Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1977, Az.: BVerwG I C 23.69
Erlaubnispflicht für eine geschäftsmäßige Einziehung von an Erfüllungs Statt abgetretenen Forderungen nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Begriff des "Verwaltungsaktes"; Beurteilung der rechtlichen Qualität einer behördlichen Erklärung; Erlaubnispflichtigkeit der geschäftsmäßigen Einziehung erfüllungshalber abgetretener Forderungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 23.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 14.05.1968 - AZ: VI/I-E 159/67
- VGH Kassel 10.03.1969 - VI OE 181/68
- nachfolgend
- BVerwG - 16.08.1977 - AZ: BVerwG 1 C 23/69
Rechtsgrundlagen
- § 35 VwVfG
- Art. 5 Abs. 1 RBerG
- Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
- § 1 der 5. RBerV
Fundstellen
- BVerwGE 54, 264 - 271
- DVBl 1978, 932 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1978, 184 (amtl. Leitsatz)
- GewArch. 1978, 205
- NJW 1978, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer gewerbsmäßig Unfallersatzwagen vermietet und es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden unter Abtretung ihrer Schadensersatzforderungen an Erfüllungs Statt die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung - Rechtsberatungsgesetz - vom 13. Dezember 1935.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1969 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten werden der Feststellungsausspruch und die Kostenentscheidung desselben Urteils aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1968 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich geschäftsmäßig mit der Betreuung unfallgeschädigter Kraftfahrer befaßte. Hierzu gehörte u.a. die Vermietung von Unfallersatzwagen. In deren Rahmen ließ sie sich von den Mietern deren Ansprüche gegen die Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten abtreten und zog diese Forderungen ein.
Der Amtsgerichtspräsident lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Rechtsbesorgung mit der Begründung ab, der Geschäftsführer der Klägerin biete keine Gewähr für eine zuverlässige Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Während des Berufungsverfahrens richtete der Amtsgerichtspräsident unter dem 20. Oktober 1965 folgendes Schreiben an die Klägerin:
"Betr.: Antrag auf Erteilung eines Negativattestes
Bezug: Ihr Schreiben vom 19. Oktober 1965 Gegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Ihrem Namen bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 § 1 RBerMG und der 5. AusfVORBerMG, wenn Sie den Unfallgeschädigten zur Unterzeichnung folgender Erklärung veranlassen und weitere Erklärungen nicht fordern oder entgegennehmen:
'Abtretungserklärung
Kfz-Unfall vom: ...
Mein Fahrzeug, pol. Kennzeichen: ... Gegenfahrzeug: ...
Kfz.-Halter des Gegenfahrzeugs: ...'
Wegen meines o.a. Kfz.-Unfalls habe ich bei der Firma K. GmH. F., S.staße ... durch Mietvertrag von heute ein Ersatzfahrzeug gemietet.
Bis zur Höhe dieser Mietforderung trete ich hierdurch meinen Schadensersatzanspruch, den ich auf Grund des erwähnten Krz.-Unfalls, und zwar lediglich wegen der Mietwagenkosten gegen den Kfz.-Halter und den Versicherer des Gegenfahrzeugs habe, an die Firma K. GmbH ab.
F., den ...
Name: ...
Anschrift: ...
Unterschrift
Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Sie Gefahr laufen, strafgerichtlich verfolgt zu werden, wenn Sie Formulare anderen Inhalts verwenden."
Hierauf nahm die Klägerin die Klage zurück.
Nachdem Zivilgerichte die Auffassung vertreten hatten, daß die Klägerin für ihren Tätigkeitsbereich "Forderungseinziehung" einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfe, beantragte die Klägerin beim Amtsgerichtspräsidenten erneut die Erteilung dieser Erlaubnis. Der Antrag und Wiederspruch der Klägerin blieben ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid führte der Oberlandesgerichtspräsident aus, daß die Tätigkeit der Klägerin eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung sei. Eine Erlaubnis dürfe jedoch nicht erteilt werden, weil der Geschäftsführer der Klägerin wegen seiner Vorstrafen nicht zuverlässig sei.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß der Bescheid des Amtsgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main vom 20. Oktober 1965 ein bis zum 14. Mai 1968 um 11.15 Uhr wirksamer, begünstigender, rechtsgestaltender Verwaltungsakt gewesen sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Das Negativattest habe der Klägerin eine Rechtsposition verliehen, in der sie bei Beachtung der ihr gesetzten Schranken vor obrigkeitlichen Eingriffen sicher sein sollte. Diese Rechtsgestaltung sei durch den Widerruf des Negativattestes in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 1968 wirksam aufgehoben worden. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erlaubniserteilung scheitere daran, daß der Geschäftsführer der Klägerin nicht die berufserforderliche Zuverlässigkeit besitze.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag
festgestellt, daß die Klägerin für die Vermietung von Kraftfahrzeugen als Unfallersatzwagen an Unfallgeschädigte gegen die Verpflichtung des Mieters, ihr den vereinbarten Mietzins zu entrichten, mit der zusätzlichen Vereinbarung, daß sie anstatt des vereinbarten Mietzinses, die nicht lediglich fiduziarische Abtretung der Forderung des Mieters auf Ersatz des vereinbarten Mietzinses an Erfüllungs Statt annimmt, sowie für den auf Grund dieser Vereinbarung erfolgenden nicht lediglich fiduziarischen Erwerb der Forderungen des Mieters auf Ersatz des vereinbarten Mietzinses keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf.
Im übrigen hat er die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:
Die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Amtsgerichtspräsidenten vom 14. Mai 1968 sei nicht zulässig, weil sie sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte. In der Rücknahme der im Schreiben vom 20. Oktober 1965 enthaltenen Auskunft könne nur dann ein Verwaltungsakt erblickt werden, wenn auch das widerrufene Negativattest ein Verwaltungsakt wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Da das Negativattest kein Verwaltungsakt sei, könne die Klägerin aus ihm - jedenfalls nach Rücknahme der in ihm enthaltenen Rechtsauskunft - keine Erlaubnisfreiheit ihrer Tätigkeit mehr herleiten. Damit sei auch ihr Antrag unbegründet, festzustellen, daß sie auf Grund des Negativattestes vom 20. Oktober 1965 für ihre darin bezeichnete Tätigkeit auch nach dem 14. Mai 1968 keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfe. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei dagegen zulässig und begründet. Die im Klageantrag bezeichnete Tätigkeit falle nicht unter den Tatbestand des § 1 der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz, da bei nicht-fiduziarischen Abtretungen an Erfüllungs Statt der Forderungserwerb nicht "zum Zweck der Einziehung" erfolge.
Die Klägerin und der Beklagte haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin beanstandet, daß das Berufungsgericht das Negativattest nicht als Verwaltungsakt gewertet und die Bedeutung des Vertrauensschutzes in hoheitliche Akte verkannt habe. Der Beklagte rügt die Verletzung des § 1 der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß § 1 der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz für die Abtretung von Forderungen an Erfüllungs Statt nicht gelte.
Mit dem am 22. Juni 1976 unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 4. August 1971 wurde der Klägerin und ihrem Geschäftsführer die weitere Ausübung des Gewerbes der Betreuung von an Kraftfahrzeugunfällen beteiligten Personen gemäß dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand auf Dauer untersagt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 1.
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen
den Bescheid, durch den das Negativattest widerrufen wurde, aufzuheben und
festzustellen, daß die Klägerin auf Grund des Negativattestes auch nach dessen Rücknahme bis zur unanfechtbaren Untersagung der Ausübung ihres Gewerbes für die im Negativattest bezeichnete Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht bedurfte;
- 2.
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
- 1.
das Berufungsurteil aufzuheben, soweit dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin auch insoweit zurückzuweisen;
- 2.
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
II.
A.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
1.
Soweit der Klägerin die Aufhebung der Rücknahme des Negativattestes versagt wurde, beruht das Berufungsurteil zwar auf der Verletzung von Bundesrecht; es stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a)
Die Anfechtungsklage ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zulässig. Sie richtet sich gegen einen Verwaltungsakt, durch den ein anderer Verwaltungsakt zurückgenommen wurde.
Verwaltungsakt ist nach der mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - [BVerwGE 36, 192, 194]) im wesentlichen übereinstimmenden Definition des § 35 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Negativattest des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 1965. Bei der Beurteilung der rechtlichen Qualität einer behördlichen Erklärung kommt es in erster Linie darauf an, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände bei objektiver Auslegung verstehen durfte und mußte (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1975 - BVerwG IV C 66.72 - [DVBl. 1976, 220, 221] und vom 12. Januar 1973 - BVerwG VII C 3.71 - [BVerwGE 41, 305, 306]). Das Schreiben vom 20. Oktober 1965 stellt sich schon seinem Wortlaut nach als ein dem "Antrag auf Erteilung eines Negativ-Attestes" entsprechender Bescheid und nicht nur - wie der Beklagte meint - als Antwort auf eine "Antrage", dar. Außerdem rechtfertigen die Begleitumstände die Qualifizierung des Negativattestes als Verwaltungsakt. Es wurde erteilt, als die Parteien in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber stritten, ob die Klägerin für die Forderungsabtretung und -einziehung im Zusammenhang mit der Vermietung von Unfallersatzwagen einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfe. Nach dem Negativattest durfte die Klägerin davon ausgehen, daß künftig jedenfalls der Amtsgerichtspräsident bei Verwendung des von ihm verfaßten Formulares die Forderungsabtretung und -einziehung als erlaubnisfrei ansehen und deshalb nicht (mehr) beanstanden werde. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1969 (NJW 1969, 922, 924 [BGH 28.01.1969 - VI ZR 231/67] = LM § 1 RBerG Nr. 17).
Ist hiernach das Negativattest vom 20. Oktober 1965 ein Verwaltungsakt, so ist das auch die Erklärung des Amtsgerichtspräsidenten vom 14. Mai 1968, daß er "die mit Bescheid vom 20. Oktober 1965 erteilte Rechtsauskunft nicht aufrechterhalten könne und hiermit zurücknehme".
b)
Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Das Negativattest ist zu Recht zurückgenommen worden.
aa)
Ob im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes Negativatteste erteilt werden dürfen, kann dahingestellt bleiben. Das der Klägerin erteilte Negativattest ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil es erlaubnispflichtige Tätigkeiten der Klägerin für die die Klägerin keine Erlaubnis besaß, als nichterlaubnispflichtig bezeichnet.
Unter die im Negativattest bezeichnete "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Ihrem Namen" nach Maßgabe der vom Amtsgerichtspräsidenten entworfenen Abtretungserklärung fallen sowohl die Abtretung von Forderungen an die Klägerin erfüllungshalber als auch die Abtretung von Forderungen an die Klägerin an Erfüllungs Statt.
Die geschäftsmäßige Einziehung erfüllungshalber abgetretener. Forderungen bedurfte, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit Rechtsprechung (Urteile des BGH vom 18. April 1967 [BGHZ 47, 364 = NJW 1967, 1759 = VersR 1967, 665 = LM § 1 RBerG Nr. 13 m. Anm. Hauss] und vom 20. Februar 1968 [VersR 1968, 576]; s.a. Urteile des BGH vom 6. November 1973 [BGHZ 61, 317 = NJW 1974, 50 = VersR 1974, 172 = LM § 1 RBerG Nr. 22 m. Anm. Weber], vom 9. Oktober 1975 [NJW 1977, 38 = VersR 1976, 247 = LM § 1 RBerG Nr. 28] und vom 21. Oktober 1976 [NJW 1977, 431 [BGH 21.10.1976 - III ZR 75/75] = VersR 1977, 280]) und Schrifttum (Altenhoff-Busch-Kampmann, Kommentar zum RBerG, 3. Aufl. 1973, Rdnr. 14) erkannt hat, der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478, BGBl. III 303-12) - RBerG -.
Auch die geschäftsmäßige Einziehung von an Erfüllungs Statt abgetretenen Forderungen war erlaubnispflichtig. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine nichtfiduziarische Abtretung an Erfüllungs Statt nicht "zum Zwecke der Einziehung" erfolge und daher nicht unter § 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938 (RGBl. I S. 359, BGBl. III 303-12-5) - 5. RBerV - fallen könne, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf
"die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretene Forderungen, ... geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist".
Hierunter fällt die nichtfiduziarische Forderungsabtretung an Erfüllungs Statt nicht. Zwar ist die Einziehung einer Forderung für einen Dritten Rechtsbesorgung in diesem Sinne, wobei unerheblich ist, ob sie im Namen des Dritten erfolgt oder ob der Besorgende sich die Forderung nur treuhänderisch abtreten läßt, also sich nur abtreten läßt, um sie zwar im eigenen Namen geltend zu machen, das Ergebnis seiner Tätigkeit aber doch dem Zedenten zukommen lassen zu können (Altenhoff-Busch-Kampmann, a.a.O., Rdnr. 13). Bei nichtfiduziarischer Abtretung an Erfüllungs Statt wird die Forderung jedoch nicht "für" den Dritten eingezogen, ist die Einziehung mithin nicht eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Denn durch die Abtretung an Erfüllungs Statt erlischt die Forderung des. Zessionars gegen den Zedenten mit der Folge, daß das Einziehungsrisiko der abgetretenen Forderung auf das Erlöschen jener Schuld keinen Einfluß hat und der Zedent deswegen an der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht (mehr) interessiert ist.
Die nichtfiduziarische Forderungsabtretung an Erfüllungs Statt fällt jedoch unter die gegenüber Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erweiterte Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. RBerV, der bestimmt:
"Der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des Gesetzes bedarf auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung."
Die Erweiterung der gesetzlichen Erlaubnispflicht durch Rechtsverordnung war durch die Ermächtigung in Art. 5 Abs. 1 RBerG gedeckt. Soweit dessen Satz 2 zum Erlaß gesetzesvertretender Verordnungen ermächtigt, ist die Ermächtigung zwar erloschen (Art. 129 Abs. 3 GG). Die Wirksamkeit der auf ihr beruhenden Verordnung blieb davon jedoch unberührt (vgl. hierzu BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57], 12; 22, 1, 12).
Das Berufungsgericht hat hauptsächlich auf die Worte "zum Zwecke der Einziehung" abgestellt. Damit hat es Sinn und Zweck von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. RBerV nicht zutreffend erfaßt. Dem Verordnungsgeber kam es auf die Fälle der "Einziehung auf eigene Rechnung" an. Während Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur die "Einziehung fremder Forderungen" (Einziehung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung) und die "Einziehung zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen" (Einziehung in eigenem Namen, aber - zumindest auch - auf fremde Rechnung) in den Erlaubnisvorbehalt einbezieht, liegt die Bedeutung von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. RBerV gerade darin, daß sie auch die "Einziehung (in eigenem Namen und) auf eigene Rechnung" erfaßt. Dementsprechend ist als Gegenstand der Erlaubnispflicht der geschäftsmäßige Erwerb der Forderungen genannt, da die Einziehung "auf eigene Rechnung" auch wirtschaftlich Besorgung "eigener Rechtsangelegenheiten" wäre. Da die Einziehung von Forderungen, die erfüllungshalber abgetreten wurden, schon nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG der Erlaubnis bedarf (Urteile des BGH vom 18. April 1967 [a.a.O.] und vom 20. Februar 1968 [a.a.O.]), hebt § 1 der 5. RBerV, der "Einziehung auf eigene Rechnung" entsprechend, entscheidend auf Fälle ab, in denen die abgetretene Forderung endgültig in das Vermögen des Zessionars übergegangen ist, also auch auf Fälle der Abtretung an Erfüllungs Statt.
Das Berufungsgericht nimmt an, bei der Abtretung an Erfüllungs-Statt erfolge der Erwerb der Forderung deshalb nicht "zum Zwecke der Einziehung", weil der Tilgungseffekt dieser Abtretung hinsichtlich der Altforderung das Interesse des Veräußerers der Forderung daran erlöschen lasse, ob der Erwerber die Forderung einzieht, weiterveräußert oder erläßt. Daran ist so viel richtig, daß der Veräußerer keinen Einziehungszweck verfolgt. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an, wie sich aus § 1 der 5. RBerV ergibt: Das Rechtsgeschäft, auf dessen Zweck es ankommt, ist der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen; der Erlaubnis bedarf der Erwerber dieser Forderungen. Die Frage, ob jemand eine Forderung zum Zwecke der Einziehung erwirbt, ist daher aus der Sicht des Erwerbers zu beantworten. Hierfür spricht auch folgendes: Bezieht die Rechtsverordnung in Erweiterung des Gesetzes den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen, der die Einziehung auf eigene Rechnung zum Ziel hat, in die Erlaubnispflicht ein, so betrifft das eben diejenigen Fälle, in denen die abgetretene Forderung endgültig in das Vermögen des Zessionars übergeht und der Zessionar das Einzugsrisiko trägt: Sei dies nun Forderungsankauf oder Abtretung an Erfüllungs Statt, auf jeden Fall liegt ein Rechtsgeschäft vor, bei dem der Veräußerer an der Einziehung regelmäßig kein Interesse mehr hat. Hieraus sowie auch aus dem Zweck des § 1 der 5. RBerV, Umgehungen der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG mittels besonderer bürgerlich-rechtlicher Gestaltungen des Forderungserwerbs zu verhindern (vgl. Altenhoff-Busch-Kampmann, a.a.O., Rdnr. 278), ergibt sich, daß die rechtliche Form des Forderungserwerbs für die Beurteilung des mit ihm verfolgten Zwecks nicht entscheidend ist.
Hiernach kommt es nur noch darauf an, ob die Klägerin den Erwerb der Forderungen geschäftsmäßig betrieben hat. Das ist dann der Fall, wenn sie die Forderungen erworben hat, um sie alsdann nach dem regelmäßigen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs einzuziehen (vgl. hierzu auch Urteil des BGH vom 18. April 1967 [a.a.O.]; OLG Nürnberg, MDR 1966, 598 [OLG Nürnberg 14.03.1966 - 3 W 21/66]). Nach den Feststellungen im Berufungsurteil und den Zivilprozessen der Klägerin zur Realisierung der ihr abgetretenen Forderungen gehörten Erwerb und Einziehung von Forderungen zum normalen Geschäftsablauf ihres Unternehmens. Mithin liegt der Tatbestand der geschäftsmäßigen Einziehung vor.
Diese Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schutzzweck des § 1 der 5. RBerV (Beschluß vom 3. August 1960 - BVerwG I ER 200.60 - [DVBl. 1960, 774 f. = GewArch. 1963, 18, 19]; vgl. auch Urteile des BGH vom 15. Dezember 1960 [BGHZ 34, 64[BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59], 67], vom 25. Juni 1962 [BGHZ 37, 258, 261]). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, wie schon in dem Beschluß vom 3. August 1960 ausgeführt ist. Auch eine vorkonstitutionelle gesetzesvertretende Verordnung ist eine hinreichende gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 22, 1 [BVerfG 03.05.1967 - 2 BvR 134/63], 12). Anhaltspunkte dafür, daß die Ausdehnung der Erlaubnispflicht willkürlich sein könnte, bestehen nicht, wie der Oberbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat.
bb)
Das den Kläger begünstigende Negativattest durfte zurückgenommen werden, weil es rechtswidrig war und das öffentliche Interesse an dieser Rücknahme das schutzwürdige Interesse der Klägerin an seiner Aufrechterhaltung überwog.
Das Negativattest verstieß seinem Inhalt nach gegen ein gesetzliches Verbot, das dem Schutz der Rechtspflege als einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient (Beschluß des erkennenden Senats vom 3. August 1960 - BVerwG I ER 200.60 - [a.a.O.]). Demgegenüber kam dem Interesse der Klägerin an seiner Aufrechterhaltung nur geringe Bedeutung zu. Die Klägerin hatte den Betrieb - Vermieten von Kraftfahrzeugen - schon vor Erteilung des Negativattestes, nicht etwa im Vertrauen hierauf begonnen und konnte ihn nach Rücknahme des Negativattestes weiterführen. Eingeschränkt wurde nur die Abwicklung ihrer Geschäfte insofern, als sie den Mietzins für die von ihr vermieteten Unfallersatzwagen nicht mehr durch den Erwerb fremder Schadensersatzforderungen hereinholen konnte.
2.
Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin festzustellen begehrt, daß sie auf Grund des Negativattestes auch nach dessen Rücknahme bis zur unanfechtbaren Untersagung der Ausübung ihres Gewerbes für die im Negativattest bezeichnete Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht bedurfte, ist gleichfalls unbegründet.
Ob die im Negativattest bezeichnete Tätigkeit der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, richtet sich ausschließlich nach den hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften. Die in Frage stehende Tätigkeit ist verboten, wenn sie nicht - ausdrücklich - erlaubt worden ist. Der Klägerin ist die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt worden. Das Negativattest stellte keine Erlaubnis dar. Ob es - wie die Klägerin meint - "im Ergebnis einer Genehmigung (des Abtretungsvertrages) gleich" steht, ist für die Entscheidung über die Feststellungsklage unerheblich. Die - gesetzlich verbotene - Tätigkeit durfte nach dessen Rücknahme nicht "auf Grund des Negativattestes" ausgeübt werden. Die Anfechtung der Zurücknahme und der Suspensiveffekt dieser Klage sind daher ohne Belang.
B.
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Die Feststellung des Berufungsurteils, daß die in der Urteilsformel bezeichnete Tätigkeit keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, verletzt § 1 der 5. RBerV, wie sich aus den obigen Ausführungen zu A 1 b) aa) bb) ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlaß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Barbey
Meyer