Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1954, Az.: 3 StR 122/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 122/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BGHSt 6, 103 - 106
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Amtlicher Leitsatz
Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger, die § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.d.F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 nahen Angehörigen eines Getöteten gewährt, setzt nicht voraus, dass die Tat an sich im Wege der Privatklage verfolgt werden kann (§ 374 StPO).
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts
in der Sitzung vom 25. März 1954
beschlossen:
Tenor:
Die Rentnerseheleute Paul O. in N. (Halle a.d. Saale) werden als Eltern des getöteten Bäckers Gerhard O. in diesem Strafverfahren als Nebenkläger zugelassen.
Gründe
Das Landgericht in Düsseldorf hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 1, 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 13, 49 StVO verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt Nach Ablauf der Revisionsfrist haben sich die Eltern des Getöteten, der Rentner Paul O. aus N. (Kreis Halle a.d. Saale) und seine Ehefrau, in einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen und ihre Zulassung beantragt.
Für die Entscheidung über die Zulassung der Antragsteller ist der Bundesgerichtshof zuständig. Unstreitig ist, dass das Rechtsmittelgericht über die Zulassung zu beschliessen hat, wenn der Anschluss durch Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt, Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Zulassung beantragt worden ist, nachdem der Angeklagte Revision eingelegt hatte. Auch hier kann der Beitritt nur mehr für das Revisionsverfahren wirken. Dass dem Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO noch die Prüfung oblag, ob die Revision zulässig ist, steht dem nicht entgegen. Sie ist der Sache nach bereits eine Prüfung des Rechtsmittels und nur aus Zweckmässigkeitsgründen dem unteren Gericht übertragen, ändert aber nichts daran, dass von der Einlegung eines Rechtsmittels an für alle sonstigen das Verfahren betreffenden Entscheidungen das Rechtsmittelgericht zuständig ist.
Der Antrag der Eheleute O. ist zulässig und begründet.
Wer nach § 395 StPO berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschliessen, kann das in jeder Lage des Vefahrens, also auch noch im Revisionsrechtszug tun.
Die Antragsteller sind berechtigt, sich dem Verfahren anzuschliessen. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, neu eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1953, gibt gewissen Angehörigen eines Getöteten, dessen Tod durch eine mit Strafe bedrohte Handlung herbeigeführt worden ist, ein selbständiges Recht zum Anschluss an das Strafverfahren. Dieses Recht hängt nicht von der Voraussetzung des Abs. 1 ab, dass die Straftat im Wege der Privatklage verfolgt werden könnte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Aufbau und Zusammenhang sowie aus dem Zweck der neuen Vorschrift.
Der Wortlaut des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO verweist wegen der Voraussetzungen für den Anschluss der Angehörigen des Getöteten nicht auf den Abs. 1. Im Falle des Abs. 2 Nr. 2 wäre eine solche Verweisung sinnwidrig, weil das Klageerzwingungsverfahren des § 172 StPO unzulässig ist, wenn der Verletzte die Straftat im Wege der Privatklage verfolgen kann (§ 172 Abs. 2 Satz 2 StPO). In den Fällen der Nr. 2 versteht es sich daher von selbst, dass das Anschlussrecht nicht davon abhängen kann, ob der Verletzte als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist. Die Zusammenfassung der Bestimmung über das Anschlussrecht der Angehörigen eines Getöteten mit der schon im § 395 Abs. 2 StPO a.F. enthalten gewesenen Vorschrift über das Anschlussrecht nach erfolgreichem Klageerzwingungsverfahren in einem Absatz deutet darauf hin, dass das Gesetz auch den Angehörigen das Recht zum Anschluss allgemein und nicht nur bei solchen Straftaten gewähren will, die mit Privatklage verfolgbar sind, § 395 Abs. 2 StPO muss bei der Wortauslegung als ein einheitliches Ganzes betrachtet werden. Er steht selbständig und unabhängig neben Abs. 1.
Zu demselben Ergebnis führt die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift. Diese ist gerade deshalb eingefügt worden, um die Unbilligkeit zu beseitigen, die sich für nahe Angehörige eines vorsätzlich oder fahrlässig Getöteten daraus ergab, dass die Tat nach § 374 StPO nicht mit Privatklage verfolgt werden konnte, obwohl die Angehörigen in der Regel ein erhebliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens vor allem wegen ihrer Schadensersatzansprüche haben (vgl. BGH VRS 3, 426). Die Bestimmung war im ursprünglichen Regierungsentwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes nicht enthalten. Sie geht zurück auf einen nachträglichen Vorschlag der Bundesregierung. Zu seiner Begründung hat der Vertreter des Bundesjustizministeriums in der Sitzung des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 12. März 1953 (Protokoll Nr. 245) vorgetragen: Es sei von der Praxis und von den Betroffenen als unbillig empfunden worden, dass sich die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten eines durch eine strafbare Handlung Getöteten nicht dem Verfahren als Nebenkläger anschliessen könnten. Nach Aufhebung des § 195 StGB entfalle auch die Möglichkeit für den Mann, sich einem Strafverfahren wegen einer gegen seine Ehefrau begangenen fahrlässigen Körperverletzung anzuschliessen, die in dem wichtigeren Fall der Tötung des Mannes ohnehin versagt habe. Aus prozesswirtschaftlichen Gründen und zur Vermeidung abweichender Entscheidungen im Strafverfahren und im nachfolgenden Zivilprozess sei die Möglichkeit für die nahen Angehörigen des Getöteten, als Nebenkläger aufzutreten, erwünscht. Mit ähnlichen Ausführungen begründete der Vertreter des Ausschusses im Plenum des Bundestags den Vorschlag (BT, 265. Sitzung vom 12. Mai 1953, Verhandlungsbericht S 1299 (B)). Hieraus ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, den Angehörigen des Getöteten ein von den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 StPO unabhängiges Beitrittsrecht zu gewähren.
Für diese Auslegung spricht zwingend auch die Erwägung, dass mit Strafe bedrohte Handlungen, die den Tod eines Menschen zur Folge haben, keine Privatklage- oder Antragsdelikte (§ 374 Abs. 1 und 2 StPO) sind, das Anschlussrecht der Angehörigen also inhaltslos wäre, wenn es von der Privatklagebefugnis abhinge.
Schliesslich ist für die hier vertretene Auffassung noch die Tatsache anzuführen, dass die Strafprozessordnung auch in anderen Vorschriften grundsätzlich dem durch eine Straftat in seinen Vermögensrechten Betroffenen das Recht gibt, seinen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren durchzusetzen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass "Verletzte" im Sinne des § 172 StPO im Falle einer Tötung nicht nur der Getötete selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch nahe Angehörige sind (vgl. die Nachweise bei Löwe-Rosenberg, 20, Aufl., § 172 StPO, Anm. 6 b: RGSt, 62/209). Ehegatten, Eltern minderjähriger Kinder usw. konnten schon bisher nach § 395 Abs. 2 StPO a.F. als Nebenkläger zugelassen werden, wenn sie durch die Straftat unmittelbar in ihren Vermögensrechten verletzt waren und wenn sie das Klageerzwingungsverfahren mit Erfolg durchgeführt hatten. Es liegt daher nahe, anzunehmen, dass durch die Einfügung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO das Anschlussrecht naher Angehöriger von dieser letzteren Voraussetzung gelöst werden sollte. Denn ihr Interesse, am Strafverfahren beteiligt zu werden, ist genau so groß und ebenso berechtigt, wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus Anklage erhoben hat. Auch die Vorschrift des § 403 StPO beweist, dass das Interesse des Verletzten und der Erben eines Getöteten, ihre Vermögensansprüche gegen den Täter mit Mitteln des Strafverfahrens durchzusetzen, gesetzlich anerkannt ist und dass die Strafprozessordnung ihm die Verwirklichung seiner Rechte gegen den Rechtsbrecher erleichtern will.
Busch
Martin
Maaß
Menges