Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.2008, Az.: BVerwG 1 WB 19.08
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 19.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 133, 13 - 19
Tenor:
Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 18. September 2006, den Dienstposten des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr zum 1. Januar 2008 mit dem damaligen Generalarzt Dr. F. zu besetzen, wird aufgehoben. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe B 7 bewerteten Dienstpostens des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... Zuletzt wurde er am 18. April 2002 zum Generalarzt befördert. Der Antragsteller war während des hier strittigen Auswahlverfahrens als Medical Adviser beim ... in B. eingesetzt; derzeit (seit 1. Oktober 2008) wird er als Stellvertretender Amtschef des ...amts der Bundeswehr in M. verwendet.
In Vorbereitung der Personalkonferenz II/2006 wurde der Antragsteller von dem Referatsleiter PSZ I 3 des Bundesministeriums der Verteidigung befragt, ob er für eine Verwendung als Amtschef des ...amts der Bundeswehr zur Verfügung stünde. Der Antragsteller erklärte sich hiermit einverstanden.
Am 18. September 2006 entschied der Bundesminister der Verteidigung, den Dienstposten des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr zum 1. Januar 2008 mit dem damaligen Generalarzt Dr. F. zu besetzen. Die Personalentscheidung ist zum vorgesehenen Termin wirksam geworden; Dr. F. wurde im Jahre 2008 zum Generalstabsarzt befördert.
Nach einem Gesprächsvermerk des Inspekteurs des ... der Bundeswehr vom 26. November 2007 hat dieser im Einvernehmen mit dem Unterabteilungsleiter PSZ I dem Antragsteller "auf Anfrage in einem Gespräch am 28.09.07 ... die Entscheidung des Ministers zur Nachbesetzung des Dienstpostens AC ...ABw zum 01.01.2008 mitgeteilt". Zu den näheren Umständen dieses Gesprächs erklärte der Inspekteur des ... der Bundeswehr in einer Stellungnahme vom 14. Mai 2008 unter anderem Folgendes:
"Es ist zutreffend, dass ich am 28. September 2007, im Rahmen eines Empfanges anlässlich der Auflösung der Reservelazarettorganisation an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. ein Gespräch mit GA Dr. D. führte. Neben allgemein dienstlichen Sachverhalten haben wir auch über Aspekte seines Wehrbeschwerdeverfahrens gesprochen. (...).
Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragte GA Dr. D. mich ganz explizit nach der Entscheidung zur Nachbesetzung der Stelle des Amtschefs des ...amtes. Angesichts seines persönlich an mich gerichteten Schreibens vom 14. September 2007, welches mir den Stand seiner Personalangelegenheit erläuterte, war ich auf diese Frage vorbereitet, d.h. ich hatte mit dem Unterabteilungsleiter PSZ I abgestimmt, dass ich GA Dr. D. die Entscheidung des Ministers zur Nachbesetzung des ...amtes zum 01. Januar 2008 im persönlichen Gespräch mitteile."
Mit Schreiben an das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 13. Oktober 2007 bat der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gespräch mit dem Inspekteur des ... um schriftliche Auskunft, ob die Feststellung zutreffe, dass er für den Dienstposten des Amtschefs des ...amts nicht mitbetrachtet worden sei. Unter dem 30. Oktober 2007 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - dem Antragsteller mit, dass er dem Bundesminister der Verteidigung am 18. September 2006 in der Personalkonferenz II/2006 neben anderen als Kandidat für die Besetzung des Dienstpostens des Amtschefs des ...amts vorgestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr sowie gegen die Nichteröffnung der Entscheidung und die damit für ihn verbundene Benachteiligung. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen zusammen mit seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 dem Senat vor.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Art und Weise der "Eröffnung" der Auswahlentscheidung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Er sei nicht im Entferntesten auf den Gedanken gekommen, dass seine bei einem Stehempfang in der Sanitätsakademie an den Inspekteur des ... gerichtete Frage nach der zukünftigen Besetzung eines Dienstpostens und die erhaltene Antwort, dass insoweit bereits im vergangenen Jahr eine Entscheidung getroffen worden sei, eine förmliche Eröffnung einer Auswahlentscheidung sein solle, die die Beschwerdefrist in Lauf setze. Im Übrigen fehle es an einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Auswahlentscheidung des Bundesministers der Verteidigung zugunsten von Generalstabsarzt Dr. F. sei auch nicht ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert. Auf seinen Antrag auf Akteneinsicht hin seien ihm lediglich zwei Personalbögen der Bewerber übersandt worden. Auch eine Einsichtnahme in die Personalakte von Dr. F. habe keine Hinweise auf die Gründe der Auswahlentscheidung ergeben. Sein, des Antragstellers, Personalbogen sei im Übrigen schon deshalb zu beanstanden, weil er die Beurteilungen von 1999, 2001 und 2003, nicht jedoch die damals schon vorliegende Beurteilung von 2005 aufführe.
Die von dem Bundesminister der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren nachträglich gegebene Begründung sei schließlich genauso willkürlich, fehlerhaft und benachteiligend wie die Begründung im Parallelverfahren BVerwG 1 WB 39.07hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos. Erneut werde versucht, aus den formungebundenen Beurteilungen die 16 Einzelmerkmale der Leistungen bzw. die vier Merkmale der Eignung und Befähigung gemäß ZDv 20/6 Vordruck A herzuleiten. Die Analyse der Beurteilungen von 2003 und 2005 zeige aber, dass sich die Beurteiler bei der Abfassung des Textes, insbesondere der Beschreibung der Stärken, nicht systematisch mit den Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmalen auseinander gesetzt und diese nicht als Check-Liste benutzt hätten. Die Methodik des Bundesministeriums der Verteidigung beruhe daher auf willkürlichen Annahmen. Den Beurteilern ebenso wie ihm, dem Antragsteller, sei das nunmehr konstruierte Verfahren damals nicht bekannt gewesen. Davon abgesehen sei aus dem Text bzw. dem Tenor der Beurteilungen keinerlei Verschlechterung im Laufe der letzten drei Beurteilungen abzulesen. Die Beurteilungen brächten vielmehr bei ganzheitlicher Betrachtung zum Ausdruck, dass er, der Antragsteller, seine hohe Leistungsstärke auch unter den höheren Anforderungen des höheren Statusamts habe halten können. Dieses gegenüber demjenigen des damaligen Oberstarztes Dr. F. jeweils höhere Statusamt sei absolut unzureichend gewichtet worden. Es entspreche ferner nicht dem Leistungsprinzip, wenn der Bundesminister der Verteidigung die häufigen Verwendungen von Dr. F. im ...amt und im Organisationsreferat des Bundesministeriums der Verteidigung Fü... höher bewertet habe als seine, des Antragstellers, Bewährung in fordernden Verwendungen als Kommandeur auf den Ebenen Regiment, Brigade und ...kommando sowie im integrierten Bereich und als seine deutlich umfangreichere Einsatzerfahrung und höherwertigere ministerielle Verwendung als Stabsabteilungsleiter Fü... Es sei versäumt worden, sein aus diesen Verwendungen herrührendes Eignungspotential hinsichtlich der Anforderungen des strittigen Dienstpostens zu bewerten. Das Bundesministerium widerspreche mit seiner engen Betrachtungsweise auch den eigenen Richtlinien für die langfristige Verwendungsplanung, die für Spitzenverwendungen weniger Spezialkenntnisse als vielmehr einen besonders breiten Verwendungsaufbau forderten.
Der Antragsteller regt eine mündliche Verhandlung vor dem Senat an.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 WBO versäumt habe. Die Entscheidung sei ihm am 28. September 2007 eröffnet worden. Einer Rechtsbehelfsbelehrung habe es nicht bedurft, da kein Antrag auf Versetzung seitens des Antragstellers vorgelegen habe. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. November 2007 sei somit erst nach Ablauf der Antragsfrist am 12. Oktober 2007 eingegangen.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - außerdem eine ausführliche Begründung der Auswahlentscheidung gegeben. Die zugunsten von Generalstabsarzt Dr. F. getroffene Entscheidung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Für den Dienstposten des Amtschefs des ...amts seien sowohl der Antragsteller als auch Generalstabsarzt Dr. F. grundsätzlich geeignet, weshalb sie beide als Kandidaten vorgeschlagen worden seien. Unter Zugrundelegung des Beurteilungsbilds aus den Beurteilungen der Jahre 2001, 2003 und 2005 habe sich der ausgewählte Kandidat jedoch als geeigneter erwiesen. Dass der Personalkonferenz II/2006 die aktuellen Beurteilungen beider Kandidaten aus den Jahren 2001, 2003 und 2005 vorgelegen hätten, könne gegebenenfalls mittels einer Vernehmung oder dienstlichen Erklärung glaubhaft gemacht werden. Im Einzelnen sei hinsichtlich der Beurteilungen aus dem Jahre 2001 unter Berücksichtigung der vergebenen Durchschnittsnoten (Antragsteller: 6,63, Dr. F.: 6,56) und des zu diesem Zeitpunkt höheren Statusamts des Antragstellers (B 3) im Vergleich zu Dr. F. (A 16) der Antragsteller als leistungsstärker einzuschätzen gewesen; dies werde auch durch die bei dem Antragsteller bis in die B 7-Ebene reichenden Verwendungsvorschläge unterstützt, wohingegen der damalige Oberstarzt Dr. F. lediglich Verwendungsvorschläge bis in die B 6-Ebene habe vorweisen können. Bei der planmäßigen Beurteilung 2003 sei Generalarzt Dr. D. erstmalig auf einen mit B 6 bewerteten Dienstposten mit einer formungebundenen Bewertung beurteilt worden, während der damalige Oberstarzt Dr. F. auf einem mit B 3 bewerteten Dienstposten eine formgebundene Beurteilung erhalten habe; auch unter Berücksichtigung des höheren Statusamts des Antragstellers seien dieser und der damalige Oberstarzt Dr. F. im Vergleich der Beurteilungen aus dem Jahre 2003 als gleich leistungsstark einzuschätzen. Bei den planmäßigen Beurteilungen aus dem Jahre 2005 habe sich die für Dr. F. im Vergleich zu dem Antragsteller bessere Leistungsentwicklung fortgesetzt. Die formungebundene Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 2005 enthalte zwar nach wie vor Verwendungsvorschläge bis in die B 7-Ebene, erläutere jedoch weniger Einzelmerkmale als die Beurteilung aus dem Jahre 2003; es sei daher davon auszugehen, dass insoweit ein ungünstigeres Leistungsbild beschrieben werde. Im Gegensatz dazu habe der damalige Oberstarzt Dr. F. das bereits in der Beurteilung aus dem Jahre 2003 beschriebene Leistungspotential bestätigt (6,73 - Förderungswürdigkeit E); er habe zudem wie der Antragsteller Verwendungsvorschläge bis in die B 7-Ebene erhalten. Auch unter Berücksichtigung der Bewertung aus dem höheren Statusamt sei deshalb die Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 2005 im Vergleich zu der von Dr. F. ungünstiger einzuschätzen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass Generalstabsarzt Dr. F. unter Zugrundelegung der letzten drei planmäßigen Beurteilungen sowie unter Berücksichtigung des höheren Statusamts des Antragstellers als der leistungsstärkere Kandidat für den Dienstposten des Amtschefs des ...amts einzuschätzen gewesen sei.
Generalstabsarzt Dr. F. sei im Vergleich zu dem Antragsteller auch für die Wahrnehmung der Aufgaben des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr besser geeignet. Der Antragsteller verfüge zwar über eine erhebliche Verwendungsbreite, könne aber keine Verwendungen im ...amt vorweisen. Die Vorverwendungen von Dr. F. seien demgegenüber vorrangig Kernbereichen in der Fachamtebene des ...amts, der Dienststellenebene sowie dem ministeriellen Bereich zuzuordnen. Der Verwendungsaufbau und die Vorerfahrung sprächen daher eindeutig für den ausgewählten Kandidaten Dr. F. Entgegen den Vorhaltungen des Antragstellers hätten bei der Personalauswahl auch keinerlei jahrgangsstrukturelle Überlegungen eine Rolle gespielt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1032/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, außerdem die Akten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4.06, BVerwG 1 WDS-VR 6.06 und BVerwG 1 WB 31.06sowie der beim Senat anhängigen weiteren Verfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 39.07und BVerwG 1 WB 59.08haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
1. Der Senat entscheidet entsprechend der (spezial-)gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ohne mündliche Verhandlung. Der Anregung des Antragstellers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Schriftsatz vom 21. Januar 2008, S. 4), sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder zur Erörterung von Rechtsfragen mit den Beteiligten erforderlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO ist.
2. Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Sein Rechtsschutzbegehren ist - auch im Hinblick auf die entsprechende ausdrückliche Antragstellung in den beiden Parallelverfahren BVerwG 1 WB 39.07und BVerwG 1 WB 59.08- sachdienlich so auszulegen, dass er beantragt, die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 18. September 2006, den Dienstposten des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr mit dem damaligen Generalarzt Dr. F. zu besetzen, aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit sich der Antragsteller gegen die "Nichteröffnung der Entscheidung und die damit verbundene Benachteiligung" wendet, ist dies im Rahmen dieses Sachantrags inzident zu würdigen.
3. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nicht verspätet eingelegt und begründet worden.
a) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und zu begründen. Richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Erstmaßnahme des Bundesministers der Verteidigung (im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO), so beginnt die Zwei-Wochen-Frist - in Anlehnung an § 6 Abs. 1 WBO - mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Beschwerdeanlass (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 27. November 1970 - BVerwG 1 WB 142.69 - BVerwGE 43, 140 [BVerwG 27.11.1970 - BVerwG I WB 142/69] <144>, vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - BVerwGE 43, 308 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70] <309 f.> , vom 27. April 2005 - BVerwG 1 WB 8.05-, vom 1. September 2005 - BVerwG 1 WB 16.05 - und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 65; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 17 Rn. 80).
Kenntnis von dem Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (vgl. Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 18.06 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 4 = NZWehrr 2007, 127). Kenntnis vom Beschwerdeanlass ist somit nicht nur bei förmlicher Bekanntgabe gegeben, sondern schon dann, wenn der betroffene Soldat den Inhalt einer Maßnahme oder Entscheidung tatsächlich kennt. Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Verwendungsentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 6. November 1985 - BVerwG 1 WB 26.85 - und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 14.07 - sowie zuletzt - auch zum Folgenden - Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). Da die Kenntniserlangung keine Bekanntgabe voraussetzt, ist diese vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen oder einer z.B. auf entsprechenden Verwaltungsvorschriften beruhenden ständigen Verwaltungspraxis auch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann daher nicht nur auf schriftlichen, sondern auch auf mündlichen Mitteilungen oder sonstigen Informationen beruhen. Ob etwas anderes anzunehmen wäre, wenn ein nicht berücksichtigter Soldat zuvor schriftlich seine Versetzung auf den Dienstposten beantragt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls für solche Mitbewerber, die lediglich von dem für die Personalentscheidung zuständigen Vorgesetzten mitbetrachtet wurden, ohne einen eigenen Antrag gestellt zu haben, oder für sonstige Soldaten, die der Ansicht sind, sie hätten mitbetrachtet werden müssen, ist Kenntnis vom Beschwerdeanlass dann anzunehmen, wenn sie erfahren, dass ein anderer Soldat für den Dienstposten endgültig vorgesehen ist oder dass sie selbst jedenfalls nicht berücksichtigt wurden.
Nach diesen Grundsätzen begann die Antragsfrist am 29. September 2007 (§ 187 Abs. 1 BGB), weil der Antragsteller am 28. September 2007 Kenntnis von dem Beschwerdeanlass erhalten hat (§ 6 Abs. 1 WBO).
Von dem Antragsteller wird nicht bestritten (siehe Schriftsatz vom 21. April 2008, S. 2), dass ihm der Inspekteur des ... in dem Gespräch, das zwischen ihnen am 28. September 2007 im Rahmen des Empfangs anlässlich der Auflösung der Reservelazarettorganisation an der ...akademie der Bundeswehr geführt wurde, auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass über die Besetzung des Dienstpostens des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr zugunsten des damaligen Generalarztes Dr. F. entschieden worden sei. Glaubhaft ist auch die Darstellung des Inspekteurs des ... (Vermerk vom 26. November 2007, Stellungnahme vom 14. Mai 2008), dass diese Mitteilung an den Antragsteller in Abstimmung bzw. im Einvernehmen mit dem Unterabteilungsleiter des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I - erfolgt sei. Damit hatte der Antragsteller aus berufener Quelle zuverlässige Kenntnis, dass ein anderer Soldat für den Dienstposten endgültig vorgesehen ist und dass er selbst nicht berücksichtigt wurde. Dass der Antragsteller noch im Zweifel war, ob er in der Personalkonferenz überhaupt mitbetrachtet worden war, ist für die Kenntnis von dem Beschwerdeanlass unerheblich. Der Antragsteller hat auch keinen förmlichen Antrag auf Versetzung gestellt bzw. eine förmliche Bewerbung eingereicht, auf die hin im Falle der Ablehnung in der Regel eine schriftliche Mitteilung oder ein schriftlicher Bescheid ergeht. Regelungen, die abweichend von § 6 Abs. 1 WBO eine Bekanntgabe oder eine besondere Form der Mitteilung anordnen, sind nicht ersichtlich.
Die Antragsfrist war jedoch im Zeitpunkt der Einlegung der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde des Antragstellers vom 14. November 2007 sowie der weiteren Begründung der Beschwerde durch die Schriftsätze seines Bevollmächtigten noch nicht abgelaufen. Dem Eintritt der Verfristung des Rechtsbehelfs mit Ablauf des 12. Oktober 2007 (§ 188 Abs. 2 BGB) steht entgegen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat.
Wenn - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesminister der Verteidigung (im Sinne von § 21 Abs. 1 WBO) erlassen wird und deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, verlangt die Verfassungsgarantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die ausdrückliche Belehrung des betroffenen Soldaten darüber, dass der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - NZWehrr 1991, 67 <68 f.> sowie im Anschluss hieran die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36 , vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 7.00 - Buchholz 252 § 51 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2000, 161 , vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 [BVerwG 24.01.2006 - BVerwG 1 WB 15.05] <58 f.> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 sowie zuletzt vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - m.w.N.). Eine solche Rechtsbehelfsbelehrung hat der Antragsteller bei der mündlichen Mitteilung der Auswahlentscheidung durch den Inspekteur des ... am 28. September 2007 nicht erhalten.
Unterbleibt eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, so stellt dies hinsichtlich der Hinderung an der Einhaltung einer Frist einen unabwendbaren Zufall dar (§ 7 Abs. 2 WBO) mit der Folge, dass gemäß § 7 Abs. 1 WBO die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses, d.h. hier: drei Tage nach einer eventuellen nachträglichen Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, abläuft (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 a.a.O.S. 58 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung im Einzelfall ursächlich dafür war, dass der Soldat an der Einhaltung der Frist gehindert war; nach § 7 Abs. 2 WBO begründet eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O.S. 58). Es liegt im Verantwortungsbereich des Bundesministers der Verteidigung und ist diesem unbenommen, durch eine gleichzeitig mit der Entscheidung oder gegebenenfalls nachträglich erteilte ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass innerhalb kurzer Fristen Klarheit darüber besteht, ob rechtzeitig ein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder aber die Maßnahme unanfechtbar geworden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1991 a.a.O.S. 69 <am Ende>).
Da der Antragsteller auch eine nachträgliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht erhalten hat, war die Antragsfrist bei der Einlegung und Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht abgelaufen. Der Antrag ist somit fristgerecht gestellt.
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfüllt auch alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Rechtsstreit hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem ausgewählten Bewerber Generalstabsarzt Dr. F. besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 [BVerwG 25.04.2007 - 1 WB 31.06] <330 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 sowie zuletzt vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - m.w.N.).
4. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 18. September 2006, den Dienstposten des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr mit dem damaligen Generalarzt Dr. F. zu besetzen, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Der Bundesminister der Verteidigung ist verpflichtet, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
a) Für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen, auch bei der Besetzung von Spitzendienstposten der in § 50 Abs. 1 SG genannten Art (Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.S. 333 f.), gelten die nachfolgenden Grundsätze.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.S. 332 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169 [BVerfG 09.07.2007 - 2 BvR 206/07] m.w.N.). Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich ("... ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ... zu verwenden").
Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 [BVerwG 26.11.1986 - 1 WB 117/86] <253> ) . Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 a.a.O.; aus der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuletzt etwa NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317.07 - NVwZ-RR 2008, 552 = DÖD 2008, 132 m.w.N.).
Eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen hat der Senat auch für Entscheidungen angenommen, die - wie hier - Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich militärischer Verwendungen betreffen (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.S. 335 f.). Die Entscheidung über die Verwendung prägt die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vor; die daraus folgende Bedeutung von Verwendungsentscheidungen, gerade für militärische Spitzenstellen wie die hier strittige, wird etwa auch daran sichtbar, dass als maßgebliche Personalveränderung im militärischen Bereich nicht die Beförderung, sondern die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens (z.B. durch Pressemitteilung) bekanntgegeben wird.
b) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 18. September 2006 nicht hinreichend dokumentiert. Sie ist aufzuheben, weil eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung - insbesondere darauf, ob sie ermessens- und beurteilungsfehlerfrei ergangen ist - ohne Kenntnis der zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen nicht möglich ist.
aa) Die dem Senat vorgelegte Verfahrensakte Az.: 1032/07 enthält als einzige die Auswahlentscheidung am 18. September 2006 betreffende Unterlagen je einen Personalbogen (je ein Blatt, doppelseitig) des Antragstellers (vom 21. August 2006, "Anlass: Personalkonferenz II 2006") und des damaligen Generalarztes Dr. F. (vom 23. August 2006, "Anlass: Aktualisierung"). Nur diese beiden Personalbögen sind auch dem Antragsteller auf seine Bitte um Akteneinsicht (Schriftsatz vom 10. Dezember 2007) vom Bundesministerium der Verteidigung zugesandt worden. Die spätere Einsicht in die Personalakte von Generalstabsarzt Dr. F. durch den Bevollmächtigten des Antragstellers hat nach dessen unwidersprochener Darstellung keine darüber hinausgehenden Hinweise auf die Gründe der Auswahlentscheidung ergeben. Der Bundesminister der Verteidigung hat auch auf die wiederholte Rüge der mangelhaften Dokumentation durch den Antragsteller und auf die gerichtliche Aufforderung (vom 23. April 2008), sich nicht nur zur Zulässigkeit des Antrags, sondern auch zur Sache zu äußern, keine weiteren, zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Unterlagen vorgelegt. Er hat vielmehr mit Schreiben vom 28. Mai 2008 (S. 2 bis 12) eine nachträgliche Begründung der Auswahl gegeben, die jedoch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 18. September 2006 nicht berücksichtigt werden kann (dazu unter cc).
bb) Die vorgelegten Unterlagen stellen keine hinreichende Dokumentation dar.
Dabei kann zugunsten des Bundesministers der Verteidigung unterstellt werden, dass sich der Fehler in dem Personalbogen des Antragstellers, der unter Nr. 15 nur die Beurteilungen von 1999, 2001 und 2003, nicht aber die damals bereits vorliegende Beurteilung vom 20. Juni 2005 berücksichtigt, nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat, weil der Personalkonferenz II/2006 unabhängig davon die aktuellen Beurteilungen beider Kandidaten aus den Jahren 2001, 2003 und 2005 vorgelegen haben. Der Anregung des Bundesministers der Verteidigung (Vorlageschreiben an den Senat vom 12. März 2008, S. 8), für Letzteres Beweis durch Vernehmung oder Abgabe einer dienstliche Erklärung zu erheben, ist deshalb nicht nachzugehen.
Der bloßen Gegenüberstellung der Angaben in den beiden Personalbögen, ergänzt um die Beurteilungen beider Kandidaten aus den Jahren 2001, 2003 und 2005, lässt sich nicht entnehmen, welche Gesichtspunkte und Erwägungen für die Auswahlentscheidung bestimmend waren und den Ausschlag zugunsten des damaligen Generalarztes Dr. F. gegeben haben.
Allein anhand dieser Unterlagen ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der ausgewählte Kandidat Dr. F. aufgrund der dienstlichen Beurteilungen als geeigneter und leistungsstärker eingeschätzt wurde als der Antragsteller. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Bewertung der Eignung im Hinblick auf eine konkrete Verwendung auf den aktuellen Beurteilungsstand zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung insoweit in der Regel eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbilds und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - m.w.N). Um die Leistungen sowie die Eignung und Befähigung der beiden Kandidaten miteinander vergleichen zu können, fehlt es vorliegend - zum einen - an einer hinreichenden Kompatibilität der Beurteilungen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 [BVerwG 25.04.2007 - 1 WB 31.06] <340> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41). Während die letzten drei Beurteilungen von Dr. F. aus den Jahren 2001, 2003 und 2005 jeweils gemäß Nr. 601 Buchst. a ZDv 20/6 auf Vordruck A durch Vergabe formalisierter Bewertungsstufen (Wertungen 1 bis 7 bzw. A bis E) erstellt wurden, gilt dies für den Antragsteller nur für die Beurteilung vom 29. Juni 2001 (die eine Beurteilung auf Vordruck A vom 2. September 1999 aufrechterhält), nicht aber für die gemäß Nr. 601 Buchst. b ZDv 20/6 in freier Beschreibung verfassten Beurteilungen vom 21. März 2003 und 20. Juni 2005. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen Grundlagen, anhand welcher Kriterien und mit welchen Ergebnissen insoweit ein - sachgerechter - Eignungsvergleich vorgenommen wurde.
Nicht ersichtlich ist auch, in welcher Form und mit welchem Gewicht dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass der Antragsteller bei allen drei Beurteilungen im jeweiligen Beurteilungszeitraum ein höheres Statusamt innehatte als Dr. F. (2001: Oberstarzt B 3/Oberstarzt A 16, 2003: Generalarzt B 6/ Oberstarzt B 3, 2005: Generalarzt B 6/Oberstarzt B 3). Es verstößt gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, wenn nicht oder nicht hinreichend bedacht worden ist, dass Beurteilungen der Eignung, Befähigung und Leistung von Bewerbern, die in dem jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitraum statusrechtlich unterschiedliche Ämter bekleidet haben, nicht ohne Weiteres gleich gewichtet werden dürfen (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.S. 341). Auch insoweit entzieht sich die angefochtene Entscheidung einer inhaltlichen Kontrolle durch den Senat.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich, welche Bedeutung der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens und - hierauf bezogen - der Qualifikation der beiden Kandidaten zugemessen wurde (vgl. hierzu Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.S. 337 ff.). Die Personalbögen enthalten unter Nr. 21 zwar eine Rubrik "Angaben zur Eignung, Befähigung und Leistung, gemessen an den Anforderungen des betreffenden Dienstpostens (ggf. auch Merkmale, die der vorgesehenen Verwendung entgegenstehen)". In dieser Rubrik findet sich jedoch weder ein Anforderungsprofil des Dienstpostens noch weisen die dort eingetragenen Angaben zu den beiden Kandidaten (Orden und Ehrenzeichen, Gebietsbezeichnung, Sonstiges, Auslandseinsätze/Einsatzverwendungen) einen erkennbaren spezifischen Bezug zu dem Dienstposten des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr auf.
cc) Die vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 28. Mai 2008 (S. 2 bis 12) im gerichtlichen Verfahren nachträglich gegebene Begründung der Auswahlentscheidung kann nicht berücksichtigt werden.
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es allein auf die Erwägungen an, die der Bundesminister der Verteidigung bei seiner Entscheidung am 18. September 2006 - in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten - angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.S. 334 f.). Ermessenserwägungen können zwar - in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 sowie allgemein Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 [BVerwG 05.05.1998 - 1 C 17/97] <365> = Buchholz 402 240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; hierauf Bezug nehmend BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 7 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169 [BVerfG 09.07.2007 - 2 BvR 206/07]). Entsprechendes gilt - unabhängig von der Frage, ob sich der Anwendungsbereich von § 114 VwGO auch auf Beurteilungsermächtigungen erstreckt (vgl. zum Meinungsstand Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 114 Rn. 39 m.w.N.) - für Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht; auch insoweit ist im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht jedoch eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig.
Die vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 28. Mai 2008 gegebene Begründung der Auswahlentscheidung stellt nach diesen Maßstäben keine Ergänzung von bereits mit der Entscheidung vom 18. September 2006 angestellten Auswahlerwägungen dar. Vielmehr werden in diesem Schreiben erstmals Gründe für die Auswahl von Generalstabsarzt Dr. F. und gegen die Auswahl des Antragstellers ausgeführt. Eine solche vollständige Nachholung der Ermessenserwägungen und des Eignungsvergleichs ist nach dem Gesagten unzulässig und kann bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der- im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 - DokBer 2008, 196) - Vorschrift des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wonach eine erforderliche Begründung nachträglich gegeben und bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Diese Vorschrift bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass dokumentierte materielle Auswahlerwägungen, die für eine Entscheidung maßgebend waren und sich lediglich in der (etwa einem Mitbewerber gegenüber erfolgten) Begründung der Entscheidung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben fanden, nachträglich bekanntgegeben werden können; sie ermöglicht jedoch nicht, die materiellen Auswahlerwägungen selbst nachzuholen oder eine fehlende Dokumentation der Auswahlerwägungen "nachzuschieben".
Da die Darlegungen in dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 28. Mai 2008 nicht zu berücksichtigen sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie geeignet gewesen wären, die getroffene Auswahl unter den Kandidaten zu rechtfertigen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.