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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1996, Az.: III ZB 13/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1996
Aktenzeichen
III ZB 13/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 14370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.12.1995 - AZ: 20 U 6306/95

Fundstelle

  • VersR 1996, 1298 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es fehlt an einer hinreichenden Ausgangskontrolle, wenn in einer Anwaltskanzlei die Praxis besteht, daß die mit der Fristenkontrolle betraute Angestellte Fristen im Kalender ohne weitere Nachprüfung streicht, wenn sie "erfährt", daß die Sache sich "irgendwie" erledigt hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert
am 14. März 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Dezember 1995 - 20 U 6306/95 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. 3.

    Beschwerdewert: 1.200,00 DM.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) mit zutreffender Begründung abgelehnt.

2

Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht unverschuldet. Der Beklagte muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieses Verschulden liegt in einer unzureichenden Organisation der Fristenkontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31 - undvom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39). Ferner gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1). Dem Wiedereinsetzungsgesuch läßt sich nicht entnehmen, daß die danach erforderlichen organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten getroffen sind.

4

Die mit der Fristenkontrolle (zulässigerweise) betraute Angestellte des Prozeßbevollmächtigten hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Oktober 1995 ausgeführt, "Fristennotierungen im Kalender streiche (sie) immer dann durch, wenn (sie) erfahre oder feststelle, daß sich die Sache irgendwie erledigt hat - etwa weil der Mandant dem Rechtsanwalt mitgeteilt hat, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder nicht weiterverfolgt werden soll oder weil der zu fertigende Schriftsatz schon vorfristig fertiggestellt wurde." Damit hat sie ersichtlich die von dem Prozeßbevollmächtigten gebilligte allgemeine Praxis wiedergegeben. Die so beschriebene Praxis entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle. Sie läßt es nämlich zu, daß Fristen gestrichen werden, wenn die Angestellte auf eine nicht näher festgelegte Weise "erfährt" und deshalb zu wissen glaubt, daß die Sache sich "irgendwie" erledigt hat. Daß es dabei leicht zu Irrtümern und Verwechselungen kommen kann, zeigt der vorliegende Fall. Eine Frist darf daher nur gestrichen werden, wenn die mit der Kontrolle betraute Angestellte sich an Hand der Akte selbst vergewissert hat, daß zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Sie dazu anzuhalten, ist Sache des Rechtsanwalts selbst.

5

Wäre im vorliegenden Fall so verfahren worden, dann hätte die Angestellte rechtzeitig festgestellt, daß eine Berufungsbegründung in dieser Sache noch nicht geschrieben und dem Gericht zugeleitet worden war; die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte also vermieden werden können.

Rinne
Engelhardt
Werp
Wurm
Deppert