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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1991, Az.: BVerwG 7 B 170.90

Abgeordneter; Landtag; Beamtenbezüge; Übergangsgeld; Überzahlung Rückforderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 170.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 11.02.1988 - AZ: 16 K 86.67
VGH Bayern - 13.09.1990 - AZ: 5 B 88.1130
nachfolgend
BVerfG B. - 04.11.1992 - 2 BvR 699/91

Fundstelle

  • NVwZ 1992, 173-174 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Revisibles Recht wird nicht verletzt, wenn die Beamtenbezüge eines ausgeschiedenen Landtagsabgeordneten auf das ihm gewährte Übergangsgeld angerechnet werden und eine hiernach eingetretene Überzahlung durch Bescheid zurückgefordert wird.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. März 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, ehemals Mitglied des Bayerischen Landtags und nach Beendigung seines Mandats in das aktive Beamtenverhältnis Zurückgeführt, wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Bayerischen Landtags, mit dem er zur Rückzahlung zuviel gezahlten Übergangsgelds nach Art. 11 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes - BayAbgG - aufgefordert worden ist. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1.

Die Beschwerde mißt dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob der Präsident des Bayerischen Landtags von einem Mitglied des Landtags zuviel gezahltes Übergangsgeld durch Bescheid zurückfordern darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ermächtigung zum Erlaß eines Rückforderungsbescheids gegen den Kläger der Regelung in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayAbgG entnommen, wonach zuviel gezahltes Übergangsgeld zu erstatten ist und der Präsident die zu zahlenden Teilbeträge bestimmt. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht und könnte deshalb in einem Revisionsverfahren nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt auch insoweit, als sich der Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Absicherung seines Auslegungsergebnisses auf das in Art. 19 BayAbgG für entsprechend anwendbar erklärte Beamtenversorgungsgesetz bezogen hat, weil dieses Gesetz in dem hier interessierenden Sachzusammenhang aufgrund des Normbefehls des Landesgesetzgebers und infolgedessen nicht als Bundes-, sondern als irrevisibles Landesrecht anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 91.87 - Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 6 S. 2 f.).

3

Unter diesen Umständen wäre in einem Revisionsverfahren im Sinne der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam allenfalls zu klären, ob die Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof dem Bayerischen Abgeordnetengesetz gegeben hat, gegen (sonstiges) revisibles Recht, insbesondere gegen Bundesverfassungsrecht verstößt. Doch kann auch diese Frage die beantragte Revisionszulassung nicht rechtfertigen, denn sie ist, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, zu verneinen. Nach Meinung der Beschwerde ist der Erlaß eines Rückforderungsbescheids gegen einen Abgeordneten nicht mit dessen bundesverfassungsrechtlich geprägten (Art. 38 Abs. 1, Art. 48 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Status als Abgeordneter vereinbar. Die Beschwerde läßt indes unberücksichtigt, daß der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Zahlung des Übergangsgelds als auch bei Erlaß des angefochtenen Rückforderungsbescheids nicht mehr Mitglied des Bayerischen Landtags war. Mit dem Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Parlament entfallen grundsätzlich alle Rechte aus dem Abgeordnetenstatus und damit auch die Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte (vgl. BVerfGE 32, 157 <162>). Inwiefern der Präsident des Landtags gleichwohl durch die frühere Mitgliedschaft des Klägers im Landtag bzw. deren Nachwirkungen an dem Erlaß des angefochtenen Rückforderungsbescheids gehindert gewesen sein soll, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Juli 1989 (a.a.O.) - freilich ohne nähere Erörterung - den Erlaß von Verwaltungsakten in Entschädigungsangelegenheiten eines Abgeordneten auch während dessen Mandatszeit für zulässig gehalten. Dem liegt die in dem ersten Revisionsurteil jenes Verfahrens (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 214) angestellte Erwägung zugrunde, daß der Anspruch des Abgeordneten auf Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar aus seinem Abgeordnetenstatus fließt, daß dieses Recht aber im Unterschied zu den sonstigen (bloßen) Organrechten des Abgeordneten den Charakter eines echten Individualrechts hat, über dessen Bestand folglich im Streitfall nicht die Verfassungs-, sondern die Verwaltungsgerichte entscheiden. Aus demselben Grund wird der Parlamentspräsident bei seinen Entscheidungen in den Entschädigungsangelegenheiten der Abgeordneten ebenso wie bei der Verwaltung der Finanzmittel für die Parteien (vgl. dazu BVerfGE 27, 152 <157>) nicht in seiner Funktion als Teil eines Verfassungsorgans, sondern nach Art einer Verwaltungsbehörde tätig; auch fehlt es nicht an der nach § 35 VwVfG für die Annahme eines Verwaltungsakts weiter erforderlichen Außenwirkung der Entscheidungen. Es spricht also aus der Sicht des revisiblen Rechts nichts dagegen, die Entscheidungen des Präsidenten in Entschädigungsangelegenheiten als Verwaltungsakte zu deuten.

4

2.

Die Beschwerde stellt weiter die Verfassungsmäßigkeit der von dem Präsidenten des Bayerischen Landtags zu Lasten des Klägers angewendeten Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 BayAbgG infrage, derzufolge Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf das Übergangsgeld angerechnet werden, und führt dazu aus, diese Anrechnung widerspreche dem vom Bundesverfassungsgericht im sog. Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296 <317 f.>) unter Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 Satz I und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG festgestellten formalen Gleichheit des Abgeordnetenstatus und dem hieraus folgenden Anspruch aller Abgeordneten auf eine gleichhohe Entschädigung. Auch mit diesem Vorbringen ist jedoch eine grundsätzlich bedeutsame Frage des revisiblen Rechts, zu deren Klärung die Revision zuzulassen wäre, nicht aufgeworfen. Vielmehr erweist sich die genannte Vorschrift auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs -und des Bundesverwaltungsgerichts als zweifelsfrei verfassungsgemäß.

5

Der Senat hat sich bereits in seinem mehrfach zitierten Urteil vom 28. Juli 1989 (a.a.O.) mit der Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Abgeordnetenentschädigung befaßt. Er hat dort ausgeführt, der in den Abgeordnetengesetzen vorgesehenen Anrechnung von Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen liege nicht anders als den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen das Motiv zugrunde, die öffentliche Hand, die als Einheit gesehen werde, nicht durch den Unterhalt des Einkommensbeziehers und seiner Familie doppelt zu belasten; dieses Regelungsziel sei, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt und zum Umfang des Entschädigungsanspruchs des Abgeordneten (BVerfGE 40, 296 <310 ff.>, 76, 256 <341 ff.>) ergebe, verfasssungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Entschädigungsanspruch des Abgeordneten geht mithin nicht etwa so weit, daß dieser von der öffentlichen Hand die zweimalige Sicherung seines Lebensunterhalts verlangen kann; vielmehr ist seinem Anspruch auf finanzielle Gleichstellung mit den anderen Abgeordneten schon dann Genüge getan, wenn ihm für seinen Lebensunterhalt unter Einbeziehung zweckidentischer Zahlungen aus anderen öffentlichen Kassen der volle Betrag der Entschädigung zur Verfügung steht (vgl. v. Arnim, Kommentar zum Bonner Grundgesetz <Zweitbearbeitung>, Art. 48 Rn. 164; Dietrich, ZBR 1976, 97 <104>). Was danach für die Entschädigung des Abgeordneten während seiner Mandatszeit gilt, ist in gleicher Weise dann anzunehmen, wenn ihm - wie hier dem Kläger - nach seinem Ausscheiden aus dem Parlament die bisherige Entschädigung in Form eines Übergangsgelds einstweilen weitergezahlt wird.

6

Es kommt hinzu, daß der Gesetzgeber mit der Gewährung eines Übergangsgelds den vorn Berufungsgericht zu Recht hervorgehobenen besonderen - d.h. den allgemeinen Entschädigungsleistungen nicht zugrundeliegenden - Zweck verfolgt, dem ausgeschiedenen Abgeordneten einen von Existenzsorgen unbelasteten Anschluß an das allgemeine Berufsleben zu ermöglichen. Die Verfassung zwingt den Gesetzgeber nicht, auch derartige Zusatzleistungen, die anläßlich des Ausscheidens aus dem Parlament zur Überwindung der damit verbundenen Übergangsschwierigkeiten gewährt werden und auf deren Gewährung - im Unterschied zu der allgemeinen Abgeordnetenentschädigung - kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, jedem Abgeordneten in derselben Höhe zu gewähren. Vielmehr ist der Gesetzgeber nicht gehindert, solche Leistungen unter Bedarfsgesichtspunkten einzuschränken. Eine Verminderung des Übergangsgelds durch Anrechnung anderweitigen Einkommens bietet sich vor allem bei den sog. Beamtenabgeordneten an, denen - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat; - das Risiko der Existenzsicherung nach der Mandatszeit bereits durch den gesetzlichen Anspruch auf Rückführung in das aktive Beamtenverhältnis abgenommen ist. Daß nach der hier streitigen Regelung in Art. 11 Abs. 2 BayAbgG nur Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und nicht auch private Erwerbseinkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet werden, beruht ausschließlich auf Gründen der Verwaltungspraktikabilität (vgl. J. Henkel, Amt und Mandat, 1977, S. 70; v. Arnim, a.a.O., Art. 48 Rn. 127). Der Gesetzgeber hätte mithin nach dem Sinn und Zweck der Regelung, ohne daß hiergegen mit Blick auf die formale Gleichheit aller Abgeordneten verfassungsrechtliche Einwände zu erheben gewesen wären, neben den in Art. 11 Abs. 2 BayAbgG erwähnten Einkünften auch mit dem Übergangsgeld konkurrierende private Erwerbseinkünfte für anrechenbar erklären können. Von einer gezielten Benachteiligung derjenigen Abgeordneten, die dem Beamtenstand entstammen, kann entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht die Rede sein.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer