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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1992, Az.: BVerwG 2 NB 1.92

Regelung des Unterhaltsbeitrags an Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis; Auslegung von irrevisiblem Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 NB 1.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.10.1991 - AZ: 4 S 1866/90

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in welchem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Antragsteller Gründe für eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO geltend macht, liegen diese nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne der angeführten Vorschrift. Insoweit ist die Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO heranzuziehen, dem diese Regelung für das Normenkontrollverfahren deutlich nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 59, 87 <92 f.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - <NVwZ 1990, 771 = RiA 1990, 194>). Hiernach hat eine Rechtssache nur dann rechtsgrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine vom Beschwerdeführer zu bezeichnende grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die von der Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 1991 für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen betreffen § 2 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger vom 16. Juli 1969 (GBl. S. 155) in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 5. Juli 1988 (GBl. S. 185). Soweit danach das Berufungsgericht über die Regelung des Unterhaltsbeitrags an Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu befinden hatte, handelt es sich um Landesrecht, mithin irrevisibles Recht. Die Regelungen der §§ 126, 127 BRRG sind weder auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse unmittelbar oder analog (vgl. Urteile vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 63.81 - und - BVerwG 2 C 64.81 - <Buchholz 310 § 40 Nr. 202>; vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 6.90 -) noch auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse der hier vorliegenden Art anzuwenden (vgl. Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 16.82 - <Buchholz 235 § 62 Nr. 2>; vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 6.90 -; Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 2 B 34.87 - <Buchholz 240 § 65 Nr. 1>). Allerdings unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung, ob das Gericht der Vorinstanz bei der Auslegung von irrevisiblem Landesrecht das Gebot bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung beachtet hat (vgl. Urteile vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 6.90 -; vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - <Buchholz 310 S 42 Nr. 151>; Beschluß vom 21. März 1991 - BVerwG 7 B 170.90 - <NVwZ 1992, S. 173>). Denn ist die Bestimmung des Inhalts von Landesrecht durch eine Verletzung des Bundesrechts beeinflußt, so ist dies vom Revisionsgericht zu korrigieren. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier indessen nicht vor. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht, in Sonderheit Verfassungsrecht, ist der Inhalt des § 2 der zur Prüfung gestellten Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom Gericht der Vorinstanz erkannt worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift zur Höhe des Unterhaltsbeitrags bedurfte es insoweit auch keiner Auslegung der Norm. An der Irrevisibilität dieser Regelung ändert es nichts, daß die Beschwerde ihren Anwendungsbereich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wissen möchte. Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, daß geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschluß vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 Nr. 277).

4

Soweit die Beschwerde nach Ablauf der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 2 und 3 VwGO) noch weitere Rechtsfragen aufgeworfen und als rechtsgrundsätzlich bezeichnet hat, kann sie damit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Im übrigen wären die Fragen unter Berücksichtigung des oben Gesagten ihrem Inhalt nach auch nicht hierzu geeignet.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Müller
Dr. Haas