Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1957, Az.: BVerwG III DB 27/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1957
Aktenzeichen
BVerwG III DB 27/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BDH 4, 88

Verfahrensgegenstand

Entziehung des Unterhaltsbeitrages

Amtlicher Leitsatz

Ist gegen einen Beamten des Landes Berlin durch Urteil eines Disziplinargerichts des Landes Berlin auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden, so ist für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 96 BDO, sofern auf den Beamten das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl I S 397) Anwendung findet, die Bundesdisziplinarkammer zuständig.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Röhrmann,
Bundesrichters Lange
am 19. August 1957
beschlossen:

Tenor:

Für die Entscheidung über den Antrag des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 22. Juli 1957 auf Entziehung des Unterhaltsbeitrages ist die Bundesdisziplinarkammer VI (Bln.-Charlottenburg) zuständig.

Gründe

1

Der Verurteilte trat im Jahre 1936 als Postschaffner beim Postamt Berlin-Wilmersdorf in den Postdienst ein und erhielt im gleichen Jahre die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Nach dem Zusammenbruch wurde er bei diesem Postamt als Verwaltungsangestellter weiter beschäftigt. Durch Verfügung der Senatsverwaltung für Post- und Fernmeldewesen des Landes Berlin vom 15. September 1953 wurde er als Beamter auf Lebenszeit in den Dienst des Landes Berlin übernommen. Gleichzeitig wurde ihm wiederum das Amt eines Postschaffners übertragen.

2

Durch Urteil der Dienst Strafkammer beim Verwaltungsgericht Berlin vom 10. März 1954 wurde der Beschuldigte wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft. Auf seine Berufung änderte der Dienststrafsenat beim Oberverwaltungsgericht in Berlin dieses Urteil am 28. Oktober 1955 dahin ab, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 5 Jahren gewährt wurde.

3

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 1957 stellte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen beim Bundesdisziplinarhof den Antrag, dem Verurteilten diesen Unterhaltsbeitrag wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu entziehen.

4

Für die beantragte Entscheidung ist die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammer gegeben.

5

Der Verurteilte war seit seiner Übernahme als Beamter in den Dienst des Landes Berlin ein Beamter im Dienstbereich der Landespostdirektion Berlin. Auf ihn findet daher das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl I, S 397) Anwendung. Gemäß § 4 a.a.O. sind für Disziplinarverfahren gegen diesen Personenkreis die Bundesdisziplinargerichte zuständig. Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 4 Abs. 2 a.a.O., daß es für förmliche Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt. Bei dieser Rechtslage hatte der Senat zunächst zu prüfen, ob für die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen beantragte Entscheidung die Bundesdissiplinargerichte oder die Disziplinargerichte des Landes Berlin zuständig sind. Hierbei kam der Senat zu folgendem Ergebnis:

6

Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 a.a.O. ergibt sich eindeutig, daß es lediglich für förmliche Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet sind, bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt. Das Verfahren nach § 96 BDO, das hier in Rede steht, ist aber, wie die Senate des Bundesdisziplinarhofs wiederholt entschieden haben (vgl. BDH 1, 84; III DB 8/55 vom 29. März 1956) trotz seiner Stellung in Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung nicht ein Wiederaufnahmeverfahren und somit auch nicht ein förmliches Disziplinarverfahren. Die gesetzliche Grundlage für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages im Disziplinarurteil ist § 64 BDO, eine Vorschrift, die an sich den Charakter einer Verwaltungsbestimmung hat und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Disziplinarverfahren angegliedert ist. Das gleiche muß aber für die Entscheidung gemäß § 96 BDO gelten, da es sich hierbei nur um eine Ergänzung des Verfahrens aus § 64 BDO handelt. Ist aber das Verfahren nach § 96 kein förmliches Disziplinarverfahren, so trifft die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April 1957 auf dieses Verfahren nicht zu. Vielmehr kommt die Grundsatzbestimmung des § 4 Abs. 1 a.a.O. zur Anwendung; hiernach sind für die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen beantragte Entscheidung die Bundesdisziplinargerichte zuständig.

7

Weiter war zu prüfen, ob die unmittelbare Zuständigkeit des Bundesdisziplinarhofs gegeben ist. Der Senat hat diese Frage verneint. Die Zuständigkeit des Bundesdisziplinarhofs könnte sich nur auf Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl I S 749) stützen. Dies hätte aber zur Voraussetzung, daß das Disziplinargericht, dessen Entscheidung gemäß § 96 BDO abgeändert werden soll, nicht mehr besteht. Das ist hier jedoch nicht der Fall; denn die Disziplinargerichte des Landes Berlin bestehen weiter, sie sind lediglich für einen bestimmten Personenkreis, zu dem der Verurteilte gehört, grundsätzlich nicht mehr zuständig. Aber selbst dieser Grundsatz gilt gemäß § 4 Abs. 2 a.a.O., wie oben dargelegt, nicht uneingeschränkt. Zwar sind unter den nicht mehr bestehenden Gerichten nicht nur solche zu verstehen, die mit Inkrafttreten der RDStO oder nach Errichtung der Bundesdienststrafgerichte durch das Errichtungsgesetz fortgefallen sind, sondern auch diejenigen Gerichte, die für die in Art. 9 des Änderungsgesetzes genannten früheren Beamten zuständig waren, und zwar gleichgültig, ob diese Gerichte tatsächlich fortgefallen sind oder noch bestehen, aber für diesen Personenkreis unzuständig geworden sind. Dies betrifft vor allem diejenigen Gerichte, die für die in Art. 9 b a.a.O. erwähnten früheren Landesbeamten zuständig gewesen sind (vgl. Behnke § 96 Anm. 18). Im vorliegenden Fall gehört der Verurteilte jedoch nicht zu dem Personenkreis des Art. 9, insbesondere nicht zu Ziffer b, da die Aufgaben der Landespostdirektion Berlin nicht von einer bundeseigenen Verwaltung übernommen worden sind. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Gesetz vom 26. April 1957 nichts geändert; denn die Beamten der Landespostdirektion Berlin sind trotz der Begründung der Zuständigkeit der Bundesdisziplinargerichte Landesbeamte geblieben, auf die gemäß § 1 a.a.O. die für die Beamten der entsprechenden Bundesverwaltungen geltenden Vorschriften lediglich sinngemäß anzuwenden sind. Kann somit von einem Nichtmehrbestehen der Disziplinargerichte des Landes Berlin im Sinne, des Art. 7 Abs. 2 a.a.O. nicht gesprochen werden, so findet diese Bestimmung in vorliegendem Fall keine Anwendung. Es gilt vielmehr, die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 96 BDO, wonach für derartige Entscheidungen die Bundesdisziplinarkammer zuständig ist, und zwar gemäß § 96 Abs. 4 a.a.O. auch dann, wenn, wie hier, der Unterhaltsbeitrag von der Berufungsinstanz bewilligt worden ist.

8

Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.

gez. Dr. Niemeyer
gez. Dr. Röhrmann
gez. Lange