Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1958, Az.: BVerwG I B 70.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 70.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.01.1958 - AZ: IV A 1425/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1958, 721 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 548 (Volltext mit amtl. LS)
- Gewerbearchi 1957-58, 248
- JR 1958, 471
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 29. April 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1958 - IV A 1425/57 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Auf die Klage der zuständigen Stadtverwaltung ist der Beklagten durch Urteil vom 17. September 1957 der Betrieb eines Gewerbes als selbständiger Dachdecker und Bauklempner gemäß § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung - GewO - untersagt worden. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. In der Begründung des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Unzuverlässigkeit der Beklagten ergebe sich daraus, daß sie in erheblichem Umfange Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen nicht an die Sozialversicherungsträger abgeführt habe. Nach der in der Rechtsprechung von jeher vertretenen Auffassung sei entgegen der Ansicht der Beklagten die Vorschrift des § 35 Abs. 5 GewO nicht nur im Falle der Unzuverlässigkeit eines Bauunternehmers auf technischem Gebiet, sondern auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer die kaufmännischen und wirtschaftlichen Pflichten seines Gewerbes vernachlässige.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Auffassung, daß die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen die Untersagung des Gewerbetriebes gemäß. § 35 Abs. 5 GewO rechtfertige, erneut in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsse, da die einschlägige Rechtsprechung angesichts hiergegen bestehender Bedenken einer nochmaligen Prüfung bedürfe.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur unter bestimmten, dort im einzelnen erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da der Anwendungsfall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG hier ohne weiteres ausscheidet, konnte die Zulassung der Revision nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn entweder in dem von der Beklagten beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), oder wenn das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweichen sollte (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).
Beides trifft hier nicht zu.
Daß das Dachdecker- und Bauklempner-Gewerbe ein Zweig des Baugewerbes und gemäß § 35 Abs. 5 GewO unter den gleichen Voraussetzungen wie das Gewerbe als Bauunternehmer zu untersagen ist, bedarf keiner Klärung.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Frage der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dabei ist der Senat in Übereinstimmung mit den im Schrifttum und in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätzen davon ausgegangen, daß die Unzuverlässigkeit eine auf charakterlichen Mängeln beruhende Eigenschaft und daß die Ausschaltung eines selbständigen Gewerbetreibenden aus dem Gewerbebetrieb wegen Unzuverlässigkeit im Interesse der Allgemeinheit dann geboten ist, wenn von ihm eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Bd. 99 S. 187 ff.) auch dann als gegeben an, wenn ein Gewerbetreibender die seinen Arbeitnehmern vom Lohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, sondern sie bestimmungswidrig zur Deckung anderer Verpflichtungen oder Aufwendungen verwendet und damit einen bedenklichen Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein nicht nur gegenüber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit erkennen läßt (vgl. dieEntscheidungen vom 25. Mai 1954 - BVerwG I C 132.53 - [JR 1954 S. 392] undvom 9. Februar 1957 - BVerwG I B 269.56 - [JR 1957 S. 353]). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht, daß dieser Grundsatz für jeden Gewerbetreibenden gilt, der Versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Durch diese Rechtsprechung des Senats ist die Rechtslage bereits im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt.
Auch bei Angehörigen der in § 35 Abs. 5 GewO genannten Berufe hat der Senat die Annahme der Unzuverlässigkeit wegen hartnäckiger Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in zahlreichen Entscheidungen grundsätzlich für rechtlich bedenkenfrei erklärt. Insoweit kann auf dieEntscheidungen vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 207.54-, vom 14. August 1956 - BVerwG I B 8.56-, vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I B 99.56 und BVerwG I B 109.56 -, vom 30. Januar 1957 - BVerwG I B 7.57-, vom 8. Februar 1957 - BVerwG I B 6.57-, vom 20. März 1958 - BVerwG I B 38.58 - undvom 8. April 1958 - BVerwG I B 37.58 - verwiesen werden.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Daß Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 5 GewO nicht nur im Falle des Versagens eines Bauunternehmers auf bautechnischem Gebiet, sondern auch dann anzunehmen ist, wenn seine Betriebsführung einen Mangel an wirtschaftlichem oder sozialem Verantwortungsbewußtsein offenbart, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eindeutig aus der bei der Einführung dieser Vorschrift gegebenen - bei Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 10 c Buchst. c zu § 35 GewO, S. 460 wiedergegebenen - Begründung, derzufolge die gesetzliche Regelung die Möglichkeit bieten sollte, "sowohl technisch, unfähige als auch moralisch und wirtschaftlich ungeeignete Persönlichkeiten vom Baugewerbe auszuschließen". Auch die Begründung zu § 35 a GewO, der sich insbesondere mit der Anwendung des § 35 Abs. 5 des Gesetzes im Falle mangelhafter theoretischer Vorbildung befaßt, läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Untersagung der Berufsausübung nach § 35 Abs. 5 GewO nicht auf den Fall technischer Unzuverlässigkeit oder Unzulänglichkeit beschränkt sein sollte (vgl. Landmann-Rohmer a.a.O., Anm. 2 zu § 35 a GewO). Etwas Gegenteiliges kann auch nicht, wie die Beklagte irrtümlich meint, daraus entnommen werden, daß das Gesetz die Untersagung des Gewerbebetriebes nach § 35 Abs. 5 GewO von der vorherigen Anhörung eines für die Abgabe derartiger Gutachten bestellten Sachverständigen abhängig macht. Diese Bestimmung bezweckt, wie ihre Entstehungsgeschichte erkennen läßt (vgl. Landmann-Rohmer a.a.O., Anm. 10 c Buchst. e zu § 35 GewO) einen Schutz der Bauunternehmer gegen ungerechte Behandlung. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Einschaltung eines mit den Verhältnissen des Baugewerbes vertrauten Sachverständigen in jedem Falle sinnvoll, gleichviel ob dem Bauunternehmer ein Versagen auf technischem oder auf wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet zum Vorwurf gemacht wird.
Wenn die Beklagte schließlich darauf hinweist, daß in einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. April 1957 (NJW 1957 S. 958) die Anwendbarkeit des § 42 l StGB für den Fall einer Bestrafung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verneint wird, so kann aus dieser Vorschrift, welche die Voraussetzungen für ein Berufsverbot durch den Strafrichter möglicherweise enger faßt, für die hier zu treffende Entscheidung angesichts der an früherer Stelle dargelegten eindeutigen Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 35 Abs. 5 GewO verwirklicht wissen wollte, nichts entnommen werden.
Hiernach ist, ohne daß dies einer nochmaligen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, daran festzuhalten, daß die hartnäckige Nichtabführung der den Arbeitnehmern einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in der Regel die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigikeit - auch in Anwendung des § 35 Abs. 5 GewO - rechtfertigt. Ob dieser Schluß im Einzelfall zu ziehen ist, kann nur von Fall zu Fall nach den jeweils gegebenen Verhältnissen beurteilt werden. Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts sind ohne grundsätzliche Bedeutung und lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG liegen mithin nicht vor.
Ebensowenig kann das Verlangen auf Zulassung der Revision auf § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG gestützt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab, stimmt vielmehr, wie bereits ausgeführt, mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Eine etwaige Abweichung des Berufungsgerichts von der rechtlichen Beurteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts würde die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht zu rechtfertigen vermögen, da das Bayerische Oberste Landesgericht nicht zu den Gerichten gehört, deren einheitliche Rechtsprechung diese Vorschrift gewährleisten soll.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ritgen
gez. Fischer