Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1957, Az.: BVerwG I B 7.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 7.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 11288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.11.1956 - AZ: IV A 682/56
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 30. Januar 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1956 - IV A 682/56 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Auf die Klage der Stadtverwaltung Köln hat das Landesverwaltungsgericht Köln dem Beklagten auf Grund des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung den Betrieb des Gewerbes als Maurer, Zimmerer und Verputzer untersagt. Es sieht seine Unzuverlässigkeit in bezug auf seinen Gewerbebetrieb durch seine Bestrafungen und insbesondere durch die Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung als erwiesen an. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1956 Beschwerde eingelegt mit dem Bemerken, er werde eine Begründung binnen zwei Wochen nachreichen. Das ist bisher nicht geschehen.
Der Beschwerde mußte der Erfolg versagt werden.
Nach Lage des Falles würde der Beschwerde nur dann stattgegeben werden können, wenn in dem vom Beklagten beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Das ist indessen nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, der Beklagte führe trotz zweimaliger Bestrafung auch heute nicht einmal die Anteile ab, die er seinen Arbeitnehmern vom Lohn einbehalte. Allein bei den Versicherungsträgern betrügen seine Rückstände über 6.000 DM. Aufforderungen des Ordnungsamtes der Klägerin, die wiederholt vor Klageerhebung an ihn ergangen seien mit dem Ziel, durch Ratenvereinbarungen die Klage zu vermeiden, habe er nicht Felge geleistet. Allein die hartnäckige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtfertige die Gewerbeuntersagung.
Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats(Entscheidungen vom 25. Mai 1954 - BVerwG I C 132.53 - [JR 1954 S. 392] undvom 13. Dezember 1956 - BVerwG I B 109.56 -, letztere mit weiteren Nachweisen). Einer weiteren Klärung bedarf es hiernach nicht mehr. Da der Streitfall sonstige grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufwirft und die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision auch nach § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG nicht gegeben sind, ist die Zulassung der Revision mit Recht abgelehnt worden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue