Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2003, Az.: BVerwG 1 WB 23.03
Ausmaß der dem Bundesminister der Verteidigung zustehenden Organisationshoheit und Personalhoheit; Besetzung eines freien Dienstpostens; Anspruch der einzelnen Bewerber auf Durchführung eines Eignungsvergleiches und Leistungsvergleichs; Entscheidung, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung oder mittels einer Versetzung ohne Förderung besetzt werden soll; Ermessensfreiheit des Dienstherren, welche Personenkreise bei dieser Entscheidung miteinbezogen werden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 23.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 27123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 2004, 886 (amtl. Leitsatz)
- RiA 2004, 35-37
- ZfPR 2004, 241-242
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden Personal bearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung ("Versetzungsbewerber") oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll.
- 2.
Der Bundesminister der Verteidigung ist dabei im Rahmen pflichtgemäßen
Ermessens in der Entscheidung frei, ob er die Betrachtung je auf Versetzungsbewerber oder auf Bewerber beschränkt, für die der Dienstposten eine höherwertige Verwendung darstellt, oder aber neben Bewerbern für eine höherwertige Verwendung auch Versetzungsbewerber einbezieht, deren Versetzung keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
- 3.
Der Bundesminister der Verteidigung kann sein Ermessen bei der Dienstpostenbesetzung im Einzelfall auch dahin ausüben, dass er sowohl Versetzungsbewerber als auch Bewerber für eine höherwertige Verwendung allein mit dem Ziel der Bestenauslese in das Auswahlverfahren einbezieht und alle Bewerber ausschließlich nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung beurteilt, ohne den Versetzungsbewerbern dienstliche Belange als Versetzungshindernis entgegenzuhalten.
Gründe
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberst und wird auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten verwendet. Er beantragte seine Versetzung auf einen ebenfalls nach dieser Besoldungsgruppe dotierten Dienstposten, für den der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einen Oberstleutnant ausgewählt hat.
Der Senat hat den BMVg zur Neubescheidung des Versetzungsantrages verpflichtet.
Der BMVg ist verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung auf den Dienstposten Instandsetzungsstabsoffizier und Leiter Lehre/Ausbildung bei einer Schule des Heeres unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn die ablehnende Entscheidung über den Versetzungsantrag des Antragstellers weist Ermessensfehler auf. Zu Recht beansprucht der Antragsteller eine inhaltliche Überprüfung der Auswahlentscheidung für den angestrebten Dienstposten nach Maßgabe eines Eignungs- und Leistungsvergleichs mit dem ausgewählten Offizier. Der BMVg hat diesen Eignungs- und Leistungsvergleich nicht in nachprüfbarer Weise zur Kontrolle durch den Senat gestellt, sondern die Ablehnungsentscheidung in der Senatsvorlage vom 9. Mai 2003 ausschließlich mit anderen Ermessenserwägungen verteidigt, als sie für die Personal bearbeitende Stelle bei ihrer Ablehnungsentscheidung maßgeblich waren.
Die dem BMVg zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden Personal bearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung ("Versetzungsbewerber") oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. für den Bereich des Beamtenrechts Beschluss vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 , vgl. ferner VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 1991 4 S 2678/91 , OVG Schleswig, Beschluss vom 25. September 1998 3 M 35/98 und OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2002 6 B 1275/01 ). Der BMVg ist dabei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in der Entscheidung frei, ob er die Betrachtung je auf Versetzungsbewerber oder auf Bewerber beschränkt, für die der Dienstposten eine höherwertige Verwendung darstellt, oder aber neben Bewerbern für eine höherwertige Verwendung auch Versetzungsbewerber einbezieht, deren Versetzung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Der BMVg kann sein Ermessen bei der Dienstpostenbesetzung aber im Einzelfall auch dahin ausüben, dass er sowohl Versetzungsbewerber als auch Bewerber für eine höherwertige Verwendung allein mit dem Ziel der Bestenauslese in das Auswahlverfahren einbezieht und alle Bewerber ausschließlich nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung beurteilt (ebenso für den Bereich des Beamtenrechts: Beschluss vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 , OVG Koblenz, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 10 B 13120/96 und vom 28. November 2001 10 B 11641/01 ; OVG Lüneburg vom 2. Dezember 2002 2 ME 211/02 ; OVG Greifswald vom 23. Juli 2002 2 M 15/02 ; OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2002 6 B 1275/01 , vgl. ferner OVG Schleswig, Beschlüsse vom 2. Dezember 1996 3 M 94/96 und vom 31. Juli 2000 3 M 16/00 ). Bei dieser Sachlage verzichtet er darauf, den Versetzungsbewerbern dienstliche Belange nach Maßgabe der Nrn. 4, 6 oder 7 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998 entgegenzuhalten. Der BMVg ist dann auf Grund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (§ 6 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, den Maßstab des § 3 Abs. 1 SG uneingeschränkt auf alle in die Auswahl einbezogenen Bewerber und damit auch auf die Versetzungsbewerber anzuwenden (vgl. für den Bereich des Beamtenrechts OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2002 6 B 1275/01 ). Welches "Modell" der BMVg seiner Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zu Grunde legt, hat er gleichsam als "Organisationsgrundentscheidung" spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen.
Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine Verwendungsentscheidung auf der Grundlage eines Eignungs- und Leistungsvergleichs mit dem ausgewählten Offizier OTL K.. In seinem Schreiben vom 4. Februar 2003 hat der BMVg seine Besetzungsentscheidung hinsichtlich der Nachbesetzung des Dienstpostens Leiter Lehre/Ausbildung an der ... Schule des Heeres dahin erläutert, dass der Antragsteller als Kandidat von Beginn an mitbetrachtet worden sei, sich aber in der vergleichenden Betrachtung aller Offiziere, die für diese Verwendung auf Grund des Leistungsbildes und der Verwendungsvorschläge in Frage gekommen seien, im Auswahlverfahren nicht habe durchsetzen können. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BMVg sich bei der Nachbesetzungsentscheidung für das Modell der Auswahl unter potenziellen Versetzungsbewerbern und Bewerbern für eine höherwertige Verwendung im oben dargestellten Sinne ausschließlich nach dem Prinzip der Bestenauslese entschieden hat. Denn der erst im gerichtlichen Antragsverfahren geltend gemachte dienstliche Belang der effektiven Dienstleistung des Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten lag schon im Zeitpunkt der Empfehlung des Personalberaterausschusses vor, weil die Versetzung des Antragstellers auf diesen Dienstposten bereits am 18. Juli und am 25. November 2002 verfügt worden war. Wenn der Antragsteller gleichwohl in die Auswahlentscheidung einbezogen worden war, konnte dies nur bedeuten, dass der BMVg eine Besetzungsentscheidung allein nach dem Prinzip der Bestenauslese treffen wollte.
Von dieser "Organisationsgrundentscheidung" konnte der BMVg nicht nach Ergehen der Besetzungsentscheidung abrücken. Soweit der BMVg in der Senatsvorlage vom 9. Mai 2003 erstmalig darlegt, dass dem Versetzungsbegehren des Antragstellers dienstliche Belange entgegenstünden, sodass nicht er als Versetzungsbewerber, sondern ein anderer Offizier für den angestrebten Dienstposten ausgewählt worden sei, hat er nicht lediglich die die Ermessensentscheidung tragenden Gründe ergänzt und Ermessensgesichtspunkte nachgeschoben, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits vorgelegen hatten. Vielmehr hat er die ursprüngliche Modellentscheidung für einen offenen Wettbewerb zwischen allen Versetzungsbewerbern und Bewerbern für eine höherwertige Verwendung nach dem Prinzip der Bestenauslese durch ein Modell ersetzt, in dem jedenfalls Versetzungsbewerber, deren Versetzung dienstliche Belange entgegenstehen, keine Berücksichtigung finden sollen. Damit wird die bisherige Ermessensbegründung im Kern ausgewechselt, mithin nicht ergänzt, sondern in ihrem Wesen verändert, was auch die Grundsätze über das Nachschieben von Gründen nicht zulassen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Soweit dem Beschluss vom 29. Juli 1997 BVerwG 1 WB 26.97 - in diesem Zusammenhang eine andere Rechtsauffassung zu Grunde liegt, wird an ihr nicht festgehalten.
Ohne Erfolg macht der BMVg in diesem Zusammenhang geltend, der einzelne Versetzungsbewerber habe keinen Anspruch auf Durchführung eines Eignungs- und Leistungsvergleichs, wenn sein gegenwärtiger und der zu besetzende Dienstposten derselben Besoldungsgruppe angehören. Die Senatsrechtsprechung, der zufolge die Frage des Eignungs- und Leistungsbildes des ausgewählten Bewerbers bei dieser Konstellation nicht entscheidungserheblich ist (Beschluss vom 21. November 1995 BVerwG 1 WB 45.95 m.w.N.), ist nicht einschlägig, wenn der BMVg wie hier geschehen ausdrücklich allein den Maßstab des § 3 Abs. 1 SG für seine Auswahlentscheidung zu Grunde legt.
Der BMVg musste sich nach alledem an dem von ihm im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit gewählten Modell der Bestenauslese unter Einschluss aller Versetzungsbewerber fest halten lassen. Eine an diesen Maßstäben orientierte und nachprüfbar dokumentierte Besetzungsentscheidung hat der BMVg bisher nicht vorgelegt. Er war deshalb zur Neubescheidung des Antragstellers zu verpflichten.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Sude
Diehm