Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.05.1992, Az.: 1 BvL 7/89
Öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich von während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung im Fall der Scheidung der Ehe; Ausschluss des erweiterten Splittings bei ausländischen Versorgungen; Erforderlich der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und der Verfassungsmäßigkeit der fraglichen Vorschrift für die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.05.1992
- Aktenzeichen
- 1 BvL 7/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 86, 71 - 80
- FamRZ 1992, 1036-1038 (Volltext mit red. LS)
- IPRspr 1992, 99
- SGb 1992, 544-545 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsrechtliche Prüfung von § 2, § 3 b Abs. 2, § 3 a Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der Fassung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. 1 S. 2317) - Aussetzungs - und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 17. Februar 1989 (1 F 53/81) -
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses (Art. 100 Abs. 1 GG).
In den Verfahren
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat
unter Mitwirkung
des Präsidenten Herzog,
der Richter Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling und
der Richterin Seibert
am 12. Mai 1992 beschlossen:
Tenor:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass bei ausländischen Versorgungen nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, ein erweitertes Splitting und die Begründung von Anwartschaften des Berechtigten durch Beitragszahlung hingegen ausgeschlossen sind.
I.
1.
Wird eine Ehe geschieden, so unterliegen die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung dem Versorgungsausgleich, der in den §§ 1587 ff. BGB und im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) näher geregelt ist. Grundsätzlich findet ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich statt, bei dem Anrechte zu Gunsten des Berechtigten übertragen oder begründet werden. Soweit ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich nicht vorgesehen ist, erfolgt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, bei dem der Berechtigte keine eigenständige Altersversorgung erwirbt, sondern vom Verpflichteten eine Ausgleichsrente erhält (vgl. S 1587 g BGB).
2.
Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364) wurden die Ausgleichsformen des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) erweitert. Soweit der Ausgleich nicht durch Splitting, Quasi-Splitting oder Realteilung (§ 1587 b BGB, S 1 Abs. 2 und 3 VAHRG) vorzunehmen ist, kann das Familiengericht nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich eines unverfallbaren Anrechts ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten bis zu einer bestimmten Grenze heranziehen. Ferner kann es den Ausgleichspflichtigen zur Zahlung von Beiträgen für den Berechtigten verpflichten (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG). Diese Vorschrift findet jedoch auf ausländische Versorgungen keine Anwendung. Darüber hinaus wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dadurch verbessert, dass in § 3 a VAHRG unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tode des Verpflichteten ein Anspruch des Berechtigten gegen den Träger der Versorgung begründet wird. Für Versorgungen, deren Träger eine ausländische, zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist, sieht § 3 a Abs. 5 VAHRG jedoch nur einen Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten vor, falls eine Hinterbliebenenversorgung erbracht wird.
Die Gesetz gewordene Fassung des § 3 b VAHRG geht auf einen Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück. Zum Ausschluss des erweiterten Splittings bei ausländischen Versorgungen heißt es in dessen Bericht, solche Anrechte entzögen sich vielfach einer verlässlichen Bewertung. Dies beruhe zum Teil auf ihrer von der Typik inländischer Anrechte abweichenden Ausgestaltung und Leistungsbreite. Zum Teil folge die Unsicherheit aus den sich im Streit- oder Insolvenzfall möglicherweise ergebenden Durchsetzungsproblemen. S 3 b Abs. 2 VAHRG nehme deshalb solche Anrechte von den in Absatz 1 eingeführten Ausgleichsmechanismen aus und belasse sie im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der den besonderen Problemen dieser Anrechte in flexibler Weise Rechnung trage (BTDrucks. 10/6369, S. 20).
Auf Vorschlag des Rechtsausschusses nahm der Deutsche Bundestag außerdem bei der Verabschiedung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs eine Entschließung an, in der die Bundesregierung unter anderem um Prüfung gebeten wird, ob ein Bedürfnis und die Möglichkeit bestünden, durch zwischenstaatliche oder überstaatliche Regelungsinstrumente die Rechtsstellung des nach deutschem Recht ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich ausländischer Versorgungsanrechte wirksam zu verbessern (Deutscher Bundestag, StenBer. 10/246, S. 19078).
II
1.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens schlossen 1965 die Ehe, aus der ein gemeinsames Kind hervorging. Bis auf einen knapp zweijährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik lebten sie in Schweden, wo der Ehemann bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt war. Die Ehefrau war während der Ehe nur kurz berufstätig und betreute im Übrigen das gemeinsame Kind sowie fünf Kinder aus der ersten Ehe des Ehemannes. Nach der Trennung kehrte die Ehefrau 1978 in die Bundesrepublik zurück und nahm hier eine Beschäftigung auf. Die Ehe wurde 1981 durch Urteil des Familiengerichts geschieden.
2.
Das Familiengericht setzte das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 2, § 3 b Abs. 2, § 3 a Abs. 5 VAHRG in der Fassung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs verfassungsmäßig seien.
§ 3 b Abs. 2 VAHRG, der bei ausländischen Versorgungsanwartschaften des Ausgleichspflichtigen - im Unterschied zu im Inland erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf eine Betriebsrente - die Möglichkeit eines erweiterten Splittings generell ausschließe und den Berechtigten ausnahmslos auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweise, sei unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es seien keine hinreichenden Gründe dafür erkennbar, dass bei ausländischen Versorgungsanwartschaften der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich überhaupt nicht zugelassen werde, während er bei inländischen Betriebsrentenanwartschaften - mit betragsmäßiger Begrenzung - im Rahmen des erweiterten Splittings oder durch Anordnung einer Beitragszahlung regelmäßig durchgeführt werde. Zwar entzögen sich im Ausland erworbene Anrechte vielfach einer verlässlichen Bewertung; dies beruhe zum Teil auf ihrer von der Typik inländischer Anwartschaften abweichenden Ausgestaltung und Leistungsbreite. Auch im konkreten Fall sei der Auskunft des schwedischen Rentenversicherungsträgers nur die Zahl der Versicherungsjahre, also nicht der Versicherungsmonate, zu entnehmen, und es gebe keine Bemessungsgrundlage, die der deutschen entspreche. Es sei zuzugeben, dass die aufgezeigten Bewertungsschwierigkeiten über die Unsicherheiten bei der Umrechnung statischer inländischer Betriebsrentenanwartschaften in dynamische Versorgungsanrechte hinausgingen, aber auch hierbei seien nur annähernd richtige Ergebnisse möglich.
Nach einem im Verfahren eingeholten Gutachten sei die schwedische Rente in einen deutschen Rentenwert von 215,83 DM monatlich umzurechnen, sodass der vom Ehemann unter Berücksichtigung der geringfügigen Anwartschaften der Parteien in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichende Wertunterschied 104,22 DM betrage. Ein Ausgleich dieses Betrages nach § 1587 Abs. 1 BGB sei nicht möglich, weil das ehezeitliche Anrecht der Ehefrau in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung höher sei als das des Ehemannes. Ein Ausgleich im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG scheitere an der zur Prüfung gestellten Norm des § 3 b Abs. 2 VAHRG.
Der 65-jährige Ehemann, der in Schweden Rente beziehe, vertrete die Auffassung, dass vorrangig seine während der Ehezeit in der deutschen Rentenversicherung erworbenen monatlichen Anwartschaften von 28 DM auf die Ehefrau zu übertragen seien. Er lasse vortragen, dass seine schwedische Rente unter dem Pfändungsfreibetrag liege, sodass ein Abfindungsanspruch ins Leere ginge. Die Ehefrau, der die Probleme der Festsetzung und Durchsetzung eines Abfindungsanspruchs nach Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bekannt seien, wäre mit einer entsprechenden Teilregelung einverstanden. Trotz des Einverständnisses beider Parteien habe das Gericht bei der bestehenden Rechtslage nicht die Möglichkeit, die vom Ehemann in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften (in Höhe von 28 DM oder - unter Einbeziehung der vor der Eheschließung erworbenen Anwartschaften - von 34,80 DM) auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragen. Dagegen würde § 3 b Abs. 1 VAHRG bei einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft ein erweitertes Rentensplitting bis zur Höhe von 39 DM (nach der Bezugsgröße von 1.950 DM für das Jahr 1978) ermöglichen. Die Unzulässigkeit des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs stelle deshalb für die Ehefrau eine besondere Härte dar, zumal eindeutig feststehe, dass der Ehemann durch seine Erwerbstätigkeit in Schweden bedeutend höhere Anrechte als sie erworben habe.
III.
Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält § 3 b Abs. 2 in Verbindung mit S 3 a Abs. 5, S 2 VAHRG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach der gesetzlichen Regelung über den Versorgungsausgleich sei grundsätzlich das auszugleichende Versorgungsanrecht selbst Gegenstand des Ausgleichs. Damit werde sichergestellt, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht "gute, sichere" Anrechte zum Ausgleich weniger guter oder weniger sicherer Anrechte "abgeben" müsse. Mit der Möglichkeit des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei dieser Grundsatz nur in engen Grenzen eingeschränkt worden. Für den Ausgleich ausländischer Anrechte habe der Gesetzgeber aus gewichtigen Gründen eine solche Einschränkung nicht vorgenommen.
Im Übrigen könnten die Ehegatten auch im Hinblick auf eine ausländische Versorgungsanwartschaft gemäß § 1587 o BGB eine Vereinbarung treffen. Dabei könne eine Beitragszahlung oder auch ein erweitertes Splitting vereinbart werden, letzteres allerdings wegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nur in den Grenzen des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.
B.
Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Eine solche Prüfung ist schon deshalb erforderlich, weil der Richter mit der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zunächst eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom Richter, den Rechtsstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>). Eine Vorlage ist deshalb unzulässig, wenn nach dem Stand des Ausgangsverfahrens nicht feststeht, ob die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich sein wird (vgl. BVerfGE 58, 153 <157>[BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 28/80]). Im Hinblick darauf kann es auch erforderlich sein, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis auf andere Weise - etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 21/88 -, S. 7 f.) oder Heranziehung anderer Vorschriften (vgl. BVerfGE 78, 306 <316 ff.>[BVerfG 15.06.1988 - 1 BvL 9/83]) - vermieden werden kann.
Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerfGE 63, 131 <141>[BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 20/81]), gebietet es darüber hinaus, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft.
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss daher nur, wenn die Ausführungen erkennen lassen, dass das Gericht die hiernach gebotene Prüfung vorgenommen hat. Dem Beschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 <249>[BVerfG 13.12.1988 - 2 BvL 1/84]). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Dabei muss das Gericht jedenfalls auf nahe liegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1992 - 1 BvL 19/91 -, S. 8 f.). Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 <204>[BVerfG 10.05.1988 - 1 BvL 16/87]; 81, 275 <277>[BVerfG 06.03.1990 - 2 BvL 10/89]).
II.
Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.
1.
Ob der Sachverhalt ausreichend dargelegt ist, obwohl sich dem Vorlagebeschluss nur punktuelle Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere die Rentenbiografien beider Ehegatten entnehmen lassen, bedarf keiner näheren Prüfung, weil die Vorlage jedenfalls aus den im Folgenden (2.) genannten Gründen unzulässig ist.
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften hinreichend dargelegt ist. Zweifel könnten sich insoweit insbesondere daraus ergeben, dass das Gericht die Möglichkeit einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB über einen erweiterten Ausgleich unter Heranziehung der Anrechte des Ehemannes aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht erörtert hat. Mit einer solchen Vereinbarung hätte hier das Ergebnis erzielt werden können, welches das Gericht für sachgerecht hält und an dessen Erreichung es sich durch die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 3 b Abs. 2 VAHRG gehindert sieht. Deshalb hätte es zumindest nahe gelegen, zu erörtern, ob S 1587 o BGB eine Vereinbarung über ein erweitertes Splitting in den Grenzen ermöglicht, die S 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinsichtlich des ausgleichsfähigen Betrages zieht; diese Möglichkeit wird jedenfalls von einem Teil der Literatur bejaht (vgl. insbesondere Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § 3 b VAHRG, Rdnr. 30). Zwar hätte das Gericht eine Vereinbarung über ein erweitertes Splitting weder anordnen noch erzwingen können. Wie sich aus seinen Feststellungen ergibt, waren aber beide Ehegatten mit einer Teilregelung dieses Inhalts einverstanden. Eine Entscheidung des Gerichts, für die § 3 b Abs. 2 VAHRG erheblich sein konnte, wäre daher wahrscheinlich entbehrlich gewesen, wenn das Gericht zu den Ergebnis gelangt wäre, dass die genannte Vorschrift - und § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB - einer Vereinbarung in den Grenzen des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nicht entgegensteht, und die Parteien entsprechend belehrt hätte.
Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte sich zudem bei der Frage aufdrängen müssen, ob die zur Prüfung gestellte Vorschrift verfassungsmäßig ist. Denn der Ausschluss eines erweiterten Splittings bei ausländischen Versorgungen wäre weniger belastend, wenn eine abweichende Regelung zumindest im Wege der Vereinbarung zwischen den Ehegatten erzielt werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Gesetzgebungsverfahren für die Regelung in § 3 b Abs. 2 VAHRG genannten Gründe - Schutz des Ausgleichspflichtigen davor, sichere inländische Anrechte zu verlieren und die mit der Bewertung und der weiteren Entwicklung ausländischer Versorgungen verbundenen Risiken allein tragen zu müssen - den Ausschluss einer mit Zustimmung des Ausgleichspflichtigen geschlossenen Vereinbarung gebieten oder auch nur rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 364
2.
Ob das vorlegende Gericht zumindest im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift auf diese Erwägungen hätte eingehen müssen, kann aber dahingestellt bleiben. Es hat sich jedenfalls nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob die im Gesetzgebungsverfahren genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung ausländischer Versorgungen rechtfertigen können. Für seine Auffassung, es gebe keine hinreichenden Gründe für die ungleiche Behandlung inländischer Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung einerseits und ausländischer Versorgungen andererseits, hat es nur darauf hingewiesen, dass auch bei inländischen Betriebsrentenanwartschaften Bewertungsschwierigkeiten bestehen können. Dabei räumt es sogar ausdrücklich ein, dass die Bewertung ausländischer Anwartschaften angesichts ihrer unterschiedlichen, von der Typik inländischer Anrechte abweichenden Ausgestaltung erheblich größere Schwierigkeiten bereiten kann. Ob dieser Unterschied geeignet wäre, eine Ungleichbehandlung beim erweiterten Splitting zu rechtfertigen, erörtert das Gericht nicht. Auf die weitere Überlegung des Gesetzgebers, dass ausländische Versorgungen auch hinsichtlich ihrer Entwicklung und späteren Durchsetzung mit größeren Unsicherheiten behaftet sein können (vgl. BTDrucks. 10/6369, S. 20, wie auch schon BTDrucks. 9/2296, S. 10), geht das Gericht überhaupt nicht ein. Ebenso wenig prüft es die Frage, ob der Gesetzgeber angesichts der Besonderheiten ausländischer Versorgungen hinsichtlich des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zunächst eine Lösung auf dem Wege zwischen- und überstaatlicher Vereinbarungen erwarten durfte, wie dies in der Entschließung des Deutschen Bundestages bei der Verabschiedung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs zum Ausdruck kam. Der Vorlagebeschluss lässt daher nicht erkennen, dass das Gericht die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften unter allen nahe liegenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat.