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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1954, Az.: BVerwG III DB 25/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1954
Aktenzeichen
BVerwG III DB 25/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1954, 167

Verfahrensgegenstand

Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung über die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages ist das Bundesdisziplinargericht insoweit gebunden, als es über den Antrag der obersten Dienstbehörde nicht hinausgehen kann.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Hagen
auf den Antrag des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 24. Juni 1954
am 6. September 1954
beschlossen:

Tenor:

Der dem früheren Postsekretär ..., durch Urteil der Dienststrafkammer ..., bei dem Personalamt der Verwaltung des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 2. März 1949 bewilligte Unterhaltsbeitrag wird ab 1. Oktober 1954 auf 25 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

1

Der Antragsgegner wurde durch das vorgenannte Urteil wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt. Ihm wurde auf die Dauer von 2 Jahren ein Unterhaltsbeitrag von 30 vom Hundert, sodann auf Lebenszeit ein solcher von 50 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts bewilligt.

2

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat nunmehr die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages beantragt, da der Antragsgegner entgegen den Erwartungen bei der Fällung des Urteils seinen Arbeitsplatz nicht wegen Alters und Krankheit habe aufgeben müssen, sondern auch heute noch in Arbeit stehe. Er befinde sich in ungekündigter Stellung als vollbschäftigter ..., mit einem Stundenlohn von 1,28 DM, das sind monatlich 266,24 DM brutto oder 237,99 DM netto. Er habe also jetzt mit seinem Unterhaltsbeitrag von 181,- DM ein monatliches Gesamteinkommen von 447,- DM brutto oder 419,- DM netto. Dazu kämen zeitweilig für saisonbedingte Überstunden bis 30,- DM monatlich. Wäre der Verurteilte mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten, so hätte er heute ein Ruhegehalt von 362,32 DM monatlich. Der Fleiss und die Tatkraft des ...-jährigen Verurteilten verdienten jedoch anerkannt zu werden, es sei deshalb angemessen, ihm den Unterhaltsbeitrag nicht völlig zu entziehen, sondern denselben auf 25 vom Hundert des gesetzlichen Ruhegehalts, etwa 90,- DM herabzusetzen.

3

Der Antragsgegner bestätigt die Richtigkeit der Angaben des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über seinen Verdienst; er ist mit einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages einverstanden.

4

Die Dienst Strafkammer ... bei dem Personalamt der Verwaltung des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes besteht nicht mehr. Demgemäss ist für den Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages der Bundesdisziplinarhof zuständig geworden. (Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 - BGBl. I 1952 S.749). Der Senat sieht davon ab, die Sache an eine Bundesdisziplinarkammer zu verweisen, da sie entscheidungsreif ist.

5

Dem Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltungsbeitrages war stattzugeben. Bei der Entscheidung war der Senat an den Antrag der oberstes Dienstbehörde insoweit gebunden, als er über denselben schon von Rechts wegen nicht hinausgehen konnte. Es erschien dem Senat jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen auch als billig, dem Antragsgegner mit Rücksicht darauf, daß er sich mit großem Eifer um einen neuen Beruf bemüht hat, den Unterhaltsbeitrag nicht ganz zu entziehen, sondern diesen so zu bemessen, daß der Antragsgegner ungefähr so viel ausgezahlt bekommt, als er erhalten würde, wenn er mit 65 Jahren und mit vollem Ruhegehalt pensioniert worden wäre.

6

Sollte der Antragsgegner später nicht mehr einem Erwerb nachgehen können und sollte sich dadurch seine wirtschaftliche Lage unter Berücksichtigung aller Bezüge so verschlechtern, daß es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Ehefrau nicht mehr reicht, so steht es ihm frei, gemäß § 96 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung - BDO - (BGBl. I 1952 761 ff) einen Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages zu stellen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 98 ff BDO.

gez. Reitzenstein
gez. Dr. Niemeyer
gez. Dr. Hagen