Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.02.1983, Az.: 1 BvL 20/81
„Gegendarstellung“
Rundfunk; Allgemeines Persönlichkeitsrecht ; Gegendarstellung ; Zweiwochenfrist; Einstweilige Verfügung; Normenkontrollverfahren; Richtervorlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.02.1983
- Aktenzeichen
- 1 BvL 20/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11437
- Entscheidungsname
- Gegendarstellung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 63, 131 - 148
- AfP 1983, 334-337
- DVBl 1983, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1983, 551 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1179-1181 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG unvereinbar, wenn eine Geltendmachung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann.
2. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art. 100 I GG zulässig.