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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1975, Az.: 5 StR 557/74

Revisionserfolg bei Anwendung falscher Strafvorschriften; Anwendungsvoraussetzungen bei Konkursstraftaten; Zur Anwendung von speziellen Konkurssrafvorschriften oder allgemeinen Strafvorschriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1975
Aktenzeichen
5 StR 557/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 06.05.1974

Verfahrensgegenstand

Fortgesetztes Konkursverbrechen u.a.

Prozessführer

1. Schlosser Werner B. aus Be., geboren am ... 1934 in F. (Westpreußen)

2. Technischer Leiter Horst Bö. aus Be., geboren am ... 1933 in Ba.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 24. Juni 1975
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten B. und Bö. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 1974 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Bedenken, die beide Revisionen gegen die Anwendung des § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. erheben, greifen durch. Diese setzt voraus, daß der Geschäftsführer einer GmbH für die Gesellschaft und in deren Interesse tätig wird (BGHSt 6,314,316; BGH-Urteile vom 01.10.1960 - 5 StR 155/60 -; vom 16.05.1962 - 2 StR 76/62 -; vom 13.10.1967 - 4 StR 191/67 -; BGH NJW 1969,1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]). Bei eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers zum Nachteil der Gesellschaft, namentlich bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken durch Untreue, kommen die sonstigen Strafbestimmungen zur Anwendung. So liegt es hier. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte B. die Vermögensstücke für sich beiseite geschafft und verwendet hat, um für sich an wirtschaftlich verwertbaren Gütern "zu retten, was zu retten war" (UA S. 14, 15, 26).

2

Auf die übrigen Rügen der Angeklagten kommt es daher nicht an.

Sarstedt
Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Horstkotte