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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1954, Az.: BVerwG I D 165/53

Freie Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit durch ein Disziplinargericht bei Antrag des Bundesdisziplinaranwalts auf Minderung eines im ersten Rechtszuge bewilligten Unterhaltsbeitrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1954
Aktenzeichen
BVerwG I D 165/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiK I Frankfurt am Main - 29.04.1953

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag des Bundesdisziplinaranwalts, einen im ersten Rechtszuge bewilligten Unterhaltsbeitrag wegen verminderter Bedürftigkeit herabzusetzen, ermöglicht es dem Disziplinargericht, mindestens die gesetzliche Voraussetzung der Bedürftigkeit in vollem Umfange frei zu prüfen und ggf. einen Unterhaltsbeitrag ganz zu versagen.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. November 1954
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dickertmann,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Amtsrat Erich Blacha,
Oberzollsekretär Hermann Dauer als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwart,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer I (Frankfurt/Main) vom 29. April 1953 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag fortfällt.

Gründe

1

Der fast 59 Jahre alte Beschuldigte trat im Jahre 1914 als Schlosser bei der Eisenbahn ein. Im Jahre 1939 wurde er beamteter Kraftwagenführer. Beamter auf Lebenszeit ist er seit dem Jahre 1941. Im August 1948 erhielt er die Urkunde über seine Ernennung zum Werkführer für Heiz- und Kraftwerke. Durch Verfügung der Eisenbahndirektion Frankfurt/Main vom 28. April 1952 wurde er in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Wegen seiner persönlichen Verhältnisse und dienstlichen Laufbahn im übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2

Der Beschuldigte wurde wegen des gegen Interessen der Alliierten gerichteten Diebstahls einer Wolldecke im April 1950 von einem amerikanischen Militärgericht zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Wegen des Diebstahls hieran und an anderen Gegenständen leitete der Präsident der Eisenbahndirektion Frankfurt/Main durch Verfügung vom 30. März 1950 das Dienststrafverfahren ein. Nach Durchführung der Untersuchung entschied der Präsident als Dienststrafbehörde, dass der Beschuldigte unter Bewilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt werde. Nachdem der Beschuldigte rechtzeitig dienststrafgerichtliche Entscheidung beantragt hatte, verurteilte ihn die Bundesdisziplinarkammer I (Frankfurt/Main) am 29. April 1953 zur Entfernung aus dem Dienst; sie bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 2 Jahren. Sie stellte folgende Verfehlungen fest:

3

Der Beschuldigte, der als Werkführer die Aufsicht über die Heizungs- und elektrischen Anlagen im Verwaltungsgebäude der Eisenbahndirektion Frankfurt/Main gehabt habe, sei von Kitte des Jahres 1948 bis Anfang des Jahres 1950 in etwa 10 - 12 Fällen in Kellerräume des Direktionsgebäudes eingedrungen und habe hieraus verschiedene Gegenstände, u.a. Lebensmittel, Kleidungsstücke, Wolldecken, Handfeger, Seife, Spirituosen entwendet. Überwiegend habe es sich um Kellerräume gehandelt, die von den Amerikanern in Anspruch genommen gewesen seien, ferner aber auch um einen Keller der Bahnpolizei. Aus diesem Keller habe er einmal eine Flasche Likör, ein anderes Mal eine Flasche Steinhäger mitgenommen. Am 21. März 1950 sei er dabeiüberrascht worden, als er wieder in diesen Keller habe eindringen wollen. An den Diebstählen seien zwei Schlosser beteiligt gewesen.

4

Gegen das Urteil hat der Beschuldigte unter Beschränkung auf das Strafmaß durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, ihn aus folgenden Gründen milder zu bestrafen. Es handle sich um geringwertige Sachen. Der allgemeine Zusammenbruch der Moral in der Nachkriegszeit müsse berücksichtigt werden. Der Beschuldigte stehe mehrere Jahrzehnte im Dienste der Eisenbahn und habe sich immer tadelfrei geführt, habe sogar als Kraftfahrer den Eisenbahndirektionspräsidenten gefahren. Der der Eisenbahn entstandene Schaden sei sehr geringfügig. Bei seinem Alter könne der Beschuldigte keine geeignete andere Anstellung mehr finden. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger hilfsweise beantragt, dem Beschuldigten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit zu gewähren und für den Fall seines Todes auch seiner Ehefrau eine entsprechende Unterstützung zu bewilligen.

5

Das Urteil des amerikanischen Gerichts hat für die im Disziplinarverfahren zu treffenden Tat- und Schuldfeststellungen keine Bedeutung. Auszugehen ist von den in dieser Hinsicht getroffenen Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer, die infolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß unanfechtbar geworden sind.

6

Der Senat tritt der Auffassung der Kammer, das von ihr festgestellte Dienstvergehen sei so schwer, daß der Beschuldigte als Beamter nicht mehr tragbar sei, in vollem Umfange bei. Als dauernd im Verwaltungsgebäude Dienst tuender Werkführer, der Anlagen des Hauses zu betreuen hatte, stand der Beschuldigte in einem besonderen Vertrauensverhältnis. Das in ihn gesetzte Vertrauen hat er über einen langen Zeitraum hinweg in der gröbsten Weise gebrochen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er sich damit zu entschuldigen versucht, dass er mit dem Eindringen in die Kellerräume der Amerikaner aus dienstlichem Interesse begonnen habe. In der Reichsmarkzeit, als die Behörde nicht genügend Schreib-, Schreibmaschinen- und Durchschlagpapier gehabt habe, habe er sich nämlich derartiges Papier zunächst von den Amerikanern geben lassen und im weiteren Verlauf auch ohne deren Wissen weggenommen. Das kann die hier in Rede stehenden Verfehlungen, bei denen es sich um andere Dinge handelte und die in das Jahr 1950 hineinreichen, nicht leichter erscheinen lassen und auch insbesondere kein Beweggrund für das Eindringen in den Keller der Bahnpolizei gewesen sein. Hierzu hat der Beschuldigte vorgetragen, es sei ein "Racheakt" von ihm gewesen, weil der betreffende Bahnpolizeibeamte die Spirituosen durch Kompensationsgeschäfte erworben, aber dem Hauspersonal nichts abgegeben, sondern die Flaschen nur "nach oben" geliefert habe. Dieses Vorbringen, welches schon deswegen nicht ganz überzeugend erscheint, weil die letzte Tat sich erst im März 1950 ereignete, ist keineswegs geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Sämtliche Kellerräume, in die der Beschuldigte eingedrungen ist, waren verschlossen. Auch durch eine früher etwa zutage getretene Großzügigkeit der Amerikaner hätte sich der Beschuldigte nicht verleiten lassen dürfen, in Räume einzudringen, die Dritten versperrt waren. In seinen Vernehmungen vor der Bahnkriminalpolizei hatte der Beschuldigte eingeräumt, die Schlösser seien teils gewaltsam mit der Zange, teils mit Sperrhaken, teils mit falschen Schlüsseln geöffnet worden. Dagegen hat er im Untersuchungsverfahren angegeben, es habe sich um Originalschlüssel gehandelt, welche die Amerikaner in von ihnen verlassenen Räumen zurückgelassen hätten, und die deshalb beim Aufräumen der Zimmer der Hausschlosserei zugeführt worden seien. Im weiteren Verlauf hat er zugegeben, daß in einem Falle das Schloss durch Entfernen eines Gelenkstiftes geöffnet worden sei, das Schloss des Bahnpolizeikellers sei mit einem Schlüssel geöffnet worden, den er in der Nähe der Tür auf dem Kellerflur gefunden habe. Das sind Umstände, welche die Diebstähle jedenfalls zum Teil noch schwerwiegender machen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob strafrechtlich die Voraussetzungen eines schweren Diebstahls nach§ 243 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Erschwerend tritt weiter hinzu, daß der Beschuldigte als Beamter zwei Schlosser der Hausverwaltung an seinen Taten beteiligt hat, wobei es nicht ausschlaggebend darauf ankommt, ob diese Schlosser ihm selbst oder, wie er behauptet, dem Hausmeister unterstellt waren. Die Verhältnisse waren während desüberwiegenden Teiles der Tatzeit schon wieder so gefestigt, dass schon aus diesem Grunde aus dem Absinken der Moral in der Nachkriegszeit keine das Strafmaß beeinflussenden Milderungsgründe hergeleitet werden können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich auf eine Notlage nicht berufen kann, denn er hat nur teilweise Kriegsschaden erlitten, verdiente zur Tatzeit rund 300.- DM brutto monatlich, seine einzige Tochter war erwachsen und verheiratet.

7

Bei der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages hat die Bundesdisziplinarkammer mildernde Umstände und Nichtunwürdigkeit aus der Erwägung bejaht, dass der eingetretene Schaden nicht erheblich sei, das Absinken der Moral aus der Zeit vor der Währungsumstellung noch nachgewirkt und der Beschuldigte lange Jahre hindurch seinen Dienst zuverlässig versehen habe. Sie hat geglaubt, ihm, der damals aushilfsweise als Hallenarbeiter mit einem durchschnittlichen Wochenverdienst von 45.- DM beschäftigt war, den Übergang in eine neue dauerhafte Lebensstellung durch Bewilligung des befristeten Unterhaltsbeitrages erleichtern zu sollen.

8

Zu seinen jetzigen Einkommensverhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, er arbeite seit September 1952 als Aushilfsarbeiter im Transportgewerbe und erhalte einen Stundenlohn von 1,40 DM. Diese Tätigkeit sei saisonbeeinflusst und unregelmäßiger Art, zumal er wegen Magenbeschwerden oft dienstunfähig sei; voll beschäftigt sei er nur zur Zeit der Frankfurter Messen. Daß er entgegen seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor der Bundesdisziplinarkammer, wo er als Beginn seiner Beschäftigung den September 1951 und als durchschnittliches Wochenentgelt einen Betrag von 45.- DM genannt hatte, jetzt den September 1952 angegeben hat, hat er damit begründet, dass er vorher noch unregelmäßiger gearbeitet habe.

9

Vor dem Senat hat der Bundesdisziplinaranwalt vor Schluß der Hauptverhandlung beantragt, den im ersten Rechtszuge bewilligten Unterhaltsbeitrag auf 30 v.H. des Ruhegehalts herabzusetzen. Er hat dabei mildernde Umstände und Nichtunwürdigkeit bejaht und denÄnderungsantrag damit begründet, dass sich die Bedürftigkeit des Beschuldigten durch die Festigung seines Arbeitsverhältnisses vermindert habe.

10

Der Senat hält, wenn auch nur unter Zurückstellen gewisser Bedenken, mit der Disziplinarkammer das Vorliegen der zwei gesetzlichen Voraussetzungen des Unterhaltsbeitrages nach§ 64 BDO: mildernde Umstände und Nichtunwürdigkeit für gegeben. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, ob der nach § 67 Abs. 4 BDO gestellte und nur aus verminderter Bedürftigkeit hergeleitete Antrag des Bundesdisziplinaranwalts es dem Senat ermöglichen würde, im zweiten Rechtszuge auch das Vorliegen derübrigen Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BDO frei zu prüfen und gegebenenfalls, obwohl nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, einen Unterhaltsbeitrag mit der Begründung zu versagen, daß mildernde Umstände nicht vorlägen und der Beschuldigte einer Unterstützung unwürdig sei.

11

Der Antrag des Bundesdisziplinaranwalts berührt aber, obwohl er nur das Ziel einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verfolgt, die Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls insoweit, als diese sich mit der Bedürftigkeit befaßt hat. Der Antrag versetzt den Senat in die. Lage, die Frage der Bedürftigkeit in vollem Umfange frei zu prüfen, ohne hierbei an das Antragsziel als Mindestgrenze gebunden zu sein. Im Gegensatz zu dem Verfahren nach § 96 Abs. 1 BDO, bei dem das Bundesdisziplinargericht über den Antrag der obersten Dienstbehörde nicht hinausgehen darf (vgl. Beschluß des Dritten Senats vom 6. September 1954 - III DB 25/54-; ferner RDStH Bd. 2 S. 144 ff; Behnke RDStO, 2. Aufl. § 96 Anm. V Abs. 3; Wittland RDStO 2. Aufl. § 96 Anm. 13), handelt es sich, bei dem Bewilligen oder Versagen eines Unterhaltsbeitrages nach § 64 BDO nicht um ein Vorgehen, das von dem Antrage der obersten Dienstbehörde abhängig ist. Würde § 67 Abs. 4 nicht in das Gesetz eingefügt worden sein, so würde das Disziplinargericht im zweiten Rechtszuge in der Frage des Unterhaltsbeitrages stets nach eigenem Ermessen entscheiden und einen dem Beschuldigten im ersten Rechtszuge bewilligten Unterhaltsbeitrag selbst dann aberkennen können, wenn nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat. Denn da die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nicht die Straffestsetzung selbst, sondern nur eine Milderung der Auswirkungen der Strafe auf die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten betrifft, gilt das nur die Art und Höhe der Strafe betreffende Verbot der Schlechterstellung des Beschuldigten (reformatio in peius, §§ 20 BDO, 331 StPO) nicht hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1953 - I D 37/53 - und Beschluß vom 15. April 1954 - I DB 7/53 - und darin angeführtes Schrifttum und Rechtsprechung, ferner RVG Bd. 1 S. 325, Reuss in JW 1938 S. 1772 Anm. 138 und Everling in RVerwBl 1938 S. 460). Der jederzeitigen Widerruflichkeit und Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrages ist nun für den zweiten Rechtszug gesetzlich eine Beschränkung dadurch zuteil geworden, dass nach § 67 Abs. 4 BDO, wenn nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, falls der Bundesdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Die früher ohne weiteres mögliche Schlechterstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages ist also nunmehr an einen Antrag des Bundesdisziplinaranwalts geknüpft. Es handelt sich demnach nicht, wie im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 1952 über den Entwurf eines Gesetzes zurÄnderung der Reichsdienststrafordnung (Bundestagsdrucksache Nr. 3594) zu § 67 gemeint wird, um das Neuschaffen einer Möglichkeit zu einer dem Beschuldigten ungünstigeren Entscheidung, sondern um eine Einschränkung der bisher vorhandenen unbeschränkten Möglichkeit (vgl. Behnke in DÖV 1952 S. 683). Der Antrag des Bundesdisziplinaranwalts ist auch nicht als Anschlußberufung aufzufassen, eine Einrichtung, die dem Disziplinarrecht, ebenso wie dem Strafprozeßrecht, fremd ist (vgl. Wittland RDStO 2. Aufl. § 67 Anm. 18). Der Antrag soll es dem Gericht aber ermöglichen, nicht nur die Umstände zu berücksichtigen, die auch im Verfahren nach§ 96 Abs. 1 BDO eine Rolle spielen, sondern sogar bereits zur Zeit des ersten Urteils bekannte und diesem Urteil zu Grunde gelegte Tatsachen, welche die mildernden Umstände, die Nichtunwürdigkeit und die Bedürftigkeit betreffen, völlig neu zu würdigen und zu einem dieser Würdigung entsprechenden Ergebnis zu kommen.

12

Während zudem das Verfahren nach § 96 Abs. 1 BDO erst durch den Antrag der obersten Dienstbehörde in Gang gesetzt wird, ist das Befassen mit dem Unterhaltsbeitrag nach § 64 Abs. 1 BDO, wobei das Disziplinargericht grundsätzlich frei ist, ein echter Bestandteil des noch anhängigen förmlichen Disziplinarverfahrens. Der Bundesdisziplinaranwalt hat dabei entsprechend den ihm in §§ 30 a ff BDO übertragenen Aufgaben eine andere Stellung wie die Dienstbehörde. Es handelt eich bei ihm um eine außerhalb jeder interessierten Verwaltung stehende und ihren Einflüssen grundsätzlich völlig entzogene Behörde (vgl. Behnke in DÖV 1952 S. 681). Diese Unabhängigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er einem Verlangen der Einleitungsbehörde auf Einlegung von Berufung entsprechen muss und diese Berufung nur im Einvernehmen mit ihr zurücknehmen kann (§ 67 Abs. 3 BDO). An das Ausmaß seiner Anträge ist das Disziplinargericht, wie auch sonst, nicht gebunden. Die Tatsache, dass er den Antrag aus § 67 Abs. 4 BDO gestellt hat, mag er dabei auch noch eine gewisse Bedürftigkeit bejaht haben, hat im vorliegenden Falle mindestens den Teil der Schranke, der sonst einer Neuprüfung der Bedürftigkeitsvoraussetzungen für den Unterhaltsbeitrag im zweiten Rechtszuge entgegenstehen würde, völlig beseitigt.

13

Da der Unterhaltsbeitrag dem Beschuldigten nur den Übertritt in eine andere Lebensstellung erleichtern und einen bescheidenen Lebensunterhalt sichern soll, bestehen bereits nach der Lage zur Zeit des ersten Urteils Bedenken gegen den Umfang der von der Bundesdisziplinarkammer angenommenen Bedürftigkeit. Obwohl der Beschuldigte nur noch seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist und damals, wenn auch unregelmäßig, einen Wochenlohn von durchschnittlich 45.- DM verdiente, hat ihm die Kammer mit 60 v.H. des rund 215.- DM brutto betragenden Ruhegehalts rund 129.- DM monatlich bewilligt. Inzwischen hat sich, wie sich schon aus der Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses ergibt, die wirtschaftliche Lage für den Beschuldigten gefestigt, auch sein Lohn hat sich im Durchschnitt erhöht, so dass der Lohn sich mindestens dem Betrage annähert, den der Beschuldigte als Ruhegehalt erhalten haben würde, wenn er jetzt zur Ruhe gesetzt worden wäre. Bei dieser Sachlage ist es aber nicht vertretbar, den Beschuldigten noch als unterstützungsbedürftig anzusehen und ihm einen, wenn auch nur geringen, Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.

14

Sollte sich die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten in Zukunft wesentlich verschlechtern, ohne daß er dies zu vertreten hat - hierbei kann auch die Aussicht eine Rolle spielen, in seinem erlernten Beruf als Bauschlosser unterzukommen -, so bleibt es ihm anheimgestellt, mit dem Antrage auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 96 Abs. 2 BDO an die Bundesdisziplinarkammer heranzutreten.

15

Dem Antrage des Beschuldigten auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an seine Ehefrau für den Fall seines Todes konnte der Senat nach § 64 Abs. 5 BDO nicht entsprechen, weil dies nur in Verbindung mit einem lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag für den Beschuldigten selbst zulässig ist.

16

Demnach war mit Kostenfolge aus §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 BDO, wie geschehen, zu erkennen.