Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1954, Az.: BVerwG I DB 7/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 7/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 14916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BDH 1, 71
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Bundesrichters Perwo,
Bundesrichters Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Dickertmann
am 15. April 1954
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Bundesdienststrafkammer ... vom 8. September 1952 aufgehoben. Der Antrag des Bundesministers für Verkehr vom 15. September 1951 auf Entziehung des dem Antragsgegner durch Urteil der Reichsdisziplinarkammer ... vom 4. März 1936 (Pr. 18/35) bewilligten Unterhaltsbeitrages wird zurückgewiesen.
Der Bund trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen einschliesslich der Kosten seines Verteidigers.
Gründe
Der jetzt 66jährige, damals und heute von Rechtsanwalt S. in W. vertretene Beschwerdeführer war technischer Reichsbahninspektor im Bereich der Reichsbahndirektion W.. Er ist durch Urteil der Reichsdisziplinarkammer D. vom 4. März 1936 wegen eines Dienstvergehens zur Dienstentfernung unter Belassung von 3/4 des erdienten Ruhegehalts auf fünf Jahre und von 1/2 des erdienten Ruhegehalts auf Lebenszeit verurteilt worden. Das Urteil liegt nicht vor; es ist bei der ehemaligen Reichsdisziplinarkammer D. bei der ehemaligen Reichsbahndirektion W. und beim damaligen und jetzigen Verteidiger des Beschwerdeführers durch Kriegseinwirkung verlorengegangen und kann auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden. Der oben wiedergegebene Inhalt des Urteils in seiner Auswirkung auf die Teilruhegehaltszahlungen an den Beschwerdeführer ergibt sich lediglich aus einem Vermerk in den Ersatz-Personalakten des Beschwerdeführers vom 29. Mai 1946, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. Juni 1946 nicht mehr bestreitet, nachdem er in seinen Schreiben vom 19. Februar 1944 und vom 2. Dezember 1944 zunächst erheblich weitergehende Forderungen gegen die Reichsbahn gestellt hatte.
Im Dezember 1949 hatte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des obenbezeichneten Dienststrafverfahrens mit der Begründung gestellt, das beanstandete Urteil sei offenbar nationalsozialistisch beeinflusst und überhart gewesen. Nachdem das Bundesverkehrsministerium durch Entscheidung vom 20. Februar 1950 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss § 24 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 12. August 1949 zugelassen hatte, hat der Dienststrafhof beim Personalamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes durch Beschluss vom 3. März 1950 das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an die Dienststrafkammer D. verwiesen. Diese hat mit Beschluss vom 9. November 1950 den Wiederaufnahmeantrag verworfen, da der Antragsteller nicht dargetan habe, dass die gegen ihn erkannte Strafe der Entfernung aus dem Dienst aus politischen Gründen übermässig hart gewesen sei. Durch Beschluss vom 30. Januar 1951 hat der Dienststrafhof die vom damaligen Antragsteller eingelegte Beschwerde zurückgewiesen mit der doppelten Begründung, dass
- a)
wegen Fehlens jeder Ausfertigung oder auch nur Abschrift des Urteils der Reichsdisziplinarkammer D. vom 4. März 1936 keine Entscheidung dahin möglich sei, ob es sich bei dem Sachvortrag um "neue" und "geeignete" Behauptungen handle, die die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 83 ff RDStO, auf die sich der Antragsteller auch berufen hatte, rechtfertigen könnten, und
- b)
nach dem eigenen Vorbringen des damaligen Antragstellers über den Umfang und die näheren Umstände seiner damals jahrelang ohne Wissen seiner vorgesetzten Dienststelle ausgeübten, sehr erheblichen Nebentätigkeit auch heute noch nur die Strafe der Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt erscheine, so dass von einer politisch beeinflussten, übermässig harten Strafe nicht die Rede sein könne.
Nach Abschluss dieses Verfahrens gingen die Akten durch die Hände des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Dienststrafhof und veranlassten ihn, bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn mit Schreiben vom 12. Februar 1951 die Anregung zur Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu geben, um gegebenenfalls gemäss § 96 RDStO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. August 1949 die Entziehung des "Unterhaltsbeitrages" herbeizuführen. Nachdem kurze Ermittlungen der Eisenbahndirektion W. zu keinem befriedigenden Ergebnis über die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers geführt hatten, beantragte der Bundesverkehrsminister mit Schreiben vom 15. September 1951 die Entziehung des in Höhe von 1/2 des erdienten Ruhegehalts bewilligten "Unterhaltsbeitrages" auf Lebenszeit, der sich damals auf 1.323,96 DM jährlich = 110,33 DM monatlich errechnete.
Zur Begründung führte der Bundesverkehrsminister aus:
Da R. ausweislich der Ersatz-Personalakten, beginnend mit einem Schreiben vom 19. Februar 1944, ein Postscheckkonto in Köln und Fernsprechanschluss unterhalte, sei anzunehmen, dass er ausreichenden Verdienst haben müsse. Der Bitte um Vorlage steueramtlicher Bescheinigungen für sein Einkommen in den Jahren 1949 und 1950 oder um Ermächtigung zur Einholung solcher Bescheinigungen sei er nicht nachgekommen.
Das Finanzamt habe beauskunftet, dass die von R. erbetene Veranlagung für die zweite Hälfte des Jahres 1948 und für 1949 noch nicht habe durchgeführt werden können. Auf Rückfrage habe das Finanzamt W. weiter beauskunftet, dass R. in den Jahren 1948 und 1949 an einem Gesellschaftsunternehmen beteiligt gewesen sei, aus dem er sich nach anderthalbjähriger Teilhaberschaft mit einem Verlust von 7.000,- DM gelöst habe; für die anschliessende Zeit, in der er unter eigenem Namen tätig gewesen und noch heute tätig sei, warte das Finanzamt bereits seit einem Jahr auf die Steuererklärung. Weitere Nachforschungen der Eisenbahndirektion W. seien ergebnislos verlaufen. R. gebe keine bündigen Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Offenbar gehe er darauf aus, diese Auskunft der Verwaltung vorzuenthalten, um in dem Genuss des Unterhaltsbeitrages zu bleiben. Diese Taktik würde er nicht nötig gehabt haben, wenn ihm aus seiner Tätigkeit als Baumeister und Ingenieur nur ein unbedeutendes Einkommen zuflösse, das den Bezug des Unterhaltsbeitrages nicht gefährde. Offenbar sei er des Unterhaltsbeitrages nicht bedürftig, wie sich auch daraus ergebe, dass er den Verlust von 7.000,- DM habe hinnehmen können.
Der Beschwerdeführer hat dem Antrag des Bundesverkehrsministers mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1951 widersprochen und ausgeführt: Das kostenlose Postscheckkonto besitze er bereits seit 1922/1923, das Telefon seit 1927. Da er von dem ihm bewilligten Teilruhegehalt von 1.323,96 DM jährlich mit seiner Familie nicht habe leben können, sei es klar gewesen, dass er auf wirtschaftliche Betätigung angewiesen sei, um wenigstens das Existenzminimum zu erreichen, dazu seien Telefon und Postscheckkonto nötig gewesen. Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, dass er bei einem Gesellschaftsunternehmen einen Verlust von 7.000,- DM gehabt habe, sei völlig abwegig. Diesen Verlust habe er hinnehmen müssen. Die 1946 gegründete Deckenbaugesellschaft R. Co. habe mit Verlust aufgelöst werden müssen, als sich eine von ihm konstruierte massive Deckenkonstruktion als wirtschaftlich untragbar herausgestellt habe, nachdem das in Aussicht genommene Gesetz gegen Holzverschwendung nicht zur Annahme gelangt sei.
Der Verlust sei zum Teil durch Eingreifen von Verwandten abgedeckt worden und noch heute nicht völlig getilgt. Er sei mit seinen Steuererklärungen entgegen der Darstellung des Bundesverkehrsministers nicht im Rückstande. Auch die Steuererklärung für 1950 sei von ihm nicht zurückgehalten worden. Den Steuerberatern in Wuppertal sei vom Finanzamt die Erlaubnis erteilt worden, die von ihnen einzureichenden Steuererklärungen ihrer Mandanten auf drei Monate gleichmässig zu verteilen, also sie erst in den Monaten nach dem 30. September 1951 einzureichen.
Gleichzeitig mit diesem Schriftsatz überreichte der Bevollmächtigte des R. dessen Steuererklärung für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 und den darauf ergangenen Steuerbescheid des Finanzamts W. vom 12. September 1951, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer für den obenangegebenen Zeitraum zur Einkommensteuer nicht veranlagt ist, wohl aber dass ihm für 1951 Steuervorauszahlungen von vierteljährlich 58,- DM auf Einkommensteuer und Notopfer Berlin auferlegt sind. Gleichzeitig wurde ein Attest des Dr. med. R. P. vom 3. Oktober 1951 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einem Kreislaufschaden und Angina pectoris, ferner an Claudicatio intermittens leide und aus diesen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei.
Der Bundesverkehrsminister erwiderte mit Schriftsatz vom 28. April 1952 und überreichte dabei fünf weitere Unterlagen:
- 1.
Din Schreiben des Rechtsanwalts S. an die Eisenbahndirektion W. vom 21. Dezember 1951, in dem der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks W., mit einem Einheitswert von 31.000,- DM und einer Belastung von rd. 10.000,- DM ausgewiesen wird. Die Einnahmen aus diesem Grundstück aus dem Jahre 1949 werden deshalb als so hoch bezeichnet, weil R. in dem betreffenden Jahr auf Kosten der Substanz des Grundstücks von dringend notwendigen Reparaturen habe absehen müssen, um die Miete seiner Bieter zum Lebensunterhalt verwenden zu können. Der Betrag enthalte übrigens den Mietwert für die eigene Wohnung. Es müsse auch bedacht werden, dass er seinen 100 %ig kriegsbeschädigten, hirnverletzten Sohn unterhalten müsse. Im Jahre 1950 habe er besonders wegen seines eigenen katastrophalen Gesundheitszustandes mit Verlust abgeschnitten; auch im Jahre 1951 seien keine nennenswerten Einnahmen erzielt worden, es werde im Gegenteil auch mit Verlust enden, weil sein Mandant noch an dem Verlust aus der Deckenbaugesellschaft zu tragen habe.
- 2.
Ein Schreiben des Rechtsanwalts S. an die Eisenbahndirektion W. vom 1. Februar 1952, mit dem er
- 3.
ein Schreiben des Steuerberaters Dr. ... F. an den Beschwerdeführer vom 30. Januar 1952 überreicht. Das letztere Schreiben hat folgenden Wortlaut:
Ich nehme Bezug auf das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt S. vom 22. Januar 1952 und teile Ihnen dazu folgendes mit:
Nach den Steuererklärungen für 1950 ergeben sich für die einzelnen Einkunftsarten folgende Beträge:
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deckenbaugesellschaft ...) Verlust DM 2.777,- 2. Einkünfte aus freier Berufstätigkeit als Baumeister Betriebseinnahmen DM 14.349,- Betriebsausgaben DM 13.315,- DM 1.034,- 3. Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtung Überschuss DM 1.761,- Überschuss DM 18,- Da die Steuererklärungen für 1951 noch nicht erstellt werden können, ist es mir auch nicht möglich, Ihnen die genauen Zahlen anzugeben.
Nach einem vorläufigen Überschlag ist zu ersehen, dass sich das Bild gegenüber 1950 nicht wesentlich ändern wird.
- 4.
Ein Schreiben vom Finanzamt W. an die Eisenbahndirektion W. vom 8. April 1952, in dem die Auskunft über den Einheitswert des Grundstücks des Beschwerdeführers unter Berufung auf das Steuergeheimnis abgelehnt wird.
- 5.
Grundbuchauszug über das Grundstück des Beschwerdeführers.
Durch Beschluss vom 8. September 1952 hat die Bundesdienst Strafkammer ..., die gemäss § 3 des Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 883) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Errichtung von Bundesdienststrafkammern vom 5. Januar 1952 (BGBl. I S. 15) zuständig geworden war, dem Antrag des Bundesverkehrsministers entsprochen und dem Beschwerdeführer den ihm durch das Urteil der Reichsdisziplinarkammer Düsseldorf vom 4. März 1936 bewilligten "Unterhaltsbeitrag" entzogen.
Zur Begründung ist ausgeführt: Der noch heute bestehende Besitz eines Postscheckkontos und eines Fernsprechanschlusses könne - so ungewöhnlich er bei einem Beamten im früheren Range des Antragsgegners sei - doch keine zwingenden Schlüsse auf dessen wirtschaftliche Lage rechtfertigen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Reichsdisziplinarkammer bei ihrem Urteil vom 4. März 1936 von § 64 RDStO - gemeint ist offenbar § 75 Abs. 3 RGB - Gebrauch gemacht hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass der Antragsgegner seit dem 7. Juni 1928 Eigentümer eines Mietwohnhauses in W. mit einem Einheitswert von (nach eigenem Vortrag) 31.000,- DM gewesen sei. Ein Anhaltspunkt für die Höhe des Verkehrswertes dieses Gebäudes ergebe sich aus der Tatsache, dass die Stadt Sparkasse in B. ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges am 13. November 1926 nach Eingang eines Tilgungsdarlehens von 9.000,- Goldmark eine weitere Tilgungshypothek von 24.600,- Goldmark bewilligt habe.
Was das Einkommen des Antragsgegners angehe, so ergebe sich aus dessen diesbezüglichen Angaben in seinem politischen Fragebogen vom Februar 1947, dass er nach den einkommenslosen Jahren 1937 bis 1939 von 1940 ab bis 1944 sein Einkommen aus "eigener Firma" von 3.000,- RM jährlich auf 8.400,- RM jährlich gesteigert habe. Er habe auch bereits im Jahre 1945 einen eigenen Kraftwagen gehabt und habe in, seinen Schreiben aus dem Jahre 1944 an verschiedene Dienststellen als Entschuldigung für sein verzögerliches Verhalten in der Aufklärung seiner Pensionsansprüche immer wieder auf seine ausserordentliche berufliche Geschäftsbelastung hingewiesen. Er müsse auch eigenes Büropersonal gehabt haben. Aus diesen Tatsachen ergebe sich, dass sich beim Antragsgegner die im Jahre 1936 erfolgte Entfernung aus dem Dienst wirtschaftlich ausserordentlich günstig ausgewirkt habe, so dass er in diesen Jahren ein Mehrfaches des Einkommens er zielt habe, das er als Beamter bei weiterem Verbleiben im Dienst erzielt haben würde. Mindestens seit dem Jahre 1940 habe daher der Antragsgegner den ihm bewilligten "Unterhaltsbeitrag" zu Unrecht bezogen, wie überhaupt die Reichsdisziplinarkammer in ihrem Urteil, wie der Beschluss des früheren Dienststrafhofs der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 30. Januar 1951 betone, bei der Bewilligung des "Unterhaltsbeitrages" dem Antragsgegner ein ausserordentliches Wohlwollen gezeigt habe. Weshalb trotz dieser Sachlage nicht bereits im Jahre 1940 der "Unterhaltsbeitrag" entzogen worden sei, sei im jetzigen Verfahren nicht zu untersuchen. Jedenfalls sei bei dieser nach den eigenen Angaben des Antragsgegners feststehenden günstigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse bis 1944 von ihm der Beweis zu verlangen, dass sich seit 1945 und insbesondere seit der Währungsreform im Jahre 1948 gegenüber der vorausgegangenen Zeit seine Einkommensverhältnisse wesentlich verschlechtert hätten. Diesen Beweis habe der Antragsgegner nicht erbracht. Er habe seit Jahren einen umfangreichen Kreis von Auftraggebern auf zuweisen. Für ihn als Baumeister und Ingenieur hätten daher erfahrungsgemäss gerade in der schwer kriegszerstörten Gegend, in der er seinen Beruf ausübe, nach wie vor erhebliche Verdienstmöglichkeiten bestanden. Auch daraus, dass er sich eines Steuerberaters bediene, müsse entnommen werden, dass sein Geschäftsbetrieb nach wie vor umfangreich sei. Es müsse sich auch gegen den Antragsgegner auswirken, dass er trotz wiederholter Aufforderungen der zuständigen Dienststellen es unterlassen habe, seine wirtschaftlichen Verhältnisse einwandfrei klarzustellen. Allerdings habe der Antragsgegner für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 Einkommensteuer nicht zu zahlen brauchen, offenbar weil das Finanzamt die Angaben des Antragsgegners über die Verluste aus seiner Teilhaberschaft an einem Gesellschaftsunternehmen berücksichtigt habe. Trotzdem habe aber das Finanzamt im gleichen Steuerbescheid Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die folgende Zeit festgesetzt. Konkrete Angaben über das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners während der fraglichen Zeit seien aus den vorliegenden Belegen nicht zu entnehmen. Keinesfalls könne es Sinn und Zweck des "Unterhaltsbeitrages" sein, etwaige Verluste aus der Teilhaberschaft an einem Gesellschaftsunternehmen abzudecken. Es falle auch auf, dass den für 1950 aus dem Schreiben des Steuerberaters Dr. F. vom 30. Januar 1952 ersichtlichen Betriebseinnahmen von 14.349,- DM "Betriebsausgaben" von 13.315,- DM gegenüberständen, die nicht näher substantiiert seien. Selbst wenn man aber von der Richtigkeit dieser Zahlen in der Steuererklärung vom Jahre 1950 ausgehe, so ergebe sich folgendes Bild:
| Reineinnahmen aus dem Gewerbebetrieb | 1.034,- | DM | |
|---|---|---|---|
| Überschuss aus Vermietung und Verpachtung | 1.761,- | DM | |
| zusammen | 2.795,- | DM | |
| oder monatlich | 233,- | DM. | |
Hierzu komme der nicht angehobene Mietwert der Wohnung des Antragsgegners im eigenen Hause sowie der "Unterhaltsbeitrag" von 1.323,96 DM jährlich oder 110,33 DM monatlich. Die monatlichen Reineinnahmen des Antragsgegners hätten sich daher im Jahre 1950 auf 343,33 DM zuzüglich freier Wohnung belaufen. Der Steuerberater Dr. F. habe zudem in seinem erwähnten Schreiben an den Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass im Jahre 1951 etwa mit den gleichen Einnahmen zu rechnen sei.
Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, wie hoch sich das tatsächliche Einkommen des Antragsgegner aus seinem Gewerbebetrieb und seinem Miethause beziffere. Ein monatliches Einkommen von 233,- DM zuzüglich freier Wohnung lasse die weitere Aufrechterhaltung eines "Unterhaltsbeitrages" nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Sinn und Zweck eines solchen Beitrages nach § 64 RDStO sei es, dem Verurteilten - von den Fällen völliger Erwerbsunfähigkeit abgesehen - den Übergang in eine neue Lebensstellung zu erleichtern und ihn vor grösster Kot zu schützen, die er aus eigener Kraft nicht überwinden könne. Die heute zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel müssten in erster Linie für solche Unterstützungsbedürftigen verwendet werden, die unverschuldet in bitterste Not geraten seien; so würden sich z.B. die zahllosen Heimatvertriebenen, um nur ein einziges Beispiel zu erwähnen, glücklich schätzen, wenn sie die Einnahmen hätten, die der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben aus seinem Gewerbebetrieb und seinem Grundbesitz erziele. Danach könne dem Antragsgegner der "Unterhaltsbeitrag" nicht mehr belassen werden.
Gegen diesen ihm am 22. September 1952 zugestellten. Beschluss hat der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1952 mit Eingang vom 4. Oktober 1952 ein Rechtsmittel eingelegt, das er als "weitere Beschwerde" bezeichnet. Er hat die Beschwerde innerhalb der ihm auf Grund mehrerer ärztlicher Atteste hierzu bewilligten Frist mit Schriftsatz vom 13. Januar 1953 begründet.
In erster Linie bittet er um Nachprüfung, ob nicht die Entziehung des "Unterhaltsbeitrages", die nach dem Rechtszustand zur Zeit des Urteils vom 4. März 1936 nicht zulässig gewesen sei, gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz des Verbots der. Rückwirkung (vgl. Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, § 2 StGB) verstosse. Die gegenteilige Rechtsprechung des dritten Reiches, die den Widerruf einer Unterstützung nach § 96 RDStO zugelassen habe (Entscheidung des Reichsdienststrafhofs Bd. 1 S. 169, Bd. 2 S. 147 und 150) erscheine unter diesem Gesichtspunkt bedenklich. Wenn man aber selbst § 96 RDStO bezw. BDO (Bundesdisziplinarordnung) auch auf vor dem Inkrafttreten der RDStO bewilligte Unterstützungen oder Unterhaltsbeiträge anwenden wolle, so könne die Frage, ob eine wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit ein Anlass zur Entziehung des Unterhaltsbeitrages eingetreten sei, nur beantwortet werden aus einer Gegenüberstellung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung des "Unterhaltsbeitrages" mit denjenigen zur Zeit der Stellung des Entziehungsantrages, wobei von denjenigen Feststellungen des Dienststrafgerichts auszugehen sei, die für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages nach Grund, Höhe und Zeitdauer massgebend gewesen seien (vgl. Reichsdienststrafhof von 13. Februar 1940 in Deutsche Verwaltung 1940 S. 268 und 282). Es komme daher auf die vom angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen über die Einkommensverhältnisse in den Jahren 1940 bis 1944 überhaupt nicht an, sondern lediglich auf die Verhältnisse seit der Antragstellung vom 15. September 1951. Die Beweislast für eine Verschlechterung der Verhältnisse seit Ende 1949 treffe durchaus nicht den Beschwerdeführer; vielmehr sei es Sache der antragstellenden Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zeit der Stellung des Antrages vom 15. September 1951 und der dann folgenden Entwicklung wesentlich besser gewesen seien als zur Zeit der Bewilligung des "Unterhaltsbeitrages" durch das Urteil vom 4. März 1936. Das Urteil vom 4. März 1936 sei aber davon ausgegangen,
- a)
dass der Beschwerdeführer aus seinem mit dem Verdienst aus der verbotenen Nebentätigkeit erbauten Wohngrundstück laufend Mieteinkünfte bezöge,
- b)
dass der Beschwerdeführer, wie sich aus der Belassung von 3/4 des Ruhegehalts auf fünf Jahre und von 1/2 des Ruhegehalts auf Lebenszeit ergebe, in diesen fünf Jahren sich in der freien. Wirtschaft eine derartige Stellung beschafft haben würde, dass er dann in Verbindung mit den Einnahmen aus seinem Mietwohnhaus und dem ihm vom sechsten Jahre an auf Lebenszeit bewilligten Teilruhegehalt von 50 % in der Lage sein würde, für sich und seine Familie zu sorgen,
- c)
dass der Beschwerdeführer damals, zur Zeit der Entfernung aus dem Dienst, voll arbeitsfähig gewesen sei.
Selbst wenn man aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie sie sich im Jahre 1950, als er noch arbeitsfähig gewesen sei, dargestellt hätten, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen von 1936, von denen die Reichsdienststrafkammer ... ausgegangen sei, in Vergleich setzen dürfe und wolle, so könnte auch dann die Entziehung des Unterhaltsbeitrages nicht als gerechtfertigt erscheinen. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wären ja der Reichsdisziplinarkammer ... zur Zeit ihrer Urteilsfällung vom 4. März 1936 bekannt gewesen. Ausserdem sei diese Kammer aber, wie schon dargelegt, davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und dem Unterhaltsbeitrag auch noch etwas dazuverdienen müsse, so dass die für das Jahr 1950 vom Steuerberater Dr. F. angegebenen Reineinnahmen aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 1.034,- DM keineswegs den Rahmen überschritten, an den die Reichsdisziplinarkammer ... damals gedacht habe, als sie den "Unterhaltsbeitrag" bewilligt habe. Seit dem Jahre 1950 hätten sich aber die Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert. Aus den drei überreichten Arztzeugnissen vom 3. Oktober 1951 (Dr. P.), des Dr. med. S. vom 22. Oktober 1952 und der Medizinischen Akademie Düsseldorf vom 1. Dezember 1952 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer schwer krank und infolgedessen nicht mehr arbeitsfähig sei. Das würde auch eine amtsärztliche Untersuchung von ihm ergeben. Von einem arbeitsunfähigen Mann könne nicht erwartet werden, dass er noch in der Lage sein werde, irgendwelche nennenswerten Einnahmen zu erzielen. Selbstverständlich müsse der Verlust, den er in den Jahren 1948 und 1949 bei der Firma ... in Höhe von 7.000,- DM erlitten habe, bei der Beurteilung seiner dann eingetretenen wirtschaftlichen Lage ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Da die Reichsdisziplinarkammer ... bei ihrem Urteil vom 4. März 1936 davon ausgegangen sei, dass er sich zu seinen Einnahmen aus seinem Grundbesitz und dem 50%igen "Unterhaltsbeitrag" noch selbst etwas hinzuverdienen müsse, um das Existenzminimum für sich, seine Frau und seine beiden damals unversorgten Kinder sicherzustellen, so müssten die dabei eingetretenen Verluste zu seinen Gunsten ebenso berücksichtigt werden wie im umgekehrten Fall besonders hohen Einkommens die oberste Dienstbehörde Anlass gesucht und gefunden hätte, ihm den Unterhaltsbeitrag schon damals zu entziehen. Die Verluste von über 7.000,- DM habe er bisher nur mit Hilfe von Verwandten, die für ihn eingesprungen seien, teilweise abdecken können. Sie seien bis heute noch nicht völlig getilgt.
Dass er sich eines Steuerberaters bediene, lasse durchaus keinen Schluss auf besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse zu. Bei den heutigen komplizierten steuerlichen Bestimmungen sei es für jeden in einem Handelsunternehmen tätigen Menschen einfach unmöglich, ohne Steuerberater fertig zu werden, wenn er nicht Schaden nehmen wolle. Nur fachmännische Beratung bewahre einen Kaufmann vor solchem Schaden.
Die von dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Gegenüberstellung des Beamtengehalts des Beschwerdeführers mit seinen für das Jahr 1950 ausgewiesenen freiberuflichen Einkünften sei verfehlt und entbehre der Logik.
Hinzu komme schliesslich noch, dass der Beschwerdeführer für seinen 100 %ig schwer kriegsbeschädigten, hirnverletzten Sohn voll aufzukommen habe.
Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hat auf die Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. März 1953 wie folgt erwidert: Dass § 96 RDStO bezw. BDO auch auf die Fälle anzuwenden sei, in denen der Unterhaltsbeitrag vor dem Inkrafttreten der RDStO - 1. Juli 1937 - bewilligt worden sei, sei allgemeine Rechtsprechung. Zudem habe der ehemalige Reichsverkehrsminister zu § 96 eine entsprechende Zusatzbestimmung erlassen, dass § 96 auch für die vor dem 1. Juli 1937 durch Dienststrafurteil bewilligten Unterhaltsbeiträge oder Ruhegehaltsteile gelte. Dies ergebe sich übrigens auch aus Art. 4 des Änderungsgesetzes vom 28. November 1952 wenn die BDO auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehen anzuwenden sei, so sei nicht einzusehen, dass die den Entzug eines Unterhaltsbeitrages regelnden Bestimmungen der BDO nicht auf Unterhaltsbeiträge angewendet werden sollten, die vor dem Inkrafttreten der BDO bewilligt worden seien. Ob der Beschwerdeführer schwer krank und arbeitsunfähig sei, müsse durch amtsärztliche Untersuchung festgestellt werden; aber auch erwiesene Arbeitsunfähigkeit würde noch nicht beweisen, dass ihm Einkünfte aus dem Baumeister- und Ingenieurgeschäft heute nicht mehr zur Verfügung ständen. Beschränkte sich sein Einkommen nur auf den Unterhaltsbeitrag und die Einnahmen aus dem Hausbesitz, bedürfe es kaum eines Steuerberaters. Seine Weiterbeschäftigung beweise, dass andere kaufmännische Tätigkeit ausgeübt werde.
Dass der Reichsdisziplinarkammer ... der Hausbesitz und die Einkünfte aus dem Hausbesitz bekannt gewesen seien, sei nicht erwiesen. Die äusserst grosszügige Bewilligung eines "Unterhaltsbeitrages" auf Lebenszeit lege den Schluss nahe, dass die damalige Kammer in dem Beschwerdeführer einen Beamten gesehen habe, dem mit der Entfernung aus dem Dienst sämtliche Einkünfte entzogen würden, und dem, wenn er nicht mittellos dastehen sollte, mit Rücksicht auf seine Dienstjahre ein den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt sicherndes Einkommen durch Zubilligung eines "Unterhaltsbeitrages" zu gewähren gewesen sei. Die Höhe des belassenen Ruhegehalts und seine Dauer bewiesen, dass der Kammer die Einnahmen aus dem Grundbesitz unbekannt gewesen sein müssen.
Die wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei im angefochtenen Beschluss ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Aufklärung seiner wirtschaftlichen Lage mehr als passiv verhalten. Es könne aber nicht zweifelhaft sein, dass es ihm in den Jahren nach seiner Dienstentlassung gelungen sei, seinen Tätigkeitsbereich und seine Einnahmequellen wesentlich auszudehnen. Sein Verhalten entspräche nicht der jetzt behaupteten Unterhaltsbedürftigkeit. Wer auf den Unterhaltsbeitrag zur Bestreitung des unbedingt notwendigen Lebensunterhalts angewiesen sei, pflege erfahrungsgemäss sehr offen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben und seine Auskunft zu beweisen. Davon sei der Beschwerdeführer weit entfernt. Die Beschwerdebegründung lasse nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer auf einen Unterhaltsbeitrag unbedingt angewiesen sei. Das aber sei die Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Erforschung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse stelle auch seine Würdigkeit für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages sehr in Frage.
Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn beantragt daher,
die Beschwerde zurückzuweisen und es bei dem Beschluss vom 8. September 1952 bewenden zu lassen.
Die Beschwerde ist nach § 66 BDO zulässig und rechtzeitig eingelegt.
Dass § 96 RDStO auch die Entziehung solcher Unterhaltsbeiträge oder ihnen gleichzustellender Unterstützungen oder Teilruhegehälter umfasst, die vor dem Inkrafttreten der RDStO bei Entfernung aus dem Dienst bewilligt worden waren, ist in der Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs (Band 1 S. 169, Bd. 2 S. 147 und 150, RVerwBl. 1938 Bd. 59 S. 559, Deutsche Verwaltung 1940 S. 268, Behnke, Komm. zur RDStO, 2. Aufl., § 96 S. 624 Anm. I (Amtliche Begründung) und Anm. II Abs. 3, Wittland, RDStO, 2. Aufl., § 96 unter Vorbem. "Begründung", ferner Anm. 10) anerkannt. Es sollte mit dieser Bestimmung eine empfindliche Lücke des bisherigen Reichsdisziplinarrechts ausgefüllt und die Möglichkeit der Entziehung des nach § 75 Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes unwiderruflich zu gewährenden Teilruhegehalts geschaffen werden. An dieser Meinung ist festzuhalten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Rechtsprechung sei mit Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes und § 2 StGB unvereinbar, versagt schon deshalb, weil sich diese Bestimmungen lediglich darauf beziehen, dass für eine Tat keine Strafe verhängt werden darf, die nicht schon durch ein zur Zeit der Tat bereits bestehendes Gesetz festgelegt war. Denn die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 64 RDStO und BDO und der ihm - jedenfalls wirtschaftlich betrachtet - gleich stehenden Vergünstigungen des früheren Rechts, der "Unterstützung" aus § 16 Abs. 2 des Preussischen Gesetzes betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (GS. 1852 S. 465 ff) und des "Teilruhegehalts" aus § 75 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. 3"61), ist nach herrschender Meinung nicht Teil des Strafausspruchs, sondern die Anwendung besonderer, den Disziplinarbehörden übertragener Verwaltungsmassnahmen, die den Zweck haben, nicht die schon ihrer Natur nach nicht abstufbare Höchststrafe der Entfernung aus dem Dienst, wohl aber deren wirtschaftliche Auswirkungen für den Verurteilten und seine Familie unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, zu denen vor allem die Bedürftigkeit des Betroffenen gehört, durch Zubilligung einer persönlichen Rente für dauernd oder auf Zeit zu mildern. Gerade die Aufstellung des völlig ausserhalb des Rahmens der Tat und ihrer dienststrafrechtlichen Würdigung liegenden Erfordernisses der Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags charakterisiert diesen Verwaltungsakt als Massnahme ausserhalb der Strafe. In der gleichen Richtung ist die Stellung zu würdigen, die der § 64 RDStO im Aufbau des Gesetzes gefunden hat. Für dieses Gesetz ist die vorstehend dargelegte Meinung auch allgemein anerkannt (RDStH i. RVerwBl. Bd. 59 S. 561; OVG Bd. 83 S. 449; Behnke, RDStO, II. Aufl. § 64 Anm. II i. Verb. mit JW 1939 S. 732, Fussnote 65 gegenüber der abweichenden Meinung von Wittland, RDStO S. 540). Der Bundesdisziplinarhof hat keinen Anlass gefunden, zu § 64 BDO davon abzuweichen. Der gleiche rechtliche Charakter lag aber auch bereits der "Unterstützung" gemäss § 16 Abs. 2 des Preussischen Gesetzes betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (GS. 1852 S. 465 ff) zu Grunde. Diese Vorschrift gab der Disziplinarbehörde das Recht, anzuordnen, dass dem Angeschuldigten unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Teil des Ruhegehalts "als Unterstützung zu verabreichen sei". Auch hierin wird also das Erfordernis der Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bewilligung einer Teilpension aufgestellt, weil eine Unterstützung nur da in Frage kommt, wo auf der Seite des Betroffenen eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Dass das auch die Meinung des Preussischen Ministeriums des Innern war, ergibt sich aus der AV vom 18. November 1898 im Preuss. Min. Bl. f.d. gesamte innere Verwaltung 1899 S. 1.
Aber auch das "Teilruhegehalt" gemäss § 75 Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) kann rechtlich nicht, anders beurteilt werden. Allerdings enthält diese Vorschrift, die zur Zeit des Urteils der Reichsdisziplinarkammer ... vom 4. März 1936 nach § 23 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 in der Neufassung vom 13. März 1930 (RGBl. II S. 690) und § 5 des Reichsbahnpersonalgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 287) für den Beschwerdeführer Geltung hatte (vgl. RDStO § 121 Abs. 2 und Behnke dort in Anm. II S. 757, II. Aufl.), keinen ausdrücklichen Hinweis, dass auch dieses Teilruhegehalt von der Voraussetzung der Bedürftigkeit abhängig sein sollte. Schulze, Reichsbeamtengesetz, 1908, zieht infolgedessen in Anm. 2 zu § 76 RBG (S. 232) unter Widerspruch von Brand, Reichsbeamtengesetz, III. Aufl. 1929 (§ 75 Anm. 12-15, S. 332 f) den Schluss, dass "für die Entscheidung, ob dem Verurteilten eine Teilpension zu bewilligen ist oder nicht, seine Arbeitsfähigkeit, seine Bedürftigkeit, die Grosse seiner Familie oder Ähnliches unerheblich" sind. Der Senat konnte jedoch dieser Meinung nicht folgen, die bei oberflächlicher Prüfung allerdings vielleicht zu der Schlussfolgerung hätte führen können, dass die Dienstentfernung unter "Belassung" eines Teilruhegehalts gemäss § 75 RBG im Gegensatz zum Preussischen Gesetz von 1852 nach Meinung des Gesetzgebers eine mildere Strafe hatte sein sollen, was dann in der Tat die Frage aufgeworfen hätte, ob die Vorschrift des § 96 BDO in ihrer oben dargelegten Ausdehnung auf "Teilruhegehälter" aus § 75 Abs. 3 RBG mit Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Aber zunächst hat Schulze selbst a.a.O. diese Schlussfolgerung nicht gezogen, und auch sonst finden sich weder in Rechtsprechung noch Wissenschaft Hinweise in dieser Richtung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit im Sinne der bisherigen gesetzlichen Regelung im Preussischen Gesetz von 1852, wie sie dann in den modernen Gesetzen der RDStO und der BDO mit ausdrücklichen Worten wieder in Erscheinung tritt, auch ohne besondere Hervorhebung im Gesetzestext selbstverständliche Voraussetzung der Anwendung des § 75 Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes gewesen ist. Dafür spricht auch die Stellungnahme früherer Kommentare zum Reichsbeamtengesetz.
Der Kommentar zum Reichsbeamtengesetz von Hermann Kanngiesser unter dem Titel "Das Recht der Deutschen Reichs-Beamten, Gesetz vom 31. März 1873", erschienen Berlin 1874 bei F. R. Kortkampf, lässt in seinen Erläuterungen zu § 75 REG auf S. 160-163, insbesondere S. 161 unter Ziff. 7 und S. 163 unter Ziff. 2 e, erkennen, dass der Schlussabsatz des § 75 im Entwurf einfach die Worte des Preussischen Gesetzes von 1852 ("als Unterstützung zu verabreichen") übernommen hatte, dass aber diese Worte nach dem Vorschlag der Reichstagskommission in die Worte "zu belassen" abgeändert worden sind. Der Kommentar spricht dazu aus, dass es sich hierbei um eine wesentlich redaktionelle Änderung gehandelt habe, und will offenbar damit andeuten, dass diese Änderung gegenüber dem Preussischen Gesetz keine grundsätzliche sachliche Bedeutung haben sollte.
Auch der Kommentar von Perels-Spilling zum Reichsbeamtengesetz, Berlin 1906, 2. Aufl, bespricht in Anm. XII zu § 75 RBG diese Änderung auf Antrag der Reichstagskommission 1872. Er meint, die neue Fassung sei nicht glücklich, da eine noch gar nicht angewiesene Pension nicht "belassen" werden könne. Indessen diene die neue Fassung dazu, es ausser Zweifel zu stellen, dass nur dann ein Teil der gesetzlichen Pension bewilligt werden dürfe, wenn überhaupt schon eine Pension durch zehnjährige Dienstzeit erdient sei, dass aber von einer Bewilligung im Sinne des § 39 RBG keine Rede sein könne. Auch dieser Kommentar scheint also gar nicht auf den Gedanken gekommen zu sein, dass die Neufassung des § 75 RBG gegenüber dem bisherigen Rechtszustand des Preussischen Gesetzes von 1852 eine sachliche Änderung bedeuten könnte.
Das stärkste Argument gegen die hier bekämpfte Ansicht - die Dienstentlassung mit belassenem Teilruhegehalt nach § 75 Abs. 3 RBG stelle eine Milderung der Strafe dar - ergibt sich aber nach Meinung des Senats aus § 75 a.a.O. selbst. Wenn dort in Abs. 2 bestimmt ist:
"Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und des Pensionsanspruchs von Rechts wegen zur Folge",
so ist daraus der eindeutige Schluss zu ziehen, dass das nach Abs. 3 a.a.O. dem Verurteilten belassene "Teilruhegehalt" etwas Wesenanderes sein muss und nicht die Fortdauer des nach Abs. 2 kraft Gesetzes erloschenen Pensionsanspruchs bedeuten kann. Die Strafe besteht auch nach dem Reichsbeamtengesetz lediglich in der Dienstentlassung; ihre gesetzliche Folge ist der Verlust des Pensionsanspruchs als Ganzen; das Teilruhegehalt nach § 75 Abs. 3 a.a.O. hat lediglich den Charakter einer Bemessungsgrundlage für die Notrente, die der Staat dem dienstentlassenen Beamten unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gewährt, wie es schon nach Preussischem Recht, gewesen ist und auch dem heutigen Rechtszustand der BDO entspricht.
Danach ist der aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes hergeleitete Einwand des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Beschluss unbegründet.
Jedoch musste die Beschwerde aus sachlichen Gründen Erfolg haben. Hier hing die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 des Änderungsgesetzes vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749 ff) in Verbindung mit § 96 BDO davon ab, ob bewiesen oder beweisbar ist, dass in der Zeit seit der Bewilligung des Teilruhegehalts durch Urteil vom 4. März 1936 bis zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung in den im früheren Urteil festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eine wesentliche Besserung eingetreten ist. Sowohl das Vorbringen der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn wie der angefochtene Beschluss tragen diesem Gedanken nicht in der erforderlichen Schärfe Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers heute so sind, dass ihm ein Unterhaltsteitrag nicht bewilligt werden könnte, sondern lediglich darauf, ob sich die von der Reichsdisziplinarkammer Düsseldorf in ihrem Urteil vom 4. März 1936 für die Bewilligung der Teilpension festgestellten damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung wesentlich gebessert haben. Selbst wenn sich durch Beweisaufnahme objektiv eine wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers von 1936 bis zur jetzt begehrten Entscheidung nachweisen Hesse, so könnte die Aberkennung des Unterhaltsbeitrages nur dann erfolgen, wenn die Besserung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers derartig wäre, dass demgegenüber der verhältnismässig niedrige Unterhaltsbeitrag - heute vielleicht 140 DM monatlich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Besoldungserhöhungen - nicht ausschlaggebend ins Gewicht fiele. Für eine Besserung solchen Ausmasses ist aber nichts vorgetragen. Wirtschaftliche Verbesserung geringeren Ausmasses könnte, zumal mehrere ärztliche Atteste vorliegen, die die Annahme wenigstens einer verminderten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nahelegen, die Entziehung des Unterhaltsbeitrages nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, dass sie den Rahmen wesentlich übersteigt, den sich die Reichsdisziplinarkammer bei ihrem Urteil vom 4. März 1936 für die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Lage des Beschwerdeführers vorgestellt hatte. Dieser Nachweis hätte gegenüber dem Beschwerdeführer erbracht werden müssen; der vom angefochtenen Beschluss für 1950 und 1951 festgestellte Netto-Betrag von 233,- DM aus freiberuflicher Tätigkeit und Mieteinnahmen, die aber entgegen der Annahme des Beschlusses den Mietwert der eigenen Wohnung mitumfassen, wie sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 21. Dezember 1951 ergibt, reicht zum Nachweis der Überschreitung dieses Rahmens nicht aus, Weitere schlüssige Behauptungen in dieser Richtung sind nicht vorgebracht. Regelmässig muss es bei dem früher bewilligten Unterhaltsbeitrag verbleiben, wenn die für seine Entziehung massgebenden Umstände nicht zu Lasten des Verurteilten geklärt werden können.
So liegt der Fall auch hier. Da das Urteil der Reichsdisziplinarkammer ... vom 4. März 1936 nicht mehr existiert, erscheint es ausgeschlossen, im Wege der Beweisaufnahme die tatsächlich stattgehabten Erwägungen und Feststellungen der Reichsdisziplinarkammer ..., die zu der Bewilligung der Teilpension auf Lebenszeit geführt haben, nachträglich zu rekonstruieren. Dass der Grundbesitz und die Mieteinnahmen aus dem Hause hierbei wesentliche Teilerwägungen der Reichsdisziplinarkammer gewesen sein sollen, will Rechtsanwalt S. gegenbeweislich selbst als Zeuge bekunden, ebenso dass die Reichsdisziplinarkammer davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer sich neben dem Teilruhegehalt und den Einnahmen aus dem Grundbesitz zur Erreichung des Existenzminimums für sich und seine Familie noch mehr hinzuverdienen müsse. Der Versuch des jetzt angefochtenen Beschlusses, aus der günstigen Entwicklung der freiberuflichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in den Jahren 1940 bis 1944, die offenbar kriegskonjunkturbedingt war, auf die Fortdauer dieser günstigen Entwicklung für die folgenden Jahre prima facie zu schliessen und infolgedessen dem Beschwerdeführer die Beweislast dafür aufzubürden, dass sich diese Verhältnisse seit 1945 wieder verschlechtert haben, ist aus den dargelegten Erwägungen schon rechtlich unhaltbar. Hinzu kommt aber der tatsächliche Gesichtspunkt, dass, wenn irgendeine Zeit nicht die Gewähr der Fortdauer günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse geboten hat, es die Zeit ab 1945 mit dem katastrophalsten Zusammenbruch der Wirtschaft war, den ein Volk je erlebt hat. Mit Recht beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Verluste, die er im Jahre 1948/49 bei dem Unternehmen der Deckenbaugesellschaft ... in Höhe von 7.000,- DM gehabt hat, die als Anzeichen für die wirtschaftliche Unsicherheit kleinerer kaufmännischer Unternehmen in jener Zeit angesehen werden müssen, und die das Finanzamt auch steuerlich als Debet-Posten bei der Steuer-Veranlagung für 1950 anerkannt hat. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Beweislast aufzubürden, dass sich seine Verhältnisse seit 1944 wieder verschlechtert haben, und zwar auch dann nicht, wenn man mit der Bundesbahn wohl zutreffend annimmt, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht viel dazu beigetragen hat, seine wirtschaftliche Lage so klarzulegen, wie jeder Bezieher eines Unterhaltsbeitrages es tun würde, wenn es ihm so schlecht ginge, dass er auf den Weiterbezug des Unterhaltsbeitrages angewiesen wäre. Denn auch eine Beweisaufnahme auf Grund solcher bisher vermissten Klarlegung würde ja, wie eingangs dargelegt, nicht ausreichen, festzustellen, dass sich gegenüber den Feststellungen im Urteil der Reichsdisziplinarkammer ... vom Jahre 1936 eine wesentliche Besserung seiner Verhältnisse angebahnt hat. Diesen Beweis kann der Beschwerdeführer erwarten. Dabei darf auch - bei aller Berücksichtigung der unverschuldeten Beweisnot der Bundesbahn - folgender Gesichtspunkt nicht übersehen werden: Hatte der Dienststrafhof des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes in seinem Beschluss vom 30. Januar 1951 mit Recht dem damaligen Antragsgegner und jetzigen Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens versagt, weil er nicht durch Vorlage des Urteils der Reichsdisziplinarkammer ... vom 4. März 1936 nachweisen konnte, dass sein Vorbringen im Wiederaufnahmeverfahren neu und zur Herbeiführung einer milderen Entscheidung geeignet war, so konnte der Senat in dem jetzigen Verfahren, in dem das Fehlen des erwähnten Urteils - nunmehr umgekehrt - der antragstellenden Bundesbahn die Darlegung der massgebenden Umstände erheblich erschwert, über diese Frage der Darlegungspflicht nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers hinweggehen.
Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Bundesministers für Verkehr auf Entziehung des Unterhaltsbeitrages vom 15. September 1951 mit der Kostenfolge aus §§ 96 Abs. 3, 100 BDO zurückzuweisen.
Nur zur Klarstellung sei bemerkt, dass der vorstehende Beschluss einem erneuten Antrag auf Entziehung des Unterhaltsbeitrages nicht entgegensteht, wenn die notwendigen Voraussetzungen eines solchen Antrages durch neue Ermittlungen und Beweismittel dargetan werden können.
Reitzenstein
Dr. Dickertmann