Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1987, Az.: 3 StR 242/86
Strafbarkeit wegen Untreue, Betrugs und Urkundenfälschung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 242/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 14.11.1984
Rechtsgrundlagen
- § 263 StGB 1975
- § 266 StGB 1975
- § 21f GVG
- § 74c GVG
Fundstellen
- BGHSt 34, 379 - 392
- BB 1987, 1855
- GmbHR 1987, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1987, 949-952 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1397-1400 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1987, 516-517
- ZIP 1988, 306-314
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH, durch die er eigennützig oder im Interesse Dritter willkürlich Vermögen der Gesellschaft verschiebt, sind trotz Zustimmung der Gesellschafter in der Regel mißbräuchlich oder pflichtwidrig i.S.d. § 266 StGB, wenn die Vermögensverschiebung bei der GmbH unter Mißachtung der Pflicht nach § 41 GmbHG durch Falsch- oder Nichtbuchen verschleiert und die Zustimmung unter Mißbrauch der Gesellschafterstellung erteilt wird. Dies gilt auch, wenn das nach § 30 GmbHG geschützte Stammkapital der GmbH unmittelbar noch nicht angegriffen wird.
- b)
Müssen wegen des Geschäftsanfalls mehrere Wirtschaftsstrafkammern eingerichtet werden, kann das Präsidium ihnen gleichzeitig auch allgemeine Strafsachen zuweisen, solange das Schwergewicht der Zuständigkeit eindeutig (hier zu etwa drei Vierteln der Leistungsfähigkeit) bei den Wirtschaftsstrafverfahren liegt (Ergänzung zu BGHSt 31, 323).
- c)
Eine vor Beginn des Geschäftsjahres zugewiesene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht kann im Geschäftsverteilungsplan bis zur Besetzung durch "NN" berücksichtigt werden.
- d)
Der bei einem Wettbewerb (hier nach der VOB) durch Verdrängung des sonst aussichtsreichsten Mitbewerbers erstrebte Vermögensvorteil ist mit dem Nachteil, den dieser Mitbewerber erleidet, "stoffgleich" i.S.d. § 263 StGB (Ergänzung zu BGHSt 17, 147).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. Mai 1987,
in der Sitzung vom 29. Mai 1987,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Ka. und Rechtsanwalt ... aus B. in der Verhandlung vom 27. Mai 1987 als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen I 6, 14 und 15 der Gründe des Urteils des Landgerichts Bochum vom 14. November 1984 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue nicht in dreizehn, sondern in zehn Fällen schuldig ist, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, ferner wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel führt nach der Einstellung des Verfahrens in drei Fällen zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet.
I.
Die das Verfahren insgesamt betreffenden Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1.
Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).
a)
Mit der Einrichtung der 5. Wirtschaftsstrafkammer, der 11. großen Strafkammer des Landgerichts, wurde nicht gegen den in § 74c GVG zum Ausdruck gekommenen Konzentrationsgrundsatz verstoßen. Es ist nicht zu beanstanden, daß Wirtschaftsstrafkammern neben den in § 74c GVG aufgeführten Straftaten auch allgemeine Strafsachen bearbeiten, wenn der Schwerpunkt ihrer Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren bleibt (BGHSt 31, 323, 326) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82]. Unter dieser Voraussetzung durften bei dem Landgericht auch fünf Wirtschaftsstrafkammern gebildet werden, obwohl - ohne Zuweisung allgemeiner Strafsachen auf diese fünf Strafkammern - möglicherweise vier ausschließlich mit Strafsachen nach § 74c GVG befaßte Strafkammern ausgereicht hätten. Zwar würde es dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, die Spezialsachen auf alle Strafkammern oder auf mehrere so zu verteilen, daß kein eindeutiger Zuständigkeitsschwerpunkt mehr besteht (vgl. BGHSt 27, 349; BGH NJW 1978, 1594). Rechtlich möglich ist es aber, daß das Präsidium des Landgerichts aus wohlerwogenen sachlichen Gründen allen Wirtschaftsstrafkammern einen geringeren Anteil an allgemeinen Strafsachen als "Bodensatz" zuweist, etwa um ihre Arbeitskraft auszuschöpfen, wenn zeitliche Lücken durch die bei langdauernden Großverfahren erfahrungsgemäß unvermeidbaren Terminsaufhebungen entstehen oder ein umfangreiches Verfahren früher abgeschlossen wird (vgl. auch Katholnigg NJW 1978, 1595 und 2375, 2376/2377).
Für den Schwerpunkt der Zuständigkeit entscheidend ist es, daß die zugewiesenen allgemeinen Strafsachen die Spezialkammern nicht besonders belasten. In dem hier zu entscheidenden Fall lag der Zuständigkeitsschwerpunkt der Wirtschaftsstrafkammern bei den Straftaten gemäß § 74 c Abs. 1 GVG. Nach der im einzelnen belegten dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts waren die fünf Wirtschaftsstrafkammern nämlich zu jeweils ungefähr drei Vierteln ihrer Leistungsfähigkeit - also mit eindeutigem Schwerpunkt - mit Wirtschaftsstrafsachen befaßt. Die zu bearbeitenden allgemeinen Strafsachen fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Mit Recht hat der Präsident des Landgerichts bei der Prüfung der Frage, ob im Rahmen der Geschäftsverteilung der Schwerpunkt der Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafsachen liegt, entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die Zahl der nach dem Geschäftsverteilungsplan rechnerisch abstrakt zugewiesenen Sachen, sondern auf die Belastung der Strafkammer mit Wirtschaftsstrafverfahren nach ihrer Leistungsfähigkeit abgestellt (BGHSt 31, 323, 326) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82].
b)
Die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden der neu gebildeten 11. großen Strafkammer des Landgerichts im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1983 mit "NN" ist nicht gesetzwidrig. Anders als in dem in BGHSt 28, 290 [BGH 01.02.1979 - 4 StR 657/78] entschiedenen Fall war dem Landgericht hier rechtzeitig vor Inkrafttreten des Geschäftsverteilungsplanes zu Beginn des Geschäftsjahres 1983 durch Erlaß des Justizministers vom 22. Dezember 1982 die entsprechende Planstelle zugewiesen worden. Wenn eine vorhandene oder, wie hier, eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muß, ist es zulässig, die vorübergehende Verhinderung des neuen Vorsitzenden im Geschäftsverteilungsplan durch "NN" auszuweisen.
Bei Beginn der Verhandlung gegen den Angeklagten wurde der Vorsitz der neu gebildeten 11. großen Strafkammer des Landgerichts dem Gesetz entsprechend wegen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß § 21 f Abs. 2 GVG durch das vom Präsidium bestimmte Mitglied dieser Strafkammer, den Richter am Landgericht Schwarze geführt. Unter Verhinderung im Sinne des § 21 f Abs. 2 GVG ist jede vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit zu verstehen, den Vorsitz zu führen. Das ist auch bei der Besetzung einer neu bewilligten Vorsitzendenstelle während der Dauer des üblichen Besetzungsverfahrens der Fall (vgl. BGHSt 14, 11,15) [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59].
Ausweislich seiner dienstlichen Äußerung hatte der Präsident des Landgerichts nach Eingang der Anklage im vorliegenden Verfahren am 14. Juli 1982 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 26. Juli 1982 auch im Hinblick auf die nun eingegangene Umfangsache - die Hauptverhandlung dauerte über 20 Monate - im einzelnen von der Überlastung der bestehenden vier Wirtschaftsstrafkammern berichtet und diesen gebeten, die Zuweisung einer weiteren Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht zur Einrichtung einer weiteren Wirtschaftsstrafkammer zu beantragen. Durch Erlaß des Justizministers vom 22. Dezember 1982 wurden dem Landgericht eine weitere Planstelle für einen Vorsitzenden Richter am Landgericht und eine weitere Planstelle für einen Richter am Landgericht zugewiesen. Die Vorsitzendenstelle wurde daraufhin am 15. Januar 1983 in dem halbmonatlich erscheinenden Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben. Mit Aushändigung der Ernennungsurkunde am 27. Juni 1983 wurde der stellvertretende Vorsitzende der 11. großen Strafkammer zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt und durch Präsidiumsbeschluß vom 29. Juni 1983 zum Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer bestellt.
Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Der Präsident des Landgerichts hat zur Einrichtung der neuen Strafkammer unverzüglich das Erforderliche in die Wege geleitet; das Präsidium hat im Hinblick auf die abzusehende Stellenzuweisung rechtzeitig mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1983 die Einrichtung der neuen 5. Wirtschaftsstrafkammer, nämlich der 11. großen Strafkammer des Landgerichts, beschlossen und die noch zu besetzende Stelle des Vorsitzenden mit "NN" gekennzeichnet. Die neu zugewiesene Vorsitzendenstelle ist umgehend zur Besetzung ausgeschrieben und unter Beachtung der im Besetzungsverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen in angemessener Zeit besetzt worden.
2.
Unbegründet ist die Rüge, daß das Landgericht Bochum für das Verfahren gegen den Angeklagten örtlich unzuständig gewesen sei (§ 338 Nr. 4 StPO). Gemäß § 13 Abs. 1 StPO war der Gerichtsstand auch in Bochum begründet, weil der Angeklagte die Straftaten zum Nachteil des Freizeitzentrums Kemnade (Fälle II 1 und 7 des Urteils) im Bezirk dieses Landgerichts begangen hat (§ 7 StPO) und weil er dort ergriffen worden ist (§ 9 StPO). Der Betrugskomplex "Kemnade I" (Fall II 7) war der Ausgangspunkt des gesamten Ermittlungsverfahrens und Gegenstand des Haftbefehls, aufgrund dessen der Angeklagte festgenommen wurde (vgl. dienstliche Äußerung des Staatsanwalts Reeh vom 18. April 1986 sowie UA S. 403, 410 f.). Für den Tatkomplex "Kemnade" (Fall II 7) hat das Landgericht die höchste Einzelstrafe, nämlich die Einsatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt. Bei dieser Sachlage von einer ermessensmißbräuchlichen "zielgerichteten Maßnahme" der Staatsanwaltschaft zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit durch die Festnahme des Angeklagten in Bochum zu sprechen, ist nicht gerechtfertigt, auch wenn zunächst andere Komplexe angeklagt und durch das Landgericht Bochum zur Hauptverhandlung zugelassen wurden, während die "Kemnade"-Taten zusammen mit weiteren später angeklagt und dann mit dem laufenden Verfahren verbunden worden sind.
3.
Die Rüge der fehlerhaften Verwerfung des Ablehnungsantrages des Angeklagten vom 2. November 1983 (§ 338 Nr. 3 StPO) ist nicht formgerecht erhoben worden, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf Ablehnung der drei Berufsrichter nur unvollständig vorgetragen hat, nämlich ohne die an zwei Stellen des Ablehnungsantrages zu dessen Begründung in Bezug genommenen Ausführungen seiner Eingabe vom 24. Oktober 1983 (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Das gilt auch für die Rüge nach § 338. Nr. 3 StPO zum Ablehnungsantrag vom 2. Mai 1984, weil der Angeklagte den - ausweislich des Antrags mindestens 52 Seiten umfassenden - Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts vom 24. April 1984 zur Haftbeschwerde, aus welchem der Angeklagte Befangenheitsgründe herleiten will, nicht mitgeteilt hat, insbesondere nicht, wie die - in diesem Beschluß enthaltene, zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit herangezogene - vorläufige summarische Würdigung der Aussage des Zeugen Penker durch das Landgericht lautet.
II.
Die sich auf die Verurteilung des Angeklagten als Alleintäter in den Fällen I 2 - 4, 7, 9, 10 und 13 sowie II 1, 2, 5 - 7 der Urteilsgründe beziehende Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet. In der Hauptverhandlung am 3. September 1984 hat das Landgericht - im Einleitungssatz ausdrücklich an beide Angeklagte und nicht nur etwa an einen von ihnen gerichtet - eine Vielzahl von rechtlichen Hinweisen erteilt, und zwar gegliedert nach Anklagen und Einzelpunkten der Anklagen. Aufgrund des Umstandes, daß die bislang als Mittäterin angesehene Mitangeklagte in den genannten Einzelfällen darauf hingewiesen wurde, es komme ihre Bestrafung als Gehilfin statt als Mittäterin in Betracht, ergab sich in ausreichend deutlicher Weise für den durch zwei Verteidiger beratenen Angeklagten, daß er dann auch mit einer Verurteilung als Alleintäter rechnen mußte (vgl. BGH NStZ 1983, 569). Dahingestellt bleiben kann, ob in einigen Fällen anderweitig verfolgte oder verstorbene Personen mittäterschaftlich Tatbeiträge geleistet haben und die Rüge des Angeklagten insoweit schon deshalb unbegründet wäre. Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises, daß er als Alleintäter verurteilt werden könne, weil er sich nach dem Beschluß des Landgerichts sowohl auf die Verurteilung als Mit- wie als Alleintäter einrichten mußte. Die Bemerkung in dem Beschluß zur "Vollständigkeit" der rechtlichen Hinweise bezieht sich ersichtlich nur darauf, daß "keine Rückschlüsse auf den von der Kammer etwa bejahten oder verneinten Tatverdacht gezogen werden" dürften. Ein Verfahrensverstoß durch Unterlassen eines Hinweises nach § 265 StPO im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO gegen die als Mittäterin angesehene Mitangeklagte im Fall "Interbau" (I 1der Urteilsgründe) läßt sich nicht feststellen, weil dem angefochtenen Urteil, das die Beteiligung der früheren Mitangeklagten nicht erörtert (UA S. 83), die Verurteilung des Angeklagten als Alleintäter nicht zu entnehmen ist.
III.
Die - bis auf den Fall I 11 der Urteilsgründe ("Gabi-Leuchten") - alle Untreuefälle insgesamt erfassende Sachrüge in Verbindung mit den Verfahrensrügen fehlerhafter Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen zu den sogenannten "verdeckten Gewinnentnahmen" aus den Gesellschaften mbH ist unbegründet, jedenfalls soweit das Verfahren nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
1.
Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen I 2-5 und 7-10 und im Fall II 7 der Urteilsgründe wegen Untreue zum Nachteil der L + G GmbH verurteilt. Das Landgericht geht davon aus, daß diese GmbH, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Angeklagten war, nicht nur ihr, sondern auch dem Angeklagten, der wegen eines früheren anderweiten Konkurses im Hintergrund blieb, "wirtschaftlich gehörte" (UA S. 96), und stellt fest, daß sie von ihm als faktischem Geschäftsführer tatsächlich beherrscht wurde (UA S. 22 ff.). Als Untreuehandlungen hat das Landgericht insoweit im einzelnen angenommen, daß der Angeklagte eine gegen ihn gerichtete Restforderung für den Bau eines Privathauses nach Erstellung einer fingierten Rechnung an die GmbH mit Forderungen der GmbH im Werte von über 100.000 DM verrechnen ließ (Fall I 2), daß er Pflanzengut und andere Gegenstände für seine ihm persönlich gehörende Firma im Wert von über 125.000 DM mit Mitteln der GmbH aufgrund fälschlich an diese gerichteter Rechnungen erwarb (Fälle I 3, 10 und II 7), daß er Privatangestellte von der GmbH als deren angebliche Mitarbeiter entlohnen ließ (Fall I 5), daß er sich aus dem Vermögen der GmbH für persönliche Zwecke Gelder unter Vorspiegelung von Geschäftsvorfällen auszahlen ließ, nämlich mittels gefälschter Rechnungen nicht existierender Firmen mehr als 454.000 DM (Fall I 7), weitere fast 12.000 DM unter Ausnutzung eines Rechnungsversehens einer Lieferfirma (Fall I 8) und über 7.000 DM aufgrund erfundener Rechnungen für Arbeitsessen (Fall I 9), und daß er private Käufe von der GmbH als Betriebsausgaben bezahlen ließ (Fall I 4).
In einem Hilfsbeweisantrag hat der Angeklagte mit dem Sachverständigengutachten eines Wirtschaftsprüfers unter Beweis gestellt, daß durch die als Untreue zum Nachteil der L + G GmbH bewerteten Tathandlungen weder das Stammkapital noch die Liquidität der GmbH zur Erfüllung ihrer fälligen finanziellen Verpflichtungen beeinträchtigt worden seien, daß die entzogenen Beträge jederzeit als Gewinn an seine Ehefrau als Gesellschafterin hätten ausgezahlt werden können und daß der Konkurs der GmbH allein durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und deren Bekanntwerden bei Auftraggebern verursacht worden sei. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, daß die Entnahmen weder das Stammkapital beeinträchtigt noch die GmbH in die Gefahr des Konkurses gebracht haben (UA S. 99 f.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht den Hilfsbeweisantrag, wie die Revision im Hinblick auf die verkürzende Formulierung der Ablehnung rügt, nicht umfassend beschieden hat. Jedenfalls würde das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen (§ 337 StPO), weil das Landgericht ersichtlich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch als wahr annimmt, daß das Entziehen der Gelder die Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen der GmbH nicht beeinträchtigt hat und daß eben diese Beträge "zum jeweiligen Zeitpunkt der Entnahme" (vgl. Revisionsrechtfertigung von RA Krasberg vom 22. Februar 1986 S. 461) nach Bilanzierung bei entsprechender Entscheidung der Gesellschafterin auch an diese als Gewinn hätten ausgeschüttet werden können.
Zutreffend hat es aber auch diesen Umständen bei der Bewertung der Taten des Angeklagten als Untreue zum Nachteil der L + G GmbH keine Bedeutung beigelegt und sie insbesondere nicht als tatbestandsausschließend oder rechtfertigend gewürdigt.
Entgegen der Auffassung der Revision erfüllen die vom Landgericht festgestellten unlauteren Verschiebungen von Werten aus dem Vermögen der GmbH in das des Angeklagten den Tatbestand der Untreue. Dies gilt auch, wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß der Angeklagte über die L + G GmbH wie ein wirtschaftlicher Alleininhaber verfügen konnte, seine Ehefrau als Alleingesellschafterin also mit allen die GmbH benachteiligenden und den Angeklagten persönlich begünstigenden Handlungen auch ohne jede Absprache von vornherein einverstanden war und insoweit nicht erst nachträglich zustimmte.
Obwohl danach der Angeklagte mit der L + G GmbH wirtschaftlich wie ein Alleingesellschafter verfahren durfte und die jedenfalls formale Inhaberschaft seiner Ehefrau für die weiteren Erwägungen außer Betracht bleiben kann, war das Vermögen der GmbH für den Angeklagten fremd im Sinne des § 266 StGB. Denn das Vermögen juristischer Personen ist Fremdvermögen für ihre Anteilseigner, auch wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt sind (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH, NStZ 1987, 279; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 22 a.E. m.w.N.; vgl. BGH wistra 1984, 71). Auch der alleinige Gesellschafter einer GmbH kann als ihr (faktischer) Geschäftsführer Untreue zu ihrem Nachteil begehen (vgl. die oben genannten Entscheidungen sowie BGH GA 1979, 311, 313; BGH Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75; RGSt 42, 278, 283 f.; Hübner a.a.O. Rdn. 55).
Zwar ist im allgemeinen das Verhalten eines Betreuungspflichtigen nicht mißbräuchlich oder pflichtwidrig, wenn der Geschäftsherr vorher sein Einverständnis erteilt hat. Strafrechtlich ohne Bedeutung und wirkungslos ist indes jedenfalls die gesetzwidrige oder selbst ungetreue Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn, und zwar auch, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH handelt (ständige Rspr. BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH wistra 1986, 262; 1984, 71; 1983, 71,NStZ 1982, 465; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -, vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; ferner Hübner a.a.O. Rdn: 87 m.w.N.; Dreher-Tröndle StGB 43. Aufl. § 266 Rdn. 14; Lackner StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 7; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 2.2. Aufl. § 266 Rdn. 21; differenzierend Kohlmann - Festschrift für Werner 1984 S. 387 ff. -, der die Zustimmung der Gesellschafter "als Organ" der GmbH als tatbestandsausschließend ansieht, sofern das Stammkapital nicht angegriffen wird). Denn der Tatbestand der Untreue schützt die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit. Träger der geschützten Vermögensinteressen ist die GmbH selbst als juristische Person, nicht jedoch sind es ihre Gesellschafter (vgl. Kohlmann in Hachenburg GmbHG 7. Aufl. Rdn. 40 vor § 82). Auch im Fall der Einmanngesellschaft ist rechtlich das Vermögen des Alleingesellschafters nicht mit dem Vermögen der GmbH identisch. Vielmehr hat nicht selten der Alleingesellschafter gerade deswegen, um mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse "mit beschränkter Haftung" am Handelsverkehr teilnehmen zu können, die eigene Rechtspersönlichkeit "GmbH" geschaffen. Diese von der Rechtsordnung eröffnete Möglichkeit der Bildung rechtlich getrennter Vermögensmassen eines Inhabers darf dann aber nicht in gesetzwidriger Weise oder unter Verstoß gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns vom Geschäftsführer und Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung mißbraucht, eigennützig so ausgebeutet werden, als gebe es keine rechtliche Trennung. Der alleinige Gesellschafter kann sich nicht auf die Vorteile der Vermögenstrennung durch die GmbH berufen, wenn es um seine Haftung geht, andererseits aber Vermögenseinheit geltend machen, wenn er der GmbH willkürlich wirtschaftliche Werte zum eigenen Vorteil entzieht (BGH, Urteil vom 11. September 1979 - 1 StR 394/79).
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Rechtsprechung der Erwägung, daß nicht die "rein formale Rechtsposition der GmbH geschützt" werde, "sondern daß die Vermögensinteressen Dritter - nämlich der Gesellschaftsgläubiger - eine entscheidende Rolle" spielen (Revisionsrechtfertigung von RA Dr. Widmaier vom 24. Juni 1986 S. 4), nicht die entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen oder gar als gleichsam tatbestandliche Voraussetzung der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter angesehen. Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Interessen der Gläubiger der eigenen Rechtspersönlichkeit GmbH, die durch die Untreuehandlungen selbst den Nachteil erleidet, unmittelbar nach § 266 StGB geschützt sind (vgl. Lenckner a.a.O. und Kohlmann Werner-Festschrift a.a.O. S. 398) oder ob der strafrechtliche Schutz der Gläubiger der GmbH in §§ 283 ff. StGB abschließend geregelt ist (vgl. auch BGHSt 30, 127; 28, 371) [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]. Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67). Weil Träger des rechtlich geschützten Interesses die GmbH selbst ist, darf auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unter Mißbrauch ihrer Stellung als Organ der GmbH bestimmen, was dem Wesen der GmbH nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung zuwiderlaufen würde, wobei freilich die das Gesellschaftsvermögen betreffenden gesetzlichen und kaufmännischen Grundsätze überwiegend auf Wahrung des Interesses der Gesellschaftsgläubiger gerichtet sind (vgl. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; Kohlmann in Hachenburg a.a.O. Rdn. 39).
Zur Annahme von Untreue in diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die GmbH ihre im Zeitpunkt der Tat fälligen Verpflichtungen erfüllen kann. Für den Mißbrauch der eingeräumten Befugnis oder für die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens des Geschäftsführers zum Nachteil der eigenen Rechtspersönlichkeit GmbH trotz Einverständnis der Gesellschafter ist entscheidend, ob die Zustimmung der Gesellschafter - gegebenenfalls des Alleingesellschafters einer GmbH - gesetzwidrig ist, also das Stammkapital aushöhlt, oder unter Verstoß gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns die Gesellschafterstellung mißbraucht.
Trotz Zustimmung des oder der Gesellschafter hat die Rechtsprechung in einer Reihe von Einzelfällen (zuletzt BGH NStZ 1987, 279) in diesem Sinne entschieden: Der Alleingesellschafter einer GmbH, der entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG das nach dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung (erforderlichenfalls. mit "Zerschlagungswerten") die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHZ 76, 326, 335) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77], angreift, begeht Untreue (BGHSt 3, 32, 40 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]; BGHSt 9, 203, 216) [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]. Nichts anderes gilt nach dieser Rechtsprechung, wenn er die Liquidität der GmbH in Gefahr bringt (BGH GmbHR 1954, 75), eine Forderungspfändung mißachtet (OLG Stuttgart in OLGSt § 266 StGB S. 45) oder sonst schlechthin gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstößt, wie bei der Hingabe von Finanzwechseln (BGH, Urteil vom 22. Juni 1954 - 1 StR 451/53 S. 23, 29). Wiederholt sind Fälle, und zwar ohne daß auf die Liquidität der GmbH oder deren späteren Konkurs abgehoben wurde, als Untreue beurteilt worden, in denen der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH sich oder anderen willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschob (BGHSt 28, 371, 372 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; BGH in GA 1979, 311, 313; BGH, Urteile vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 - undvom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78 sowie BGH, Beschluß - nicht Urteil - vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80). Dabei spielt es keine Rolle, ob ein der GmbH gegebener Verrechnungsscheck oder ihr gehörende Ware entzogen wurde (BGH wistra 1982, 148, 149), ob Firmengelder zur Eigenverwendung abgehoben (BGH NStZ 1984, 118, 119), auf das Privatkonto überwiesen (BGH wistra 1986, 262) oder zur Finanzierung der Spielleidenschaft benutzt wurden (BGH NStZ 1982, 465), ob Ware fortgeschafft wurde (BGH, Urteil vom 11. September 1979 - 1 StR 394/79 - S. 9 ff.) oder ob der Wert von auf die GmbH gezogenen Schecks dem Privatvermögen zugeführt wurde (BGH, Urteil vom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67). Der Bundesgerichtshof hat sogar das eigennützige Bezahlen eines überhöhten Kaufpreises (BGH bei Holtz MDR 1979, 806) oder das eigennützige Gewähren einer nicht veranlaßten Kaution (BGH wistra 1982, 148, 149) als Untreue gewürdigt (weitere Beispiele aus der Rechtsprechung vgl. Fuhrmann in Rowedder GmbHG Rdn. 5 vor §§ 82-85).
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entspricht es weder ordentlicher kaufmännischer Geschäftsführung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63 - S. 7) noch der Sorgfalt eines gewissenhaften und ehrbaren Geschäftsmannes (BGHSt 3, 23, 24) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51], daß der Angeklagte als wirtschaftlicher Alleininhaber der L + G GmbH, ohne "als Organ" nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes zu handeln oder handeln zu lassen, in unlauterer oder auch - durch Urkundenfälschung - in gesetzwidriger Weise Vermögenswerte der L + G GmbH in sein Privatvermögen verschoben hat, sei es um dadurch Bilanzen - z.B. zur Vorlage bei Banken - zu manipulieren, Steuern zu hinterziehen oder um Gläubigern die Durchsetzung später fälliger Forderungen zu erschweren. Bei allen seinen Taten hat der Angeklagte der L + G GmbH die Vermögenswerte des weiteren unter Verstoß gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes entzogen, indem er die Vermögensverschiebungen vornahm, ohne sie zutreffend in den Büchern der L + G GmbH auszuweisen oder ausweisen zu lassen; vielmehr verschleierte er sie durch eine undurchsichtige Buchführung, so daß die Kontrollierbarkeit der Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften, deretwegen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen allein vertretbar ist, zumindest wesentlich erschwert wurde (vgl. in anderem Zusammenhang BGHZ 95, 330, 334) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].
Auf die Frage, ob die entzogenen Beträge zur Tatzeit ohne Beeinträchtigung der Liquidität hätten als Gewinn ausgeschüttet werden können, kommt es nicht an. Denn das ist eben nicht geschehen. Mit den von der Revision insoweit angeführten, in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ist das Verhalten des Angeklagten nicht zu vergleichen. Denn dort handelte es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen, die nicht nur nach Lage der GmbH wirtschaftlich möglich, sondern auch in den Büchern niedergelegt waren, nämlich durch Verbuchung eines Reingewinns ohne förmlichen Gesellschafterbeschluß als langfristiges Darlehen für die Gesellschafter (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56) oder durch die in der Buchhaltung offen ausgewiesene Gutschrift einer von dritter Seite gewährten Treueprämie auf das Provisionskonto des Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63). In der auch dem Wesen der GmbH zuwiderlaufenden willkürlichen Verschiebung von Werten aus dem Vermögen der GmbH in das des Alleingesellschafters unter Nichtverbuchen oder unter Falschbuchen dieser Vermögensverschiebungen liegt ein grober, die Gesellschafterstellung mißbrauchender Verstoß gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes und damit auch - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - ein mißbräuchliches oder pflichtwidriges Verhalten im Sinne des Untreuetatbestandes (vgl. auch Tiedemann in Scholz GmbHG, 6. Aufl. Rdn. 18 vor § 82). Tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH, mit denen dieser eigennützig oder im Interesse Dritter willkürlich Vermögen der GmbH verschiebt, sind, auch wenn das nach § 30 GmbHG geschützte Stammkapital der GmbH oder deren Liquidität dadurch unmittelbar noch nicht beeinträchtigt werden, in der Regel dann mißbräuchlich oder pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, wenn - gegen die Grundsätze ordentlicher Kaufleute verstoßend - die Vermögensverschiebung bei der GmbH unter Mißachtung der Pflicht nach § 41 GmbHG durch Falsch- oder Nichtbuchen verschleiert wird und die Zustimmung der Gesellschafter unter Mißbrauch der Gesellschafterstellung erteilt wird.
Daß im Fall I 2 der Urteilsgründe ("Privathaus") die erfolgten Verrechnungen auf Grund der wahrheitswidrig Leistungen an die GmbH ausweisenden Rechnungen (UA S. 88) auf den Debitorenkonten der GmbH als "Zahlungen" der Rechnungsaussteller noch nicht verbucht waren, sondern die Forderungen von den Verantwortlichen der GmbH bisher nur nicht mehr geltend gemacht wurden (UA S. 89) und der Angeklagte den kaufmännischen Leiter der GmbH Ende 1980 lediglich aufgefordert hatte, die stattgefundene Verrechnung zu verbuchen (UA S. 92), ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn die Untreue ist schon mit dem Eintreten des Vermögensnachteils vollendet und nicht erst mit der Ausführung der angeordneten abschließenden Buchung.
Allerdings bedarf es in Untreuefällen des Geschäftsführers zum Nachteil einer GmbH mit Zustimmung des oder der Gesellschafter stets sorgfältiger Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Vorsatz des Täters muß sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes erstrecken, also auch darauf, daß seine Handlung einen "Mißbrauch" der ihm eingeräumten Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis oder eine Verletzung der ihm obliegenden Vermögensfürsorgepflicht enthält und zu einem Vermögensnachteil für die betreute Kapitalgesellschaft führen wird (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78), sowie darauf, daß bei der Zustimmung die Gesellschafterstellung mißbraucht wurde. Insoweit hat das angefochtene Urteil - bei der Art der Taten des Angeklagten naheliegend - klare Feststellungen getroffen. Mit Recht hat das Landgericht auf die teils erheblichen Verschleierungs- und Täuschungsmaßnahmen des Angeklagten abgehoben sowie darauf, daß er selbst eingeräumt und stets betont hat, durchaus zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen unterscheiden zu können (u.a. UA S. 97/98).
2.
Hinsichtlich der Untreuehandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Malan-GmbH (Fall I 13 des Urteils) stellen sich die angesprochenen Fragen entgegen den Ausführungen der Revision nicht. Hier ist schon ausgeschlossen, daß der Angeklagte - jedenfalls wirtschaftlich - wie ein Alleingesellschafter verfahren durfte oder daß der oder die Gesellschafter seinen Taten zugestimmt haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts war jedenfalls Mitgesellschafter mit einem Anteil von 15% der M.-GmbH der Malermeister Merz, zu dessen möglichem Einverständnis dem Urteil keine Andeutung zu entnehmen ist. Unabhängig davon wären die Untreuehandlungen des Angeklagten zum Nachteil dieser GmbH materiell-rechtlich auch nicht anders zu beurteilen als die zum Nachteil der L + G GmbH.
3.
Nicht zu beanstanden ist die Zurückweisung des als Beweisantrag Nr. 28 bezeichneten Antrags durch das Landgericht. In dem Antrag hat der Angeklagte eine Reihe von Beweismitteln (u.a. die Beiziehung der Buchhaltungsunterlagen der L + G GmbH für den Monat Oktober 1981) aufgeführt und über seine Absicht und Handlungen bei Geldtransaktionen eine Reihe von Behauptungen aufgestellt, ohne daß Behauptungen und Beweismittel zueinander im einzelnen in Bezug gesetzt waren. Es bestehen schon Zweifel, ob ein solcher Antrag den an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen genügt. Das Landgericht hat ihn unter Berücksichtigung seiner Begründung - vernünftigerweise - dahin ausgelegt, daß der Angeklagte behauptet hat, er habe bei den Handlungen zum Nachteil der L + G GmbH diese nicht schädigen wollen. Es hat alle in dem Antrag angegebenen Zeugen vernommen, die Beweiserhebung durch Beiziehung der Buchhaltungsunterlagen aber wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zum Beweis einer inneren Tatsache zurückgewiesen. Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu sehen. Am Rande ist allenfalls zu bemerken, daß für die Vollendung der Untreue ein später durch eigene Bemühungen gegebener Nachteilsausgleich ohne Bedeutung ist. Davon, daß der Angeklagte uneingeschränkt fähig und bereit gewesen sei, die veruntreuten Gelder aus eigenen flüssigen Mitteln jederzeit vollständig der L + G GmbH zurückzugewähren (vgl. BGH NStZ 1982, 331; BGH bei Holtz MDR 1983, 281), kann nicht die Rede sein.
Der Antrag könnte auch dahin verstanden werden, daß mit ihm als Hilfstatsache unter Beweis gestellt sein sollte, es seien aus der Veräußerung des Privatanteils des Angeklagten am "S. hof" 825.000 DM in den Verfügungsbereich der L + G GmbH geflossen. Insoweit hat das Landgericht aber in der Beschlußbegründung ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen, daß es für die innere Tatseite bei der Untreuehandlung ohne Bedeutung ist, wenn der Angeklagte tatsächlich nach seiner Verhaftung aus der Veräußerung seines Privatanteils am "S. hof" (mehr konnte sich aus den Buchhaltungsunterlagen für Oktober 1981 nicht ergeben) 825.000 DM in den Verfügungsbereich der L + G GmbH habe fließen lassen.
In der Revisionsbegründung führt der Angeklagte zu dem Antrag ferner aus, dieser habe auch Bedeutung im Hinblick auf die für die Strafzumessung erhebliche Schadenswiedergutmachung gehabt. Das allerdings war aus dem Wortlaut des Antrags nicht erkennbar. Ihm war nicht zu entnehmen, daß der GmbH eine bleibende Bereicherung zugeführt werden sollte, geschweige denn eine solche zum Ausgleich von Vermögensverschiebungen. Im übrigen war die Behauptung auch insoweit für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn nach den Ausführungen im Beweisantrag "flossen" von dem formal an der GmbH gar nicht beteiligten Angeklagten die 825.000 DM als "Betriebsmittel" oder für "Betriebsmittelkredite", also (darlehensweise?) als finanzielle Spritze in den Verfügungsbereich der Firma L + G GmbH, nicht aber zur Schadenswiedergutmachung oder als Zahlung des Angeklagten auf die Schadensersatzansprüche der L + G GmbH gegen ihn.
IV.
Die weiteren Rügen der Verletzung formellen oder materiellen Rechts, die der Beschwerdeführer zu den einzelnen Fällen der Urteilsgründe erhoben hat, sind, jedenfalls soweit das Verfahren nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, sämtlich unbegründet.
1.
Im Fall I 2 ("Privathaus") hat das Landgericht die im Beschluß auf den Beweisantrag Nr. 27 zugesagte Wahrunterstellung "ohne jede Einengung oder Verschiebung" eingehalten (vgl. UA S. 89). Nicht von der Wahrunterstellung erfaßt war ausweislich der Beschlußbegründung die in dem Beweisantrag auch enthaltene Beweisbehauptung, daß die frühere Mitangeklagte dem Buchhalter Dziwisch die Anweisung erteilt habe, die verrechneten 100.022,72 DM auf ein einzurichtendes Konto für den Angeklagten als ein ihm gewährtes Darlehen umzubuchen. Insoweit hat das Landgericht antragsgemäß den Zeugen Dziwisch sowie den Zeugen Si. vernommen (UA S. 92 und 93), die die Behauptung nicht bestätigt haben. Hinsichtlich der nicht näher bezeichneten "Konten der Firma L + G GmbH aus den Jahren 1980 und 1981" war mangels konkreter Bezeichnung des Beweismittels schon nicht ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestellt; darüber hinaus waren die Geschäftsunterlagen zum Nachweis der Behauptung, welche (nicht ausgeführte) Anweisung die Mitangeklagte dem Zeugen D. gab, völlig ungeeignet. Nach der die Behauptung des Angeklagten nicht bestätigenden Vernehmung der Zeugen war das Landgericht auch nicht durch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt, alle Konten der GmbH aus den Jahren 1980 und 1981 beizuziehen und zu verlesen.
2.
Der sachlich-rechtliche Revisionsangriff im Fall I 9 (Zahlungen der L + G GmbH an den Angeklagten aufgrund willkürlich ausgestellter, vom Angeklagten "vervollständigter" Rechnungen der Gaststättenbetriebe M.) ist unbegründet. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, noch teurere Barbesuche seien geschäftlich veranlaßt gewesen, rechtsfehlerfrei widerlegt (UA S. 189). Im übrigen hätte der Angeklagte, wenn er sein "verauslagtes Geld" hätte zurückhaben wollen, bei der L + G GmbH zutreffende Angaben machen und richtige Rechnungen vorlegen können.
3.
Wegen Umsatzsteuerhinterziehung hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt, weil er die - tatsächlich nicht angefallene - Vorsteuer aus an die L + G GmbH gerichteten gefälschten und fingierten Rechnungen in Höhe von insgesamt 54.990,21 DM in den Umsatzsteuervoranmeldungen der L + G GmbH abziehen ließ (Fall I 17).
Soweit die Revision die Würdigung des Landgerichts hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten angreift (Revisionsrechtfertigung von Rechtsanwalt K. vom 30. Juni 1986), entfernt sie sich von den Feststellungen. Der Angeklagte hat durch aktives Tun die Eingabe der gefälschten und fingierten Rechnungen in Kenntnis der Umstände in die Buchführung der L + G GmbH und damit die Steuerverkürzung veranlaßt.
Der Hinterziehungsbetrag ist rechtsfehlerfrei berechnet. Alle Bruttobeträge und Daten der Rechnungen sind jedenfalls in den Feststellungen bei den Einzelfällen im Urteil wiedergegeben; die Mehrwertsteuersätze als solche für die in Betracht kommenden Zeiträume sind allgemein bekannt, so daß den bei der Auflistung im Urteil jeweils angeführten Brutto-, Netto- und Umsatzsteuerbeträgen nichts hinzugefügt zu werden brauchte. Der Schluß des Landgerichts hinsichtlich des Abzugs der Vorsteuer in den jeweiligen Voranmeldungen ist möglich, zumal er auch von dem Steuerfahndungsbeamten als Zeuge bestätigt worden war, zwingend brauchte er nicht zu sein.
4.
Das Landgericht hat den Angeklagten ferner zu Recht wegen Submissionsbetruges verurteilt. Er bewarb sich nämlich für die L + G GmbH bei den Ausschreibungen von Großaufträgen nach der VOB. Um die Mitbewerber aus dem Feld zu schlagen oder den Preis der L + G GmbH noch unter dem zweitniedrigsten Bieter erhöhen zu können, mußte er auf Bauherrenseite "vertreten" sein, damit er die nachgerechneten Angebote der Mitbewerber in Erfahrung bringen sowie wieder in den Besitz des submittierten Angebots der L + G GmbH zur Fälschung der dort angegebenen Preise entsprechend der Wettbewerbslage gelangen konnte. Deshalb ließ er die IGBmbH gründen, die er wirtschaftlich und aus dem Hintergrund faktisch beherrschte und die von dem Architekten P. bei der Bauleitung für die Bauherren eingeschaltet wurde.
Bei der rechtsfehlerfreien Zurückweisung des Beweisantrags Nr. 7 im Fall II 1 (versuchter Betrug durch Verfälschen und Nachstanzen von Teilen des submittierten Angebots der L + G GmbH zum Nachteil des Auftraggebers) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht in unzulässiger Weise auf das bisher gewonnene Beweisergebnis zurückgegriffen (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 86), sondern lediglich verdeutlicht, daß es insoweit an einer tatsächlichen Grundlage für das beantragte Sachverständigengutachten fehlt (a.a.O. Rdn. 88).
5.
Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts war bei der Ausschreibung von "gärtnerischen Arbeiten" der Universität D. die Firma Pu. mit 2,07 Millionen DM billigste Anbieterin, während sich das Angebot der L + G GmbH auf 2,29 Millionen DM belief. Das nach dem Submissionstermin durch den Zeugen P. zurückerhaltene Angebot der L + G GmbH wurde auf die Summe von 2,059 Millionen DM verfälscht. Die L + G GmbH erhielt als scheinbar billigste Bieterin den Zuschlag; die Firma Pu. wurde mit einer Gewinnerwartung von 93.000 DM aus dem Wettbewerb gedrängt. Später zahlte der Zeuge P. 25.000 DM Schadensersatz an die Firma Pu. (Fall II 2). Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Betrug zum Nachteil der Firma Pu. in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewertet.
a)
Den als Beweisantrag Nr. 18 gekennzeichneten Antrag hat das Landgericht zutreffend als bloßen Ermittlungsantrag abgelehnt, dem nachzugehen die Aufklärungspflicht nicht drängte.
Mit Recht hat es die Nachkalkulationsunterlagen der L + G GmbH, nichts anderes gilt für die Massen auf Grund der geprüften Schlußrechnung, die die Revision zur Konkretisierung des Antrags einführen will, als zum Nachweis einer Fehlkalkulation der Firma Pu. im Zeitpunkt der Angebotsabgabe völlig ungeeignet angesehen. Es ist nämlich nicht der bei Ausführung des Auftrags der Firma Pu. fiktiv entstandene Gewinn zu errechnen, sondern "der wirtschaftlich wägbare Vermögensvorteil" durch die "begründete Aussicht" auf Gewinn (BGHSt 17, 147, 148) [BGH 20.02.1962 - 1 StR 496/61]. Es kommt also nicht auf die Situation nach Ausführung des Auftrags an, sondern auf die im Zeitpunkt der unredlichen Verdrängung des Mitbewerbers mit einem den Bedingungen entsprechenden niedrigeren Angebot. Daß jedenfalls in diesem Zeitpunkt auch mit dem Mindestangebot der Firma Pu. wirtschaftlich ein wägbarer Vermögensvorteil in Aussicht stand, der im übrigen auch durchaus in zu erwartenden Folgeaufträgen bestehen kann, ergibt sich schon aus der Tatsache der Verdrängung der Firma Pu. mit dem durch den Angeklagten betriebenen Täuschungsaufwand. Welchen Gewinn der Mindestbietende sich verspricht, ist nur seiner Kalkulation zu entnehmen. Diese hat das Landgericht überprüft und auf Grund der Gesamtsituation der Firma als realistisch angesehen (vgl. UA S. 321 f.).
b)
In diesem Betrugsfall beruhen die Feststellungen des Landgerichts auch auf der Aussage des als Zeugen vernommenen Architekten P., der sich als Mitbeteiligter und wegen des Verfahrens gegen seine Ehefrau zunächst gänzlich auf sein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 55, 52 StPO berufen hatte und dann in der Hauptverhandlung Fragen des Gerichts, nicht aber der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, beantwortete (vgl. UA S. 310).
In dem Beweisantrag der Mitangeklagten vom 7. August 1984, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hatte, wurde durch Vernehmung des Architekten P. und dessen Verteidigers, Rechtsanwalt G. als Zeugen unter Beweis gestellt, daß er - der Zeuge P. - bei Schadensersatzleistungen, so auch im Falle zum Nachteil der Firma Pu., nicht geprüft habe, ob ein Anspruch ihm gegenüber zu Recht geltendgemacht werde, sondern stets aus Gründen der Verteidigungsstrategie bei Bejahung eines Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft gezahlt habe. Das Landgericht hat den Beweisantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Zeuge P. bereits vernommen worden war.
Die Revision verkennt nicht, daß einem Antrag auf nochmalige Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht nachgekommen zu werden braucht. Sie meint aber, das Beweismittel sei wegen der Besonderheit, daß der Zeuge auf Fragen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung - auch auf dem Umweg über das Gericht - die Auskunft verweigert habe, nicht als erschöpft anzusehen.
Aus dem vom Beschwerdeführer im einzelnen geschilderten Verfahrensgang hinsichtlich der Vernehmungen des Zeugen P. ergibt sich aber das Gegenteil (Revisionsrechtfertigung von Rechtsanwalt K. vom 22. Februar 1986 S. 272 bis 290). Danach wurde der Zeuge an sechs Hauptverhandlungstagen vernommen. Durch Gerichtsbeschlüsse über den Umfang und die Möglichkeiten des Auskunftverweigerungsrechts, insbesondere die Möglichkeit der Verweigerung der Beantwortung aller Fragen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, belehrt, hat der Zeuge unmißverständlich Stellung genommen und sich stets so verhalten, daß er - wie auch immer an ihn gerichtete - Fragen der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung nicht beantwortet hat. Das Beweismittel stand für diese Fragen nicht zur Verfügung und war somit erschöpft.
Entgegen der Auffassung der Revision gebietet die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht, einen Zeugen, der nur bereit ist, Fragen des Gerichts zu beantworten, in der Weise zu täuschen, daß es die Fragen, auf die der Zeuge zulässig die Auskunft verweigert, vorformuliert heimlich entgegennimmt und als angebliche Fragen des Gerichts stellt. Dies würde im Gegenteil gegen die Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Zeugen verstoßen.
c)
Die Sachrüge in diesem Betrugsfall, ist ebenfalls unbegründet. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, daß die Firma Pu. konkrete Aussicht hatte, den Zuschlag zu erhalten (UA S. 327/328, 258 f), läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn es ist Tatfrage, ob eine solche Aussicht nur die Stufe einer flüchtigen, wirtschaftlich noch nicht faßbaren Hoffnung erreicht, oder ob sie schon solche Gewißheit erlangt, daß sie nach der Verkehrsauffassung meßbaren Vermögenswert hat (BGHSt 17, 147, 148) [BGH 20.02.1962 - 1 StR 496/61]. Das hat das Landgericht bejaht, weil nach seinen Feststellungen die tatsächliche Handhabung so war, daß der Zuschlag stets dem - nach der Wertung der Angebote durch den Architekten (vgl. UA S. 258) - Mindestbietenden erteilt wurde. Unabhängig davon hat das Landgericht auch seinerseits die Leistungsfähigkeit und Redlichkeit der Firma Pu. und die nicht offenbar in einem Mißverhältnis stehende Leistungs/Preisgestaltung festgestellt, so daß nach der VOB Teil A Gründe zur Versagung des Zuschlags auf deren Mindestgebot nicht ersichtlich sind.
Anders als die Revision meint, ist auch das Merkmal der sogenannten Stoffgleichheit zwischen der Gewinnerwartungschance der Firma Pu. auf der einen sowie der vom Angeklagten beabsichtigten Bereicherung der L + G GmbH auf der anderen Seite gegeben. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht es genügen lassen, daß Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und daß der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht (Lackner StGB 17. Aufl. § 263 Anm. IX 1). Namentlich bei der Vereitelung von Gewinnaussichten ist der Begriff "Stoffgleichheit" irreführend (Lackner a.a.O. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung entscheidend ist, daß dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten (hier der Vergabestelle), die den Täter oder einen Dritten (hier die L + G GmbH) bereichern soll, den Schaden unmittelbar herbeiführt (vgl. BGHSt 6, 105, 116) [BGH 25.03.1954 - 3 StR 122/54]. Das ist hier der Fall, weil durch die auf Grund der Täuschung und des entsprechenden Irrtums getroffene Entscheidung der Vergabestelle, den Auftrag der L + G GmbH zu erteilen, unmittelbar der Schaden der Firma Pu. herbeigeführt wurde, da sie den Auftrag nicht erhielt. Die bei der Fa. Pu. entstandene begründete Gewinnaussicht, die der Angeklagte für die L + G GmbH erstrebte, wurde dadurch zerstört. Der Vermögensvorteil und der Vermögensschaden entsprechen einander, weil sie durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt wurden. Der Angeklagte handelte in der Absicht, die L + G GmbH um den Vermögensvorteil zu Unrecht zu bereichern, um den er die Firma Pu. schädigte. Ein der Höhe nach mit dem Schaden identischer Vorteil wird nach § 263 StGB nicht vorausgesetzt. Der Vorteil der L + G GmbH ist nach alledem die Kehrseite des Schadens der Firma Pu. (im Ergebnis ebenso BGHSt 17, 147; 19, 37, 42 [BGH 18.07.1963 - 1 StR 130/63]und Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 274 a.E.).
Daß das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten in diesem Sinne rechtsfehlerfrei angenommen hat, will die Revision selbst ersichtlich nicht in Abrede stellen.
6.
Die Ausführungen des Senats zum "Beweisantrag" Nr. 18 und zur Sachrüge im Betrugsfall zum Nachteil der Firma Pu. gelten ebenso für den Fall des Betruges zum Nachteil der Firma L. (Fall II 5) und den dort gestellten "Beweisantrag" Nr. 15.
7.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall II 7 die Auftraggeberin FZK bei der Lieferung von Pflanzen durch die L + G GmbH in Qualität und Quantität betrogen und einen Teil des Gegenwerts für die "eingesparten", von der L + G GmbH bezahlten Pflanzen seiner Privatfirma zugeführt.
Die FZK bezahlte nach dem Leistungsverzeichnis insgesamt über eine Million DM für Pflanzen an die L + G GmbH, hatte aber tatsächlich allein für die nicht gelieferten Pflanzenmengen, also ohne die Qualitätsminderungen, und für die wegen der Mindermengen nicht geleisteten Pflanzarbeiten 169.489,42 DM zuviel bezahlt. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Betrug zum Nachteil der FZK und als Untreue zum Nachteil der L + G GmbH (insoweit unter Zugrundelegung eines Nachteils von 56.897,04 DM) gewürdigt und den Betrugsteilakt hinsichtlich der Qualitätsminderungen nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden, weil die genaue Schadenshöhe nicht in angemessener Zeit festgestellt werden konnte (UA S. 382, 419).
a)
Der Revisionsangriff des Angeklagten, daß der nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Vorwurf der Qualitätsminderungen ohne ausdrücklichen Hinweis "an zentraler Stelle zur Beweisführung herangezogen" worden sei (Revisionsrechtfertigung von RA Dr. W. vom 20. Februar 1986 S. 110) dringt nicht durch. Der Senat kann offenlassen, ob die Rüge etwa deswegen nicht ordnungsgemäß in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden ist, weil der Beschwerdeführer nicht den Verfahrensstand bei Erlaß des Einstellungsbeschlusses mitgeteilt hat, auf Grund dessen ein Hinweis gegebenenfalls erforderlich war (vgl. Schimansky MDR 1986, 283). Der Senat braucht sich auch nicht dazu zu äußern, ob der Auffassung des 2. Strafsenats, nach der ein Sachverhalt, der einem eingestellten Verfahren zugrunde liegt, ohne Hinweis auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwertet werden darf (BGHSt 31, 302), so allgemein zu folgen ist (vgl. das in MDR 1985, 513 abgedruckte Urteil des 1. Strafsenats, ferner auch Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 154 Rdn. 57). Denn er kann ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem unterbliebenen Hinweis beruht.
Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich schon aus dem Urteil selbst, daß der bei der gegebenen Sachlage eng mit den Quantitätsminderungen verknüpfte Sachverhalt der Qualitätsminderungen (vgl. UA S. 382) nicht zum Schuldnachweis bei der Quantitätsminderung herangezogen wurde, auch nicht zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von F. Die Revision hebt insbesondere darauf ab, daß die Vorgänge um die fingierte Rechnung der Firma B. über die "freien Mengen" voraussetzten, daß die übrigen Rechnungen den Sinn hatten, die Qualitätsminderungen zu verschleiern. Die beanstandeten Feststellungen waren dem Landgericht aber auf Grund der Beschränkung des Verfahrensstoffes nicht verwehrt, sondern als "Bezugspunkt" (Revisionsrechtfertigung a.a.O. S. 114) zum Verständnis des ganzen, nicht aber für die Beweisführung notwendig. Selbst wenn der Angeklagte nach der Verfahrenslage ganz allgemein durch den Beschluß gemäß § 154a Abs. 2 StPO in seinem Verteidigungsverhalten hätte beeinflußt werden können, so kann sein Vertrauen durch den Beschluß bei einer solchen Sachlage durch diese zum Verständnis gebotenen Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts nicht verletzt worden sein (vgl. BGH MDR 1985, 513). Hinzu kommt, daß das Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei Teilakten, die er eingeräumt hat, kaum durch eine Verfahrensbeschränkung beeinflußt werden kann.
b)
Den auf die "Beiziehung sämtlicher zeichnerischer Planunterlagen der FZK und der IGBmbH gerichteten Beweisantrag" Nr. 9 hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das beantragte Beiziehen von zwei Sammlungen vieler Urkunden oder sonstiger Vorgänge ist nur ein Beweisermittlungsantrag, weil damit erst die Beweismittel gesucht und individualisiert werden sollten (vgl. BGHSt 6, 128, 129 [BGH 07.05.1954 - 2 StR 27/54]; 30, 131, 142) [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]. Beweismittel ist grundsätzlich nur die einzelne Urkunde (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 51). Zutreffend hat das Landgericht sich zu dem Beiziehen all dieser Planunterlagen auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt gesehen, weil durchaus denkbar ist, daß in ihnen Pflanzenreduzierungen nicht enthalten sind, während der Verbleib der auf der Baustelle verwendeten, vom Zeugen S.-C. in seiner Aussage erwähnten Pläne unklar ist und sie möglicherweise vernichtet wurden. Die Ausführungen der Revision, daß dann ja die Fachleute P. und B. anhand der vorhandenen Pläne die Pflanzenreduzierungen hätten erkennen können, geht schon deshalb fehl, weil sie Mitbeteiligte bei der Tat des Angeklagten waren. Ein Sachverständigengutachten war, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, für die Feststellung, ob die auf der Baustelle verwendeten Pläne Pflanzenreduzierungen enthielten, völlig ungeeignet. Ein Vergleich der Örtlichkeit nach der Ausführung der Arbeiten mit den vorhandenen Plänen war entgegen der Behauptung der Revision nicht unter Beweis gestellt worden.
c)
Auch die Zurückweisung des Beweisantrages Nr. 10 ist nicht zu beanstanden. Durch Einholen eines Sachverständigengutachtens wollte der Angeklagte die Behauptung beweisen, daß der L + G GmbH zu jedem Abrechnungszeitpunkt höhere Forderungen gegen die FZK bei der Ausführung von Kemnade I zugestanden hätten, als sich aus den 20 Abschlagsrechnungen und der Teilschlußrechnung ergeben habe, und zwar insgesamt mehrere hunderttausend DM. Mit Recht hat das Landgericht die Behauptung als bedeutungslos angesehen, weil es nicht darum ging, welche Ansprüche insgesamt bestanden, sondern ob die Leistungen in den Abschlagsrechnungen in einzelnen Positionen betrügerisch zu hoch angesetzt waren, nämlich ob in den Abschlagsrechnungen bei der überwiegenden Mehrzahl der Pflanzenpositionen des Leistungsverzeichnisses systematisch höhere als die tatsächlich gelieferten Stückzahlen angegeben wurden. Das Gesamtvertragsverhältnis mit seinen, wie die Revision selbst vorträgt, "unzähligen Veränderungen" durch teils mündliche, teils schriftliche Vereinbarungen war nicht Gegenstand des Betrugsvorwurfs. Das angefochtene Urteil sieht einen Vermögensschaden bei der FZK nur in den unter Zugrundelegung des Leistungsverzeichnisses betrügerisch immer wieder zu hoch angesetzten Pflanzenmengen.
Mit der Bezahlung der jeweiligen Beträge aufgrund der einzelnen falschen Rechnungen war der Betrug vollendet. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Schlußrechnung die Falschangaben hinsichtlich der Pflanzenmengen nicht richtigstellen und nicht entsprechende Gutschriften gewähren würde, was er im übrigen auch selbst nicht behauptet hat.
Entgegen der Auffassung der Revision kam es sehr wohl darauf an, daß die Massenangaben in den Einzelpositionen der Abschlagsrechnungen (eigentlich Teilrechnungen) korrekt waren; denn um Abschlagsrechnungen mit "überschlägiger" Angabe des Leistungsstandes handelte es sich nicht. Die in der Revisionsrechtfertigung wiederum vorgetragene Einlassung der sogenannten verdeckten Verrechnung mit der FZK hat das Landgericht als falsch widerlegt (UA S. 459 ff.).
d)
Auch die Sachrüge, die der Angeklagte zur Berechnung des auf Grund des Betrugs bei der FZK entstandenen Vermögensschadens erhoben hat, ist nicht begründet. Ohne daß ein Rechtsfehler erkennbar ist, hat das Landgericht die Schadensberechnung lediglich auf die Pflanzenmengen und zugehörigen Pflanzarbeiten nebst der von der FZK bezahlten Mehrwertsteuer beschränkt, die unter Zugrundelegung des Leistungsverzeichnisses von der L + G GmbH der FZK in Rechnung gestellt wurden, obwohl sie, wie sich aus den Pflanzenlieferantenrechnungen ergibt, nicht in dieser Menge geliefert worden waren (UA S. 422 ff). Zutreffend hat es die wenigen Pflanzen für mit Mehrwertsteuer insgesamt 666,70 DM, die nach den Mengenvorgaben des Leistungsverzeichnisses geliefert, aber nicht berechnet und von der FZK nicht bezahlt worden waren, bei der Schadensermittlung abgezogen (UA S. 432 f). Nicht zu beanstanden ist, daß die über das Leistungsverzeichnis hinaus gelieferten und nicht berechneten Pflanzen bei der Schadensfeststellung vom Landgericht nicht zugunsten des Angeklagten veranschlagt worden sind. Wie sich auch aus der Behandlung des Beweisantrages Nr. 10 ergibt (vgl. oben lit. c), S. 35 f), hat das Landgericht nicht das gesamte Auftragsvolumen mit seinen "unzähligen" mündlichen und schriftlichen Zusatzvereinbarungen, Nachtragsaufträgen, Verrechnungen und sonstigen Absprachen der Prüfung des Betrugsvorwurfs zugrundegelegt, sondern lediglich die auf Grund der Urkunden feststellbaren Differenzen bei den nach dem Leistungsverzeichnis zu liefernden Pflanzenmengen, die berechnet, aber nicht geliefert wurden. Denn insoweit war der FZK schon auf Grund der Urkundenlage eindeutig ein bei der Gesamtabrechnung nicht mehr aufdeckbarer Vermögensschaden durch die Bezahlung der entsprechenden Abschlagsrechnungen entstanden. Auf dem Versehen der Nichtberücksichtigung des Betrages von 106,46 DM für die Pflanzarbeiten der nach dem Leistungsverzeichnis nicht berechneten, aber zusätzlich gelieferten Pflanzen beruht das Urteil nicht.
8.
Der Senat hat das gesamte übrige Revisionsvorbringen, insbesondere die Verfahrensrügen hinsichtlich der Zurückweisung der Beweisanträge Nrn. 11, 22, 24, 25 und 26 sowie die weiteren Rügen wegen der Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen und die Einzelausführungen zur Sachrüge geprüft und - jedenfalls im Ergebnis - Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht festgestellt. Das gilt auch für die Urteilsausführungen zur mittelbaren Täterschaft.
V.
Aufgrund der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO war der Schuldspruch entsprechend zu ändern und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die Aussprüche über die Einzelstrafen im übrigen sind von der Einstellung nicht berührt.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer