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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1955, Az.: BVerwG I B 182.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 182.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 05.03.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 8. Januar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. März 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Dem Kläger war im Jahre 1946 von dem Bezirksamt Charlottenburg die Gewerbeerlaubnis zur Herstellung von Nahrungsmittel-Spezialitäten und Konserven erteilt worden. Diese Erlaubnis widerrief das Bezirksamt durch Verfügung vom 15. September 1951 wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Klägers, weil er ohne entsprechende Gewerbeerlaubnis Weingroßhandel betreibe, Essigverschnitt herstelle und an Einzelhändler verkaufe, weil er seinen Verpflichtungen gegenüber der Steuerbehörde nicht nachgekommen und weil schließlich eine geordnete Buchführung nicht vorhanden sei. Die gegen, die Widerrufsverfügung des Bezirksamts erhobene Beschwerde wies der Beklagte durch Bescheid vom 13. Februar 1952 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nach wie vor Essig verkauft, ohne hierfür eine Gewerbezulassung zu besitzen, und habe keine Geschäftsbücher geführt; außerdem habe die Versicherungsanstalt Berlin mitgeteilt, daß der Kläger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 2.452 DM nicht abgeführt habe. Seine Steuerrückstände beliefen sich auf rd. 8.700 DM.

2

Auf die nunmehr vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin den Beschwerdebescheid vom 13. Februar 1952 auf und setzte die Widerrufsverfügung vom 15. September 1951 außer Kraft. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger überhaupt Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten habe; die übrigen gegen ihn geltend gemachten Gründe könnten einen Widerruf der Gewerbeerlaubnis nicht rechtfertigen. - Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage ab. Im Gegensatz zum Vorderrichter sah das Oberverwaltungsgericht als erwiesen an, daß der Kläger in erheblichem Umfang Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt habe, und vertrat, seiner ständigen Rechtsprechung folgend, die Auffassung, daß diese Tatsache allein genüge, um die Unzuverlässigkeit des Klägers darzutun.

3

Gegen die in dem Berufungsurteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es seien "bei der Rechtsprechung verschiedene wesentliche Punkte außer acht gelassen" worden.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder der Bund vertreten durch oberste Bundesbehörden oder Bundesoberbehörden, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Da die übrigen Voraussetzungen hier ohne weiteres ausscheiden, wäre die Revision nur zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das trifft indessen nicht zu.

6

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Befragen ausdrücklich zugestanden, daß er die Löhne teilweise ausgezahlt, jedoch die den gezahlten Teilbeträgen entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Der Kläger habe ferner erklärt, er habe bis August 1950 acht Angestellte und Arbeiter beschäftigt, die er dann mit Ausnahme von zwei Angestellten habe entlassen müssen; an Lohnrückständen habe er im August 1950 etwa 1.500 DM geschuldet; bis zum Jahre 1948 seien etwa 1.500 DM-Ost-Sozialversicherungsbeiträge offengeblieben. Nach der von ihm nicht bestrittenen Auskunft der Versicherungsanstalt Berlin vom 6. Mai 1952 sei er mit Arbeitnehmerbeitragen in Höhe von 2.336,15 DM bis 31. Dezember 1950 im Rückstand gewesen, von denen der bei weitem überwiegende Teil auf die Zeit bis August 1950 entfalle, da in dem Betrieb später nur noch zwei Angestellte beschäftigt worden seien. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß allenfalls hinsichtlich des den vom Kläger angegebenen Lohnrückständen entsprechenden Sozialversicherungsanteils von etwa 150 DM - nicht aber darüber hinaus - eine schuldhafte Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge hätte verneint werden können. An diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Die rechtliche Würdigung, die das Berufungsgericht diesem Sachverhalt hat zuteil werden lassen, wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem etwaigen Revisionsverfahren zu klären wären, nicht auf. Insbesondere besteht keine Unklarheit darüber, daß die Nichtabführung der den Arbeitnehmern von ihrem Lohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich einen so bedenklichen Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein offenbart, daß mit Rücksicht hierauf die Zuverlässigkeit des säumigen Arbeitgebers verneint werden muß.

7

Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Ritgen