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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1980, Az.: 1 StR 407/80

Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Abschluss eines fingierten Sicherungsübereignungsvertrages; Bankrott bei gelegentlicher und außerhalb der Befugnisse liegender eigennütziger Geschäftsführung; Bankrott nur durch Handlungen, die zumindest auch im Interesse der Gesellschaft liegen; Untreue bei eigennützigen Handlungen, wie Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1980
Aktenzeichen
1 StR 407/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 20.12.1979

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Bankrott

Prozessführer

Kaufmann Wolfgang D. aus S., geboren am ... 1951 in S.

Sonstige Beteiligte

Martin D. u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Oktober 1980
einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2, 3, 4 StPO):

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang D. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1979, soweit es diesen Angeklagten und die Mitangeklagten Martin D. und Virgil D. betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte Martin D. im Fall A I 1 des Schuldspruchs des Bankrotts sachlich zusammentreffend mit Untreue und die Angeklagten Virgil D. und Wolfgang D. im Fall A III des Schuldspruchs jeweils der Beihilfe zur Untreue schuldig sind.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Wolfgang D. wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach den Urteilsfeststellungen erkannte der Haupttäter und Mitangeklagte Martin D. Anfang Oktober 1974, daß die R. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war, überschuldet und zahlungsunfähig war. Wie der weitere Gesellschafter E. entschloß er sich daher, auch für sich vom restlichen Vermögen der R. GmbH soviel wie möglich abzuzweigen (UA S. 28), um für sich zu retten, was noch zu retten war (UA S. 37). Auf Grund einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses (UA S. 70) schaffte er daher in der Folgezeit Vermögensbestandteile der R. GmbH beiseite. Unter anderem brachte er im wesentlichen das ganze Anlagevermögen der R. GmbH in seine Verfügungsmacht. Er schloß hierzu zwischen der R. GmbH einerseits und dem Beschwerdeführer sowie dem Mitangeklagten Virgil D. andererseits einen fingierten Sicherungsübereignungsvertrag über diese Gegenstände (UA S. 37, 38) und ließ sie sich später teilweise übereignen (UA S. 40), teilweise nahm er sie unter einer neu gegründeten Firma in Besitz (UA S. 39).

2

Die hierauf gestützte Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer sei der Beihilfe zum in Tateinheit mit Untreue begangenen Bankrott schuldig, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zu Unrecht beruft sich die Strafkammer zur Begründung ihrer Auffassung, die Haupttat stelle Bankrott in Tateinheit mit Untreue dar, auf die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1979 (BGHSt 28, 371 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78] = LM § 283 Nr. 1 m. Anm. Schmidt). Dort ist zwar ausgeführt, daß Tateinheit zwischen Untreue und Bankrott rechtlich möglich ist. Voraussetzung bleibt jedoch, daß die Tatbestände im übrigen zur äußeren und inneren Tatseite erfüllt sind (BGH a.a.O. 373). Eine Verurteilung wegen Bankrotts hat auch nach der Auffassung des 3. Strafsenats dann zu unterbleiben, wenn der Geschäftsführer nicht "in seiner Eigenschaft", sondern nur gelegentlich der Geschäftsführung eigennützig und außerhalb der Befugnisse tätig wird, die ihm eingeräumt sind (vgl. Schmidt LM a.a.O.; st. Rspr. RGSt 42, 278, 280, 282;  60, 234, 236;  73, 117, 119;  BGHSt 6, 314, 316).

3

Der Abschluß des fingierten Sicherungsübereignungsvertrages stellt keine Bankrotthandlung dar.

4

Nach bisher feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschäftsführer einer GmbH die in §§ 239 KO aF, 283 StGB nF bezeichneten Tatbestände des Bankrotts nur durch solche Handlungen erfüllen, die er für die Gesellschaft und wenigstens auch in deren Interesse vornimmt. Das folgt aus den hier anwendbaren Vorschriften der §§ 50 a StGB 1969, 14 StGB 1975, die insoweit an die Stelle des früheren § 83 GmbHG getreten sind. Bei rein eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers zum Nachteil der Gesellschaft, namentlich bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken durch Untreue, sind dagegen die sonstigen Strafvorschriften anzuwenden (BGHSt 6, 314, 316; BGH GA 1963, 307; BGH NJW 1969, 1494 = MDR 1969, 775; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1960 - 5 StR 155/60 -; vom 21. Dezember 1977 - 2 StR 76/77 -; vom 15. März 1978 - 2 StR 538/77 -; vom 11. September 1979 - 1 StR 394/79 - und vom 18. Dezember 1979 - 1 StR 452/79; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1975 - 5 StR 557/74 -; vom 13. August 1976 - 5 StR 388/76 -; vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 - und 2 StR 800/76 -; vom 5. Oktober 1977 - 2 StR 236/77 -; vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78 - bei Holtz MDR 1979, 456; vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78 -; vom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78 -; vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 -; vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78 - und vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79). Nach den Feststellungen handelte der Haupttäter ausschließlich aus Eigennutz, er wollte für sich retten, was noch zu retten war. Eine Verurteilung wegen Bankrotts ist daher nicht möglich.

5

An dieser Rechtsprechung hat sich durch die Entscheidung des 3. Strafsenats (BGHSt 28, 371 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]) nichts geändert. Dort sind zwar Bedenken aufgezeigt worden. Diese wurden aber wegen anderer Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich. Der vorliegende Fall nötigt auch den erkennenden Senat nicht, sich abschließend mit den vom 3. Strafsenat angesprochenen Problemen auseinanderzusetzen. Das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen einer Gesellschaft durch fingierten Sicherungsübereignungsvertrag ist vom Ergebnis her nicht anders zu behandeln als das eigenhändige Zuschieben von Vermögenswerten. Beides schädigt vorrangig die Gesellschaft. Ein Geschäftsführer ist im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse zwar berechtigt, Verträge zu schließen. Er handelt jedoch außerhalb dieser Befugnisse beim Abschluß von fingierten Verträgen, die nur dazu dienen, unter dem Anschein vertraglicher Legitimation auf das Gesellschaftsvermögen zurückzugreifen.

6

Nach allem ist die Haupttat auf Grund der insoweit - auch zur inneren Tatseite - rechtseinwandfrei getroffenen Feststellungen allein als Untreue zu beurteilen.

7

Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang D. ist daher der Schuldspruch zu berichtigen und diese Berichtigung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten Martin D. und Virgil D. zu erstrecken. Dies hat jedoch keinen Einfluß auf den jeweiligen Strafausspruch, da ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer bei richtiger Beurteilung auf andere als die verhängten - sehr maßvollen - Strafen erkannt hätte.

8

Die weitergehende Revision des Angeklagten Wolfgang D. ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Pikart
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Foth