Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1956, Az.: BVerwG III DB 8/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III DB 8/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren nach § 96 BDO ist der BDA als Beteiligter anzusehen. Als Beteiligter steht ihm daher auch gemäß § 96 (4) S 2 BDO das Beschwerderecht nach § 66 BDO zu.
Auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
gemäß § 96 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 - BDO - (BGBl.I S. 761 ff)
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Niemeyer, Bundesrichters Dr. Hagen
am 29. März 1956
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Durch Urteil des Reichsdienststrafhofs vom 2. März 1940 - Aktenzeichen V D 8/40 - wurde die Berufung des Antragstellers gegen das auf Entfernung aus dem Dienst lautende Urteil der Dienststrafkammer ... vom 8. Dezember 1939 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des gesetzlichen Ruhegehalts auf fünf Jahre und danach 40 vom Hundert auf Lebenszeit bewilligt wurde.
Mit Antrag vom 18. Mai 1954 bat der Antragsteller, seinen Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen. Da die Dienststrafkammer ... nicht mehr besteht, wurde die Sache vom Bundesdisziplinarhof mit Beschluß vom 6. September 1954 - Aktenzeichen III DB 18/54 - gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S 749 ff) an die Bundesdisziplinarkammer III ... zur Entscheidung verwiesen.
Durch Beschluß vom 29. Dezember 1954 änderte die Kammer den dem Antragsteller durch Urteil des Reichsdienststrafhofs vom 2. März 1940 - V D 8/40 - bewilligten Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit dahin ab, daß für den Fall seines. Todes auch seiner Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung bewilligt wurde; im übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Kostem des Verfahrens wurden dem Bund auferlegt.
Der Beschluß wurde dem Bundesdisziplinaranwalt am 7. Januar 1955, dem Antragsteller und dem Präsidenten der Bundesbahndirektion ... am 8. Januar 1955 mit Rechtsmittelbelehrung gemäß § 66 Abs. 2 BDO zugestellt. Bereits am 10. Januar 1955 legte der Bundesdisziplinaranwalt gegen diesen Beschluß Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung führte er aus:
- 1.
Dem Bundesdisziplinaranwalt sei vor der Beschlußfassung entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 96 Abs. 3 Satz 2 BDO keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
- 2.
Die Kammer habe der Ehefrau des Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligt. Sie habe damit unzulässigerweise dem Verurteilten etwas zugesprochen, was von ihm nicht beantragt war.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat daher beantragt, den Beschluß vom 29. Dezember 1954 aufzuheben und den Antrag des Verurteilten zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wurde dem Antragsteller zur Äußerung zugeleitet. In einem Schreiben vom 19. Januar 1955 an den Bundesdisziplinaranwalt bat er, seiner Frau für den Fall seines Todes eine auskömmliche Unterhaltsrente bis zu ihrem Tode zu gewähren. Die Bundesdisziplinarkammer half der Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts mit Beschluß vom 28. Januar 1955 nicht ab und legte die Sache am 1. Februar 1955 dem Bundesdisziplinarhof gemäß § 66 Abs. 3 BDO zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 2. September 1955 teilte die Ehefrau des Antragstellers unter Vorlage der Sterbeurkunde mit, daß ihr Ehemann am ... verstorben sei, und bat um die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages.
Auf die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts hatte der Senat in erster Linie von Amts wegen die rechtliche Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen. Für die Entscheidung dieser Rechtsfrage war hierbei von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Bundesdisziplinaranwalt auch in Vorfahren nach § 96 BDO als Beteiligter anzusehen ist. Wie der Zweite Senat des Bundesdisziplinarhofs in seinem Beschluß vom 4. Februar 1954 - II DB 28/53 - bereits dargelegt hat, finden sich die gesetzlichen Vorschriften über die Entziehung und Erhöhung eines Unterhaltsbeitrages, auf die allein der vorliegende Antrag des Verurteilten gestützt werden konnte, zwar unter Ziff. 5 des Abschnitts IV der BDO, der mit "Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens" überschrieben ist. Das in § 96 BDO vorgesehene Vorfahren ist indes kein eigentliches Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der §§ 83 bis 95 BDO. Es ist vielmehr ein Verfahren, das zwar in der ersten Alternative des § 96 Abs. 1 ("wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Verurteilte des - bewilligten - Unterhaltsbeitrags unwürdig war") als echtes Wiederaufnahme-Verfahren noch angeschen werden könnte, das aber in der zweiten Alternative des Abs. 1 und im Abs. 2 der in § 323 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (BGBl. 1950 S 535 ff) vorgesehenen Abänderungsklage gleicht, die im Falle der Verurteilung zu künftig fällig, werdenden wiederkehrenden Leistungen dann zulässig ist, wenn sich diejenigen Verhältnisse geändert haben, welche die Grundlage des ersten Leistungsurteils bildeten (s. auch Behnke, Kommentar zur BDO, § 96 Anm. 2 S 625). Bei dieser Sachlage konnte es immerhin zweifelhaft erscheinen, ob nicht dem Bundesdisziplinaranwalt schon nach § 20 BDO, §§ 365, 296, 301 StPO ein Beschwerderecht für den vorliegenden Fall zusteht. Diese Frage konnte jedoch dahingestellt bleiben. Denn sein Beschwerderecht ergibt sich schon aus der BDO selbst. Die Grundlage für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages im Disziplinarurteil ist die Entscheidung aus § 64 BDO, eine Bestimmung, die an sich nicht zum förmlichen Disziplinarverfahren gehört, sondern verwaltungsmäßigen Charakter trägt und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Disziplinarverfahren angegliedert ist. In der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 64 BDO ist dabei ausdrücklich bestimmt, daß sich die Urteilsgründe über alle Umstände aussprechen sollen, die für die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nach § 96 BDO erheblich sein können. Hieraus folgt, daß es sich bei dem Vorfahren nach § 96 BDO nur um ein Anhängsel des Verfahrens aus § 64 BDO handeln kann. In letzterem Verfahren ist dem Bundesdisziplinaranwalt, dessen Aufgabe es nach § 30 a BDO ist, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, eine weitgehende Rechtsstellung eingeräumt, die ihn sogar in § 67 Abs. 4 BDO ermächtigt, bis zum Schluß der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu Ungunsten des Beschuldigten zu stellen, auch wenn nur dieser allein das Urteil der Bundesdisziplinarkammer angefochten hat. Ist aber das Verfahren nach § 96 BDO nur als Anhängsel des Verfahrens aus § 64 BDO anzusehen, so fehlt nach obigen Ausführungen über die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts in diesem Verfahren jeder innere Grund, hier die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts beschränkter anzusehen als im Verfahren nach § 64 BDO. Im übrigen ist in § 96 Abs. 3 Satz 2 BDO die Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts ausdrücklich vorgeschrieben ("Dem Verurteilten und dem Bundesdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben"). Diese Anhörung ist in der Vorschrift nicht etwa nur auf den Fall des § 96 Abs. 3 Satz 1 beschränkt ("Die Bundesdisziplinarkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für erforderlich hält, eines ihrer Mitglieder damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen"). Die drei Sätze des Abs. 3 des § 96 BDO (3. Satz: "Wegen der Kosten gelten die Vorschriften des Abschnitts V sinngemäß".) enthalten vielmehr nebeneinandergestellte Regelungen für Einzelfragen in dem gesamten Verfahren nach § 96 BDO, die vielleicht zweifelhaft sein konnten, weil eben das Verfahren aus § 96 BDO nicht eigentlich zum förmlichen Disziplinarverfahren gehört, die es aber nach dem oben Dargelegten nicht mehr sind, weil § 96 BDO nur ein notwendiges Anhängsel zu § 64 BDO ist. Die sachliche Befugnis des Bundesdisziplinaranwalts ist auch nicht etwa dadurch beschränkt, daß in § 96 Abs. 3 Satz 2 BDO nur die Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts vorgeschrieben ist. Denn eine bloße Anhörung wäre zweck- und wirkungslos, wenn der Bundesdisziplinaranwalt nicht in die Lage versetzt wäre, den Inhalt seiner Anhörung auch durch: Anträge zu verwirklichen; deren Berechtigung sich aus seiner in § 30 a ff BDO festgelegten Rechtsstellung ergibt. Auch die historische Entwicklung von der entsprechenden Vorschrift der Reichsdienststrafordnung von 1937 zu § 96 BDO beweist, daß in § 96 Abs. 3 Satz 2 keine Beschränkung der Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts gegenüber der ihm in § 64 BDO eingeräumten gemeint sein sollte.
Demnach ist der Bundesdisziplinaranwalt auch in Verfahren nach § 96 BDO als Beteiligter anzusehen.
Als Beteiligter steht ihm aber auch gemäß § 96 Abs. 4 Satz 2 BDO das Beschwerderecht nach § 66 BDO zu.
Wenn Behnke in seinem Kommentar zur BDO ihm dieses Recht versagen zu müssen glaubt, weil der Antrag nach § 96 BDO nur ein Rechtsbehelf und kein eigentliches Rechtsmittel sei (Komm, zur BDO, Anm 16 zu § 96, S 634), und weil dem Bundesdisziplinaranwalt mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Bestimmung kein Beschwerderecht, sondern nur ein Anhörungsrecht im engen Rahmen des § 96 Abs. 3 Satz 2 BDO eingeräumt wäre (Komm, zur BDO, Anm. 21 zu § 96, S 637), so kann dieser Auffassung vom Senat nicht beigetreten werden. Aus der klaren Fassung des § 96 Abs. 1 und 2 BDO ergibt sich zwar, daß das Antragsrecht auf die oberste Dienstbehörde (Abs. 1) und den Verurteilten (Abs. 2) beschränkt ist. Das Gesetz hat aber das Antragsverfahren gemäß § 96 Abs. 4 BDO zweistufig geregelt. Die dort über § 66 BDO zugelassene Beschwerde ist auch dann als echtes Rechtsmittel anzusehen, wenn sie in einem reinen Antragsverfahren eingelegt ist.
Der Bundesdisziplinaranwalt war daher, nachdem er, wie oben bereits dargelegt, als Beteiligter am Verfahren nach § 96 BDO zu erachten ist, auch zur Einlegung der Beschwerde befugt.
War danach die Zulässigkeit der Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts zu bejahen, so konnte eine Sachentscheidung gleichwohl nicht mehr ergehen, weil der Antragsteller nach Erlaß des Beschlusses der Bundesdisziplinarkammer III (Stuttgart) vom 29. Dezember 1954 inzwischen (26. August 1955) verstorben ist, und weil der Ehefrau des Verstorbenen ein selbständiges Antragsrecht auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach dem Gesetz nicht zusteht. Stirbt der Verurteilte, wie im vorliegenden Falle, vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Kammerbeschluß vom 29. Dezember 1954, so kann das Verfahren nach § 96 BDO nicht mehr fortgesetzt werden, sondern mußte in sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 Nr. 2 BDO eingestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit §§ 101 Abs. 1 und 100 Abs. 1 BDO.
Dr. Niemeyer
Dr. Hagen