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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.1958, Az.: BVerwG I B 37.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 37.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 11492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1957 - AZ: IV A 560/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 8. April 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die. Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1957 - IV A 560/57 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Klage der Stadtverwaltung M.-G. hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf dem Beklagten durch Urteil vom 20. März 1957 die Ausübung des Gewerbes als Maurermeister auf Grund des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung untersagt. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil vom 11. Dezember 1957 zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt: Die Unzuverlässigkeit des Beklagten sei dadurch erwiesen, daß er jahrelang die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Anteile nicht abgeführt habe, um einen Ausweg aus seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu finden.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

4

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Fälle hier ohne weiteres ausscheiden, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Beklagten beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Das ist indessen nicht der Fall.

5

Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtsprechung des erkennenden. Senats, derzufolge die Nichtabführung der den Arbeitnehmern von ihrem Lohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich einen so bedenklichen Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein offenbart, daß mit Rücksicht hierauf die Zuverlässigkeit des säumigen Arbeitgebers verneint werden muß. Die Frage, ob das Verhalten des Unternehmers so schwerwiegend ist, daß es die Annähme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, kann nur nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles beurteilt werden und ist ohne grundsätzliche Bedeutung.

6

Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, mußte die Beschwerde zurückgewiesen, werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Eue