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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1991, Az.: XII ZB 18/91

Haftung für Anwalt einer Sozietät; Beiordnung eines Rechtsanwalt; Anderes Mitglied der Sozietät; Verfahren der Prozeßkostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1991
Aktenzeichen
XII ZB 18/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1378 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1991, 298 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • HFR 1992, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1992, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 1090 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 473 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 2294 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 121 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Partei, die im Verfahren der Prozeßkostenhilfe einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beigeordnet erhält und diesen beauftragt, braucht nur für dessen Verschulden, nicht aber für das eines anderen Mitglieds der Sozietät einzustehen.

Gründe

1

I. Mit einem innerhalb der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt St., beantragte die Beklagte, ihr für die beabsichtigte Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt St. als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Diesem Begehren entsprach das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 23. Oktober 1990, der Beklagten zu Händen ihres Bevollmächtigten zugestellt am 30. Oktober 1990. Am 14. November 1990 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingegangen sei, beantragte die Beklagte am 17. November 1990, ihr gegen die Versäumung der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trug sie vor, nach Eingang des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe habe Rechtsanwalt St. den in einer Kanzlei angestellten Rechtsanwalt W. beauftragt, einen Schriftsatz mit Berufung und Berufungsbegründung sowie einem Wiedereinsetzungsantrag so rechtzeitig unterschriftsreif vorzubereiten und Rechtsanwalt St. oder seinem amtlich bestellten Vertreter Rechtsanwalt Sp. vorlegen zu lassen, daß der Schriftsatz innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dem Gericht übersandt werden könne. Zugleich habe er Rechtsanwalt W. die Berechnung und Vormerkung der Wiedereinsetzungsfrist übertragen. Dieser habe am 6. oder 7. November 1990 den Schriftsatz diktiert und das Tonband dem Schreibpersonal übergeben. In der Annahme, daß das Diktat unverzüglich übertragen und somit die Frist ohne Schwierigkeiten gewahrt werde, habe Rechtsanwalt W. es unterlassen, die Schreibkraft anzuweisen, wann spätestens das Diktat geschrieben sein müsse. Wegen anderer Arbeitsbelastung habe die Schreibkraft den Schriftsatz erst am 14. November 1990 fertiggestellt und dem amtlich bestellten Vertreter Rechtsanwalt Sp. vorgelegt. Das Verschulden des angestellten Rechtsanwalts W. sei der Beklagten nicht zuzurechnen und stehe der Wiedereinsetzung nicht entgegen.

2

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

3

II. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zutreffend als verspätet angesehen. Die zweiwöchige Frist für diesen Antrag begann mit dem Zugang des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, also am 30. Oktober 1990, und war daher bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages am 14. November 1990 bereits verstrichen.

4

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Rechtsanwalt W. für diese Fristversäumung mit verantwortlich sei, und aus diesem Grunde die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist versagt. Das Gericht meint, die Beklagte müsse sich das Verschulden des Rechtsanwalts W. zurechnen lassen, da diesem die Sache von Rechtsanwalt St. zur selbständigen Weiterbearbeitung übertragen worden sei. Damit handele es sich bei ihm nicht um eine unselbständige juristische Hilfskraft, deren fehlerhaftes Verhalten der Partei ebensowenig anzurechnen sei wie das des übrigen Büropersonals; vielmehr sei die Anrechenbarkeit des Verhaltens bei ihm ebenso zu beurteilen wie bei einem mitbevollmächtigten Sozius.

5

Dieser Ansicht, daß die Beklagte für das Verschulden des Rechtsanwalts W. einzustehen habe, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt W. die vorliegende Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen war oder nicht. Selbst wenn er wie ein Sozius des Rechtsanwalts St. zu behandeln wäre, könnte sein Verhalten der Beklagten nicht zugerechnet werden.

6

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß eine Partei, die ihre Sache einer Anwaltssozietät übergibt, das Mandat allen dieser Sozietät angehörenden Rechtsanwälten überträgt mit der Folge, daß alle Anwälte der Sozietät als ihre Bevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO gelten, auch wenn nur einer von ihnen die Sache bearbeitet. Etwas anderes gilt aber dann, wenn aus besonderen Umständen hervorgeht, daß nur ein Einzelmandat an ein Mitglied der Sozietät erteilt worden ist. Ein solcher Einzelauftrag ist etwa anzunehmen, wenn ein Mitglied der Sozietät als Notanwalt bestellt oder im Verfahren der Prozeßkostenhilfe beigeordnet und demgemäß von der Partei beauftragt worden ist (vgl. BGHZ 56, 355, 361; Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 53/84; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 215 f. m.w.N.).

7

Das Oberlandesgericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 23. Oktober 1990 für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt St. beigeordnet. Nur ihm hat die Beklagte nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Prozeßvollmacht erteilt. Damit ist davon auszugehen, daß nur Rechtsanwalt St. Prozeßbevollmächtigter der Beklagten im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO ist.

8

Ein Verschulden des Rechtsanwalts St. an der Versäumung der Antragsfrist hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Es ist auch nicht ersichtlich. Daß er Rechtsanwalt W. die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist übertragen und ihn beauftragt hat, für die Vormerkung der Frist zu sorgen und den einzureichenden Schriftsatz mit Berufung, Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig vorzubereiten, kann ihm nicht als Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden. Vielmehr konnte er darauf vertrauen, daß die Wiedereinsetzung auf diesem Wege rechtzeitig und ordnungsgemäß beantragt werde. Daß er Rechtsanwalt W. auch beauftragt hat, in dem Schriftsatz die Berufung zu begründen, was für die Erwirkung der Wiedereinsetzung nicht erforderlich gewesen wäre, ändert daran nichts, weil der Entwurf der Rechtsmittelbegründung im wesentlichen bereits in dem Prozeßkostenhilfegesuch enthalten war, so daß dadurch keine nennenswerte Verzögerung in der Bearbeitung der Sache zu erwarten war. Die Versäumung der Antragsfrist rechtfertigt auch nicht den Schluß, daß es in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten an einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fehlt. Daß diese die Fristversäumung nicht verhindert hat, findet vielmehr ihre Erklärung darin, daß Rechtsanwalt W. es entgegen seinem Auftrag unterlassen hat, für die Vormerkung der Antragsfrist im Fristenkalender zu sorgen.

9

Hiernach ist der Beklagten gegen die Versäumung der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Antragsfrist und, da sie infolge ihrer erst durch die Prozeßkostenhilfebewilligung behobenen Bedürftigkeit an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert worden ist, auch gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.