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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1993, Az.: XII ZB 155/93

Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Anwaltliches Organisationsverschulden bezüglich Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1993
Aktenzeichen
XII ZB 155/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 16661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.09.1993

Prozessführer

Harald K., W. straße 19, W.,

Prozessgegner

Angelika B., K. straße 8, ...

In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 8. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 40.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil vom 30. März 1993 die mit Klage und Widerklage zum Zwecke der Durchführung des Zugewinnausgleichs erhobenen beiderseitigen Auskunftsanträge der - rechtskräftig geschiedenen - Parteien abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 4. Mai 1993 zugestellt worden. Am 4. Juni 1993 hat er hiergegen durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. P., Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1993, der an diesem Tag bei dem Oberlandesgericht einging, hat er die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Gesuchs hat er vorgetragen: Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 5. Juli 1993 (Montag) sei - mit zwei Vorfristen - im Fristenkalender seines Berufungsanwalts eingetragen worden. Eine Rückfrage bei dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 2. Juli 1993 habe die Notwendigkeit ergeben, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Daher habe Rechtsanwalt Dr. P. am 2. Juli 1993 einen Antrag auf Fristverlängerung diktiert und diesen, nachdem er geschrieben worden sei, auch unterzeichnet. Der Schriftsatz sei von der Anwaltssekretärin Frau H. noch am 2. Juli 1993 in die Gerichtspostmappe gelegt worden, um am Montag bei Gericht eingereicht zu werden. Am Montag, dem 5. Juli 1993, sei, da an diesem Tag keine Termine stattgefunden hätten, weder Rechtsanwalt Dr. P. noch sein Sozius, Rechtsanwalt Dr. M., zu Gericht gefahren. Am späten Nachmittag des 5. Juli 1993 habe Rechtsanwalt Dr. M. wie dies täglich durch ihn oder Rechtsanwalt Dr. P. geschehe - anhand des Fristenkalenders die an diesem Tag ablaufenden Fristen kontrolliert. Wegen des für den 5. Juli 1993 notierten Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache habe er die Angestellte Frau H. ausdrücklich gefragt, ob die Berufungsbegründung gefertigt oder Fristverlängerung beantragt sei. Frau H. habe erklärt, letzteres sei geschehen, und der Schriftsatz vom 2. Juli 1993 sei bereits bei Gericht. Nach dieser Erklärung habe Rechtsanwalt Dr. M. keinen Anlaß zu weiteren Kontrollmaß nahmen gesehen. Auf diese Weise sei der Schriftsatz vom 2. Juli 1993, der sich noch in der Gerichtspostmappe befunden habe, am 5. Juli 1993 nicht mehr zum Oberlandesgericht gebracht worden. Als Rechtsanwalt Dr. P. dann am Vormittag des 6. Juli 1993 zum Gericht gefahren sei und bei der Gelegenheit auch diesen Schriftsatz habe abgeben wollen, habe sich herausgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 5. Juli 1993 abgelaufen gewesen sei.

2

An der Versäumung der Frist treffe seinen Prozeßbevollmächtigten unter den gegebenen Umständen kein Verschulden. Denn Rechtsanwalt Dr. M. habe auf die Richtigkeit der von Frau ..., einer mit der Bedeutung der Fristen vertrauten, zuverlässigen und erfahrenen Angestellten, abgegebenen Erklärung vertrauen können.

3

Durch Beschluß vom 20. September 1993 hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil das in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers geübte System der Postablieferung bei Gericht keine ausreichende Gewähr für die Fristwahrung biete, sondern versagen könne, wenn an einem Tag keiner der Rechtsanwälte bei Gericht zu tun habe.

4

Gegen diese ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 6. Oktober 1993 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 20. Oktober 1993 bei dem Oberlandesgericht eingereichten sofortigen Beschwerde.

5

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

1.

Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten. Diese endete am 5. Juli 1993. Durch die erst am 19. Juli 1993 eingelegte Begründung wurde sie nicht gewahrt.

7

2.

Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist verweigert. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist nicht auszuschließen, daß die Fristversäumung entweder auf einem Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. P. oder auf einem Einzelverschulden des Sozius von Dr. P., Rechtsanwalt Dr. M., beruht. Beides muß sich der Kläger zurechnen lassen, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 = BGH ZPO § 85 Abs. 2 Bevollmächtigter 3).

8

a)

Zu der Fristversäumung ist es nach dem Vortrag des Klägers gekommen, weil Rechtsanwalt Dr. M., nachdem er bei der Kontrolle der ablaufenden Fristen anhand des Fristenkalenders am Spätnachmittag des 5. Juli 1993 den Ablauf der notierten Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache bemerkt hatte, auf ausdrückliche Nachfrage von der Sekretärin Frau H. erfahren habe, in dieser Sache sei Fristverlängerung beantragt worden, der Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag vom 2. Juli 1993 sei bereits bei Gericht. Bei diesem Ablauf war entweder die notwendige Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nicht ausreichend organisatorisch gesichert, oder Rechtsanwalt Dr. M. hat eine zur Fristwahrung gebotene Einzelfallüberprüfung unterlassen.

9

b)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte (neben der Sicherstellung der rechtzeitigen Bearbeitung) eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Der Rechtsanwalt muß demgemäß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden - oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird -, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 m.w.N.).

10

aa)

Wenn in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine - ordnungsgemäß funktionierende - Ausgangskontrolle besteht, die den dargelegten Anforderungen entspricht, dann konnte die Angabe der Angestellten Frau H. nicht zutreffen, daß ein Schriftsatz mit einem Fristverlängerungsantrag bereits bei Gericht sei, obwohl der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender noch offen und die Frist nicht gestrichen oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht war (andernfalls hätte Rechtsanwalt Dr. M. von vornherein keine Veranlassung gehabt, diese Frist noch anzusprechen). Rechtsanwalt Dr. M. hätte es in diesem Fall nicht bei der Erklärung von Frau H. bewenden lassen dürfen, sondern er hätte bei Wahrung der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt nachfragen müssen, weshalb dann trotz der "Erledigung" die Frist im Kalender gleichwohl nicht gestrichen war, und er hätte klären müssen, von wem der Schriftsatz am 5. Juli 1993 zum Gericht gebracht worden sei. Falls er entsprechend dem mit der sofortigen Beschwerde nachgeholten Vortrag davon ausging, daß der Schriftsatz bereits am Freitag, dem 2. Juli 1993, entweder über die normale Post oder durch Einwurf im Briefkasten bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden sein konnte, hätte es ebenso der Klärung bedurft, weshalb gleichwohl die Frist im Kalender - drei Tage später - noch offen war. Es ist nicht auszuschließen, daß der Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag in der Mappe für die Gerichtspost aufgefunden - und sodann noch rechtzeitig an diesem Tag zum Oberlandesgericht gebracht - worden wäre, wenn Rechtsanwalt Dr. M. auf die bestehende Unstimmigkeit hingewiesen und die Angestellte Frau H. dies zum Anlaß genommen hätte, den Vorgang nochmals zu überprüfen.

11

bb)

Wenn andererseits Rechtsanwalt Dr. M. - trotz der noch offenen Frist im Kalender - keinen Anlaß sah, an der Richtigkeit der Erklärung von Frau H. zu zweifeln, weil die Fristen in dem Kalender nicht zu dem von der Rechtsprechung geforderten Zeitpunkt gestrichen werden, sondern u.U. erst später, etwa nach Rückgabe einer Eingangsquittung vom Gericht, dann liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor, welches ebenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausschließt. Denn in diesem Fall fehlt es in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der dargelegten Ausgangskontrolle, durch welche Versäumnisse der hier aufgetretenen Art rechtzeitig aufgedeckt werden können.

12

Darüber hinaus muß zur Sicherung der Fristwahrung auch dafür Vorsorge getroffen werden, daß die für das Gericht bestimmte, in der Gerichtspostmappe bereitliegende Post tatsächlich (spätestens) abends zum Gericht gelangt. Auch insoweit ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ausgeräumt. Denn es ist nicht dargelegt, wie es dazu kommen konnte, daß der Schriftsatz vom 2. Juli 1993, den die Angestellte Frau Hofmann nach dem Vortrag des Klägers schon am 2. Juli 1993 in die Gerichtspostmappe gelegt hatte, weder am Abend jenes Tages noch am 5. Juli 1993, bei einer - allgemeinen - Kontrolle dieser Postmappe aufgefunden wurde.

13

Ohne die hiernach nicht auszuschließenden Organisationsmängel wäre der Schriftsatz möglicherweise noch rechtzeitig zum Oberlandesgericht gelangt. Da mit ihm eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden sollte, konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erwarten, daß dem Antrag stattgegeben werden würde (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHZ ZPO § 233 Fristverlängerung 3). Das hätte zur Folge gehabt, daß die Berufungsbegründungsfrist letztlich hätte gewahrt werden können.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 40.000,00 DM.

Blumenrohr,
Krohn,
Zysk,
Hahne,
Gerber