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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1957, Az.: BVerwG I DB 5/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG I DB 5/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDH - 06.06.1955

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel
auf die Beschwerde des Verurteilten vom 18. November 1956
gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer ... vom 30. Oktober 1956
am 11. Februar 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß nur der dem Verurteilten selbst durch Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 6. Juni 1955 bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts herabgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen zu 3/4 dem Verurteilten und zu 1/4 dem Bund zur Last.

Gründe

1

Die Bundesdisziplinarkammer ... verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Juli 1953 zur Entfernung aus dem Dienst unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts für ihn auf Lebenszeit und für den Fall seines Todes von 60 v.H. der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung für seine Hinterbliebenen. Die Berufung des Beschuldigten hiergegen wies der Bundesdisziplinarhof am 6. Juni 1955 mit der Maßgabe zurück, daß der Unterhaltsbeitrag für den Beschuldigten und seine Hinterbliebenen auf 75 v.H. erhöht wurde.

2

Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn als oberste Dienstbehörde beantragte unter dem I 5. September 1956, den dem Verurteilten bewilligten Unterhaltsbeitrag wegen wesentlicher Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse herabzusetzen. Diesem Antrage entsprach die Bundesdisziplinarkammer ... durch Beschluß vom 30. Oktober 1956 in der Weise, daß sie den dem Verurteilten und seinen Hinterbliebenen im Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 6. Juni 1956 (muß heißen: 1955) bewilligten Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. auf 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts ermäßigte. Sie bejahte eine wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die dadurch eingetreten sei, daß der Verurteilte jetzt auch eine Invalidenrente von 156,10 DM monatlich beziehe, und die im Haushalt lebenden ledigen Söhne ihn nach Maßgabe ihrer gebesserten Einkommensverhältnisse unterstützen könnten.

3

Gegen den Beschluß hat der Verurteilte frist- und formgerecht die nach §§ 96 Abs. 4 Satz 2, 66 BDO zulässige Beschwerde erhoben. Er hat geltend gemacht, die Anrechnung der Invalidenrente sei ungerecht, weil er die Rechte auf diese Rente durch Beiträge erworben habe, die er bereits vor seiner Anstellung als Beamter geleistet habe, und weil die Rente für die Einbußen an seiner Gesundheit gewährt werde, die im Eisenbahndienst eingetreten seien. Die Invalidenrente betrage nur 136,10 DM monatlich. Bei den restlichen 20,- DM handele es sich um einen Kindergeldzuschuß, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres seiner Tochter wegfalle. Auf die Hilfe der Söhne könne er nicht angewiesen werden, denn diese wollten selbst eine Familie gründen. Ein Vergleich seiner jetzigen Gesamtbezüge mit der etwa 309,- DM betragenden. Höchstpension eines vergleichbaren Beamten sei schon deswegen nicht angebracht, weil auch dieser, wenn er früher Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe, in den Genuß einer Rente komme. Ungerecht wäre es auch, ihm den Unterhaltsbeitrag so zu kürzen, daß er weniger erhalte, als wenn er nicht Beamter geworden wäre.

4

Die Beschwerde war, soweit sie den Verurteilten selbst betrifft, erfolglos.

5

Nach § 96 Abs. 1 BDO kann das Disziplinargericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde beschließen, daß ein nach § 64 BDO bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird, wenn sieh die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich gebessert haben. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. In seinem Urteil vom 6. Juni 1955 ging der Bundesdisziplinarhof davon aus, daß der damals 59 Jahre alte Verurteilte selbst aus eigener Erwerbstätigkeit keine wesentlichen Einnahmen mehr erzielen werde, auch von den erwerbstätigen 3 Kindern, die sich noch im Haushalt befänden, keine ausschlaggebende Beihilfe zu erwarten habe und daher auf den hochstzulässigen Unterhaltsbeitrag angewiesen sei. Inzwischen hat sich die Wirtschaftslage durch die Zahlung der Invalidenrente wesentlich gebessert. Diese Rente muß entgegen dem Vorbringen des Verurteilten bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt werden. Die Entfernung aus dem Dienst hat kraft Gesetzes den vollen Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung zur Folge gehabt (§ 8 BDO), und der Unterhaltsbeitrag ist seiner Natur nach nur eine aushilfsweise dann eintretende Unterstützung, wenn ohne sie der notwendige Lebensunterhalt in Frage gestellt wäre. Die von dem Verurteilten vorgetragenen Gesichtspunkte können demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Die von der Kammer festgesetzten 50 v.H. des Ruhegehalts betragen 96, 68 DM monatlich. Nach Hinzurechnung der Invalidenrente von 136,10 DM ergeben sich Gesamteinkünfte von 232,78 DM, die sich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der jetzt 13 Jahre alten Tochter um das Kindergeld von 20,- DM und zur Zeit noch um den Kinderzuschlag von 35,- DM monatlich erhöhen.

6

Hierdurch ist eine bescheidene Lebensführung jetzt und auch nach dem. Ausscheiden der Tochter aus dem Haushalt sichergestellt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage der Unterhaltspflicht der im Haushalt lebenden Söhne nicht an.

7

Die Kammer ist aber unzulässigerweise über den Antrag der obersten Dienstbehörde insofern hinausgegangen, als sie auch den den Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Verurteilten bewilligten Unterhaltsbeitrag gekürzt hat, und hat deren Unterhaltsbeitrag in Beziehung zum Ruhegehalt statt zur gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung (§ 64 Abs. 5 BDO) gesetzt. Insoweit war ihr Beschluß zu ändern.

8

Die Kostenentscheidung, entsprechend dem Erfolge des Rechtsmittels, beruht auf §§ 96 Abs. 4 Satz 2, 99 Abs. 1 BDO.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Vogel