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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG I B 38.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 38.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 11931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.01.1958 - AZ: IV A 1382/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 20. März 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1958 - IV A 1382/57 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Klage der Stadtverwaltung B. hat das Landesverwaltungsgericht M. durch Urteil vom 13. August 1957 dem Beklagten den Betrieb des Malgergewerbes auf Grund des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung - GewO - untersagt. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil vom 8. Januar 1958 zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt: § 35 Abs. 5 GewO sei hier anwendbar; denn das Malerhandwerk sei nach allgemeiner Auffassung ein Zweig des Baugewerbes im Sinne dieser Vorschrift. Die Unzuverlässigkeit des überdies mehrfach, u.a. wegen Betruges bestraften Beklagten folge daraus, daß er seit Jahren mit den Zahlungen an die Innungskrankenkasse und die Bauberufsgenossenschaft im Rückstand sei.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

4

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Fälle hier ohne weiteres ausscheiden, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Beklagten beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Das ist indessen nicht der Fall.

5

Daß das Malergewerbe zu den Zweigen des Baugewerbes im Sinne des § 35 Abs. 5 GewO gehört, bedarf keiner weiteren Klärung. Im übrigen entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats, derzufolge die Nichtabführung der den Arbeitnehmern von ihrem Lohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich einen so bedenklichen Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein offenbart, daß mit Rücksicht hierauf die Zuverlässigkeit des säumigen Arbeitgebers verneint werden muß. Die Frage, ob das Verhalten des Unternehmers so schwerwiegend ist, daß es die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, kann nur nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles beurteilt werden und ist ohne grundsätzliche Bedeutung.

6

Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Fischer