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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1970, Az.: III ZR 173/67

Entschädigung für die Vernichtung von Fleischwaren und Wurstwaren auf Anordnung der beklagten Gemeinde; Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) für die Vernichtungsanordnung; Verlassung zur Vernichtung infolge Zuwiderhandlung gegen das Bundesseuchengesetz durch den Kläger; Verseuchung der Fleischbestände durch Salmonellen; Fehlende Untersuchung der Betriebsangehörigen durch das Gesundheitsamt vor der Einstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1970
Aktenzeichen
III ZR 173/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1970, 2436-2437 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 176 (Kurzinformation)
  • MDR 1971, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 175-177 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Ausschluß des Entschädigungsanspruchs genügt die ernsthafte und nicht auszuräumende Möglichkeit, daß die Zuwiderhandlung die Gefahrenlage verursacht hat, deren Bekämpfung die Maßnahme dient.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die eine Fleisch- und Wurstwarenfabrik in H. (Landkreis A.) betreibt, verlangt vom Freistaat Bayern Entschädigung, weil nach einer von der Stadt H. erlassenen Anordnung Fleisch- und Wurstwaren der Klägerin im Werte von über 100.000 DM vernichtet worden sind.

2

Im Bereich des Gesundheitsamtes R. o. d. T. traten im Sommer 1963 zahlreiche Erkrankungen an hochfieberhaften Brechdurchfällen auf, als deren Erreger Salmonella G. nachgewiesen wurde. Als Ausgangsort der seit 15. Juni 1963 beobachteten Erkrankungen wurde die Polizeischule R. angenommen, die von der Klägerin Rindfleisch bezogen hatte. Am 12. August 1963 veranlaßte das Staatliche Gesundheitsamt A. die Entnahme von Stuhl- und Urinproben bei sämtlichen Betriebsangehörigen der Klägerin. Die Staatliche Bakteriologische Untersuchungsanstalt in W. stellte fest, daß von den insgesamt 42 eingesandten Proben in 2 Fällen, bei den Metzgern L. und Re., Salmonella D. und in einem Fall bei einer Büroangestellten Salmonella G. vorhanden waren. Am 22. August 1963 wurden neue Stuhl- und Urinproben sämtlicher Betriebsangehörigen der Klägerin zur Untersuchung eingeschickt. Hierbei wurden weiter als Ausscheider von Salmonella G. ein Metzger und von Salmonella D. eine Arbeiterin, ein Metzgerlehrling und ein Handelsvertreter festgestellt.

3

Im Zuge der schon nach der ersten Feststellung einsetzenden Maßnahmen der Gesundheits- und Veterinärbehörden wurden am 21. August 1963 28 Fleisch- und Wurstproben aus dem Betrieb der Klägerin zur Untersuchung an die Bayer. Staatl. Veterinär-Untersuchungsanstalt N. eingesandt. In zwei dieser Proben wurde Salmonella D. festgestellt. Nachdem das Landratsamt A. bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet hatte, erließ die Stadt H. am 26. August 1963 folgende Anordnung an die Klägerin:

  1. 1.

    Alle in Ihrem Betrieb bis zum heutigen Zeitpunkt hergestellten und gelagerten Lebensmittel werden vorläufig sichergestellt und sind in gesonderten und abgeschlossenen Räumen zu verwahren.

  2. 2.

    Die Desinfektion aller für die Bearbeitung und den Verkauf verwendeten Räume wird angeordnet.

  3. 3.

    Die vom Regierungsveterinärrat für den Landkreis A. zu diesem Zweck bereits getroffenen vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen vom 25. August 1963 werden bestätigt.

  4. 4.

    Die gemäß Ziff. 1 zunächst sichergestellten und beschlagnahmten Lebensmittel sind unschädlich durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt Fürth i.B. zu beseitigen.

  5. 5.

    Einem etwaigen Widerspruch gegen diese Anordnung wird die aufschiebende Wirkung versagt, da die angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung drohender Nachteile für Leben und Gesundheit der Bevölkerung im öffentlichen Interesse sofort vollzogen werden müssen.

4

Die Stadt H. berief sich dabei auf die in den Warenproben der Klägerin festgestellten Fleischvergifter Salmonella D., auf die ermittelten Ausscheider dieses Erregers unter den Betriebsangehörigen und auf die aufgetretenen Erkrankungen. Als Rechtsgrundlage für die Vernichtungsanordnung wurden Bestimmungen des Lebensmittelrechts angegeben.

5

Am 26. August 1963 gab der Inhaber der Klägerin, Otto K., folgende von ihm unterschriebene Erklärung ab:

"Nachdem am heutigen Tag bei weiteren 4 Betriebsangehörigen Fleischvergifter bei der Stuhluntersuchung festgestellt wurden, erkläre ich mich freiwillig bereit, die in meinem Kühlraum lagernden 21 Rinderviertel und das im Eiswerk Linde lagernde Rind ohne Ersatzansprüche an den Staat zur unschädlichen Beseitigung an die Tierkörperbeseitigungsanstalt in F. abzuliefern."

6

Am 30. August 1963 wurden von der Klägerin Gewürze, Fleisch- und Wurstwaren, Pökelware und Därme im Werte von rund 100.000 DM bereitgestellt. Diese Waren wurden unter Aufsicht des Lebensmittelüberwachungsbeamten beim Landratsamt Ansbach gewogen, verladen und der Tierkörperbeseitigungsanstalt F. i.B. zur Vernichtung zugeführt. Dies wurde am 30. August 1963 bezüglich der abgelieferten Waren vom Landratsamt A. bestätigt.

7

Ein am 19. Oktober 1963 von der Klägerin beim Landratsamt A. gestellter Antrag auf Entschädigung für die vernichteten Waren nach § 57 Bundes-Seuchengesetz (BSG) wurde mit Bescheid dieses Amtes vom 5. August 1964 abgelehnt. Zur Begründung berief sich das Landratsamt darauf, daß die Klägerin zu der Vernichtungsanordnung Veranlassung gegeben habe, weil sie unter Verstoß gegen § 18 BSG Personen in ihren Betrieb eingestellt habe, darunter am 29. Oktober 1962 den Metzger Re., ohne zuvor das hierfür erforderliche amtsärztliche Gesundheitszeugnis zu verlangen. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch nach § 57 BSG sei daher nach § 58 Nr. 3 BSG ausgeschlossen.

8

Dieser Sachverhalt hatte bereits am 17. Februar 1964 zum Erlaß eines Bußgeldbescheides gegen die Klägerin durch den Landrat in A. geführt. Der Bescheid war durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 1. April 1964 aufrechterhalten worden.

9

Nach erfolgloser Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 17 Bayer. Vertretungsverordnung hat die Klägerin Klage erhoben und für die vernichteten Waren einen Teilbetrag von 8.000 DM und weitere 2.000 DM wegen des Beschäftigungsverbotes gegen ihre Betriebsangehörigen verlangt.

10

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf die Bestimmungen der §§ 39, 57 BSG gestützt und die Voraussetzungen des Anspruchsverlustes nach § 58 Nr. 3 BSG geleugnet.

11

Sie macht geltend: Da die Listen über die vernichteten Waren vom Landratsamt bestätigt worden seien, liege eine Anordnung des Landratsamtes nach § 39 BSG vor, für die der beklagte Staat hafte. Die Anordnung der Stadt H. vom 26. August 1963 entbehre der Rechtsgrundlage und gewähre der Klägerin einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Das Land hafte auch aus Amtspflichtverletzung, da Beamte des Landratsamts die Vernichtung der Waren rechtswidrig veranlaßt hätten.

12

Der Verzicht des Inhabers der Klägerin vom 26. August 1963 sei unwirksam.

13

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.000 DM zu zahlen.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

15

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch Entschädigung für die vernichteten Waren in Höhe von 8.000 DM begehrt und diesen Betrag aufgegliedert wie folgt:

GewürzeDM1.000
FleischDM1.000
Fleisch und Wurst Kühlraum LindeDM1.000
Pökelware im Pökelraum und DärmeDM1.000
WurstDM1.000
Rückläufe von KundenDM3.000
DM8.000
16

Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter.

17

Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

18

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren der Stadt H. den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe

19

I.

Das Berufungsgericht hält - ohne abschließend Stellung zu nehmen - die Ansicht des Landgerichts für bedenklich, die Vernichtung der Waren sei durch die Bestimmung des Art. 5 BayAG StPO i.d.F. v. 17. November 1956 (BayBS III 149), nach der die Behörden der inneren Verwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten, Anordnungen für den Einzelfall treffen können, um strafbare Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, in Verbindung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt.

20

Es führt weiter aus: Für eine Vernichtungsanordnung nach § 39 Abs. 3 BSG sei nach § 35 BSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der BayAusführungsverordnung zum BSG vom 23. März 1962 (GVBl 31) die Kreisverwaltungsbehörde, hier das Landratsamt A., zuständig gewesen. Dieses habe die Vernichtung nicht angeordnet, die Vernichtung könne auch nicht deshalb als Maßnahme des Landratsamtes gewertet werden, weil Beamte des Amts an der Durchführung der Vernichtung mitgewirkt oder möglicherweise Einfluß auf die Entschließung der Stadt H. genommen hätten. Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung oder enteignungsgleichem Eingriff gegen das beklagte Land setze voraus, daß der Klägerin, falls die Vernichtung rechtmäßig angeordnet worden wäre, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 57 i.V.m. § 39 Abs. 3 BSG zustehen würde. Das sei nicht der Fall. Nach § 58 Nr. 3 BSG sei der Klägerin nämlich keine Entschädigung zu gewähren. Sie habe zu der Anordnung Veranlassung gegeben. Die Entschädigung nach § 57 BSG stelle, wie die amtliche Begründung zu dieser Bestimmung betone, begrifflich keine Enteignungsentschädigung dar, weil der Verfügungsberechtigte Störer sei. Gleichwohl erscheine es gerechtfertigt, eine Entschädigung zu gewähren, weil er regelmäßig schicksalhaft und ohne Verschulden Störer geworden sei und im Interesse der Allgemeinheit zu dem Opfer genötigt werde. Verstehe man die Zubilligung der Entschädigung durch das Gesetz als Ausnahme von der normalerweise entschädigungslosen Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands durch den Polizeipflichtigen, so stelle § 58 Nr. 3 BSG gewissermaßen als Ausnahme von der Ausnahme den normalen Rechtszustand wieder her. Derjenige, über den die Vernichtungsanordnung nicht wie ein Schicksal komme, solle so behandelt werden wie der gewöhnliche polizeipflichtige Störer, der keine Entschädigung erhalte. Sei eine Ausnahmebestimmung im allgemeinen auch eng auszulegen, so sei der Richter bei der Ausnahme von der Ausnahme, also beim Wiedereintritt des normalen Rechtszustande, an diese Auslegungsregel nicht gebunden. Der Begriff der "Veranlassung" in § 58 Nr. 3 BSG könne daher weit ausgelegt werden, indem für dieses "Veranlassunggeben" weder ein strenger Kausalzusammenhang noch ein strenger Schuldbeweis gefordert werden dürfe.

21

Das Berufungsgericht stellt fest, die Vernichtungsanordnung sei nicht aufgrund der Erkrankungen in R. erlassen worden, sondern aufgrund der Feststellung von Salmonella D. in zwei Warenproben und bei mehreren Betriebsangehörigen der Klägerin, darunter auch bei dem Metzger Re.. Es lasse sich nicht mit wissenschaftlicher Eindeutigkeit feststellen, ebensowenig aber ausschließen, ob Re. bei seiner Einstellung am 29. Oktober 1962 bereits Träger oder Ausscheider von Salmonellen gewesen und durch seine ordnungswidrige, nämlich ohne die erforderliche bakteriologische Untersuchung von Stuhl und Urin vorgenommene Einstellung die Verseuchung des Betriebs der Klägerin entstanden sei. Es sei nicht nur möglich, sondern naheliegend, daß Re. gewissermaßen die Einfallstelle für die Salmonellenverseuchung des Betriebs der Klägerin gewesen sei. Diese naheliegende Möglichkeit reiche aus, um den nach § 58 Nr. 3 BSG erforderlichen Veranlassungszusammenhang festzustellen.

22

Hinsichtlich der subjektiven Seite genüge es, daß der Inhaber der Klägerin schuldhaft gegen eine wesentliche Bestimmung verstoßen habe (§ 18 BSG).

23

II.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Unter den hier gegebenen Umständen kann die Klägerin vom beklagten Lande weder aus Amtspflichtsverletzung noch aus enteignendem Eingriff einen Ausgleich des erlittenen Schadens fordern, wenn auch bei rechtmäßiger Vernichtung gemäß §§ 34, 35, 39 Abs. 3 BSG der in § 57 BSG vorgesehene Entschädigungsanspruch nach § 58 Nr. 3 BSG deshalb entfiele, weil die Klägerin zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz Veranlassung gegeben hat. Denn sie könnte nichts daraus herleiten, daß die Maßnahme nicht vom Landratsamt, sondern von einer unzuständigen Stelle, der Stadt H., - nach ihrem eigenen Vortrag auf Veranlassung des Landratsamts - vorgenommen worden ist. Liegt lediglich ein Fehler hinsichtlich der Zuständigkeit vor, war die Maßnahme als solche aber berechtigt, d.h. angesichts der Sachlage erforderlich, so kann davon ausgegangen werden, daß das Landratsamt die Maßnahme selbst hätte ergreifen müssen und ergriffen hätte, hätte es nicht die Stadt getan. Der Schaden wäre dann in gleicher Weise eingetreten. Die verfahrensrechtlichen Rügen, die die Revision in diesem Zusammenhange erhebt, sind unerheblich.

24

Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 34, 35, 39 Abs. 3 BSG die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden kann, waren gegeben. Auch abgesehen von den R. Krankheitsfällen war die Salmonellose dadurch, daß Betriebsangehörige der Klägerin als Ausscheider von Salmonellen festgestellt waren, in meldepflichtiger Form aufgetreten (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BSG); damit war die Möglichkeit von Schutzmaßnahmen und der Gewährung einer Entschädigung nach den angegebenen Bestimmungen eröffnet (Urteil des erkennenden Senats vom H. Juli 1969 - III ZR 178/66 = VersR 1970, 153). Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. März 1969 - III ZR 104/67 = NJW 1969, 2282 = LM Bundes-Seuchengesetz Nr. 4 weiter entschieden hat, bemißt sich die Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungspreis einwandfreier Ware der vernichteten Art. Es kann der Klage daher nicht entgegengehalten werden, die vernichteten Waren hätten, weil von Seuchenerregern befallen oder dessen verdächtig, keinen oder nur einen ganz geringen gemeinen Wert im Sinne des § 57 Abs. 1 BSG besessen.

25

III.

Nach Ansicht der Revision tragen die festgestellten Tatsachen die Annahme nicht, daß der Inhaber der Klägerin zu der Vernichtung der Waren durch eine Zuwiderhandlung gegen das Bundesseuchengesetz Veranlassung gegeben habe; der Sachverständige habe es als unwahrscheinlich bezeichnet, daß die in den Warenproben gefundenen Salmonellen auf Reichardt zurückzuführen seien.

26

Die Frage, wie der Begriff "Veranlassung geben" im Sinne des § 58 Ziff. 3 BSG zu verstehen ist, ist, soviel ersichtlich, von der Rechtsprechung noch nicht entschieden und auch im Schrifttum nicht näher erörtert worden. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß er nicht eng auszulegen und daß die Entschädigung in jedem Falle ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene durch eine Zuwiderhandlung gegen das Bundesseuchengesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Anordnung eine Gefahrenlage geschaffen hat, die ein Eingreifen gebietet, und wenn dieses Eingreifen sich im Rahmen des Gebotenen hält. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß an den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Zuwiderhandlung und der Gefahrenlage keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Der Nachweis, woher die in einem Lebensmittelbetrieb festgestellten Krankheitskeime stammen, wird, insbesondere in größeren Betrieben mit vielen Beschäftigten und großem Warenumsatz, oft unmöglich sein, so wird insbesondere vielfach nicht festzustellen sein, ob nachgewiesene Salmonellen durch Menschen oder Waren eingeschleppt worden sind. Die Vorschrift des § 58 Nr. 3 BSG wäre daher ihrer Wirksamkeit weitgehend beraubt, wenn derjenige, der dem Gesetz oder einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Anordnung zuwider gehandelt hat, den Anspruch auf Entschädigung nur dann verlöre, falls die Ursächlichkeit seiner Zuwiderhandlung für die Gefahrenlage, die zu der Maßnahme führt, voll bewiesen, d.h. jede andere denkbare Ursache ausgeschlossen werden müßte. Damit würde, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, demjenigen, der im polizeirechtlichen Sinne Störer ist, ein Vorteil eingeräumt, der ihm nach den Beweggründen billigerweise nicht gebührt, die den Gesetzgeber nach der Amtlichen Begründung zu § 57 BSG dazu geführt haben, eine Entschädigung zu gewähren, nämlich die Überlegung, daß der Betroffene regelmäßig schuldlos und schicksalhaft zum Störer werde. Es handelt sich um eine Billigkeitsentschädigung, und es ist nicht einzusehen, warum sie dem zugute kommen soll, der den Vorschriften zuwider gehandelt und dadurch eine Gefahrenlage geschaffen hat, demgegenüber aber der jeden Zweifel ausschließende Beweis der Ursächlichkeit seiner Zuwiderhandlung aus Gründen nicht geführt werden kann, die in der Natur der Dinge liegen. Denn die Herkunft von Krankheitserregern entzieht sich vielfach der Feststellung. Außerdem würde der Allgemeinheit ein unternehmerisches Risiko überbürdet, das unter Umständen, auch gerade wieder bei einem großen Betrieb, sehr groß sein, gegen das der Gewerbetreibende sich aber - im Gegensatz zur Allgemeinheit - durch eine Versicherung schützen kann, deren Abschluß keine unzumutbaren Opfer zur Folge hat. Daß der Betroffene Veranlassung zu der schädigenden Maßnahme gegeben hat, kann deshalb jedenfalls unter Umständen, wie sie im vorliegenden Falle gegeben sind, bereits angenommen werden, wenn die ernsthafte und nicht auszuräumende Möglichkeit besteht, daß die Zuwiderhandlung die bekämpfte Gefahrenlage verursacht hat.

27

Daß diese ernsthafte Möglichkeit besteht, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fest. Es verkennt nicht, daß auch andere Möglichkeiten des Einschleppens der Erreger bestehen.

28

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. hat es berücksichtigt. Allerdings hat dieser, worauf die Revision mit Recht hinweist, ausgeführt, die Annahme, daß Reichardt zur Zeit seiner (ungenügenden) Untersuchung am 8. Dezember 1962 Ausscheider von Salmonellen und die einzige und entscheidende Ursache für die Verseuchung der Fleischbestände im August 1963 gewesen sei, sei eine Konstruktion, neben der es unzählige andere gebe; es liege sehr nahe, daß die Belegschaft in der Zwischenzeit (bis zum August 1963) woanders her infiziert worden sei; ferner hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens erklärt, es sei wahrscheinlicher, daß die im August 1963 festgestellten Salmonellen von auswärts, z.B. von den rumänischen Fleischimporten, eingeschleppt worden seien. Indessen hat der Sachverständige die Möglichkeit des Einschleppens durch Re. keineswegs verneint.

29

Demgegenüber bezeichnet es das Berufungsgericht nicht nur als möglich, sondern als nach seiner Meinung sogar naheliegend, daß Re. die Einfallstelle für die Salmonellen gewesen sei. Das Berufungsgericht geht damit in gewissem Umfang über die Ansicht des Sachverständigen hinaus. Die Rüge, es habe sich damit eine ihm nicht zukommende Sachkunde angemaßt, es hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, greift aber schon deshalb nicht durch, weil nach dem oben Ausgeführten die ernsthafte und nicht auszuräumende Möglichkeit der Ursächlichkeit der Zuwiderhandlung genügt und der Sachverständige diese Möglichkeit offen läßt.

30

Es kann dahingestellt bleiben, ob nur eine schuldhafte Zuwiderhandlung zum Ausschluß der Entschädigung nach § 58 Nr. 3 BSG führt. Denn der Inhaber der Klägerin hat schuldhaft gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 BSG verstoßen, nach der die Betriebsangehörigen vor der Einstellung durch das Gesundheitsamt hätten untersucht werden müssen. Das stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fest; die Revision erhebt insoweit keine besonderen Rügen.

31

Das Berufungsgericht gelangt nach alledem mit Recht zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 58 Nr. 3 BSG vorliegen. Damit ist aber das Schicksal der Klage noch nicht entschieden.

32

IV.

Eingriffe von hoher Hand, die der Gefahrenabwehr dienen, sind nämlich nur insoweit rechtens, als sie zur Gefahrenabwehr erforderlich sind und der durch sie verursachte Schaden nicht außer einem vernünftigen Verhältnis zu dem von der drohenden Gefahr zu befürchtenden Schaden steht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - vgl. Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht 7. Aufl. S. 168 ff; Maunz-Dürig GG Art. 20 Rdz. 71, 115; für den Fall des Salmonellenverdachts vgl. Urt.v. 25. Januar 1968 - III ZR 160/66 = LM GG Art. H (Ba) Nr. 29 Bl. 7 R). Für Maßnahmen, die gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, könnte die Entschädigung nicht gemäß § 58 Nr. 3 BSG versagt werden. Auch derjenige, der durch eigenes Fehlverhalten eine Gefahrenlage herbeigeführt und Anlaß zu behördlichem Einschreiten gegeben hat, muß übermäßige Maßnahmen nicht entschädigungslos hinnehmen. Von diesem Grundsatz ist auch im Anwendungsbereich des § 58 Nr. 3 BSG keine Ausnahme zu machen.

33

Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, ob der im August 1963 festgestellten Seuchengefahr nur durch die Vernichtung des gesamten Warenbestandes der Klägerin zu begegnen war. Indessen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß es diesen in der Berufungsbegründung eingehend behandelten rechtlichen Gesichtspunkt übersehen habe; es hat im Tatbestand seines Urteils einschlägigen Parteivortrag wiedergegeben und geht offensichtlich davon aus, daß angesichts der festgestellten Gefahrenlage die Vernichtung des Warenbestandes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt habe. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Die Klägerin, die die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die den Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, verweist insbesondere darauf, daß nur ein geringer Prozentsatz der entnommenen Warenproben Salmonellen enthalten habe und daß bei einem späteren Auftreten von Salmonellen im Betrieb der Klägerin, wie auch in anderen Betrieben, nicht die Vernichtung aller Warenvorräte angeordnet worden sei.

34

Dem ist entgegenzuhalten: Die beteiligten Amtspersonen mußten zur Gefahrenabwehr tätig werden auf Grund der Lage, die zur Zeit des Salmonellenbefalls im August 1963 gegeben war, und auf Grund der Vorstellungen, die seinerzeit über den Umfang der erforderlichen Maßnahmen bestanden. Salmonellen sind nicht nur in einer allerdings geringen Anzahl von Warenproben, sondern auch in den Ausscheidungen mehrerer Betriebsangehöriger der Klägerin festgestellt worden. Die räumlichen Verhältnisse im Betrieb der Klägerin, der einen großen Umsatz aufzuweisen hatte, konnten mindestens als geeignet erscheinen, die Ausbreitung eingeschleppter Seuchenerreger zu begünstigen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß ihr Inhaber irgendwelche Schritte unternommen habe, um der Vernichtung der Waren oder wenigstens einzelner Warenposten entgegenzutreten. Seine Verzichtserklärung spricht jedenfalls nicht für ein solches Verhalten.

35

Bei dem Auftreten von Salmonellen im Betrieb der Klägerin im Jahre 1966 lagen die Verhältnisse schon insofern anders als 1963, als im Jahre 1966 die Infektionsquelle (rumänisches Schweinefleisch) nach dem Vortrag der Klägerin ermittelt werden konnte. Die Klägerin hat nichts über den Umfang des Befalls im Jahre 1966 und insbesondere nichts darüber vorgetragen, ob damals ebenso wie 1963 Ausscheider unter ihren Betriebsangehörigen waren. Wenn die Behörden im Jahre 1966 bei der Klägerin und auch in anderen Fällen davon abgesehen haben, nach der Feststellung von Salmonellen in einem Betrieb dessen ganzen Warenbestand vernichten zu lassen, so muß daraus nicht gefolgert werden, die im August 1963 angeordnete Vernichtung habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Eine solche Feststellung würde den Nachweis voraussetzen, daß die befallenen Waren von den nicht befallenen auf eine hinreichend zuverlässige und wirtschaftlich tragbare Weise hätten gesondert werden können. Daß dies möglich gewesen sei, ist nicht dargetan.

36

Danach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Meyer
Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler