Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1957, Az.: BVerwG I B 6.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 6.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 11754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.11.1956 - AZ: IV A 373/56
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 8. Februar 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1956 - IV A 373/56 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Auf die Klage der Stadtverwaltung Köln hat das Landesverwaltungsgericht Köln dem Beklagten auf Grund des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung - GewO - den Betrieb eines Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter, insbesondere des Dachdeckergewerbes untersagt. Es hat die Unzuverlässigkeit des Beklagten auf wirtschaftlichem und moralischem Gebiet auf Grund seiner zerrütteten finanziellen Verhältnisse, der groben Vernachlässigung seiner Pflichten gegenüber der Sozialversicherung und der wiederholten Schädigung seiner Auftraggeber durch Nichtausführung bevorschußter Arbeiten als erwiesen angesehen. Die Berufung des Beklagten ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 14. November 1956 zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Fälle hier ohne weiteres ausscheiden, könnte die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Beklagten beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich insbesondere dadurch als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 5 GewO erwiesen, daß er der im Jahre 1953 bei seiner Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis wegen Vorenthaltung von Beitragsrückständen übernommenen Verpflichtung, die Rückstände bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Raten abzuzahlen, seit Januar 1955 nicht mehr nachgekommen sei, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere dieEntscheidungen vom 25. Mai 1954 - BVerwG I C 132.53 - [JR 1954 S. 392] undvom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 182.53 -). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß die Nichtabführung der den Arbeitnehmern von ihrem Lohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich einen so bedenklichen Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein offenbart, daß mit Rücksicht hierauf die Zuverlässigkeit des säumigen Arbeitgebers verneint werden muß. Insoweit bedarf es keiner weiteren Klärung in einem erneuten Revisionsverfahren. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Verwaltungsgerichte nicht in der Lage seien, dem Beklagten in ähnlicher Weise, wie das den Strafgerichten möglich sei, eine Bewährungsfrist zu bewilligen, daß vielmehr insoweit nur nach § 35 Abs. 6 GewO zu verfahren sei, werfen keine grundsätzlichen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, ist diese Zulassung mit Recht abgelehnt worden. Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue