Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1997, Az.: BVerwG 6 C 1/96
Berufsfachschule; Besondere Art der Berufsausbildungsstätte; Private Ersatzschule; Privatschulfreiheit; Nicht ärztliche Heilberufe; Genehmigung privater Ersatzschulen; Öffentliche Schulen; Maßstab für Ersatzschulen; Finanzhilfe für private Ersatzschulen; Verfassungskonforme Auslegung; Organisatorisch verselbständigte Schulen; Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 1/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Braunschweig vom 10.06.1993 - VG 6 A 61232/92
- I. OVG Lüneburg vom 17.08.1994 - OVG 13 L 4856/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 7 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 30 GG
- Art. 70 GG
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 5 Niedersächs. Schulgesetz i.d.F. vom 27. September 1993, GVBl S. 383
- § 1 Abs. 5 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 1996, GVBl S. 232
- §§ 142 ff. i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 1996, GVBl S. 232
- § 148 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 1996, GVBl S. 232
- § 149 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 1996, GVBl S. 232
- § 150 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 1996, GVBl S. 232
- § 4 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin - MTA-Gesetz - vom 2. August 1993, BGBl I S. 1402
- § 8 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin - MTA-Gesetz - vom 2. August 1993, BGBl I S. 1402
- § 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 25. April 1994, BGBl I S. 922
- § 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 25. April 1994, BGBl I S. 922
- § 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 25. April 1994, BGBl I S. 922
- §§ 12 ff. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 25. April 1994, BGBl I S. 922
Fundstellen
- BVerwGE 105, 20 - 28
- DVBl 1997, 1181-1184 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 1004-1006 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1998, 945-947 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 624 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1998, 60-62 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob eine Privatschule Ersatzschule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG ist, läßt sich nicht ausschließlich nach Bundesverfassungsrecht beantworten, denn auch das Landesrecht kann hierauf Einfluß nehmen, indem es bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen und somit "Ersatzschule" sein kann.
2. § 1 Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes, der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und somit auch private MTA-Schulen vom Anwendungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes grundsätzlich ausnimmt, zugleich aber die Landesregierung ermächtigt, sie durch Verordnung wieder in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen, wenn dies der Vereinheitlichung des Schulwesens dient und die erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, ist insoweit nicht wegen Unvereinbarkeit mit der Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig.
3. Daß in Niedersachsen MTA-Schulen im allgemeinen vom Anwendungsbereich des Schulgesetzes ausgenommen sind, so daß solche Schulen bei privater Trägerschaft nicht als Ersatzschulen genehmigt und finanziell gefördert werden, ist dadurch gerechtfertigt, daß sie traditionell mit Krankenanstalten oder anderen medizinischen Einrichtungen verbunden sind und ihr Betrieb über die Krankenhauspflegesätze finanziert wird.
Die gesetzliche Ermächtigung der Landesregierung, die privaten MTA-Schulen auch in den Geltungsbereich des Schulgesetzes einzubeziehen, könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG zu einer Verpflichtung werden, wenn im Lande Niedersachsen öffentliche MTA-Schulen als selbständige Einrichtungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen wären.
Tenor:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 1994 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 10. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt für eine von ihr betriebene staatlich anerkannte Lehranstalt für Medizinisch-Technische Assistenten (MTA-Lehranstalt) die Genehmigung als Ersatzschule nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG).
Die Lehranstalt war durch Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers vom 25. August 1951 gemäß § 14 der Ersten Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen vom 17. Februar 1940 (RGBl I S. 371) staatlich anerkannt worden. Die Klägerin übernahm sie zum 1. Januar 1992 von dem Verein "Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen e.V." in Braunschweig, der sie seit 1951 betrieben hatte. Der Beklagte genehmigte dies unter Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1992 beantragte die Klägerin, ihr auch die Genehmigung als Ersatzschule nach dem Niedersächsischen Schulgesetz zu erteilen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 1992 ab.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch Klage auf Erteilung der Ersatzschulgenehmigung erhoben. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgebracht, eine Genehmigung als Ersatzschule nach dem Niedersächsischen Schulgesetz sei zwar zum Betrieb ihrer "staatlich anerkannten" Lehranstalt nicht notwendig. Sie erstrebe aber den Ersatzschulstatus, weil daran die staatliche Förderpflicht anknüpfe.
Mit Urteil vom 10. Juni 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 1994 der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, den Antrag auf Genehmigung als Ersatzschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu bescheiden. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zu; wegen fehlender Spruchreife könne allerdings nur ein Bescheidungsurteil ergehen. Ungeachtet der Ausschlußregelung des § 1 Abs. 5 Satz 1 NSchG stellten sich die MTA-Lehranstalten an den Universitäten Göttingen und Hannover als öffentliche Schulen dar. MTA-Lehranstalten erfüllten die allgemeinen Begriffsmerkmale einer Schule im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 NSchG. § 4 MTA-Gesetz bezeichne diese Ausbildungsstätten ausdrücklich als "Schulen" . Trotz der organisationsrechtlichen Angliederung an die Hochschulkliniken seien hiernach die Lehranstalten in Göttingen und Hannover - lasse man § 1 Abs. 5 Satz 1 NSchG außer acht -, weil sie in der Trägerschaft des Landes stünden, begrifflich zugleich öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 NSchG. Selbst wenn es in Niedersachsen noch keine öffentlichen MTA-Schulen gäbe, sei die Schule der Klägerin nach der Definition des Art. 7 Abs. 4 GG eine private Ersatzschule. Denn jedenfalls würden sich dann auch in Niedersachsen MTA-Schulen nach dem bundesrechtlich vorgegebenen staatlichen Bildungsplan als eine grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule darstellen; das lasse sich mit Blick auf das MTA-Gesetz mit dazugehöriger Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht bezweifeln; denn kein Land dürfe sich der Verantwortung für diejenigen Berufsfachschulen entziehen, die wie MTA-Schulen allein die notwendige Ausbildung für einen Beruf vermittelten.
Art. 7 Abs. 4 GG lege bindend die Voraussetzungen für die staatliche Genehmigung von Ersatzschulen fest. Seien Privatschulen nach Bundesverfassungsrecht zu genehmigen, bestehe kein Raum mehr für eine gegenteilige Entscheidung nach Maßgabe des Landesrechts. Art. 7 Abs. 4 GG lege dem Staat zugleich aber auch eine Schutz- und Förderpflicht für die Ersatzschulen auf. Zwar folge daraus kein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Förderung durch finanzielle Hilfen. Der Gesetzgeber habe vielmehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Das Grundrecht auf Errichtung von Ersatzschulen dürfe jedoch nicht faktisch leerlaufen.
§ 1 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 NSchG 1993 bedürfe nach alledem der verfassungskonformen Auslegung. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers sei § 1 Abs. 5 Satz 3 NSchG 1993 nicht als bloße Ermächtigung des Verordnungsgebers zu verstehen, sondern die Bestimmung enthalte einen Regelungsauftrag an den Verordnungsgeber, auf dessen Erfüllung ein Anspruch bestehen könne. Wegen der näheren Einzelheiten der Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes verbleibe dem Verordnungsgeber allerdings ein Gestaltungsspielraum nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 Satz 4 NSchG 1993. Was den strittigen Genehmigungsanspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG angehe, müsse die Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 1 NSchG 1993 entgegen ihrem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß sie auch ohne verordnungsrechtliche Einbeziehung der in ihr erwähnten Schulen die Erteilung einer schulrechtlichen Genehmigung für eine Ersatzschule nicht sperren könne.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht zur Begründung geltend: Das Berufungsgericht habe Art. 100 Abs. 1 GG verletzt. Jede verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen finde ihre Grenze im Gesetzeswortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Hierüber habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt. Denn es räume selbst ein, daß seine Auslegung dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 NSchG widerstreite. Darüber hinaus verstoße das Berufungsurteil sowohl gegen die Art. 30 und 70 GG als auch gegen Art. 7 Abs. 4 GG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 1994 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 10. Juni 1993 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die von ihr betriebene MTA-Schule sei - wie alle MTA-Schulen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprächen - begrifflich eine Schule im allgemeinen Rechtssinne, mithin eine Berufsfachschule. Die Bezeichnung als "Schule" in § 4 MTA-Gesetz schreibe den Ländern die Qualität und den Charakter der Ausbildung als einer schulischen vor und überlasse ihnen die nähere Ausgestaltung. Damit werde im Rahmen der Bundeskompetenz aus Art. 74 Nr. 19 GG festgelegt, daß der Landesgesetzgeber hinter dieser Schulqualität nicht zurückbleiben dürfe. Da es sowohl im MTA-Gesetz als auch im Schulgesetz an einer Rechtsgrundlage für eine schulische Genehmigung fehle, § 1 Abs. 5 NSchG vielmehr die Geltung des Schulgesetzes ausschließe, liege eine gesetzgeberische Lücke vor. Diese habe das Berufungsgericht zutreffend durch unmittelbare Anwendung des Art. 7 Abs. 4 GG ausgefüllt.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, Art. 7 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 GG. Die Regelung in § 1 Abs. 5 Sätze 1 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes i.d.F vom 27. September 1993 (Nds. GVBl S. 383) - NSchG 1993 -, hier nunmehr maßgeblich in der durch das Gesetz vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl S. 232) inhaltlich nicht geänderten Fassung - NSchG 1996 -, ist einer verfassungskonformen Auslegung derart, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht zugänglich. Sie ist vielmehr ihrem eindeutigen Wortlaut gemäß anzuwenden. Dieser schließt MTA-Lehranstalten mangels Einbeziehung durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung von der Anwendung des Schulgesetzes und damit auch die Genehmigung privater MTA-Schulen als Ersatzschulen aus. In dieser Auslegung verstößt die Regelung auch nicht gegen Bundesverfassungsrecht. Sie steht daher dem geltend gemachten Genehmigungsanspruch entgegen.
1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 NSchG 1996 findet dieses Gesetz keine Anwendung (1.) auf öffentliche Schulen, die mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken als denen öffentlicher Schulen dienen, und (3.) auf Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten besonderer Art. Satz 3 dieser Vorschrift ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf derartige Schulen anwendbar ist, wenn dies der Vereinheitlichung des Schulwesens dient und die erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind. Nach Satz 4 kann in der Verordnung nach Satz 3 die Anwendbarkeit näher bezeichneter Regelungen des Schulgesetzes ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; insbesondere wird hier die Finanzhilfe nach §§ 149, 150 NSchG 1996 genannt. Eine "Erweiterungsverordnung" gibt es für MTA-Schulen derzeit nicht.
2. Mit Recht wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Berufungsgericht § 1 Abs. 5 Satz 1 NSchG "entgegen seinem Wortlaut" ausgelegt hat, nämlich in dem Sinne, daß die Regelung - auch ohne verordnungsrechtliche Einbeziehung der von ihr erfaßten Schulen in den Anwendungsbereich des NSchG - nicht die Erteilung einer schulrechtlichen Genehmigung als Ersatzschule derjenigen Lehranstalten sperre, die nach Bundesverfassungsrecht zu genehmigen seien (BU S. 13). Eine solche Auslegung ist auch als eine vermeintlich "verfassungskonforme" nicht statthaft. Auf diese Weise ließe sich eine etwaige materielle Verfassungswidrigkeit einfachen Gesetzesrechts nicht ausräumen. Diese Interpretation mißachtet gleichermaßen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch das "Verwerfungsmonopol" des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut und dem danach klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277, 299 f. [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79][BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]; 71, 81, 105 [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83]; 90, 263, 275). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach seinem Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen. Eine solche Korrektur des Gesetzes würde auch dem Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll (vgl. BVerfGE 63, 131, 141 [BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 20/81]; 86, 71, 77) [BVerfG 12.05.1992 - 1 BvL 7/89].
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die verfassungskonforme Auslegung werde hier ermöglicht, weil "kein Anhaltspunkt" dafür bestehe, daß der Landesgesetzgeber private MTA-Schulen, die ihren Betrieb nicht durch eine Anbindung an ein Krankenhaus über die Krankenhaus-Pflegesätze finanzieren könnten, habe benachteiligen wollen (BU S. 13). Eine verfassungskonforme Auslegung kann zwar ausnahmsweise auch gegen den vordergründigen, nur scheinbar eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zulässig sein (vgl. BVerfGE 88, 145, 166 f.). Dann muß aber eine verdeckte Regelungslücke bestehen, die eine teleologische Reduktion in Richtung auf das eigentliche Ziel des Gesetzgebers ermöglicht (vgl. BVerfGE 35, 263, 279 f.; 88, 145, 167). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht bezieht sich dafür, daß es "keine Anhaltspunkte" für eine seiner Auslegung widersprechende Zielsetzung des Gesetzgebers ausmachen könne, auf die Entstehungsgeschichte der Regelung. Es meint, "maßgebend für die im Zuge der 2. Novelle des NSchG 1980 erfolgte Herausnahme der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe aus der Geltung des NSchG" sei die Erwägung gewesen, daß sich diese Lehranstalten von anderen Schulen insofern unterschieden, als sie "traditionell häufig mit Krankenanstalten" oder ähnlichen Anstalten "verbunden waren und z.T. noch sind" und so über die Pflegesätze finanziert wurden und noch würden (BU S. 13). Damit aber läßt sich eine verdeckte Regelungslücke nicht begründen. Eine solche würde voraussetzen, daß dem Gesetzgeber seinerzeit die Existenz von nicht mit Krankenanstalten verbundenen Schulen für ärztliche Heilberufe nicht bekannt oder doch wenigsten nicht hinreichend bewußt gewesen wäre und er sie deshalb bei der Novellierung nicht hinreichend bedacht hätte. Für diese Annahme aber enthielt das Gesetz damals und enthält es heute keinerlei Anhaltspunkte.
3. Das Scheitern einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes zwingt in diesem Fall nicht dazu, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). Denn die Regelung des § 1 Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 NSchG ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 oder 7 Abs. 4 GG.
Ob eine Privatschule Ersatzschule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG ist, läßt sich nicht ausschließlich nach Bundesverfassungsrecht beantworten. Denn auch das Landesrecht beeinflußt die Beantwortung der Frage, welche Schule Ersatzschule ist; das geschieht in der Weise, daß es bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann. Ersatzschulen sind danach Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f. [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64][BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64]; 75, 40, 76; 90, 128, 139, [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90]stRspr; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - UA S. 15).
Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigten, daß im Lande Niedersachsen eine öffentliche Schule vorhanden ist, der die MTA-Schule der Klägerin als private Ersatzschule entsprechen könnte. Zwar hat das Berufungsgericht bejaht, daß es sich bei den MTA-Lehranstalten an den Hochschulen in Göttingen und Hannover um öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 NSchG 1993 handelt. Dies beruht indes auf allgemeinen rechtlichen Erwägungen zum Begriff der "Hochschulen" in § 1 Abs. 2 Satz 2 NSchG und zu dem in § 4 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz), nunmehr in der Fassung vom 2. August 1993, BGBl I S. 1402), enthaltenen Schulbegriff. Solche Überlegungen führen hier jedoch nicht weiter, weil so nicht begründet werden kann, daß die MTA-Lehranstalten an den Hochschulen in Göttingen und Hannover personell und organisatorisch selbständige öffentliche Schulen sind oder aber nur ein unselbständiger Annex des Krankenhausbetriebs. Grundsätzlich sind beide Modelle einer MTA-Ausbildung rechtlich zulässig. Insbesondere wird durch § 4 Satz 2 MTA-Gesetz, wonach die Ausbildung durch "staatlich anerkannte Schulen" vermittelt wird, nicht etwa den Ländern eine dieser beiden Organisationsformen bundesrechtlich vorgeschrieben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG), in diese Richtung hat überschreiten wollen.
Daraus folgt zugleich, daß die Annahme des Berufungsgerichts, öffentliche MTA-Schulen seien in Niedersachsen "mit Blick auf das MTA-Gesetz jedenfalls vorgesehen", nicht haltbar ist. Die Verwendung des Begriffs "Schule" durch den Bundesgesetzgeber in § 4 Satz 2 MTA-Gesetz entspricht der weitreichenden, auf mannigfache Bildungseinrichtungen bezogenen Praxis. Einzelne Festlegungen und Ausgestaltungen der hier maßgeblichen Art verbleiben in der Gestaltungsfreiheit des dafür zuständigen Landes. Ob - wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgebracht hat - die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße MTA-Ausbildung, insbesondere nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, praktisch nur durch verselbständigte Schulen und nicht auch im Rahmen einer dem Krankenhausbetrieb eingegliederten Ausbildung zu erfüllen sind, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Darauf kommt es hier nicht entscheidend an; denn selbst wenn dies zuträfe oder wenn mit den vorab erwähnten Lehranstalten in Göttingen und Hannover selbständige öffentliche MTA-Schulen vorhanden wären - die sodann durch Privatschulen "ersetzbar" wären -, wäre die Regelung des § 1 Abs. 5 NSchG nicht verfassungswidrig. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
Der Landesgesetzgeber hat zwar Schulen für andere als ärztliche Heilberufe vom Anwendungsbereich des Schulgesetzes durch § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG generell ausgenommen; er hat aber zugleich durch Satz 3 dieser Bestimmung den Ausschluß mit einer Öffnungsklausel versehen. Danach wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf derartige Schulen anwendbar ist, wenn dies der Vereinheitlichung des Schulwesens dient und die erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind. Diese Gesamtregelung ist weder im Hinblick auf Art. 3 GG noch nach Art. 7 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden: Daß MTA-Schulen im allgemeinen vom Anwendungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes ausgenommen sind, ist dadurch gerechtfertigt, daß sie traditionell mit Krankenanstalten oder anderen medizinischen Einrichtungen verbunden sind und ihr Betrieb über die Krankenhauspflegesätze finanziert wird (vgl. § 2 Nr. 1 h und i des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991, BGBl I S. 886). Daraus, daß die MTA-Schule der Klägerin sich "in einer anderen Lage" befindet (BU S. 13), folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, daß die in § 1 Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 NSchG getroffene Regelung als Verstoß gegen die Privatschulgewährleistung in Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig wäre. Eine Benachteiligung hat die Klägerin der Sache nach nur insoweit geltend gemacht, daß ihr ohne die Genehmigung und Anerkennung als Ersatzschule die nach § 149 NSchG vorgesehenen Finanzhilfen entgehen. Dies wäre zwar dann so nicht hinzunehmen, wenn - was wegen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts offen ist, im folgenden aber unterstellt wird - selbständige öffentliche MTA-Schulen im Lande Niedersachsen vorhanden sind, so daß die Schule der Klägerin als eine "Ersatzschule" im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen dieses Grundrechts in Anspruch nehmen könnte. Ein solcher Anspruch folgt aber nicht unmittelbar aus den genannten Grundrechten; vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der Landesgesetzgeber mit der bereits erwähnten Öffnungsklausel (§ 1 Abs. 5 Satz 3 NSchG) hinreichend Raum geschaffen hat, um etwaigen Besonderheiten der in Rede stehenden Art angemessen Rechnung zu tragen. Sollten sich entgegen der traditionellen Eingliederung der MTA-Schulen in Krankenhausbetriebe etwa wegen der besseren Erfüllung der gesetzlichen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen schon im öffentlichen Bereich einzelne selbständige Schulen entwickelt haben, würde es der "Vereinheitlichung des Schulwesens dienen" (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 NSchG), wenn auch MTA-Schulen durch eine Erweiterungsverordnung in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes einbezogen würden. Die gesetzliche Ermächtigung für eine solche Erweiterung könnte zu einer Verpflichtung werden, wenn das Ermessen des Verordnungsgebers entsprechend verdichtet und sein sachgerechter Gebrauch auf diese eine Möglichkeit reduziert wäre. Dazu wären die erwähnten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 7 Abs. 4 GG geeignet; würde festgestellt, daß selbständige öffentliche MTA-Schulen im Lande Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind, wäre die Landesregierung - wenn der Landesgesetzgeber nicht anderweitig Abhilfe schafft - gehalten, durch eine Erweiterungsverordnung (auch) private MTA-Ersatzschulen in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes einzubeziehen und damit den Zugang zu einer Finanzhilfe nach § 149 NSchG zu ermöglichen.
Es spricht nichts dafür, daß die Landesregierung nach Überprüfung des hier offengebliebenen Sachverhalts den sich daraus - je nach Sachlage - ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung tragen würde. Dies bleibt auch deshalb abzuwarten, weil die Finanzhilfe für private (Ersatz-)MTA-Schulen deren typischen Besonderheiten und speziellem Bedarf angepaßt werden darf, wozu § 1 Abs. 5 Satz 4 NSchG ausdrücklich ermächtigt (zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Umfang der Förderungspflicht vgl. BVerfGE 75, 40 und 90, 107 sowie Beschluß vom 4. März 1997 - 1 BvL 26 und 27/96).
Bliebe die Landesregierung trotz alledem untätig, wäre die Klägerin nicht rechtsschutzlos. Notfalls könnte sie nämlich, etwa unter Berufung auf ihre Grundrechte, auf Feststellung klagen, daß das Land Niedersachsen verpflichtet sei, sie auf dem Wege über den Erlaß einer Erweiterungsverordnung in den Kreis der zu fördernden Ersatzschulen einzubeziehen (vgl. Beschluß vom 3. April 1990 - BVerwG 7 B 32.90 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 32 mit Hinweis auf BVerwGE 80, 355, 361[BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86] und Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - DVBl 1990, 155). Da sie eine solche Klage, die sich gegen einen anderen Beklagten richten würde, im vorliegenden Verfahren nicht erhoben hat, bedarf es insoweit keiner abschließenden Prüfung, ob die Grundlagen für einen derartigen Anspruch erfüllt sind.
Die vorliegende Klage war daher trotz der teilweise ungeklärten tatsächlichen Verhältnisse abzuweisen, so daß die Revision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils führt. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht schon Finanzhilfe, sondern zunächst nur die Genehmigung ihrer Schule als Ersatzschule beantragt hat. Zwar würde sie ihrem eigentlichen Ziel der finanziellen Förderung durch eine solche Genehmigung näher kommen. Der Weg zu einer Genehmigung als Ersatzschule nach §§ 143, 144 NSchG führt aber gleichermaßen (nur) über eine Erweiterungsverordnung, welche den Anwendungsbereich des Schulgesetzes auf MTA-Schulen ausdehnt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Da der Landesgesetzgeber etwaige verfassungsrechtliche Ansprüche auf Finanzhilfe fallspezifisch ausgestalten kann (s. oben), bleibt ohnehin offen, ob der Weg zu einer Förderung speziell der privaten MTA-Schulen über deren förmliche Genehmigung als Ersatzschule führen würde, zumal deren betriebliche Zulassung schon durch die "staatliche Anerkennung" nach dem MTA-Gesetz erfolgt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Niehues
Seibert
Albers
Vogelgesang
Müller