Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1987, Az.: BVerwG 2 B 34.87
Öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse; Praktikantenverhältnisse; Einstufige Juristenausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 34.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 21.03.1986 - AZ: 1 K 125/85
- OVG Rheinland-Pfalz - 04.02.1987 - AZ: 2 A 54/86
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 126 Abs. 1 BRRG
- § 127 Nr. 2 BRRG
- § 65 Abs. 1 BBesG
- § 7 Abs. 1 Landesgesetz über die einstufige Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz (EJAG) vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 87)
Amtlicher Leitsatz
Soweit § 65 BBesG auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse (Praktikantenverhältnisse) durch Bezugnahme im Landesgesetz über die einstufige Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz entsprechend anwendbar ist, ist die Vorschrift nicht revisibel.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 788,31 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
ob die Anrechnung anderer Einkünfte auf die Anwärterbezüge gemäß § 65 BBesG in dem Monat zu erfolgen hat, in dem sie erzielt wurden, oder bei mehrmonatiger Tätigkeit auf die einzelnen Monate zu verteilen sind,
und
ob § 65 BBesG auf Werkverträge anwendbar ist,
können nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie sich nicht auf revisibles Recht beziehen. Der Kläger stand als Rechtspraktikant nicht in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten, sondern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die einstufige Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz (EJAG) vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 87) i.d.F. vom 24. Juni 1981 (GVBl. S. 121) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Praktikantenverhältnis). § 65 Abs. 1 BBesG ist deshalb auf ihn nicht unmittelbar, sondern nur durch die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Dienstanfängerverhältnis in § 7 Abs. 1 EJAG als Landesrecht anwendbar und demzufolge nicht nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibel. Die Anwendung des § 127 Nr. 2 BRRG scheidet im vorliegenden Fall aus, weil sich der Rechtsstreit nicht auf ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 126 Abs. 1 BRRG bezieht. Die Regelungen der §§ 126, 127 BRRG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse unmittelbar oder entsprechend noch auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse der vorliegenden Art anwendbar (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 16.82 - <Buchholz 235 § 62 Nr. 2 = NVwZ 1985, 652> m.w.N.).
Auf die von der Beschwerde zusätzlich erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb mangels Revisibilität der einschlägigen Vorschrift nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 788,31 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Müller
Dr. Maiwald