Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1958, Az.: BVerwG I DB 41/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 41/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- DokBer B 1958, 870
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Lippold
auf den Antrag des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 4. November 1957
am 23. Januar 1958
beschlossen:
Tenor:
Unter Verwerfung des weitergehenden Antrages des Bundesdisziplinaranwalts wird das dem Verurteilten durch Urteil der früheren Reichsdisziplinarkammer ... vom 17. Oktober 1933 bewilligte Teilruhegehalt auf 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens fallen zu 2/3 dem Bund und zu 1/3 dem Verurteilten zur Last.
Gründe
Durch das in der Beschlußformel genannte Urteil wurde der damalige Postschaffner ... wegen eines Dienstvergehens mit Dienstentlassung bestraft; ihm wurden nach § 75 letzter Absatz RGB jedoch 3/4 des gesetzlichen Ruhegehalts auf Lebenszeit belassen. Dieser ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag beläuft sich jetzt auf 163,18 DM monatlich.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen als oberste Dienstbehörde hat unter dem 14. November 1957 beantragt, den Unterhaltsbeitrag wegen wesentlicher Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten auf 50 v.H. des gesetzlichen Ruhegehalts herabzusetzen. Der Verurteilte hat sich mit einer Herabsetzung im gesetzlichen Rahmen einverstanden erklärt. Über den Antrag der obersten Dienstbehörde hinausgehend hat der Bundesdisziplinaranwalt, der nach § 96 Abs. 3 Satz 2 BDO ebenfalls gehört worden ist, beantragt, dem Verurteilten das bewilligte Teilruhegehalt ganz zu entziehen. Daß er berechtigt sei, einen derartigen Antrag zu stellen, hat er daraus hergeleitet, daß er nach seiner Meinung in dem Verfahren selbständiger Beteiligter mit allen Rechten und Pflichten eines solchen sei. Dies entspreche auch dem Beschluß des Dritten Senats des Bundesdisziplinarhofs vom 29. März 1956 - III DB 8/55 -, in dem der Bundesdisziplinaranwalt in dem Verfahren nach § 96 BDO als beschwerdeberechtigt anerkannt worden ist. Sachlich hat er seinen Antrag damit begründet, daß im Hinblick auf die Einkünfte des Verurteilten auch bei völligem Wegfall des Teilruhegehalts eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht mehr bestehe. Es gehe nicht an und widerspreche dem Grundsatz der gleichmässigen Gesetzesanwendung, den Empfänger hier besser zu stellen als andere Verurteilte, die nach den in der Disziplinarrechtsprechung angewendeten Maßstäben mit einem geringeren Betrage auskommen müßten.
Dem Antrage der obersten Dienstbehörde war zu entsprechen.
Für die Entscheidung in diesem Verfahren ist, da die Reichsdisziplinarkammer ... nicht mehr besteht, nach Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 2 des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) der Bundesdisziplinarhof berufen. Der Antrag der obersten Dienstbehörde ist zwar von dem zeichnungsberechtigten Referenten nicht handschriftlich unterschrieben, vielmehr ist sein Name mit dem Zusatz "gez." in Schreibmaschinenschrift geschrieben worden, eine Postangestellte hat den Beglaubigungsvermerk unterzeichnet, und diesem ist der Dienststempel beigedrückt worden. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß dies den Formerfordernissen eines Antrages nach § 96 Abs. 1 BDO genügt (vgl. auch Heinrich DVBl 1957, 633/636 Nr. 4).
Nach § 96 Abs. 1 BDO kann das Disziplinargericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde beschließen, daß ein bewilligter Unterhaltsbeitrag herabsetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich gebessert haben. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf Teilruhegehälter, die, wie hier, in Disziplinarverfahren bei Entfernung aus dem Dienst nach früherem Recht bewilligt worden sind (BDHE 1, 71). Entgegen der Meinung des Bundesdisziplinaranwalts kam es auch bei der Bewilligung des Teilruhegehalts nach § 75 RBG auf die Bedürftigkeit des Empfängers an (BDHE 1, 71/75/76). Bei der Feststellung der Besserung der Verhältnisse bedarf es daher eines Vergleichs der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie dem Disziplinarurteil zugrunde lagen, mit den heutigen.
Der 69 Jahre alte Verurteilte ist infolge Lähmung der linken Körperhälfte durch Hitzschlag zu 80 v.H. kriegsbeschädigt. Er hat nur für seine Ehefrau und sich zu sorgen. Seine monatlichen Einkünfte sind jetzt folgende:
| a) | Aus der Vermietung eines eigenen Zweifamilienhauses | 137,50 | DM |
|---|---|---|---|
| b) | Aus seiner seit 1949 gezahlten Invalidenrente | 105,60 | DM |
| c) | KB-Rente (einschließlich doppelter Pflegezulage von 120,- DM) | 330,- | DM |
| d) | Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts | 163,18 | DM |
| 736,28 | DM. | ||
Die Verhältnisse des Jahres 1933 haben sich demnach allein schon durch Hinzutreten der Invalidenrente wesentlich zugunsten des Verurteilten geändert. Hierauf stützt auch die oberste Dienstbehörde ihren Herabsetzungsantrag. Von einer Berücksichtigung der vollen Höhe der Invalidenrente will sie jedoch absehen; ihr Herabsetzungsantrag betrifft nur einen Betrag von 54,39 DM. Die Mieteinnahmen will sie aus dem Grunde nicht berücksichtigen, weil der Verurteilte bereits im Jahre 1933 Eigentümer des Hauses gewesen ist. Die durch die Kriegsbeschädigung bedingten Aufwendungen haben sie ohne Rücksicht auf einen in der Rente enthaltenen Ausgleich für Einkommensausfall veranlaßt, auch die jetzige Höhe der KB-Rente nicht zuungunsten des Verurteilten in Rechnung zu stellen. Genaueres darüber, wie hoch die Mieteinnahmen im Jahre 1933 und die damalige KB-Rente gewesen sind, hat sie nicht mitgeteilt. Sie hat in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Erhöhung der Lebenshaltungskosten hingewiesen. Darauf, von welchen Erwägungen die oberste Dienstbehörde bei ihrem Herabsetzungsantrag insoweit im einzelnen ausgegangen ist, und ob diese Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit rechtlich haltbar sind, kommt es jedoch aus folgenden Gründen nicht an:
Von jeher ist in der Disziplinarrechtsprechung die Auffassung vertreten worden, daß das Disziplinargericht bei der Beschlußfassung über den Herabsetzungsantrag der obersten Dienstbehörde diesen Antrag nicht zuungunsten des Verurteilten überschreiten dürfe, daß es vielmehr an diesen Antrag im Sinne eines Mindestbetrages, der dem Verurteilten zu belassen ist, gebunden sei (RDStH 2, 144; DStH VWG 1. März 1951 - BDH 52/51 -, zitiert bei Behnke BDO § 96 Anm. 20). Dieser Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten wird (Behnke BDO § 96 Anm. 17 Abs. 1, Anm. 20; Wittland RDStO 2. Aufl. § 96 Anm. 13; Römer BDO § 96 Anm. 4 Abs. 2) haben sich alle Senate des Bundesdisziplinarhofes angeschlossen (Beschlüsse vom 6. September 1954 - III DB 25/54 -, 31. Januar 1955 - I DB 24/54 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, 21. Dezember 1955 - II DB 35/55 -, 11. Februar 1957 - I DB 5/57 -,27. Juni 1957 - III DB 22/57 -). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlaß; denn bei dem Verfahren nach § 96 handelt es sich um den Erlaß von Rechtsakten außerhalb des förmlichen Verfahrens, die ihrer Natur nach auch den Verwaltungsbehörden hätten überlassen werden können, jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Disziplinargericht übertragen worden sind, welches hier nicht von Amts wegen, sondern auf Betreten der Beteiligten tätig wird und eine verwaltungsrechtliche Entscheidung trifft. Dabei ist der in einem genau umgrenzten Antrage zum Ausdruck kommende Wille der Dienstbehörde, wie weit sie sich von der ihr durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Leistung befreien lassen will, von maßgebender und insoweit bestimmender Bedeutung, als zwar der Antrag unterschritten werden muß, wenn andernfalls eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes begründet würde, aber über den Antrag nicht zuungunsten des Verurteilten hinausgegangen werden darf. Wenn die Dienstbehörde den Antrag nach ihrem Ermessen zugunsten des Verurteilten begrenzt, ist dies ebenso einer disziplinargerichtlichen Prüfung entzogen, wie die Dienstbehörde nicht dazu bestimmt werden kann, überhaupt einen Herabsetzungs- oder Entziehungsantrag nach § 96 Abs. 1 BDO zu stellen.
Im vorliegenden Falle sind das Begehren der obersten Dienstbehörde und ihr auf Herabsetzung auf 50 v.H. des Ruhegehalts abzielender Antrag dadurch gerechtfertigt, daß der Verurteilte die Invalidenrente bezieht, die er im Jahre 1933 nicht erhalten hat. Seine Gesamteinkünfte betragen, wenn dem Antrage entsprochen wird, immer noch 681,89 DM monatlich. Das ist ein Betrag, der auch bei Berücksichtigung seiner infolge der Kriegsbeschädigung erhöhten Aufwendungen für ihn und seine Ehefrau keineswegs eine Bedürftigkeit zur Folge hat.
Das Verfahren nach § 96 Abs. 1 BDO kann nur durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde und das Verfahren nach § 96 Abs. 2 BDO nur durch einen Antrag des Verurteilten in Gang gebracht werden. Insoweit enthält das Gesetz, wie auch der Bundesidzsiplinaranwalt nicht verkennt, eine Ausschließlichkeitsregelung. Ob der Bundesdisziplinaranwalt, dem das Gesetz in § 96 Abs. 3 Satz 2 BDO nur ein Anhörungsrecht einräumt und dessen übrige Rechte vorwiegend dem förmlichen Verfahren zugehören, rechtlich in der Lage ist, in einem nach § 96 auf Grund ordnungsgemäßen Antrages laufenden Verfahren seinerseits noch Anträge von anderer rechtlicher Bedeutung zu stellen oder Beschwerde einzulegen, wie dies der Dritte Senat bejaht hat, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, denn bei der gekennzeichneten Tragweite des Antrages der obersten Dienstbehörde ist ein Antrag des Bundesdisziplinaranwalts jedenfalls insoweit unzulässig, als er, wie hier, über den Antrag der obersten Dienstbehörde hinausreicht.
Demnach war mit Kostenfolge aus §§ 96 Abs. 3 Satz 3, 99 Abs. 2 BDO, wie geschehen, zu beschließen.
gez. Dr. Dickertmann
gez. Lippold