Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1965, Az.: BVerwG III C 60/63
Anspruch des Erwerbers eines entzogenen Wirtschaftsgutes auf Schadensfeststellung; Minderung der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten nach Entziehung; Entziehungsfall im Sinne des § 359 Lastenausgleichgesetz (LAG) und § 11a Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (FG); Grundsätze über die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei Rücknahme von Verwaltungsakten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 60/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 04.03.1963 - AZ: VG 3 KL 378/59
Rechtsgrundlagen
- § 11a FG
- § 359 LAG
- § 1 7. FeststellungsDV
- § 6 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 7. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 66, 6
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision der Beigeladenen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden von 4. März 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Soweit die Sache zurückverwiesen ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war im Vertreibungszeitpunkt Eigentümer des im Kreise Militsch (Schlesien) gelegenen Gutes Altmühlgrund mit dem Vorwerk Altenau. Dieses Gut hatte er durch Vertrag vom 5. Juni 1943 von der Niederschlesischen Landgesellschaft gekauft. Der Kaufpreis betrug 780 000 RM, die übernommenen Verbindlichkeiten betrugen 399 200 RM.
Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 31. August 1956 zugunsten des Klägers neben sonstigen Schäden wegen des Verlustes des Gutes Altmühlgrund einen Vertreibungsschaden in Höhe des zuletzt festgestellten Einheitswertes von 596 600 RM und hierauf lastende Verbindlichkeiten in Höhe von 395 318 RM fest. Durch Bescheid vom 29. September 1956 und Änderungsbescheid vom 13. Dezember 1957 wurde dem Kläger eine Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 55 520 DM zuerkannt. Der für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen angesetzte Grundbetrag betrug 52 965 DM.
Im Januar 1958 erfuhr das Ausgleichsamt von der Heimatauskunftstelle, daß die Beigeladene für das vom Kläger zur Feststellung angemeldete landwirtschaftliche Vermögen einen Peststellungsantrag eingereicht hatte. Die Beigeladene hatte das Gut Altmühlgrund mit Nebenbetrieben durch Erbschaft von ihrem 1934 verstorbenen Ehemann Georg Lehmann zu Eigentum erworben. Nach ihrer Einlieferung in das Frauenkonzentrationslager Lichtenburg hat die Beigeladene das ererbte land- und forstwirtschaftliche Vermögen an die Schlesische Landgesellschaft verkauft. Der Kaufpreis in Höhe von 844 000 RM sollte durch Übernahme von Hypotheken im Gesamtbetrage von 618 800 RM und Zahlung des Restbetrages von 225 200 RM in bar zu Händen eines Dr. von Teichmann in Breslau belegt werden.
Das Ausgleichsamt erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 14. August 1958, durch den unter Aufhebung des Peststellungsbescheides vom 31. August 1956 nunmehr zugunsten des Klägers der tatsächlich entrichtete Kaufpreis in Höhe von 380 800 RM als Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmark-Spareinlagen festgestellt wurde. Zugunsten der Beigeladenen erließ das Ausgleichsamt einen Vorbehaltsteilbescheid, durch welchen ein Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 596 600 RM und darauf ruhende Verbindlichkeiten mit 399 200 RM festgestellt wurden.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 22. Oktober 1959 und den Änderungsbescheid vom 14. August 1958 aufzuheben; hilfsweise hat er begehrt, das Ausgleichsamt für verpflichtet zu erklären, dem Kläger über die im Änderungsbescheid vom 14. August 1958 getroffene Schadensfeststellung hinaus einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen festzustellen, und zwar
- a)
in Höhe der Wertsteigerungen infolge Verringerung der Verbindlichkeiten zwischen Entziehungs- und Vertreibungszeitpunkt,
- b)
wegen der Erhöhung des Verkehrswertes durch Investitionen in Höhe von 363 000 RM und ferner dahin zu erkennen, daß für den im Änderungsbescheid vom 14. August 1958 festgestellten Schadensbetrag der Altsparerzuschlag zu gewähren sei.
Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Ausgleichsamt für verpflichtet erklärt, für den Kläger über die durch den Bescheid vom 14. August 1958 erfolgte Peststellung hinaus einen Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 111 741 RM festzustellen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Die im Zeitpunkt der Entziehung auf dem landwirtschaftlichen Vermögen lastenden langfristigen Verbindlichkeiten hätten sich bis zum Zeitpunkt der Vertreibung von 618 800. RM auf 395 318 RM vermindert. Diese geringere Belastung habe zu einer Wertsteigerung geführt, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV =11. LeistungsDV-LA zu. einer weiteren Schadensfeststellung zugunsten des Klägers führe, und zwar unabhängig davon, ob er die Tilgungsleistungen selbst erbracht habe. Im übrigen könne die Klage jedoch keinen Erfolg haben. Die ursprünglichen Bescheide seien rechtswidrig. Das Out Altmühlgrund mit dem Vorwerk Altenau sei der Beigeladenen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV entzogen worden. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, da er Leistungen auf Grund der ursprünglichen Bescheide bisher nicht erhalten habe. Auch die übrigen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet. Das wird näher dargelegt.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Die Beigeladene beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem mit der Klage gestellten Hauptantrag zu entsprechen;
hilfsweise
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auch wegen des Teiles des Kaufpreises festzustellen, der in die freie Verfügung der Beigeladenen gelangt sei, sowie für den festgestellten Schaden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen den Altsparerzuschlag zu gewähren.
Der Kläger rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beigeladene beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen; der Kläger bittet, die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
Der Beteiligte stellt gegenüber der Revision der Beigeladenen keinen Antrag. Gegenüber der Revision des Klägers stellt er insoweit keinen Antrag, als die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht erstrebt wird; im übrigen beantragt er, die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.
II.
1)
Die Revision der Beigeladenen kann keinen Erfolg haben.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Revision bestehen zwar entgegen der Annahme des Beteiligten nicht. Die Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Ihre rechtlichen Interessen sind durch die Feststellungen nachteilig berührt, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zugunsten des Klägers gefällten Entscheidung getroffen hat. Hiernach ist das der Beigeladenen entzogene land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Zeitpunkt der Entziehung mit dinglich gesicherten Verbindlichkeiten in Höhe von 618 800 RM belastet gewesen. Diese Feststellung gehört zu den den Entscheidungssatz tragenden Urteilsgründen. Sie nimmt deshalb an der Bindungswirkung des § 121 VwGO teil. Wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, so steht damit im Verhältnis der Beigeladenen zum Ausgleichsamt fest, daß der zu ihren Gunsten ergangene Vorbehaltsfeststellungsbescheid insoweit unrichtig ist, als hierin Verbindlichkeiten in Höhe von lediglich 399 200 RM festgestellt worden sind. Insoweit liegt also eine die Zulässigkeit ihrer Revision rechtfertigende Beschwer der Beigeladenen vor.
Die Revision der Beigeladenen ist aber unbegründet. Die Beigeladene kann nicht verlangen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Klägers geändert wird.
Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht § 41 FG nicht berücksichtigt, geht fehl. Eine Entscheidung darüber, ob der Kläger in seinem Peststellungsantrag unrichtige Angaben im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 FG gemacht hat, wie die Beigeladene vorträgt, konnte das Verwaltungsgericht nicht fällen. Eine solche Entscheidung setzt eine Vorentscheidung im Sinne des § 41 Abs. 2 bis 4 FG voraus. Hieran fehlt es.
Die Beigeladene kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe das Ausgleichsamt nicht verpflichten dürfen, für den Kläger über die durch den Bescheid vom 14. August 1958 getroffene Schadensfeststellung hinaus einen Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 111 741 RM festzustellen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensfeststellung in dieser Höhe, falls er nicht - was in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben hat - mit Erfolg geltend machen kann, daß er rechtsbeständig als unmittelbar Geschädigter wegen des Verlustes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens anerkannt worden sei. Jener Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV. Die Beigeladene übersieht, daß diese Vorschrift nicht nur auf die Bestimmungen des Peststellungsgesetzes verweist, sondern auch auf § 245 LAG Bezug nimmt. Hiernach hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß der Kläger als Erwerber eines entzogenen Wirtschaftsgutes als unmittelbar Geschädigter insoweit einen Anspruch auf Schadensfeststellung an diesem Wirtschaftsgut hat, als nach dem Entziehungszeitpunkt bis zu seiner Vertreibung eine Minderung der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kommt es auch nicht darauf an, ob der Ersterwerber oder ein späterer Erwerber des entzogenen Vermögens die dinglich gesicherten Schulden abgetragen hat. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV knüpft allein an die Tatsache der Minderung der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten als solche an, die nach dem Entziehungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Vertreibung des Erwerbers, der in diesem Zeitpunkt Inhaber des entzogenen Vermögens war, eingetreten ist. Im übrigen geht eine Minderung der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten weder zu Lasten des Verfolgten - hier der Beigeladenen -, noch kommt sie ihm zugute. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der 7. FeststellungsDV ist nämlich bei der zugunsten des Verfolgten vorzunehmenden Schadensfeststellung auch hinsichtlich der festzustellenden dinglichen Verbindlichkeiten (§ 12 Abs. 3 PG), die gemäß § 245 Nr. 2 LAG zur Hälfte vom Schadensbetrag abzusetzen sind, stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung abzustellen. Von seinem Rechtsstandpunkt aus, daß der Kläger keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne, hat das Verwaltungsgericht mithin zu Recht dem Kläger wegen der Hälfte des Tilgungsbetrages einen Schadensfeststellungsanspruch als unmittelbar Geschädigtem zuerkannt.
2)
Die Revision des Klägers ist begründet. Es ist nicht auszuschließen, daß die angefochtenen Bescheide deshalb rechtswidrig sind, weil sich der Kläger hinsichtlich der ursprünglich ergangenen Bescheide mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann.
Nach den tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision des Klägers nicht in Zweifel gezogen worden sind, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden, daß es sich bei dem im Juni 1938 vorgenommenen Verkauf des Gutes Altmühlgrund mit Nebenbetrieben durch die Beigeladene um einen Entziehungsfall im Sinne des § 359 LAG, § 11 a FG gehandelt hat. Demgemäß hat es auch zu Recht die ursprünglichen Bescheide, in denen der Kläger als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des hier in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens anerkannt worden ist, als rechtswidrig beurteilt. Allerdings kann dem angefochtenen Urteil nicht darin beigepflichtet werden, diese Bescheide seien erst durch den Erlaß der 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA rechtswidrig geworden. Sie standen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses im Widerspruch zu § 11 a FG und § 359 LAG. Nach diesen Vorschriften war der Verlust von Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden waren, keiner Schadensfeststellung nach den allgemeinen Bestimmungen des Feststellungsgesetzes zugänglich, und demgemäß bestand insoweit auch kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach den allgemeinen Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes. Ein Schadensausgleich für den Verlust solcher Wirtschaftsgüter ist lediglich im Rahmen der 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA möglich.
Entgegen dieser gesetzlichen Regelung hatte aber das Ausgleichsamt gegenüber dem Kläger eine Schadensfeststellung nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes getroffen und demgemäß nach den allgemeinen Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes Ausgleichsleistungen zuerkannt. Bei diesen Entscheidungen war das Ausgleichsamt davon ausgegangen, daß kein Entziehungsfall im Sinne des § 359 LAG und § 11 a FG vorgelegen habe.
Waren hiernach die ursprünglichen Bescheide von Anfang an rechtswidrig, so hätte das Verwaltungsgericht deren Aufhebung durch das Ausgleichsamt jedoch nicht mit der Begründung bestätigen dürfen, es bedürfe deshalb keiner Prüfung, ob der Kläger sich mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen könne, weil ihm auf Grund der ursprünglichen Bescheide noch keine Leistungen gewährt worden seien. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vertrauensschutz zunächst in Fällen bejaht worden, in denen Leistungen bereits erbracht waren (vgl. außer dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - auch das Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - [BVerwGE 10, 308]). Seit dem Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 354.58 - hat der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt (Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 - mit Nachweisen; Urteil vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 6.65 -), die Grundsätze über die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei Rücknahme von Verwaltungsakten seien auch dann zu beachten, wenn Leistungen noch nicht gewährt worden sind. Auch dann kann bereits ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand gegeben sein. Das ist der Fall, wenn der Begünstigte die Unrichtigkeit des Bescheides weder veranlaßt noch erkannt und im berechtigten Vertrauen auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter wirtschaftlichen, für den Begünstigten nicht zumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61 - mit weiteren Nachweisen). Um im vorliegenden Falle einen Vertrauenstatbestand auszuschließen, hätte es zumindest der negativen Feststellung bedurft, daß der Kläger sein Vertrauen nicht betätigt habe (Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 -). Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil; das Revisionsgericht kann eine solche Feststellung jedenfalls dann nicht treffen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, daß der Kläger eich auf einen Vertrauenstatbestend berufen kann.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung "zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Vertrauensschutz sich in aller Regel nur auf die Höhe der im rechtswidrigen Bescheid zuerkannten Leistungen beziehen kann: die Begründung des rechtswidrigen Bescheides, weshalb die Leistung zu gewähren war, kann hingegen grundsätzlich im Rahmen des Vertrauensschutzes keine Bedeutung erlangen. Sollte sich deshalb ergeben, daß der Kläger nach den gesetzlichen Bestimmungen, die für, seinen Vertreibungsschaden allein maßgeblich sind - nämlich bei Anwendung der 7. FeststellungsDV -, einen Anspruch auf Hauptentschädigung hat, der höher ist als derjenige, der ihm in dem ursprünglichen Zuerkennungsbescheid in Höhe von 52 965 DM zuerkannt worden ist, so bedarf es im Zweifel keiner Klärung der Fragen, ob und inwieweit dem Kläger Vertrauensschutz zusteht. Bei der Überprüfung nach der 7. FeststellungsDV wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger nicht nur einen Schadensfeststellungsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV hat, wie bereits im angefochtenen Urteil entschieden worden ist, sondern möglicherweise auch eine Schadensfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 aus dem Objekt mit Minderungswirkung gegenüber der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) verlangen kann; dies allerdings nur bei entsprechender Kürzung des gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV vom Ausgleichsamt bereits festgestellten Betrages. Das Verwaltungsgericht wird in diesem Zusammenhang nämlich zu prüfen haben, ob und inwieweit der Vortrag des Klägers zutrifft, daß ein Teil des Kaufpreises, den sein Rechtsvorgänger - die Niederschlesische Landgesellschaft - tatsächlich gezahlt hat, in die freie Verfügungsgewalt der Beigeladenen gelangt sei. Vorsorglich sei bemerkt, daß der Kläger keine Altsparerentschädigung beanspruchen kann. Dies schon deshalb nicht, weil § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV - anders als § 8 Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift - voraussetzt, daß der Erwerber, der im Zeitpunkt der Vertreibung Inhaber des entzogenen Vermögens war, den Kaufpreis vor dem 1. Januar 1940 gezahlt hat. Das war bei dem Kläger aber nicht der Fall.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels muß die Beigeladene tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt für das Revisionsverfahren der Beigeladenen auf 3 500 DM, für das Revisionsverfahren des Klägers auf 5 000 DM.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff