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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.04.1992, Az.: 1 BvL 19/91

Streitwert; Scheidungsfolgesache; Gemeinsames Sorgerecht

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.04.1992
Aktenzeichen
1 BvL 19/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 86, 52 - 59
  • FamRZ 1992, 781-782 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1992, 231 (Volltext mit red. LS)
  • JurBüro 1993, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2411 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 1992, 452 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 12 II 3 zweiter Halbsatz GKG, soweit danach für die Scheidungsfolgesache betreffend die Sorgerechtsregelung (§ 621 I Nr. 1 ZPO) von einem Wert von 1500,- DM auch dann auszugehen ist, wenn das (nacheheliche) Sorgerecht im Scheidungsverbundurteil den Eltern zur gemeinsamen Ausübung überlassen worden ist.

Gründe

1

A.

Das Verfahren betrifft die Regelung über den Streitwert für das Sorgerechtsverfahren als Scheidungsfolgesache.

2

I.

Nach der durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) getroffenen Verfahrensregelung ist über Scheidungsfolgen grundsätzlich gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden. Die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind bedarf keines Antrags (§ 623 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Familiengericht bestimmt im Falle der Scheidung von Amts wegen, welchem Elternteil die elterliche Sorge zustehen soll. Von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll es nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1671 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Vorschrift des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB, nach der die elterliche Sorge stets einem Elternteil allein zu übertragen war, hat das Bundesverfassungsgericht für mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfGE 61, 358).

3

Für das Verfahren werden Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gemäß § 19 a GKG gelten die Scheidungssache und die Folgesachen als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind. Eine entsprechende Regelung enthält § 7 Abs. 2 und 3 BRAGO für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren. Soweit es sich bei den Folgesachen um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, bestimmt sich der Streitwert, der für die Gerichts- wie für die Anwaltsgebühren maßgebend ist, nach § 12 Abs. 2 GKG. Diese Vorschrift lautet:

4

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. In Kindschaftssachen ist von einem Wert von 4000 Deutsche Mark auszugehen, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung von 1500 Deutsche Mark. Der Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche Mark und nicht unter 600 Deutsche Mark, in Ehesachen jedoch nicht unter 4000 Deutsche Mark, angenommen werden.

5

II.

1. Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben einen 1978 geborenen Sohn. Im April 1991 begehrte der Ehemann die Scheidung der Ehe und stellte gleichzeitig den Antrag zu bestimmen, daß die elterliche Sorge für den Sohn künftig der Ehefrau allein zustehen solle. Das vom Gericht um Stellungnahme gebetene Jugendamt berichtete, die Eltern hätten den Wunsch, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben; sie seien auch in der Lage, sich über Probleme, die den Sohn beträfen, zu verständigen. In der mündlichen Verhandlung erklärten beide Ehegatten übereinstimmend, sie wollten das Sorgerecht auch nach der Scheidung gemeinsam ausüben.

6

Die Ehe wurde durch Verbundurteil geschieden, die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam belassen.

7

2. Das Familiengericht setzte für die Ehescheidung und für den Versorgungsausgleich Teilstreitwerte fest. Hinsichtlich des Teilstreitwertes für die Sorgerechtsregelung setzte es das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GKG verfassungswidrig sei, soweit für die Sorgerechtsregelung als Scheidungsfolgesache ausnahmslos von einem Wert von 1500 DM auszugehen sei, auch in den Fällen, in denen das Sorgerecht den Eltern zur gemeinsamen Ausübung belassen werde.

8

Es sei der Wunsch des Gerichts, die Eltern in Würdigung ihrer Vereinbarung, auch nach der Scheidung an der gemeinsamen elterlichen Verantwortung für ihr Kind festzuhalten, von der ansonsten anfallenden Kostenlast freizustellen. Eine solche Freistellung, die sich sowohl auf die Gerichtskosten als auch auf die Anwaltsgebühren beziehen solle, sei nicht nur sachdienlich, sondern im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG auch unabweisbar. Die Wertbemessungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GKG lasse das jedoch nicht zu, weil sie bestimme, daß bei einer im Scheidungsverbund erfolgenden Sorgerechtsregelung stets ein Teilstreitwert von 1500 DM festzusetzen sei. Eine Minderung des Streitwertes - etwa gar auf Null - sei wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte nicht möglich.

9

Das Bundesverfassungsgericht habe zwar entschieden, daß Art. 19 Abs. 4 GG den Staat nicht generell zu kostenloser Justizgewährung verpflichte, sondern daß der Gesetzgeber befugt sei, Gebühren zu erheben. Grenzen ergäben sich aber aus den Grundrechten, hier aus Art. 6 Abs. 1 GG. Werde den Eltern nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht belassen, bedürfe es keiner Schlichtung zwischen widerstreitenden Interessen. Daher liege in diesen Fällen in der dem Familiengericht durch § 1671 Abs. 1 BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO zwingend aufgegebenen Sorgerechtsregelung keine bedeutsame staatliche Leistung. Die Gebührenregelung führe hier zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in den materiell-wirtschaftlichen Bereich sowohl der Ehegatten als auch der Gesamtfamilie.

10

Ob der Anwaltszwang für die Sorgerechtsregelung im Scheidungsverbundverfahren generell gerechtfertigt sei, erscheine fraglich. Jedenfalls sei in den Fällen, in denen den Ehegatten ihrer Vereinbarung gemäß das gemeinsame Sorgerecht belassen werde, eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend geboten. Die Belastung mit Anwaltsgebühren sei in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Das gelte um so mehr, wenn - wie im konkreten Fall - die anwaltliche Scheidungsantragsschrift im Vorschlag für das Sorgerecht von dem eindeutigen gemeinsamen Willen der Eltern abweiche.

11

Die kostenfreie Gestaltung der Sorgerechtsregelung, mit der den Eltern die gemeinsame Sorge belassen werde, sei auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Einheitlichkeit staatlicher Regelungsprinzipien im Familienrecht förderlich. Denn die Beratung der Eltern durch das Jugendamt mit dem Ziel der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehöre nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu den kostenfrei gewährten Leistungen. Zudem zeige die Regelung für Sorgerechtsverfahren außerhalb des Scheidungsverbundes in § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO, daß auch bei gerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen durchaus Kostenfreiheit gewährt werden könne.

12

Das Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG, das auch für die gescheiterte Ehe gelte, verwehre es dem Staat, die Ehe im materiellwirtschaftlichen Bereich zu schädigen. Eine solche Schädigung liege hier deshalb vor, weil die zwingend vorgesehene Sorgerechtsregelung auch dann eine Kostenbelastung zur Folge habe, wenn sie - mit der Belassung des gemeinsamen Sorgerechts - zu einem Ergebnis führe, das der Situation in der intakten Ehe entspreche. Das Interesse des Fiskus und der liquidationsberechtigten Rechtsanwälte an der Erhebung von Gebühren müsse hinter der besonderen Schutzwürdigkeit von Ehe und Familie zurückstehen.

13

Die Pflicht zur Kostentragung aufgrund der Wertfestsetzung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GKG verstoße in den Fällen, in denen die Eltern ihre Verantwortung weiterhin gemeinsam wahrnehmen, auch gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Der Staat dürfe in das Elternrecht nur eingreifen, wenn sein Wächteramt dies erfordere. Werde den Eltern im Scheidungsverbundurteil das gemeinsame Sorgerecht belassen, stehe aber fest, daß ein staatlicher Eingriff aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich sei. Eine Beeinträchtigung der materiellen Situation der Familie durch die Kostenregelung sei dann ebenfalls nicht geboten. Es sei auch nicht erkennbar, daß die zur Prüfung gestellte Norm eine Differenzierung entsprechend den materiellen Bedingungen in der Familie hinreichend gewährleiste, da sie für die Sorgerechtsregelung einen Festbetrag vorsehe.

14

B.

Die Vorlage ist unzulässig.

15

I.

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankommt und das vorlegende Gericht von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt ist.

16

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG wird nur genügt, wenn die Ausführungen im Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde. Das Gericht muß sich dabei mit der Rechtslage auseinandersetzen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können. Richten sich seine Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, muß es die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in seine rechtlichen Erwägungen einbeziehen, wenn sie die zur Prüfung gestellte Norm in einer Weise ergänzen, daß sie nur zusammen mit ihr die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 80, 96 (100 f.) [BVerfG 20.04.1989 - 1 BvL 7/88];  83, 11 (116) [BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85]). Das Bundesverfassungsgericht geht zwar bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn dessen rechtliche oder tatsächliche Würdigung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 81, 40 (49)).

17

In dem Vorlagebeschluß muß nicht nur der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab genannt, sondern auch die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügen nicht (vgl. BVerfGE 80, 54 (59) m.w.N.). Das Gericht muß die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden (tatsächlichen und rechtlichen) Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 (104) [BVerfG 23.06.1987 - 2 BvL 5/83]).

18

II.

Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.

19

1. Die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ist nicht ausreichend dargelegt. Das Gericht führt zwar aus, § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GKG bestimme, daß bei jeder Sorgerechtsregelung in einem Scheidungsverbundurteil ein Teilstreitwert von 1500 DM festzusetzen sei. Diese Rechtsauffassung ist jedoch mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 2 GKG nicht vereinbar und hätte zumindest einer näheren Begründung bedurft.

20

Nach der zur Prüfung gestellten Vorschrift ist bei Scheidungsfolgesachen aus dem Bereich des Sorge- und Umgangsrechts von einem Wert von 1500 DM "auszugehen". Bei diesem Wert handelt es sich also, wie auch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BTDrucks. 7/3243, S. 21 und BTDrucks. 7/4361, S. 74), um einen Regelwert, von dem nach oben und nach unten abgewichen werden kann, wenn das nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG genannten Kriterien angezeigt erscheint. Danach kann es nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm allein ankommen. Auf die Fragen, welcher Streitwert nach den in Satz 1 genannten Maßstäben festzusetzen wäre, ob eine Herabsetzung auf den Mindestwert von 600 DM in Betracht käme und ob diese geeignet wäre, die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen, geht das Gericht aber nicht ein.

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2. Die Ausführungen zur Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genügen ebenfalls nicht den Begründungserfordernissen.

22

Das Gericht ist offenbar selbst nicht der Auffassung, daß die aus der Streitwertregelung für das Sorgerechtsverfahren folgende finanzielle Belastung als solche die Familie im materiell-wirtschaftlichen Bereich unzulässig beeinträchtigen könnte. Hierzu hat es auch nichts Konkretes dargelegt, insbesondere nicht ausgeführt, wie hoch die zusätzliche Gebührenbelastung nach § 19 a in Verbindung mit § 12 Abs. 2 GKG im Regelfall ist. Seine verfassungsrechtlichen Bedenken stützen sich vor allem auf die Erwägung, die gerichtliche Sorgerechtsregelung sei in den Fällen, in denen die Eheleute nach der Scheidung die elterliche Sorge weiter gemeinsam wahrnehmen wollen, keine "bedeutsame staatliche Leistung", weil es einer staatlichen Schlichtung hier nicht bedürfe.

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Abgesehen davon, daß es diese Auffassung nicht näher begründet und insbesondere auf Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage nicht eingeht, legt das Gericht auch nicht dar, inwiefern seine Bedenken gegen einen staatlichen Eingriff in das Elternrecht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über den Streitwert führen könnte. Wenn dem Staat bei Einigung der Eltern über die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach der Scheidung die Befugnis fehlen sollte, über das Sorgerecht zu entscheiden, wie das vorlegende Gericht offenbar meint, könnte diesen verfassungsrechtlichen Bedenken kaum dadurch Rechnung getragen werden, daß die Sorgerechtsregelung kostenfrei ergeht. Sollte das vorlegende Gericht aber selbst davon ausgehen, daß die zwingende Einbeziehung der Sorgerechtsregelung in das Scheidungsverbundverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, so bedürfte es näherer Begründung, warum es dann unzulässig sein soll, für die gerichtliche Tätigkeit auch Gebühren zu erheben.

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Sind somit schon die Einwände gegen die Streitwertregelung in ihrer Bedeutung für die Höhe der Gerichtsgebühren nicht hinreichend dargelegt, so gilt das erst recht, soweit die Regelung für die anwaltlichen Gebühren maßgebend ist. Bei diesen handelt es sich um ein privatrechtliches Entgelt, das den Rechtsanwälten nicht nur die Deckung ihrer Kosten, sondern auch die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglichen soll (vgl. BVerfGE 80, 103 (108 f.) [BVerfG 09.05.1989 - 1 BvL 35/86]) und bei dessen Regelung der Gesetzgeber Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten hat (vgl. BVerfGE 83, 1 (13 f.) [BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85]). Das vorlegende Gericht führt weder aus, inwiefern sich etwaige Bedenken gegen den Anwaltszwang auf die Verfassungsmäßigkeit der Streitwertregelung auswirken könnten, noch geht es auf Umfang und Schwierigkeit der typischen anwaltlichen Tätigkeit in den Fällen ein, in denen die Eltern letztlich Einvernehmen über die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach der Scheidung erzielen. Daß im konkreten Fall der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit möglicherweise gering war, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der gesetzlichen Regelung über den Streitwert ohne Bedeutung.

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(gez.) Herzog

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Henschel

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Seidl

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Grimm

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Söllner

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Dieterich

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Kühling

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Seibert