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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.02.1983, Az.: 1 BvL 20/81
„Gegendarstellung“

Rundfunk; Allgemeines Persönlichkeitsrecht ; Gegendarstellung ; Zweiwochenfrist; Einstweilige Verfügung; Normenkontrollverfahren; Richtervorlage

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.02.1983
Aktenzeichen
1 BvL 20/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11437
Entscheidungsname
Gegendarstellung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 63, 131 - 148
  • AfP 1983, 334-337
  • DVBl 1983, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1983, 551 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1179-1181 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG unvereinbar, wenn eine Geltendmachung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann.

2. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art. 100 I GG zulässig.