Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1993, Az.: II ZB 7/93
Wiedereinsetzung; Wirksame Ausgangskontrolle; Fristwahrende Schriftsätze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1993
- Aktenzeichen
- II ZB 7/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1993, 2327-2328 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1993, 1172 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 517 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 3333 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den organisationsmäßigen Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze.
Gründe
I. Der Kläger hat gegen das seiner Prozeßbevollmächtigten am 9. Februar 1993 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das die Klage abgewiesen worden ist, am 16. März 1993 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er unter Glaubhaftmachung vorgetragen, im Fristenkalender der von ihm mit der Berufungseinlegung beauftragten Rechtsanwälte sei die auf den 9. März 1993 eingetragene Berufungsfrist - entsprechend der dort üblichen Handhabung - "abgehakt" worden, obwohl die Berufung noch nicht eingelegt gewesen sei. Der Grund dieses Versehens sei nicht zu ermitteln. Die langjährige Büroangestellte, die damals mit der Überprüfung der Fristabläufe beauftragt gewesen sei, habe wegen jenes "Hakens" angenommen, daß die Berufungsschrift bereits eingereicht worden sei. In der Vergangenheit sei noch nie eine Frist wegen falschen "Abhakens" der Fristnotierung versäumt worden.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Kläger ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Berufungsfrist ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden versäumt hat.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß hinsichtlich fristwahrender Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle stattfindet, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß solche Schriftsätze tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Zu diesem Zweck ist ein Fristenkalender zu führen, und es muß sichergestellt werden, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst dann gelöscht werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - XII ZB 19/90, NJW 1991, 1178). Die Erledigung der bis zum Fristablauf zu treffenden Maßnahme kann im Kalender durch Streichung der Fristeintragung oder in sonstiger Weise kenntlich gemacht werden (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, FamRZ 1991, 423, 424). Das Oberlandesgericht hat Bedenken geäußert, ob das in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gehandhabte "Häkchen-Verfahren" geeignet ist, eine wirksame Ausgangskontrolle zu gewährleisten, weil es offenbar keine Anweisung gebe, an welcher Stelle der für den jeweiligen Fristeintrag verwendeten Zeile der die Erledigung anzeigende "Haken" anzubringen sei, und weil eine besondere Rubrik dafür nicht vorgesehen sei. Die vom Kläger vorgelegten Ablichtungen aus dem Fristenkalender zeigten, daß die Häkchen an ganz unterschiedlichen Stellen und in einer Weise gesetzt worden seien, die wegen des zu engen Zeilenabstands die Zuordnung zu einer bestimmten Eintragung erschwere. Letztlich hat das Oberlandesgericht die Frage, ob hierin ein Organisationsfehler zu sehen sei, offengelassen. Diese Frage ist zu verneinen; die Bedenken des Oberlandesgerichts sind nicht gerechtfertigt.
Auf welche Weise die Erledigung bei der entsprechenden Eintragung im Fristenkalender kenntlich gemacht wird, ist für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflicht ohne Bedeutung. Ausschlaggebend ist, ob durch das angewandte Verfahren sichergestellt ist, daß eine noch unerledigte Maßnahme nicht als erledigt dargestellt wird. Das von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gehandhabte "Häkchen-Verfahren" kann nicht grundsätzlich als zur Erfüllung dieses Zwecks ungeeignet angesehen werden. Es muß auch nicht unbedingt eine besondere Spalte im Kalender zur Anbringung des die Erledigung anzeigenden Häkchens eingerichtet werden. Das einfache "Abhaken" von Eintragungen ist eine allgemein gebräuchliche Methode, deren Erledigung kenntlich zu machen. Sie kann auch für das Löschen von Fristen für anwaltliche fristwahrende Schriftsätze nicht von vornherein verworfen werden. Erst wenn der Rechtsanwalt Anlaß hat, an der zuverlässigen Handhabung dieses Vorgehens zu zweifeln, muß er durch weitere Detailanweisungen sicherstellen, daß die die Erledigung kennzeichnenden Häkchen so angebracht werden, daß sie nicht einer anderen Eintragung als der, für die sie bestimmt sind, zugeordnet werden können. Ein solcher Anlaß bestand für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers bis zu der Fristversäumung in der vorliegenden Sache nicht; denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß die Art und Weise des im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten üblichen "Abhakens" noch nie zur Versäumung einer Frist geführt hat. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts würden überspannt, wenn man von ihm verlangen wollte, von vornherein auch genaue Anweisungen darüber zu erteilen, an welcher bestimmten Stelle das Erledigungshäkchen anzubringen sei.
2. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung mit der Begründung verneint, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als er am Spätnachmittag des 9. März 1993 die Frist noch einmal persönlich überprüft habe, aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht bemerkt habe, daß wegen der Art und Weise der Anbringung des Häkchens - dieses setzte im oberen Teil der nächsttieferen Zeile an und führte von dort in die Zeile hinauf, in der die Berufungsfrist in dieser Sache eingetragen war - zumindest unklar gewesen sei, auf welche Eintragung es sich habe beziehen sollen. Ein hierin etwa liegendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist indessen für die Entscheidung, ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren ist, unerheblich. Hätte die mit der Fristenkontrolle betraute Büroangestellte diese ordnungsgemäß vorgenommen und bei einer etwaigen Unklarheit die Handakte und gegebenenfalls das für Gerichtssachen bestimmte Fach eingesehen, so wäre, wie das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verhaltens des Prozeßbevollmächtigen selbst zutreffend ausgeführt hat, die Frist gewahrt worden. Daß dieser als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme die Erledigung durch Einsicht in den Fristenkalender auch persönlich überprüft hat und daß ihm dabei möglicherweise ein Sorgfaltsverstoß unterlaufen ist, ist unschädlich. Eine solche zusätzliche Vorsichtsmaßregel gereicht der Partei nicht zum Nachteil, wenn der Rechtsanwalt dabei unsorgfältig vorgeht (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, BGHR ZPO § 233 - Anwaltsverschulden 2, und v. 17. Juni 1992 - XII ZB 60/92, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 26).