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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1990, Az.: BVerwG 7 B 32.90

Ersatzschulfinanzierung; Finanzhilfe; Schule für nichtärztliche Heilberufe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 32.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 28.04.1987 - AZ: 1 OS VG A 124/86
OVG Niedersachsen - 27.10.1989 - AZ: 13 OVG A 54/87

Amtlicher Leitsatz

Die Gewährung von Finanzhilfe nach § 129 NSchG zugunsten einer Schule für nichtärztliche Heilberufe setzt den Erlaß einer Verordnung nach § 1 Abs. 5 NSchG voraus, die bestimmt, daß das Niedersächsische Schulgesetz auf die Schule anwendbar ist.

Dementsprechend ist der Träger einer nicht dem Niedersächsischen Schulgesetz unterliegenden Schule für nichtärztliche Heilberufe, der geltend macht, er werde gegenüber den Trägern der in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes einbezogenen Schulen für nichtärztliche Heilberufe durch die Vorenthaltung der gesetzlichen Finanzhilfe gleichheitswidrig benachteiligt, darauf verwiesen, daß seine Schule in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes verordnungsrechtlich einbezogen wird; insoweit steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Inhaber von Schulen für nichtärztliche Heilberufe. Seinen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Lehrkräfte für zwei dieser Schulen, eine Schule für medizinisch-technische Laborassistenten und eine Massageschule, lehnte die beklagte Bezirksregierung ab. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung darauf, daß der Kläger die im Niedersächsischen Schulgesetz geregelte Finanzhilfe nicht beanspruchen könne, weil die beiden Schulen nicht dem Anwendungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes unterlägen. Eine auf Grund von Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vorgesehene Finanzhilfe im Ermessenswege lehnte die Beklagte ab, nachdem der Kläger ihrer Aufforderung nicht nachgekommen war, Haushaltspläne einer Schule für Krankengymnastik vorzulegen, die in der Rechtsform einer GmbH mit dem Kläger als Alleingesellschafter betrieben wird: diese Zuschüsse seien zur Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen und deshalb nur unter der Voraussetzung unzureichender Eigenmittel zuzuwenden; zu den Eigenmitteln des Klägers gehörten auch etwaige in der Schule für Krankengymnastik erwirtschafteten Beträge.

2

Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

3

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob bestimmte Schulen für nichtärztliche Heilberufe von der staatlichen Förderung durch finanzielle Hilfen im Hinblick darauf ausgeschlossen werden können, daß sie aus dem Anwendungsbereich des Landesschulrechts, hier durch § 1 Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) i.d.F. vom 6. November 1980 (Nieders. GVBl. S. 426), ausgenommen sind. Die Beschwerde meint, daß dies mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbaren sei. Den Schulen des Klägers könne entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die Eigenschaft einer genehmigten Ersatzschule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG zuerkannt, zugleich aber die einer genehmigten Ersatzschule im Sinne des - die Förderungsfähigkeit vermittelnden - Schulgesetzes abgesprochen werden.

4

Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Die Schulen des Klägers fallen zwar als Schulen für nichtärztliche Heilberufe nicht in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes (vgl. § 1 Abs. 5 NSchG) und nehmen deshalb auch nicht an der dort vorgesehenen Förderung der privaten Schulen teil. Von dieser in Anwendung von Landesrecht gewonnenen Rechtslage her, von der auch das Revisionsgericht auszugehen hätte (§ 173 VwGO/§ 562 ZPO), ist es jedoch nicht ernstlich zweifelhaft und darum auch nicht klärungsbedürftig, daß die Berufungsentscheidung weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 7 Abs. 4 GG verletzt.

5

Was den Gleichheitssatz betrifft, so stellt auch die Beschwerde nicht in Frage, daß die Schulen des Klägers anders als die der Geltung des Schulgesetzes unterworfenen Schulen privater Träger behandelt werden dürfen, die keine Schulen für nichtärztliche Heilberufe sind. Zweifelhaft kann allein die Ungleichbehandlung gegenüber solchen Schulen sein, die als Schulen für die nichtärztlichen Heilberufe in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes einschließlich seiner Finanzhilferegelung in § 129 NSchG einbezogen worden sind. Ob es für diese unterschiedliche Behandlung sachliche, die Ungleichheit rechtfertigende Gründe gibt, ist im vorliegenden Rechtsstreit indessen nicht zu entscheiden, wie sich aus dem folgenden ergibt:

6

Streitgegenstand dieses Verfahrens ist der Anspruch, den der Kläger als Träger privater Schulen auf finanzielle Förderung erhebt. In die finanzielle Förderung nach dem Schulgesetz können jedoch nur solche Schulen einbezogen werden, auf die sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt. Ermöglicht wird dies den privaten Trägern der nicht vom Schulgesetz erfaßten Schulen dadurch, daß ihre Schulen verordnungsrechtlich in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes einbezogen werden. Zu diesem Zwecke ermächtigt § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG das Landesministerium zu bestimmen, daß das Schulgesetz auch auf die nicht dem Schulgesetz unterfallenden Schulen anwendbar ist; die Geltungerstreckung hängt nach dieser Bestimmung davon ab, daß dies der Vereinheitlichung des Schulwesens dient und die erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Beschwerde muß schon daran scheitern, daß sie nicht geltend gemacht hat, diese gesetzlichen Voraussetzungen lägen bei den beiden Schulen, für die der Kläger eine finanzielle Förderung verlangt, vor.

7

Abgesehen davon könnte der Träger einer privaten Schule, die jene Voraussetzungen erfüllt, unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichstellung mit anderen in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes einbezogenen Schulen dann verlangen, wenn es an sachlichen Gründen für eine unterschiedliche Behandlung fehlt. Ob dem so ist, wäre in einem auf die Gleichstellung gerichteten gerichtlichen Verfahren zu klären, dessen Entscheidung für die - im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche - Beurteilung des Anspruchs auf finanzielle Förderung vorgreiflich ist. Daß es einer verordnungsrechtlichen Regelung bedürfte, um den aus Gründen der Gleichbehandlung zuzusprechenden Anspruch auf Einbeziehung in den Geltungsbereich des Schulgesetzes zu erfüllen, schlösse dessen gerichtliche Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg nicht aus (vgl. BVerwGE 80, 355 <361>[BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86] und Senatsurteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - <DVBl. 1990, 155 = BayVBl. 1990, 117 m. A. v. Allesch S. 120>). Erst auf der Grundlage des in seiner Geltung auf die Schulen des Klägers erstreckten Schulgesetzes wäre sodann die - erforderlichenfalls wiederum im Rechtsweg durchzusetzenden - Entscheidungen zu treffen, deren es bedarf, damit die in § 129 Abs. 1 NSchG vorgesehene Finanzhilfe gewährt werden kann. Der gesetzliche Anspruch auf Finanzhilfe setzt nach dieser Bestimmung voraus, daß die Schulen des Klägers nach § 128 NSchG als Ersatzschulen anerkannt werden und daß an ihrer Stelle im Zeitpunkt der Anerkennung eine öffentliche Schule hätte errichtet oder wesentlich erweitert werden müssen (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 NSchG) - 1. Alternative - oder daß sie als Ersatzschulen van besonderer pädagogischer Bedeutung sind (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 NSchG) - 2. Alternative -.

8

An alledem würde sich nichts ändern, wenn - worauf sich die Beschwerde außerdem beruft - die Schulen des Klägers entsprechend der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts als Ersatzschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG anzusehen wären. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verbürgt demjenigen, der eine private Schule als Ersatzschule betreibt, unter näher bestimmten Voraussetzungen die Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung. Daraus folgt jedoch nicht, daß eine solche Schule auch finanziell wie die nach § 129 NSchG zu fördernden Schulen behandelt werden müßte; § 129 NSchG fördert - wie schon erwähnt - gerade nicht alle Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, sondern aus dem Kreis dieser Schulen nur die, denen die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule i.S.v. § 128 Abs. 1 NSchG oder einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung zugesprochen worden ist. Daß dem Kläger aus der Gewährleistung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG und dem daraus abzuleitenden Recht auf verfassungsgemäße Förderung der Ersatzschulen durch den Landesgesetzgeber kein Finanzierungsanspruch erwächst, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden (vgl. BVerwGE 79, 154). Die Beschwerde, die Art. 7 Abs. 4 GG verletzt sieht, wirft auch insoweit keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass