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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1985, Az.: IVb ZR 53/84

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsfrist ; Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Schuldhaftes Verhalten des Boten ; Fehler von Kanzleikräften; Verschulden am Verlust eines Schriftsatzes; Allgemeine Fristenkontrolle des Rechtsanwalts; Verlust des Empfangsbekenntnisses ; Wahrung der üblichen Sorgfaltspflichten; Versäumung der ersten Wiedereinsetzungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 53/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Hamburg - 14.06.1984

Prozessführer

1. Rita H. geb. Hö., W.straße ..., Ha.

2. ...

3. ...

Prozessgegner

Willem Baptiste H., S.straße ..., bei R., Ha.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei, die eine Anwaltssozietät mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, das Mandat allen der Sozietät angehörenden Anwälten überträgt mit der Folge, dass alle Anwälte der Sozietät als ihre Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gelten, auch wenn nur einer von ihnen die Sache bearbeitet, Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn aus besonderen Umständen hervorgeht, dass nur ein Einzelmandat an ein Mitglied der Sozietät erteilt worden ist.

  2. 2.

    Für ein schuldhaftes Verhalten des Boten haben die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter nicht einzustehen. So wird es als weitgehend üblich und unbedenklich angesehen, dass ein Rechtsanwalt den Transport von Schriftsätzen zum Gericht zuverlässigen Hilfskräften anvertraut. Dabei darf sich der Rechtsanwalt auf die ordnungsgemäße Erledigung verlassen. Eine ausdrückliche Rückfrage bei dem Boten oder bei dem Empfänger - in der Regel dem Gericht - ob der Schriftsatz auch wirklich abgegeben worden ist, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

  3. 3.

    Es besteht im übrigen keine Verpflichtung für einen Rechtsanwalt, sich stets des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze durch die Beifügung eines an ihn zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses zu vergewissern.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1985
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 1. Familiensenat, von 14. Juni 1984 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 (im folgenden Klägerin) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung höheren Unterhalts in Anspruch. Das Familiengericht hat ihre Klage durch Schlußurteil abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten festgestellt, daß dieser der Klägerin ab 1. Januar 1983 keinen höheren Unterhalt schulde als monatlich 180 DM.

2

Das Urteil ist der Klägerin am 27. Juni 1983 zugestellt worden. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat am 12. Juli 1983 bei dem Oberlandesgericht um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts und zugleich für eine Klageerweiterung nachgesucht Das Oberlandesgericht hat ihr die beantragte Prozeßkostenhilfe - unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt U. - durch Beschluß vom 8. September 1983, zugestellt am 13. September 1983, bewilligt.

3

Am 11. Oktober 1983 erfuhr der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei dem Oberlandesgericht, daß bisher kein Berufungsschriftsatz bei Gericht eingegangen sei. Daraufhin reichte er am 12. Oktober 1983 die von ihm unterzeichnete Ablichtung eines an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatzes vom 15. September 1983 ein, der einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sowie die Berufung gegen das Schlußurteil des Familiengerichts enthielt, und in dem zur Begründung der Berufung auf die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten in dem Prozeßkostenhilfeantrag und einen weiteren im Prozeßkostenhilfeverfahren eingereichten Schriftsatz Bezug genommen wurde. Zugleich beantragte die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren und trug - unter Glaubhaftmachung - vor: ihr Prozeßbevollmächtigter habe nach dem Zugang des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe noch am 13. September 1983 den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung diktiert und den Schriftsatz am 15. September 1983 unterschrieben. Wie sich aus dem Postausgangsbuch ergebe, sei dieser Schriftsatz am selben Tag aus dem Büro abgegangen. Die für das Oberlandesgericht bestimmte Post werde in dem Büro ihres Prozeßbevollmächtigten - täglich - ausschließlich von Rechtsanwalt U. selbst oder seinem Sozius, Rechtsanwalt R., befördert. Am 15. September 1983 habe Rechtsanwalt R. die Beförderung übernommen. Dabei habe Rechtsanwalt U. sich darauf verlassen können, daß sein Sozius den Schriftsatz ordnungsgemäß abgeben werde. So habe sich auch am Mittag des 15. September 1983 die morgens in die Ordnermappe für das Oberlandesgericht einsortierte Post nicht mehr in der Mappe befunden. Vielmehr sei diese mit den Eingängen aus dem Schließfach des Büros Nr. 360 beim Oberlandesgericht gefüllt gewesen, die üblicherweise bei der Abgabe der für das Oberlandesgericht bestimmten Post dort abgeholt würden.

4

Da Rechtsanwalt U. den Wiedereinsetzungsschriftsatz umgehend nach Zustellung des Prozeßkostenhilfebeschlusses gefertigt habe, habe er entgegen seiner sonstigen Übung davon abgesehen, für das Wiedereinsetzungsgesuch eine Notfrist auf den 27. September 1983 und eine Vorfrist eintragen zu lassen. Er habe keinen Anlaß gehabt, daran zu zweifeln, daß der Schriftsatz vom 15. September 1983 ordnungsgemäß abgeliefert werde und damit rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingehen werde.

5

Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten werde den für ein Gericht bestimmten Schriftsätzen üblicherweise eine Eingangsbestätigungskarte beigefügt, die grundsätzlich dazu diene, den rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes festzuhalten, daneben aber den weiteren Zweck habe, bei Neueinreichungen das gerichtliche Aktenzeichen des Vorganges zu erfahren. Der Rücklauf der Karten von der Geschäftsstelle nehme allerdings oft bis zu vier Wochen in Anspruch. Das sei indessen insbesondere dann nicht gravierend, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Schriftsatz so rechtzeitig eingereicht worden sei, daß eine Fristversäumung nicht zu besorgen sei. Aus diesem Grund sei ihrem Prozeßbevollmächtigten auch hier nicht aufgefallen, daß die Eingangsbestätigungskarte für den Schriftsatz vom 15. September 1983 nicht - sofort - zurückgelangt sei. Im übrigen sei Rechtsanwalt U. in der folgenden zweiten Wochenhälfte nicht in Hamburg gewesen, die Karte könne daher in seiner Abwesenheit zurückgekommen und ihr Eingang von Rechtsanwalt R. überwacht worden sein. Tatsächlich sei die Karte jedoch, wie sich inzwischen gezeigt habe, nicht zurückgelangt.

6

Das Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil des Familiengerichts als unzulässig verworfen. Es hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

9

I.

Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht gewahrt. Denn sie hat bis zum Ablauf der Frist am 27. Juli 1983 (§§ 516, 223 Abs. 2 ZPO) keine Berufung gegen das Schlußurteil des Familiengerichts eingelegt.

10

II.

Ihr ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO). Die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Oberlandesgericht kann nicht bestehen bleiben.

11

1.

Die Klägerin war, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert.

12

Sie war aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu betrauen. Sie hat aber rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist, am 12. Juli 1983, um Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung nachgesucht. Nachdem ihr die Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zugestellt worden war, war das Hindernis ihrer Armut entfallen.

13

2.

Die Wiedereinsetzungsfrist begann mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 13. September 1983 und endete am 27. September 1983 (§§ 234 Abs. 1, 223 Abs. 1 und 2 ZPO, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG). Das Oberlandesgericht ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß innerhalb dieser Frist weder ein Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin eingegangen noch die - ebenfalls innerhalb der Frist nachzuholende (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - Berufung eingelegt worden ist. Dem schließt der Senat sich an.

14

3.

Der Klägerin ist indessen - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu bewilligen (§ 233 ZPO). Denn sie war auch an der Einhaltung dieser Frist ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), gehindert.

15

a)

Wie bereits das Berufungsgericht - aufgrund der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt U., der Eintragungen in dem Postausgangsbuch der Kanzlei, der Angaben von Rechtsanwalt R. bei seiner Zeugenaussage und der dem Gericht bekannten üblichen Verfahrensweise der Rechtsanwälte U. und R. in Fristensachen - zutreffend angenommen hat, ist der Schriftsatz mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 15. September 1983 von Rechtsanwalt U. unterschrieben und von seinem Büro postfertig gemacht, d.h. in die für die Mitnahme zu den Gerichten Hamburg-Mitte bestimmte Postmappe in das Fach "OLG-Fristsachen", einsortiert worden.

16

b)

Das Berufungsgericht hat es ferner zutreffend für glaubhaft gehalten, daß Rechtsanwalt R. am 15. September 1983 den Transport der für das Oberlandesgericht bestimmten Post übernommen hat. Mit Recht nicht für bewiesen erachtet hat das Berufungsgericht hingegen, daß Rechtsanwalt R. den Schriftsatz vom 15. September 1983 an diesem Tag oder überhaupt bei Gericht eingereicht hat.

17

Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt R. damit ein Verschulden an dem offenbar eingetretenen Verlust des Schriftsatzes trifft. Für ein ihm anzulastendes Verschulden hat die Klägerin, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, im Rahmen des § 233 ZPO jedenfalls nicht einzustehen, da Rechtsanwalt R. nicht als ihr Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO gehandelt hat. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß eine Partei, die eine Anwaltssozietät mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, das Mandat allen der Sozietät angehörenden Anwälten überträgt mit der Folge, daß alle Anwälte der Sozietät als ihre Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gelten, auch wenn nur einer von ihnen die Sache bearbeitet (BGH Beschluß vom 24. November 1972 - IV ZB 37/72 = LM § 232 (Cb) ZPO Nr. 14; vom 4. Juli 1975 - IV ZB 22/75 = VersR 1975, 1028, 1029 - beide im Anschluß an BGHZ 56, 355 ff; Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 5/78 = VersR 1978, 521; vom 30. März 1978 - VII ZB 14/77 = LM § 233 (I) ZPO Nr. 15). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn aus besonderen Umständen hervorgeht, daß nur ein Einzelmandat an ein Mitglied der Sozietät erteilt worden ist (BGH Beschluß vom 24. November 1972 a.a.O. m.N.). Eine solche Ausnahme ist etwa dann anzunehmen, wenn einer der Anwälte der Partei als Notanwalt oder als Armenanwalt beigeordnet worden ist (BGHZ 56, 355, 361; BGH Beschlüsse vom 24. November 1972 und vom 4. Juli 1975 aaO; Kornblum BB 1973, 218, S. 219 II 1 b, S. 224 III 2 c). Das Oberlandesgericht hat der Klägerin - ebenso wie schon das Familiengericht im ersten Rechtszug - bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt U. (und nicht seinen Sozius Rechtsanwalt R.) beigeordnet. Damit ist davon auszugehen, daß nur Rechtsanwalt U. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO war.

18

Rechtsanwalt R. wurde hingegen, als er den Transport des Schriftsatzes vom 15. September 1983 an das Oberlandesgericht übernahm, als Bote für Rechtsanwalt U. tätig. Das hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt. Für ein schuldhaftes Verhalten des Boten haben die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter nicht einzustehen. Ebensowenig wie eine Partei Fehler von Kanzleikräften gegen sich gelten lassen muß, sofern ihr Prozeßbevollmächtigter diese nur sorgfältig ausgewählt, geschult und überwacht hat, ebensowenig besteht Grund, der Partei das bei der Botentätigkeit entstandene Versehen wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn diese Tätigkeit von einem - nicht von der Partei beauftragten - Rechtsanwalt übernommen worden ist (BGH Beschluß vom 11. Dezember 1978 - II ZB 12/78 = VersR 1979, 232).

19

c)

Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt U., ist weder als Verschulden anzulasten, daß er seinem Sozius, Rechtsanwalt R., den Transport der Gerichtspost zu dem Oberlandesgericht überlassen hat, noch trifft ihn der Vorwurf eines Verschuldens deshalb, weil er die Ausführung des "Auftrags" nicht gesondert überwacht und Rechtsanwalt R. nicht ausdrücklich nach der Erledigung gefragt hat. Er konnte sich auf die Einhaltung der generellen Regelung in der Kanzlei verlassen, daß stets einer der beiden Rechtsanwälte die Post zu den Gerichten in Hamburg-Mitte persönlich mitnehme, wie es nach der Feststellung des Oberlandesgerichts seit Jahren praktiziert wurde. Einer zusätzlichen Kontrollmaßnahme bedurfte es nicht. Sc wird es als weitgehend üblich und unbedenklich angesehen, daß ein Rechtsanwalt den Transport von Schriftsätzen zum Gericht zuverlässigen Hilfskräften anvertraut. Dabei darf sich der Rechtsanwalt auf die ordnungsgemäße Erledigung verlassen. Eine ausdrückliche Rückfrage bei dem Boten oder bei dem Empfänger - in der Regel dem Gericht - ob der Schriftsatz auch wirklich abgegeben worden ist, ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Beschluß vom 16. März 1983 - IVa ZB 5/83 = VersR 1983, 541; vgl. auch Beschluß vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84 = VersR 1985, 455; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1985 - IVb ZB 27/85 = VersR 1985, 668). Hiervon ist auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

20

d)

Die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht deshalb als Verschulden zuzurechnen, weil er den Rücklauf der dem Schriftsatz vom 15. September 1983 beigefügten Eingangsbestätigungskarte nicht überwacht hat. Wenn Rechtsanwalt U. sich, wie vorstehend ausgeführt, ohne weitere Überwachungsmaßnahmen darauf verlassen durfte, daß der Schriftsatz vom 15. September 1983 an diesem Tag - und damit weit vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 27. September 1983 - bei dem Oberlandesgericht eingereicht wurde, dann hatte er keine Veranlassung, aus diesem Grund den Rücklauf der Eingangsbestätigungskarte zu kontrollieren.

21

Wie der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 11. Juli 1972 - IX ZB 660/69 = RzW 1972, 433) entschieden hat, besteht im übrigen keine Verpflichtung für einen Rechtsanwalt, sich stets des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze durch die Beifügung eines an ihn zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses zu vergewissern (vgl. auch Beschluß vom 2. November 1983 - IVb ZB 88/83 -, nicht veröffentlicht). Wenn er dennoch - ohne einen durch den Einzelfall ausgelösten besonderen Anlaß - ein Empfangsbekenntnis beifügt, werden seine Sorgfaltspflichten hierdurch nicht verstärkt. Er braucht daher die Rückgabe eines solchen Empfangsbekenntnisses, das nur vorsorglich das Eingangsdatum des Schriftsatzes bei Gericht festhalten soll, nicht zu überprüfen (Beschluß vom 11. Juli 1972 aaO). Im vorliegenden Fall galt dies in besonderem Maße deshalb, weil eine Versäumung der am 27. September 1983 ablaufenden Wiedereinsetzungsfrist am 15. September 1983 nicht zu besorgen war.

22

Der Eintragung einer Frist - und gegebenenfalls Vorfrist zur Begründung der Berufung, bei deren Überwachung unter Umständen das Fehlen des Empfangsbekenntnisses bemerkt werden konnte, bedurfte es nicht. Denn Rechtsanwalt U. hatte die Berufung mit der Bezugnahme auf die Ausführungen in dem von ihm selbst unterzeichneten Prozeßkostenhilfeantrag vom 12. Juli 1983 und in den weiteren im Prozeßkostenhilfeverfahren eingereichten Schriftsatz vom 6. September 1983 - die inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung entsprachen - bereits in dem Schriftsatz vom 15. September 1983 ausreichend begründet (vgl. BGHZ 7, 170, 174; Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84; BGH Beschluß vom 22. Oktober 1952 - III ZB 17/52 = LM § 519 ZPO Nr. 11; Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 64/52 = LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 14; Beschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 = LM § 519 ZPO Nr. 73).

23

e)

Obwohl die Klägerin hiernach die Wiedereinsetzungsfrist ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden versäumt hat, hat das Oberlandesgericht die Gewährung der Wiedereinsetzung versagt.

24

Zur Begründung hat es ausgeführt:

25

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Oktober 1983 sei nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden und deshalb unzulässig. Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, die am 27. September 1983 (Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist wegen der Versäumung der Berufungsfrist) zu laufen begonnen und mit Ablauf des 11. Oktober 1984 geendet habe, sei am 12. Oktober 1983 bereits verstrichen gewesen. Die Versäumung der Frist sei auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen.

26

Dem kann nicht gefolgt werden.

27

Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt nicht, wie das Oberlandesgericht offenbar annimmt, im unmittelbaren Anschluß an den Ablauf der versäumten Frist, sondern mit der Behebung des Hindernisses, das ihrer Einhaltung entgegenstand (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis bestand hier in der Unkenntnis der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten davon, daß der am 15. September 1983 ordnungsgemäß aus dem Büro hinausgegebene Schriftsatz von diesem Tage bei dem Oberlandesgericht nicht eingegangen war. Das Hindernis dauerte fort, so lange die Unkenntnis unverschuldet war. Die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages begann zu laufen, sobald die Klägerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannten oder erkennen mußten, daß der Schriftsatz vom 15. September 1983 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen und die - erste - Wiedereinsetzungsfrist daher versäumt war (BGH Urteil vom 21. März 1980 - V ZR 128/79 = VersR 1980, 678 m.N.; BGH Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1001).

28

Kenntnis hiervon hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erstmals anläßlich des mit der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts geführten Telefongesprächs am 11. Oktober 1983 erlangt.

29

Dafür daß er bei Wahrung der üblichen Sorgfaltspflichten die Versäumung der ersten Wiedereinsetzungsfrist bereits vor diesem Zeitpunkt hätte erkennen können und müssen, besteht kein Anhaltspunkt.

30

Zwar ist die Eingangsbestätigungskarte, die dem Schriftsatz vom 15. September 1983 beigefügt war, nicht in das Büro zurückgelangt. Rechtsanwalt U. war jedoch, wie oben ausgeführt, nicht verpflichtet, den Rücklauf der Karte zu überwachen. Es gereicht ihm daher nicht zum Verschulden, daß er den Verlust des Empfangsbekenntnisses und - im Zusammenhang damit - die Versäumung der am 27. September 1983 abgelaufenen ersten Wiedereinsetzungsfrist vor dem 11. Oktober 1983 nicht bemerkt hat.

31

Soweit das Oberlandesgericht dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angelastet hat, daß er das Ende der Wiedereinsetzungsfrist zum 27. September 1983 nicht - wie es seiner sonstigen Übung entspreche - auf dem Aktendeckel eingetragen und auch die Eintragung im Fristenkalender nicht verfügt habe, war dieses Unterlassen nicht kausal dafür, daß Rechtsanwalt U. den Fristablauf nicht vor dem 11. Oktober 1983 festgestellt hat. Die nach der Auffassung des Oberlandesgerichts einzutragende Frist wäre nämlich bei ordnungsgemäßer Büroorganisation am 15. September 1983 im Zuge der Ausgangskontrolle gestrichen worden, als der Schriftsatz postfertig in die Ausgangsmappe gegeben wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 173/82 = VersR 1983, 270; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 = VersR 1980, 554; vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 = VersR 1983, 589). Der Vorgang wäre Rechtsanwalt ü. daher auch im Falle einer Eintragung des Ablaufs der Wiedereinsetzungsfrist - etwa unmittelbar nach der Zustellung des die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses am 13. September 1983 - nach dem 15. September 1983 nicht mehr vorgelegt worden.

32

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gereicht es Rechtsanwalt ü. schließlich auch nicht zum Verschulden, daß er davon abgesehen hat, beim Diktat des Schriftsatzes vom 15. September 1983 eine "sonstige allgemeine Wiedervorlagefrist" zu verfügen, um auf diese Weise die allgemeine Fristenkontrolle zu gewährleisten. Da er mit dem Schriftsatz vom 15. September 1983 - rechtzeitig - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zugleich die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, nämlich die Berufung eingelegt hatte, ergab sich für ihn im Hinblick auf die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO weder die Notwendigkeit einer nochmaligen Vorlage der Akten noch die Verpflichtung zur Kontrolle der aus seiner - zutreffenden - Sicht bereits erledigten Frist. Auf die Überwachung der etwaigen Berufungsbegründungsfrist kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im übrigen war, wie dargelegt, auch das zur Wahrung dieser Frist Erforderliche bereits geschehen, da der Schriftsatz vom 15. September 1983 eine ausreichende Rechtsmittelbegründung enthielt.

33

f)

Hat die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nach alledem erst mit dem 11. Oktober 1983 zu laufen begonnen, so ist sie mit der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages am 12. Oktober 1983 gewahrt worden. Der Klägerin ist demgemäß auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Schlußurteil des Amtsgerichts zu gewähren.

34

III.

Unter diesen Umständen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung (einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, vgl. § 238 Abs. 4 ZPO) an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk
Nonnenkamp