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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1960, Az.: BVerwG I ER 200.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG I ER 200.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1960, 957
  • DVBl 1960, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1963, 19

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger begehrt im Verwaltungsstreitverfahren die Verpflichtung des Beklagten, ihm die - mit der Begründung mangelnder Zuverlässigkeit verweigerte - Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zu erteilen.

2

Die Klage ist abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen will der Kläger Beschwerde einlegen. Er hat um die Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren gebeten.

3

Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] in Verbindung mit § 114 ZPO).

4

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

5

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche Bedeutung hätte der Rechtsstreit nur, wenn eine grundsätzliche, bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen würde. Das ist nicht der Fall. Der Kläger meint, daß es den Gleichheitsgrundsatz verletze, wenn ihm der geschäftsmäßige Forderungserwerb wegen strafrechtlicher Verfehlungen nicht erlaubt werde, während einem Rechtsbeistand, der schwerere Verfehlungen begangen habe, die weitere Berufsausübung gestattet werde. Selbst wenn die Behörde gegen diesen Rechtsbeistand zu Unrecht nicht vorgegangen sein sollte, könnte der Kläger hieraus nicht das Recht herleiten, seinerseits die begehrte Erlaubnis zu erhalten. Niemand kann einen Anspruch auf eine mit der Rechtsordnung nicht in Einklang stehende Maßnahme daraus herleiten, daß die Behörde in anderen gleichgelagerten Fällen gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Im übrigen handelt es sich auch nicht um gleichgelagerte Fälle. Die Tatsache, daß der Kläger die Erteilung der Erlaubnis begehrt, während der von dem Kläger erwähnte Rechtsbeistand bereits zugelassen ist, rechtfertigt ebenso wie die bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit stets erforderliche Wertung der Einzelpersönlichkeit eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle. Ungeklärte Rechtsfragen läßt der Sachverhalt insoweit nicht erkennen.

6

Der Rechtsstreit hat auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, als der Kläger die Rechtsgültigkeit des § 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 29. März 1938 (RGBl. I S. 359) angreift, der den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) unterwirft. Gegen diese Regelung sind verfasungsrechtliche Bedenken insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu erheben. Nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [406/407]) entwickelten Grundsätzen wird das Grundrecht der freien Berufswahl nicht verletzt, wenn die Aufnahme eines Berufs von der Erfüllung bestimmter subjektiver Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die eine Gewähr dafür bieten sollen, daß überragende Gemeinschaftsgüter, die der Freiheit des einzelnen vorgehen, nicht beeinträchtigt werden. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß eine geordnete Rechtspflege eine der wesentlichsten Grundlagen der staatlichen Gemeinschaft ist und ein für den Bestand der Gemeinschaft überragend wichtiges Gut darstellt. Unlauteres Verhalten von Personen, die sich auf dem Gebiete der Rechtsbesorgung betätigen, ist geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege zu erschüttern. Es können daher keine Bedenken gegen gesetzliche Regelungen erhoben werden, welche die Zulassung zu einer geschäftsmäßigen Betätigung auf dem Gebiete der Rechtsbesorgung an eine Erlaubniserteilung binden und die Versagung der Zulassung unzuverlässiger Elemente vorsehen. Auch die Einziehung von Forderungen ist Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Die Betätigung unzuverlässiger Personen auf diesem Gebiete vermag dem Ansehen der Rechtspflege ebenso Abbruch zu tun wie ein ungetreues Verhalten anderer Organe der Rechtspflege. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß die Unterwerfung der Personen, die Forderungen für Dritte einziehen, unter die Erlaubnispflicht keine Verletzung des Grundrechts der freien Berufswahl enthält. Dementsprechend hat der Senat die Rechtsgültigkeit der Vorschriften, welche die Erlaubnispflicht für Inkassounternehmen begründen, bejaht und das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz auf Inkassounternehmen angewandt. Es bedarf aber auch keiner besonderen Erörterung in einem Revisionsverfahren, daß auch die Tätigkeit derjenigen, die geschäftsmäßig Forderungen erwerben, um sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung einzuziehen, eine Gefahr für die Rechtspflege bedeuten kann. Einmal ist zu befürchten, daß unzuverlässige Personen, die sich mit dem geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen befassen, die bisherigen Gläubiger beim Ankauf der Forderungen übervorteilen, indem sie unter Hinweis auf ihre Erfahrungen auf rechtlichem Gebiet den Veräußerern die Aussichten für die Geltendmachung ihrer Ansprüche im eigenen Namen ungleich ungünstiger darstellen, als dies der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Im Interesse der Rechtspflege liegt es aber, daß niemand durch unrichtige Rechtsberatung veranlaßt wird, auf eine sachgemäße, den eigenen Interessen entsprechende Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Der geschäftsmäßige Erwerb fremder Forderungen erleichtert es unzuverlässigen Elementen ferner, unter dem Mantel der Tätigkeit für eigene Rechnung auch das Inkasso von Forderungen für fremde Rechnung zu betreiben; denn rechtsunerfahrene Personen werden keine Bedenken tragen, demjenigen, der sich zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen erbietet, auch die Einziehung dieser Forderungen für ihre Rechnung zu übertragen, wenn sie den beim Verkauf der Forderungen naturgemäß eintretenden Verlust nicht übernehmen, sondern lieber das Prozeßrisiko selbst tragen wollen. Die ungehinderte Zulassung zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen setzt die Bevölkerung also der Gefahr aus, die Einziehung ihrer Forderungen Personen zu übertragen, die sich für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als ungeeignet erwiesen haben. Es ist daher gerechtfertigt, die sonst praktisch nicht zu verhindernde Ausführung einer verbotenen Inkassotätigkeit durch unzuverlässige Personen mit Hilfe der Unterwerfung des geschäftsmäßigen Erwerbs von Forderungen unter die Erlaubnispflicht von vornherein weitgehend auszuschließen. Dabei handelt es sich nicht, wie der Kläger meint, um eine Maßnahme, die der Behörde die Überwachung erleichtern soll, sondern um eine Regelung, die im Interesse der Rechtspflege den Schutz der Bevölkerung auf einem bestimmten Teilgebiet der Rechtsbesorgung zum Ziele hat. Schließlich hängt das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege auch davon ab, daß die in der Rechtsbesorgung tätigen Personen nicht nur die Rechte ihrer Auftraggeber ordnungsgemäß wahrnehmen, sondern daß sie auch den berechtigten Interessen des Schuldnerschutzes im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen. Von demjenigen, der seine Existenz auf den Erwerb fremder Forderungen aufbaut, muß aber befürchtet werden, daß er, wenn ihm die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, mit unangebrachter Härte und Unnachgiebigkeit gegen die Schuldner vorgehen wird. Infolgedessen drohen der Rechtspflege auch hier besondere Gefahren, welche die Unterwerfung des geschäftsmäßigen Forderungserwerbs unter die Erlaubnispflicht rechtfertigen.

7

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Berufungsurteil nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats steht.

8

Die Rüge des Klägers, daß das Berufungsgericht die Frage nicht geprüft habe, ob die Behörde mit der Ablehnung seiner Zulassung ermessensmißbräuchlich gehandelt habe, ist nicht begründet. Aus dem Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich eindeutig, daß es die Zuverlässigkeit des Klägers für den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen auf Grund seiner Straftaten verneint und daß es die Ablehnung des Zulassungsgesuchs des Klägers für gerechtfertigt hält. Den Umfang der Ermittlungen und insbesondere einer Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen. Verfahrensmäßige Bedenken sind auch nicht dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf den Inhalt der Strafakten gestützt hat und ohne weitere Beweiserhebungen angenommen hat, daß seit der letzten Straftat des Klägers noch nicht genügend Zeit verstrichen ist, um die Annahme zu rechtfertigen, daß er sich in Zukunft als zuverlässig erweisen wird.

9

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts mußte daher abgelehnt werden.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Fischer