Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1958, Az.: BVerwG I DB 19/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.08.1958
Aktenzeichen
BVerwG I DB 19/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 06.01.1958

Fundstellen

  • BBZ 1959, 27
  • Der Beamtenbund 1959, 31
  • DokBer B 1958, 975
  • ZBR 1958, 385

Amtlicher Leitsatz

Die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages wegen späterer Gewährung einer Invalidenrente ist im Verfahren nach § 96 Abs. 1 BDO auch dann zulässig, wenn in der früheren Entscheidung eine entsprechende Anrechnungsklausel nicht enthalten war (gegen OVG ...).

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel,
Bundesrichters Amelung
am 4. August 1958
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer VI ... vom 6. Januar 1958 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Dienst Strafkammer beim Verwaltungsgericht B. verurteilte den jetzt 62 Jahre alten Beschwerdeführer am 24. März 1954 zur Entfernung aus dem Dienst und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf Lebenszeit. Das Urteil wurde rechtskräftig. Bei der Bewilligung ging die Kammer davon aus, daß der Verurteilte, der infolge 40 %iger Kriegsbeschädigung (Verlust der linken Hand) eine Versorgungsrente von 15,- DM monatlich bezog und dessen Ehefrau nach ärztlichem Zeugnis gesundheitlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Hauswart nicht mehr gewachsen war, keine Aussicht mehr habe, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Der in der Folgezeit gezahlte Unterhaltsbeitrag belief sich zunächst auf 137,25 DM monatlich.

2

Durch Beschluß vom 1. September 1955 entsprach die Dienststrafkammer beim Verwaltungsgericht B. dem Antrage des Präsidenten der Landespostdirektion B., den Unterhaltsbeitrag auf 40 v.H. herabzusetzen, und zwar mit der Begründung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten hätten sich wesentlich dadurch gebessert, daß ihm neuerdings eine Invalidenrente von 61,40 DM monatlich gezahlt werde. Die Zahlung von Invalidenrente sei in dem Urteil unberücksichtigt geblieben, weil nach einem durch den Verteidiger im Hauptverhandlungstermin überreichten Schreiben die Landesversicherungsanstalt die früher einmal gezahlte Invalidenrente von 57,10 DM entzogen gehabt habe. Auf die Beschwerde des Verurteilten hob der Dienststrafsenat beim Oberverwaltungsgericht ... am 24. Oktober 1955 den Kammerbeschluß auf und wies den Herabsetzungsantrag zurück. Der Strafsenat erklärte die Anrechnung der Invalidenrente von 61,40 DM für rechtlich unzulässig. Eine Anrechnung sei gesetzlich nur zulässig bei Wartegeld, Ruhegehalt oder ruhegehaltsähnlicher Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, nicht aber bei Militär- oder Sozialversicherungsrenten, es sei denn, das Dienststrafgericht habe in seinem Urteil bestimmt, daß eine derartige Rente angerechnet werden solle. Eine solche Bestimmung habe aber die Dienststrafkammer in ihrem Urteil nicht getroffen, obwohl ihr damals bekannt gewesen sei, daß der Verurteilte Anspruch auf Invalidenrente habe. Die Kenntnis ergebe sich daraus, daß dessen Ehefrau im September 1953 an das Verwaltungsgericht geschrieben habe, die Invalidenrente von 57,10 DM sei ihrem Ehemann versagt worden, weil er Gehalt von der Post beziehe. Mit der Entlassung aus dem Amte, meinte der Dienststrafsenat, habe aber die Invalidenrente wieder aufleben müssen.

3

Unter dem 27. November 1957 beantragte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bei der Bundesdisziplinarkammer VI, den Unterhaltsbeitrag auf 35 v.H. herabzusetzen. Er machte geltend, die auf Grund des Urteils zu leistenden Zahlungen hätten sich auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes auf 167,- DM monatlich erhöht. Die Invalidenrente des Verurteilten habe sich infolge der Rentenneuregelung auf 85,40 DM monatlich gesteigert.

4

Auch seine Ehefrau erhalte jetzt eine Invalidenrente von 102,40 DM monatlich. Die Kriegsbeschädigtenrente habe inzwischen die Höhe von monatlich 30,- DM erreicht. Die Bundesdisziplinarkammer VI entsprach dem Antrage durch Beschluß vom 6. Januar 1958. Sie folgerte eine die Herabsetzung rechtfertigende wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Zahlung der Invalidenrenten an den Verurteilten und seine Ehefrau. Der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts über das Verbot der Anrechnung könne nicht gefolgt werden. Dagegen scheide die Anrechnung von Versogungs- oder Kriegsbeschädigtenrenten grundsätzlich aus, weil es sich hierbei nicht um echtes Einkommen handele, diese Renten vielmehr einen Ausgleich der Folgen der Kriegsbeschädigung und der mit körperlichen Schäden verbundenen finanziellen Belastungen darstellten. Die Kriegsbeschädigtenrente habe die Kammer unberücksichtigt gelassen. Der sich aus den beiden Invalidenrenten und dem gekürzten Unterhaltsbeitrag ergebende, Gesamtbetrag von 304,70 DM reiche aus, den notwendigen Lebensunterhalt für die Eheleute sicherzustellen.

5

Gegen den Beschluß hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Februar 1958 fristgerecht die nach §§ 96 Abs. 4 Satz 2, 66 BDO zulässige Beschwerde erhoben. Er hat Bedenken geltend gemacht, ob der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen antragsberechtigt sei und nicht ein Herabsetzungsantrag nur durch den Präsidenten der Landespostdirektion B. hätte gestellt werden dürfen. Der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ... über das Verbot der Anrechnung der Invalidenrente sei beizutreten. Die Wirtschaftslage habe sich auch nicht verbessert, sondern verschlechtert, denn die Lebenshaltungskosten seien gestiegen, die Ehefrau könne einer Arbeit nicht mehr nachgehen und beziehe nur noch Rente, er selbst sei infolge seiner Kriegsbeschädigung pflegebedürftig und habe besondere Aufwendungen für seine Gesundheit.

6

Die Beschwerde war erfolglos.

7

Die jetzige Zuständigkeit der Bundesdisziplinargerichte zur Entscheidung in Fällen der vorliegenden Art ist zu bejahen (vgl. Beschluß vom 19. August 1957 - III DB 27/57).

8

Die Antragsberechtigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen folgt aus § 96 Abs. 1 BDO und § 6 Abs. 1 Satz 3 des Regelungsgesetzes vom 26. April 1957 (BGBl I S. 397).

9

Nach § 96 Abs. 1 BDO setzt die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages eine wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten voraus. Eine derartige Besserung gegenüber dem Stande zur Zeit des Urteils vom 24. März 1954 ist entgegen der Meinung der Verteidigung auch eingetreten. Sie war, wie das Verwaltungsgericht B. zutreffend erkannt hat, bereits dadurch eingetreten, daß der Verurteilte ab 1. Juni 1954 die Invalidenrente von 61,40 DM monatlich erhielt. Denn hierbei handelte es sich um einen tatsächlich neu eingetretenen Bezug, den die Dienststrafkammer noch nicht näher kannte und daher bei Beurteilung der für die Bedürftigkeit maßgebenden Wirtschaftslage des Verurteilten im März 1954 außer acht gelassen hatte. Zwar enthalten die §§ 64 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 BDO (früher § 64 Abs. 4 RDStO und Nr. 2 DVO zu § 64 RDStO) Kürzungsvorschriften, die auch der Senat in seinem Beschluß vom 23. Dezember 1954 - I DB 7/54 - als abschließend bezeichnet hat, und in denen von Sozialversicherungsrenten nicht gesprochen wird. Die Vorschriften haben aber zum Ziele, eine Kürzung kraft Gesetzes eintreten zu lassen, welche die zuständige Versorgungsbehörde von sich aus bei Eintritt der Voraussetzungen ohne weiteres in genauer Höhe vornehmen muß. Hiervon unabhängig ist die Frage, ob Einkünfte der nicht von §§ 64 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 erfaßten Art, darunter auch Renten, im Rahmen der allgemeinen Bedürftigkeitsprüfung durch disziplinargerichtliche Entscheidung entweder schon bei Erlaß des Urteils in der Weise zu berücksichtigen sind, daß der Hundertsatz des bewilligten Unterhaltsbeitrages entsprechend der durch die Rente verminderten Bedürftigkeit niedriger bemessen wird, oder, wenn die Einkünfte bei Erlaß des Urteils noch nicht feststanden oder bekannt waren, nachträglich im Wege einer Entscheidung nach § 96 Abs. 1 BDO über die Höhe des Unterhaltsbeitrages in gleicher Weise mit in Ansatz zu bringen sind. Diese Frage ist zu bejahen. Denn da der Unterhaltsbeitrag kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 64 Abs. 1 BDO) an die Bedürftigkeit gebunden ist, stets nur subsidär gewährt wird und allein dazu bestimmt ist, einen Verurteilten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen vor Not zu schützen, sind grundsätzlich Einkünfte auf die der Verurteilte einen Rechtsanspruch hat, bei Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (Beschluß vom 17. August 1956 - II DB 24/56 -). Zu derartigen Einkünften gehört auch die Invalidenrente (Vgl. z.B. Beschluß vom 11. Februar 1957 - I DB 5/57 -). Allerdings genügt noch nicht die Anwartschaft hierauf, vielmehr muß regelmäßig der Bezug insbesondere dem Grund und der Höhe nach sicher feststehen (o.a. Beschlüsse I DB 7/54 und II DB 24/56). Hiervon konnte bei der Invalidenrente des Verurteilten zur Zeit des Urteils vom 24. März 1954 noch nicht gesprochen werden, mag auch die Dienststrafkammer nach der Meinung des Oberverwaltungsgerichts gewußt haben, daß der Rentenbezug demnächst wiederauflebe, eine Meinung, die zu der eigenen Darstellung der Dienst Strafkammer in gewissem Widerspruch steht. Auch wenn keine Anrechnungsklausel im Disziplinarurteil enthalten ist, kann also die spätere Zahlung oder das nachträgliche Bekanntwerden der Zahlung einer Invalidenrente begründeten Anlaß für ein Verfahren nach § 96 Abs. 1 BDO geben, es sei denn, die zukünftige Zahlung der Rente ist bei der ursprünglichen Feststellung der Höhe des Unterhaltsbeitrages bereits in Kauf genommen worden. In Wirklichkeit handelt es sich hierbei nicht um eine mit den Fällen, des § 64 Abs. 4 u. 6 BDO vergleichbare spitze Kürzung und Anrechnung, sondern um eine allgemeiner gehaltene Neubemessung des Unterhaltsbeitrages, welche der infolge der neuen Einkünfte eingetretenen Besserung der finanziellen Verhältnisse des Verurteilten Rechnung trägt.

10

Dahingestellt bleiben konnte hier, ob die auf nicht zutreffende rechtliche Erwägungen gestützte Feststellung des damals als zuständiges oberes Disziplinargericht entscheidenden Oberverwaltungsgerichts, daß die Einkünfte von 61,40 DM in Gestalt der damaligen Invalidenrente auch in dem Verfahren nach § 96 Abs. 1 BDO unberücksichtigt zu lassen seien, gewisse Bindungswirkungen für das jetzige Verfahren hätte, wenn keine neue Sachlage eingetreten wäre. Denn dadurch, daß die Invalidenrente des Verurteilten inzwischen weiter gestiegen ist, und daß andere Verbesserungen in den Bezügen der Eheleute eingetreten sind, hat sich eine neue tatsächliche Lage ergeben, die zu einer Neuüberprüfung der Bedürftigkeit Anlaß geben mußte.

11

Die hauptsächliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat sich durch den Rentenbezug der Ehefrau ergeben. Diese hat zur Zeit des Urteils der Dienststrafkammer aus ihrer Tätigkeit als Hauswart durchschnittlich nur 77,50 DM netto monatlich bezogen, und die Dienststrafkammer ist sogar davon ausgegangen, daß sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben dürfe. Ihr jetziger Rentenbezug von 102,40 DM läßt daher entgegen der Auffassung der Verteidigung die Annahme einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu. Er ist trotz des Gleichberechtigungsgrundsatzes zu berücksichtigen, denn auch nach neuem Eherecht besteht eine Unterhaltspflicht der Ehefrau sogar ohne Rücksicht auf den eigenen angemessenen Unterhalt (Beschluß vom 26. März 1958 - I DB 6/58 -), und jedenfalls kommt eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Verteilten insoweit nicht in Betracht, als seine Ehefrau den Unterhalt aus der Rente bestreiten kann.

12

Infolge der Rente der Ehefrau, der erhöhten Invalidenrente des Ehemannes und der Besserung der Versongungsbezüge auf Grund des Besoldungsgesetzes verfügen die Eheleute jetzt einschließlich des bisher bewilligten Unterhaltsbeitrages über Einkünfte von monatlich insgesamt 354,80 DM. Hinzu tritt die Kriegsbeschädigtenrente von 30,- DM. Unmittelbar nach dem Urteil vom 24. März 1954 verfügten sie nur über den Unterhaltsbeitrag von damals 137,25 DM, die Kriegsbeschädigtenrente von 15,- DM und die in ihrem Weiterbestande unsicheren Einkünfte der Ehefrau von 77,50 DM. Die wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt daher auf der Hand. Zwar ist, wie die Verteidigung zutreffend geltend gemacht hat, die Steigerung der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Dies kann jedoch in der Weise geschehen, daß ein Hundertsatz des Ruhegehalts für den Unterhaltsbeitrag festgesetzt wird, der diesem Umstand Rechnung trägt. Bei einer Festsetzung von 35 v.H. entsprechend dem Antrage der obersten Dienstbehörde stellen sich die monatlichen Einkünfte außer der Kriegsbeschädigtenrente von 30,- DM wie folgt:

Unterhaltsbeitrag116,90 DM
Invalidenrente des Ehemannes85,40 DM
Invalidenrente der Ehefrau102,40 DM
304,70 DM
13

Diese Summe reicht für den notwendigen Unterhalt der Eheleute auch bei Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten aus. Ein notdürftiger Unterhalt wäre sogar noch möglich, wenn der durch das Oberverwaltungsgericht für anrechnungsfrei erklärte Betrag von 61,40 DM wegfiele. Da über den Antrag der obersten Dienstbehörde nicht hinausgegangen werden konnte (Beschluß vom 23. Januar 1958 - I DB 41/57 - mit Fundstellen, ferner Urteil vom 29. November 1954 - I D 165/53 -), brauchte nicht näher zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob und inwieweit die Kriegsbeschädigtenrente als Einkommen, das die Frage der Bedürftig keit beeinflußt, mit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls muß der Verurteilte sie zum Ausgleich der durch seine Verletzung verursachten Mehrbedürfnisse heranziehen. Daß er noch durch andere gesundheitliche Schäden ins Gewicht fallende erhöhte Aufwendungen hat, die ihn bei Eintritt der Kürzung des Unterhaltsbeitrages in Not bringen würden, hat er nicht dargetan.

14

Demnach war mit Kostenfolge aus §§ 96 Abs. 3, Satz 3, 99 BDO wie geschehen, zu beschließen.

Dr. Dickertmann
Vogel
Amelung