Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1956, Az.: BVerwG I B 8.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 8.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1955 - AZ: IV A 462/55
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 14. August 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1955 - IV A 462/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte, der seit dem Jahre 1952 - zunächst mit einem Teilhaber, nach dessen Ausscheiden allein - in Wuppertal-Elberfeld ein Putz- und Stuckgeschäft betreibt, ist fruchtlos gepfändet und hat am 10. März 1954 den Offenbarungseid geleistet. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die klagende Stadtverwaltung bei dem Landesverwaltungsgericht die Untersagung des Gewerbebetriebes wegen Unzuverlässigkeit des Beklagten beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Beklagten auf Grund des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung den Betrieb eines Bau-, Putz- und Stuckgeschäftes untersagt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg, Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung vom 9. November 1955 im wesentlichen folgendes ausgeführt: Als der Beklagte im fahre 1953 das Geschäft allein übernommen habe, hätten die Beitragsrückstände bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) rund 13.000 DM betragen; inzwischen seien sie auf rund 3.000 DM zurückgegangen. Während der frühere Teilhaber des Beklagten laufend Zahlungen auf die Rückstände leiste, zahle der Beklagte nichts und habe sich mit der AOK nicht einmal wegen der Tilgung seiner Verbindlichkeiten in Verbindung gesetzt. Die von ihm allein weitergeführte Firma habe der AOK bei Erhebung der Klage mehr als 7.600 DM geschuldet. Dieser Rückstand habe zeitweise mit Hilfe einer Forderungspfändung auf 6.000 DM herabgesetzt werden können. Freiwillig habe der Beklagte in den Jahren 1954/55 keine Zahlungen geleistet. Neuerdings habe die AOK festgestellt, daß der Beklagte sechs Arbeitnehmer beschäftige, ohne sie ihr gemeldet zu haben. Der Bauberufsgenossenschaft schulde er mehr als 3.800 DM. In einem Strafverfahren, das wegen fortgesetzter Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen ihn im März 1954 eingeleitet worden sei, sei der Beklagte in der ersten Hauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben. In der neuen Hauptverhandlung, zu der er habe vorgeführt werden müssen, habe er sich verpflichtet, monatlich mindestens 100 DM an die AOK zu zahlen, und dadurch die Aussetzung des Strafverfahrens auf sechs Monate erreicht. Er habe dann aber keine Zahlungen geleistet. Das Verfahren sei später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt worden. In dem Verwaltungsstreitverfahren habe der Beklagte im ersten Rechtszuge eine ausführliche Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage angekündigt, aber nicht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung sei er ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinenangeordnet worden sei. Im zweiten Rechtszuge sei ihm durch Aussetzung des Verfahrens auf drei Monate noch einmal Gelegenheit gegeben worden, zu beweisen, daß er willens und in der Lage sei, seinen Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachzukommen. Er habe aber wiederum völlig versagt, so daß seine Beitragsrückstände noch angewachsen seien. Das alles beweise die Ausweglosigkeit seiner Lage. Ein Unternehmer, der sein in Schwierigkeiten geratenes Geschäft dadurch fortzuführen bemüht sei, daß er den Sozialversicherungsträgern die Beiträge vorenthalte, die er seinen Arbeitnehmern am Lohn abgezogen habe, sei unzuverlässig.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1955 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter Beweisantritt vorgetragen, die Annahme des Berufungsgerichts, seine Lage sei aussichtslos, treffe nicht zu. Inzwischen sei die Berufsgenossenschaft wegen ihrer Forderung völlig befriedigt worden. Auch an die AOK habe er erhebliche Zahlungen geleistet und sei ernsthaft bemüht, auch ihr gegenüber seinen Verpflichtungen restlos nachzukommen. Das werde ihm auch gelingen, sobald er neue Aufträge erhalten habe. Der Beklagte hat gebeten, das Beschwerdeverfahren vorläufig ruhen zu lassen.
Auch die Klägerin hat im Hinblick auf diese Ausführungen des Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 1956 beantragt, das Beschwerdeverfahren für die Dauer eines halben Jahres auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1956 hat sie den Antrag gestellt, das Verfahren fortzusetzen und die Beschwerde zurückzuweisen. Hierzu hat sie ausgeführt, der Rückstand des Beklagten bei der AOK belaufe sich jetzt auf rund 7.400 DM. Auch der Bauberufsgenossenschaft sei er die Beiträge für das Jahr 1955 noch schuldig. Die Höhe dieses Rückstandes habe die Bauberufsgenossenschaft nicht mitteilen können, weil der Beklagte den erforderlichen Jahreslohnnachweis trotz mehrfacher Aufforderungen und Verhängung einer Ordnungsstrafe von 50 DM nicht eingereicht habe. Der Beklagte sei z.Z. ohne Arbeit. Seine Frau sei als Näherin in einer Schirmfabrik beschäftigt und bestreite die Kosten des gemeinsamen Lebensunterhalts. Dem Antrage des Beklagten, das Verfahren noch bis Ende Oktober ruhen zu lassen, da er neue Aufträge, erhalten habe und seine Rückstände bei der AOK bis Ende Oktober, spätestens bis zum Ablauf des Jahres 1956 werde tilgen können, hat die Klägerin widersprechen.
Die Beschwerde kannte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort erschöpfend näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Fälle hier ohne weiteres ausscheiden, könnte die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Beklagten beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte jahrelang freiwillig keine Zahlungen auf seine Beitragsrückstände bei der AOK geleistet, obgleich gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Vorenthaltung der seinen Arbeitnehmern eingehaltenen Sozialversicherungsbeiträge eingeleitet worden war. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hat der Beklagte sowohl in diesen Strafverfahren wie in dem mit dem Ziele der Untersagung des Gewerbebetriebes eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahren die Entscheidung immer wieder hinauszuzögern gewußt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Unzuverlässigkeit des Beklagten in bezug auf seinen Gewerbebetrieb dargetan sei, so bieten diese Ausführungen keine Möglichkeit, die Revision zuzulassen. Daß die hartnäckige Nichtabführung der den Arbeitnehmern von ihren Lohn eingehaltenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich einen so bedenklichen Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein offenbart, daß mit Rücksicht hierauf die Zuverlässigkeit des säumigen Arbeitgebers verneint werden muß, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und in diesem Sinne auch durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt (vgl. dieEntscheidungen vom 25. Mai 1954 - BVerwG I C 132.53 [JR 1954 S. 392], vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 207.54-, vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 182.53 - undvom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 172.53 -). Die weiteren Ausführungen, aus denen das Berufungsgericht überdies die Unzuverlässigkeit des Beklagten für erwiesen erachtet, beruhen auf der Würdigung der besonderen Verhältnisse des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles und werfen Rechtsfragen, die über diesen Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung erlangen könnten, nicht auf. Demgegenüber kann das neuerliche Vorbringen des Beklagten, er habe inzwischen weitere Zahlungen geleistet und neue Aufträge erhalten, die es ihm ermöglichen würden, seinen Verpflichtungen bis Ende Oktober, jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 1956 nachzukommen, nicht zu einer abweichenden Beurteilung seiner Zuverlässigkeit führen.
Für eine Anordnung, das Verfahren ruhen zu lassen, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage, nachdem die Klägerin dem darauf gerichteten Antrag des Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 1956 widersprochen hat (§§ 26 BVerwGG, 251 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Witten
gez. Dr. Ritgen