Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1990, Az.: XII ZB 84/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wegen arbeitsmäßiger Überlastung des Büropersonals einer Rechtsanwaltskanzlei; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle und Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei; Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 84/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 17.05.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1991, 423-425 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frank S., R. straße ..., B.
Prozessgegner
Gabriele P., E. straße ..., B.
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 17. Oktober 1990
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Mai 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 19.825,06 DM.
Gründe
I.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 1989 unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 19.825,06 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 2. Februar 1990 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. März 1990, bei dem Kammergericht eingegangen am 21. März 1990, legte der Beklagte gegen das Urteil Berufung ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er - unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und von dessen Anwaltssekretärin Karin H. - vor: Bei Eingang des landgerichtlichen Urteils im Büro seines Prozeßbevollmächtigten seien eine Vorfrist zum 22. Februar 1990 und der Ablauf der Berufungsfrist am 2. März 1990 im Fristenkalender notiert sowie auf dem Urteil und dem Deckblatt in der Handakte vermerkt worden. Am 22. Februar 1990 sei die Akte dem Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vorgelegt worden. Dieser habe jedoch, da das Büro wegen Krankheit der Sekretärin H. überlastet gewesen sei, die Wiedervorlage der Akte für den 2. März 1990 verfügt. An diesem Tag habe die ansonsten stets zuverlässig arbeitende Angestellte H., die monatlich drei bis viermal von dem Prozeßbevollmächtigten überprüft werde, die Akte jedoch nicht vorgelegt, so daß die Frist versäumt worden sei. Das Versehen sei erst bemerkt worden, als der Prozeßbevollmächtigte ihn, den Beklagten, am 20. März 1990 wegen der Berufungsbegründung habe anschreiben wollen.
Mit Verfügungen vom 5. April und vom 2. Mai 1990 gab der Berichterstatter des Senats beim Kammergericht dem Beklagten Gelegenheit, sich dazu zu äußern, durch welche Kontrollmaßnahmen im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sichergestellt sei, daß ein in den Fristenkalender eingetragener Fristablauf auch tatsächlich gewahrt werde. Daraufhin erklärte der Beklagte: Die Überwachung der Einhaltung der Fristen und die Überprüfung, daß die Akten tatsächlich vorgelegt wurden, habe sein Prozeßbevollmächtigter der Sekretärin H. übertragen. Diese suche bei Bürobeginn um 9.00 Uhr täglich die Wiedervorlagen und Fristen heraus; dabei würden die Vorfristen abgehakt und, wenn bei Vorfristen die Fristsache erledigt, d.h. abgesandt werde, im Kalender gestrichen. Bei den regelmäßigen Kontrollen durch den Prozeßbevollmächtigten werde nicht nur anhand des Fristenkalenders die korrekte Vorlage der Akten, sondern auch anhand der Eintragungen und Eingangsvermerke in den Akten die korrekte Eintragung der Fristen, insbesondere der Notfristen, überprüft.
Durch Beschluß vom 17. Mai 1990 wies das Kammergericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
Gegen diesen ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 3. Juli 1990 zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit der am 9. Juli 1990 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Kammergericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit zutreffenden Erwägungen versagt und demgemäß die verspätet eingelegte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 89/86 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbegründung 1 m.w.N.; vom 22. Mai 1985 - IV b ZB 7/85 = VersR 1985, 766, 767).
Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten hat der Beklagte, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, weder in dem Wiedereinsetzungsgesuch noch in den auf die zweimaligen Hinweise des Kammergerichts eingereichten Schriftsätzen vom 24. April und 11. Mai 1990 hinreichende Angaben gemacht. Erstmals mit der sofortigen Beschwerde hat er geltend gemacht, die Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten sei aufgrund ihr erteilter Anweisungen des Rechtsanwalts verpflichtet, "den Ausgang der Schriftsätze zu überwachen, um erst, nachdem die Post versandfertig eingetütet und frankiert ist, einen Erledigungsvermerk anzubringen".
Dieses Vorbringen kann indessen nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen. In diesem Bereich hält sich das Beschwerdevorbringen des Beklagten jedoch nicht. Vielmehr schiebt es einen neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nach, auf deren Außerachtlassung das Kammergericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1 und 2).
Abgesehen hiervon wäre das nachträgliche Vorbringen des Beklagten auch nicht geeignet, das Bestehen einer wirksamen und ausreichenden Ausgangskontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten darzutun. Denn es enthält weiterhin keine Angaben dazu, ob und in welcher Weise der Prozeßbevollmächtigte Vorsorge dafür getroffen hat, daß am Abend jedes Arbeitstages kontrolliert wird, ob alle fristwahrenden Schriftsätze des Tages abgesandt oder jedenfalls in solcher Weise versandfertig gemacht worden sind, daß sie rechtzeitig vor Fristablauf bei dem zuständigen Gericht eingehen können.
Soweit der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde darauf hinweist, daß die Sekretärin Karin H. am 2. März 1990 den Fristenkalender nicht eingesehen habe und daß dieses Versäumnis gleichermaßen ursächlich gewesen sei für die fehlende Wiedervorlage der Akte und für die fehlende Ausgangskontrolle, vermag dies ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht auszuräumen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Denn es ist, wie ausgeführt, schon nicht fristgerecht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, daß im Büro des Prozeßbevollmächtigten überhaupt die allgemeine organisatorische Anweisung besteht, täglich vor Büroschluß anhand der Eintragungen im Fristenkalender zu überprüfen, ob alle für den Tag eingetragenen Fristensachen erledigt worden sind. Dazu, daß das Personal angewiesen sei, eine solche Kontrolle regelmäßig an jedem Abend durchzuführen, diese jedoch ausnahmsweise am Abend des 2. März 1990 unterlassen habe, enthält der Vortrag des Beklagten keine Angaben.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 19.825,06 DM.
Krohn