Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1997, Az.: IX ZB 57/97
Pflicht des Prozessbevollmächtigten, eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren; Überwachung von Fristen in einer Sozietät; Pflicht des am zuständigen Gericht zugelassenen Sozius die entsprechenden Fristen zu überwachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1997
- Aktenzeichen
- IX ZB 57/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.04.1997
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1997, 622 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1997, 2024 (Kurzinformation)
- FuR 1997, 359 (red. Leitsatz)
- HFR 1998, 313
- MDR 1997, 968-969 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 614 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 3177-3178 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 1552 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bernd W.
als Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der T. T. G. GmbH, K.straße ..., M.
Prozessgegner
S. V. U. GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen L., Jean-Louis M. und Siegfried E., W. Straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Von mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten hat grundsätzlich derjenige die Fristen zu überwachen, der beim zuständigen Gericht zugelassen ist.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Ganter, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör
am 10. Juli 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 3. April 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf DM 83.720 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen ein ihm am 19. Dezember 1996 zugestelltes landgerichtliches Urteil am 18. Januar 1997 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist erst am 27. Februar 1997 beim Oberlandesgericht eingegangen. Am selben Tage hat er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen:
Im Büro seines Prozeßbevollmächtigten habe der sachbearbeitende (nicht beim Berufungsgericht zugelassene) Rechtsanwalt Dr. D. - weil sich die Fertigstellung der Berufungsbegründung hingezogen habe - am 14. Februar 1997, einem Freitag, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um acht Wochen auf Band diktiert. Das Diktat habe mit der Anweisung geendet, den aufgrund des Diktats gefertigten Schriftsatz dem beim Berufungsgericht zugelassenen Sozius Q. am 18. Februar 1997 zur Unterschrift vorzulegen und sodann noch am selben Tage beim Berufungsgericht einzureichen. Bei der Übergabe des Bandes mit der Akte an die Rechtsanwaltsgehilfin R. habe Rechtsanwalt Dr. D.die Anweisung nochmals - nunmehr unmittelbar - wiederholt. Am darauffolgenden Montag, dem 17. Februar 1997, habe Frau R. den diktierten Text zwar mittels eines PC's geschrieben. Sie habe aber den Ausdruck vergessen. Am nächsten Tag sei Frau R. die im Terminkalender notierte Frist aufgefallen und sie habe ihre Kollegin J. gefragt, was mit der Sache sei. Frau J. habe die Frage auf das erstinstanzliche Verfahren bezogen und geantwortet, die Sache sei erledigt. Daraufhin habe Frau R. - entgegen der geltenden Büroregelung, bei Zweifeln einen Rechtsanwalt zu konsultieren - die Frist im Terminkalender abgehakt, ohne weiteres zu veranlassen. Bei der abendlichen Kontrolle des Terminkalenders habe Rechtsanwalt Dr. D. angesichts des von Frau R. angebrachten "Hakens" angenommen, daß der Schriftsatz, entsprechend seiner Anweisung, fristgerecht eingereicht worden sei. Erst am nächsten Tag, dem 19. Februar 1997, habe Rechtsanwalt Dr. D. bei der Bearbeitung der Akte das Fehlen des Antrags auf Fristverlängerung festgestellt.
2.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuschließen.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz hergestellt wird und rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren. Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5). Dabei muß der Prozeßbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu verhindern (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772 f; vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93, VersR 1994, 956; vom 14. März 1996 a.a.O.). Eine Frist darf nur gestrichen werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, daß zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Sie dazu anzuhalten, ist Sache des Prozeßbevollmächtigten selbst (BGH, Beschluß vom 14. März 1996 a.a.O.).
b)
Nach dem Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch ist diesen Obliegenheiten im vorliegenden Fall nicht genügt worden.
Von mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten hat grundsätzlich derjenige die Fristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist. Dies gilt nicht nur für die überörtliche Sozietät (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - I ZB 1/94, NJW 1994, 1878 f), sondern allgemein. In diesem Falle oblag es Rechtsanwalt Q., die am 18. Februar 1997 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zu überwachen. Was er zu diesem Zweck unternommen hat, läßt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Falls dieses so zu verstehen ist, daß dem "sachbearbeitenden" Rechtsanwalt Dr. D. die Bearbeitung des Mandats auch im Hinblick auf die Fristen übertragen worden sei, scheitert die von dem Beklagten begehrte Wiedereinsetzung daran, daß die büromäßige Organisation der Fristenüberwachung, derer sich Rechtsanwalt Dr. D. bedient hat, unzureichend war. Dieser Umstand ist dem Beklagten ebenso zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), wie wenn Rechtsanwalt Q. anstelle von Rechtsanwalt Dr. D. gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94, NJW 1995, 1841).
In dem Wiedereinsetzungsgesuch ist das Versehen der Rechtsanwaltsgehilfin R. nur darin erblickt worden, daß sie die "geltende Büroregelung, bei Zweifeln einen Rechtsanwalt zu konsultieren" mißachtet habe. Aufgrund der - falschen - Auskunft ihrer Kollegin J. hatte Frau R. aber keine Zweifel (mehr). Aus der beschriebenen Büroregelung ergibt sich nichts dafür, daß die Anwaltsgehilfinnen verpflichtet waren, die Erledigung der Frist anhand der Akten oder des fristwahrenden Schriftsatzes zu überprüfen. Ist eine derartige Überprüfung nicht allgemein angeordnet, dürfen sich die Hilfspersonen vielmehr auf ihr Gedächtnis - oder dasjenige von Mitarbeitern - verlassen, liegt es nahe, daß die Fristenkontrolle unzuverlässig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1997 - VI ZB 12/97, zVb).
c)
Allerdings hat der Beklagte zur Begründung der sofortigen Beschwerde ausgeführt, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten würden - entsprechend einer allgemein erteilten Weisung - Fristen erst "abgehakt", wenn die fristwahrende Handlung erfolgt sei, z.B. der fristwahrende Schriftsatz sich bei der Post befinde. Selbst wenn dieser Vortrag noch als bloße Erläuterung unklarer oder Ergänzung unvollständiger Angaben berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95, VersR 1995, 933, 934; vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, zVb.), so rechtfertigt er keine andere Beurteilung. Auch der nachgeschobene Vortrag besagt nicht, daß der Rechtsanwaltsgehilfin R. ein "Abhaken" aus der - eigenen oder fremden - Erinnerung heraus, also ohne Nachprüfung anhand der Akten, verboten war.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf DM 83.720 festgesetzt.
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter