für erforderlich, die mit ihr in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen, dann muß die Entschädigung nach § 68 VG auch den durch den Gesamteingriff entstandenen Schaden decken. Im übrigen läßt auch das Gesetz selbst Rückschlüsse darauf zu, daß nicht in jedem Fall der Zeitpunkt der Tötung auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Entschädigungsberechnung sein soll. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Vorschrift des § 66 Nr. 2 VG verwiesen. In dem dort geregelten Fall wird eine Entschädigung auch dann gewährt, wenn zwar die Anzeige rechtzeitig erstattet worden ist, aber eine Tötungsanordnung nicht mehr ergehen kann, weil das Tier inzwischen verendet ist. Diese Erweiterung der Entschädigungspflicht ist darauf zurückzuführen, daß mitunter nach rechtzeitiger Anzeige eines Rotzausbruches die Feststellung der Voraussetzungen für die nach dem Gesetz gebotene Tötungsanordnung einige Zeit in Anspruch nahm und daß während dieser Zeit ein von den Voraussetzungen des Tötungszwanges betroffenes Tier an Rotz einging. Nach der geltenden Vorschrift mußte in solchem Falle die Entschädigung versagt werden, obwohl die Unbilligkeit der Versagung gegenüber dem Falle des Eingehens des Pferdes nach der Anordnung auf der Hand liegt. Deshalb ist bei Rotz und Lungenseuche die Entschädigung durch Nr. 2 des § 66 auch für solche Tiere eingeführt worden, die nach rechtzeitiger Erstattung der Anzeige an einer dieser Seuchen fallen, sofern die Voraussetzungen für die obligatorische Tötung gegeben waren (Nevermann-Beyer, Viehseuchen-Gesetze, 6. Aufl., Anm. 4 zu § 66 VG). Wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß zwischen Anzeige und Tötungsanordnung ein gewisser Zeitraum verstrichen sein kann und auch dann Entschädigung zu gewähren ist, wenn das Vieh nach der Anzeige, aber vor der Tötungsanordnung verendet, ist nicht anzunehmen, daß der Schaden, den das Vieh in der Zwischenzeit nimmt, zu Lasten des Tierhalters gehen soll, zumal die Entschädigung eine Art Belohnung für die rechtzeitige Erstattung der Anzeige darstellen soll.
Fällt somit der geltend gemachte Anspruch unter die Entschädigungsregelung der §§ 66 ff. VG, ist für ihn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der in dem Urteil vom 25. August 1955 (NJW 1956 S. 886 = DÖV 1955 S. 667 [OVG Rheinland-Pfalz 25.08.1955 - 1 C 8/55]) noch näher begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß es sich bei der Tötung seuchenkranker und -verdächtiger Tiere auf Grund einer viehseuchenpolizeilichen Anordnung nicht um eine Enteignung, sondern um eine Maßnahme handle, die in Auswirkung der Inhaltsbestimmung und Begrenzung des Eigentums durch das Viehseuchengesetz ergehe, ist beizutreten. Die dieser Maßnahme zugrunde liegende Sozialbindung des Eigentums tritt besonders deutlich zutage, wenn man ihre nachbarrechtlichen Elemente berücksichtigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1955 zum Ausdruck gebracht, daß sich jeder verantwortungsbewußte Viehhalter zur Vernichtung seuchenkranker und -verdächtiger Tiere für verpflichtet hält und die gleiche Rücksichtnahme auch von seinem Nachbarn erwartet. In dieser Hinsicht weist die viehseuchenrechtliche Duldungspflicht eine Ähnlichkeit mit nachbarrechtlichen Eigentumsbindungen auf, mag auch die Duldungspflicht des Viehhalters nicht nur den unmittelbaren Schutz des nachbarlichen Vieheigentums, sondern die Seuchenfreiheit des Viehbestandes überhaupt im öffentlichen Interesse zum Ziele haben. Jedenfalls entspricht die Verpflichtung des Viehhalters, die Tötung seuchenkranker oder -verdächtiger Tiere zu dulden, nur einer seinem Eigentum wegen seiner potentiellen Gefährlichkeit von vornherein innewohnenden Begrenzung.
Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. August 1955 die Maßnanmen, die gegen seuchenkrankes oder -verdächtiges Vieh ergriffen werden, rechtlich bedenkenfrei dem Gebiet der polizeilichen Zustandshaftung zugerechnet, da sie den "Eigentümer nur in die Grenzen seiner Eigensphäre zurückweisen". Daß diese Zustandshaftung sich auch bis zur Vernichtung des Eigentums auswirken kann, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und durch das Beispiel mit dem baufälligen Gebäude, das durch seine Beschaffenheit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und von der Polizei niedergerissen werden muß, sinnfällig gemacht. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf das Gesetz betr. die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 (RGBl. S. 261) in der Fassung des Gesetzes vom 13. November 1935 (RGBl. I S. 1338) hingewiesen. Nach diesem Gesetz muß der Eigentümer der Rebpflanzungen behördliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus hinnehmen, die bis zur Vernichtung der Pflanzungen gehen können (§ 2, vgl. ferner §§ 21 ff. der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus im Weinbaugebiet, vom 23. Dezember 1935 [RGBl. I S. 1543] und § 7 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, außerhalb des Weinbaugebiets, vom 24. Dezember 1935 [RGBl. I S. 1549]). Diese den viehseuchenrechtlichen Anordnungen vergleichbaren Maßnahmen werden als eine öffentlich-rechtliche Beschränkung des Eigentumsinhalts angesehen (vgl. RGRKomm, 10, Aufl., Anm. 3 zu § 903 BGB, Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung, § 52 Nr. 4, S. 186).
Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. April 1955 (NJW 1955 S. 990 [BGH 21.04.1955 - III ZR 152/54]) die Frage, ob die Tötung von seuchenkranken Tieren eine "echte" Enteignung darstellt, nicht bejaht. Nach seiner Ansicht liegt aber eine solche Enteignung jedenfalls dann vor, wenn es sich um die Tötung von lediglich seuchenverdächtigen Tieren handelt, da es sich in diesem Falle um gesetzlich zulässige Zwangseingriffe in das Eigentum handle, von dem eine Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausgehe; er gelangt dann auf Grund der Erwägung, daß der Gesetzgeber ganz allgemein für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigungspflicht verneint und somit auch die Tötung tatsächlich seuchenkranker Tiere wie eine Enteignung behandelt habe, zur Anwendung des Art. 14 Abs. 3 GG auf die Entschädigungsregelung des Viehseuchengesetzes. Dem vermochte der Senat, nicht zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß auch die Tötung der bloß seuchenverdächtigen Tiere nicht zur Annahme eines Enteignungstatbestandes zwinge, sondern sich in den Rahmen der polizeilichen Zustandshaftung einfüge. Es kommt für die polizeiliche Haftung nicht darauf an, ob im einzelnen Fall ein Tier verdächtig, tatsächlich aber von der Seuche, nicht erfaßt war. Der Gesetzgeber hat die Tötungsbefugnis auch an den bloßen Seuchenverdacht geknüpft und im einzelnen, z.T. sehr eingehend geregelt, wann ein solcher Verdacht als gegeben anzusehen ist. Ist aber in einer Rechtsnorm ein Tatbestand als gefährlich festgelegt, steht dem daraufhin durch eine polizeiliche Verfügung in Anspruch Genommenen nicht der Gegenbeweis zu, daß diese vorausgesetzte Gefahr bei ihm tatsächlich nicht bestehe (Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 6. Aufl., S. 112).
Im übrigen läßt die hier in Rede stehende Regelung des Viehseuchengesetzes aber auch wesentliche Merkmale der Enteignung vermissen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Enteignung u.a. dadurch gekennzeichnet, daß sie einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen Interesse dient (BVerwGE 1, 225 [227] und 6, 79 [81]). Dieser Interessengegensatz wird schon in den Fällen fragwürdig, in denen die Tötung seuchenkranker und -verdächtiger Tiere zugleich dem Schutz des restlichen, gesunden Viehbestandes des Eigentümers dient. Darüber hinaus ist aber der Entschädigungsregelung des Viehseuchengesetzes eine Verquickung polizeilicher und individueller Interessen eigentümlich, die dem Enteignungsrecht fremd ist. Dies ergeben insbesondere die Materialien zur Viehseuchengesetzgebung. Eine Entschädigung für die auf polizeiliche Anordnung getöteten Tiere sah schon das Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (RGBl. S. 153) vor (§§ 57 ff.). Bereits damals wurde in der Begründung zu dem Gesetz bemerkt, daß die Wertermittlung ohne Berücksichtigung des durch die Seuche hervorgerufenen Minderwerts wie eine Prämie für die rechtzeitige Anzeige wirken soll (siehe auch Materialien zu dem preußischen Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 25. Juni 1875, Drucksache Nr. 56 des Herrenhauses, Sitzungsperiode 1875, S. 50 und Reichstag, 12. Legislaturperiode, 1. Session, Drucksache Nr. 484 S. 88).
In der Begründung zu dem Entwurf des jetzigen Viehseuchengesetzes wird darauf hingewiesen, daß die Entschädigung eine "hervorragende veterinärpolizeiliche Bedeutung" habe, und zwar im Zusammenhang damit, daß sie im Falle einer bewußten oder fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht versagt werde und daß ferner von der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Anzeigepflicht auch tatsächlich die Feststellung der Entschädigung abhänge (Drucksache Nr. 484 S. 86). Die Entschädigungsregelung des Viehseuchengesetzes ist also in das Gefüge der viehseuchenpolizeilichen Maßnahmen eingebaut worden und dient selbst mittelbar dem Zweck der Gefahrenabwehr. Wie weit die Verflechtung des allgemeinen Interesses an der Seuchenbekämpfung mit dem Individualinteresse gehen kann, ergibt sich daraus, daß bereits in den Motiven zu dem Viehseuchengesetz vom 25. Juni 1875 für bestimmte Fälle erwogen wurde, die Leistung der Entschädigung nicht der Staatskasse, sondern vorwiegend denjenigen zur Last zu legen, in deren Interesse die Handhabung der Schutzmaßregeln erfolgte. Auf diese Weise erlangte die Entschädigung den Charakter "einer auf gegenseitiger Versicherung gegen die Gefahr der Seuche ruhenden Leistung" (Materialien zu dem Gesetz vom 25. Juni 1875, a.a.O. S. 52; vgl. § 73 des jetzigen Viehseuchengesetzes).
Aus alledem folgt, daß die in dem Viehseuchengesetz vorgesehenen Tötungsanordnungen nicht als Enteignung angesehen werden können. Der für die Enteignung charakteristische Widerstreit zwischen öffentlichem und zivilem Interesse spielt auf dem Gebiet des Viehseuchenrechts nicht mehr eine ausschlaggebende Rolle. Er wird durch die Beteiligung des Individualinteresses weitgehend gemildert. Der einzelne Viehhalter wird durch die Regelung des Viehseuchengesetzes an der Herbeiführung der Eingriffsmaßnahmen selbst interessiert (vgl. §§ 9, 10, 72 Nr. 1 VG). Schließlich bestätigen die Materialien auch, wie sehr die Entschädigungsregelung des Viehseuchengesetzes auch von polizeilichen Gesichtspunkten bestimmt worden ist.
Muß somit davon ausgegangen werden, daß die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Tötungsanordnung vom 19. September 1955 keine Enteignung darstellt, dann entfällt auch die Zuständigkeit der Zivilgerichte für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht hat daher mit Recht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und seine eigene Zuständigkeit (§ 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Rheinland-Pfalz) bejaht.
Eine sachliche Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch konnte jedoch noch nicht erfolgen. Der Kläger trägt zur Begründung seines Anspruchs vor, daß der schlechte Ernährungszustand seiner Tiere auf den Zustand der ihm zugewiesenen Sperrweide und die Verzögerung der Tötungsanordnung infolge Kompetenzstreitigkeiten zurückzuführen sei. Der Beklagte behauptet demgegenüber, daß sich die Tiere des Klägers bereits im Juli 1955 in einem außerordentlich schlechten Zustand befunden hätten. Zu diesen Behauptungen hat das Oberverwaltungsgericht bisher noch nicht Stellung genommen. Über ihre Richtigkeit kann nur durch Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses, gegebenenfalls durch Erhebung weiterer Beweise entschieden werden. Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b des. Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) war daher das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden, tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.667 DM festgesetzt.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Dr. Böhmer